Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR RWF)

(vom 26. Oktober 2022)[1]

Die Fakultätsversammlung,

gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)[4] und § 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)[5]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Regelungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten.

Leitprinzipien

§ 2.

1

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademischen Forschungs-, Lehr- und Lernfreiheit sowie an folgenden Leitprinzipien aus:

1.klare und verbindliche Regelung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen auf allen Führungsstufen,

2.schlanke Strukturen und flexible Prozesse zur effizienten Erfüllung von Führungs- und Verwaltungsaufgaben unter grösstmöglicher Entlastung der Fakultätsmitglieder zugunsten von Forschung und Lehre,

3.Transparenz sowie situations- und personengerechte Zuordnung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.

2

Bei der Mittelverteilung wird der Lehr- und Prüfungsleistung sowie fakultären Führungsaufgaben Rechnung getragen.

Organe

§ 3.

Die Organe der Fakultät sind:

1.die Fakultätsversammlung,

2.der Fakultätsausschuss,

3.der Fakultätsvorstand,

4.die Dekanin oder der Dekan.

Fachgruppen

§ 4.

1

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät ist für die einzelnen Forschungs- und Lehrbereiche in folgende Fachgruppen gegliedert:

1.Grundlagenfächer,

2.Zivilrecht nd Zivilverfahrensrecht,

3.Handels- und Wirtschaftsrecht,

4.Strafrecht,

5.Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.

2

Die Fachgruppen setzen sich aus den Lehrstühlen und den ihnen angegliederten Forschungsstellen der entsprechenden Fachgebiete zusammen.

Weitere Organisationseinheiten

§ 5.

Die folgenden Organisationseinheiten sind der Fakultät administrativorganisatorisch zugeordnet:

1.Europa Institut an der Universität Zürich (EIZ),

2.Centre für Research on Direct Democracy (c2d),

3.der Fakultät zugewiesene universitäre Kompetenzzentren.

Fakultätsverwaltung

§ 6.

Die Fakultätsverwaltung ist in die folgenden Verwaltungseinheiten gegliedert:

1.Dekanat,

2.Studiendekanat,

3.Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung,

4.Prodekanat Aussenbeziehungen,

5.Prodekanat Ressourcen,

6.Rechtsstelle.

2. Abschnitt: Organe der Fakultät

A. Fakultätsversammlung

Zusammensetzung

§ 7.

1

Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Professorenschaft.

2

Dazu kommen drei Delegierte jedes Standes.

3

An der Fakultätsversammlung nehmen die Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter des Dekanats und des Prodekanats Ressourcen sowie die Leiterinnen oder Leiter des Studiendekanats und der Rechtsstelle mit beratender Stimme teil.

4

Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen.

Aufgaben

§ 8.

1

Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1.Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

2.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,

3.Anstellung von Förderprofessorinnen und -professoren,

4.Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.

2

Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1.Erlass der Rahmenverordnung für das Studium und der Promotionsverordnung,

2.Genehmigung der Studienordnungen und der Habilitationsordnung sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Weiterbildungsstudiengänge,

3.Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten sowie Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi,

4.Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie Verlängerung oder Entzug der Titularprofessur,

5.Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors bei vorzeitigem Rücktritt,

6.Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

3

Sie ist abschliessend zuständig für:

1.die Strategieentwicklung der Fakultät,

2.die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane,

3.die Verleihung akademischer Titel und Grade nach Massgabe der Rahmenverordnungen für das Studium,

4.die Bewilligung von Gastprofessuren,

5.die Einsetzung von Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder im Zuständigkeitsbereich der Fakultätsversammlung,

6.die Verabschiedung von Wegleitungen,

7.die Regelung der Weiterbildung,

8.die Entsendung von Mitgliedern in gesamt- und ausseruniversitäre Ämter und Kommissionen,

9.die Wahl der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Dekanats,

10.die Verabschiedung des Stundenplans,

11.die Genehmigung von Lehranstellungen und weiterer Entschädigungen für Lehrtätigkeit.

4

Sie kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.

B. Fakultätsausschuss

Zusammensetzung und Wahl

§ 9.

1

Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand und den Vorsitzenden der Fachgruppen sowie aus je einer oder einem Delegierten der Stände.

2

Jede Fachgruppe bestimmt aus ihrem Kreis eine Stellvertretung.

3

Die Regelung der Stellvertretung der Delegierten der Stände richtet sich nach deren Wahlreglementen.

Aufgaben

§ 10.

1

Der Fakultätsausschuss ist insbesondere zuständig für:

1.die Stellungnahme zu den Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen zuhanden der Universitätsleitung,

2.die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für die Weiterbildungsstudiengänge.

2

Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsausschuss weitere Aufgaben übertragen.

C. Fakultätsvorstand sowie Dekanin oder Dekan

Zusammensetzung des Fakultätsvorstands

§ 11.

1

Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:

1.der Dekanin oder dem Dekan,

2.der Studiendekanin oder dem Studiendekan (Prodekanin oder Prodekan Lehre),

3.der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung,

4.der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen,

5.der Prodekanin oder dem Prodekan Ressourcen.

2

Die Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter des Dekanats und des Prodekanats Ressourcen sowie die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats und der Rechtsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Fakultätsvorstands teil, soweit Geschäfte aus ihrem Bereich betroffen sind. Sie haben beratende Stimme.

3

Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen lassen.

Wahl des Fakultätsvorstands

§ 12.

1

Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden von der Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2

Zur Sicherstellung der Kontinuität werden gestaffelte Amtszeiten angestrebt.

3

Für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands setzt die Fakultätsversammlung eine Findungskommission ein.

4

Für die Wahl der Dekanin oder des Dekans besteht die Findungskommission aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorenschaft, einer gemeinsamen Vertretung der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung

5

Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Fakultätsvorstands besteht die Findungskommission aus drei Fakultätsmitgliedern; ein Mitglied kann ein ehemaliges Fakultätsmitglied sein. Die Findungskommission konstituiert sich selbst.

6

Stellen sich die bisherigen Mitglieder des Fakultätsvorstands für eine Wiederwahl zur Verfügung, kann die Fakultätsversammlung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.

7

Die Fakultätsversammlung regelt das Findungsverfahren.

Aufgaben

§ 13.

1

Dem Fakultätsvorstand obliegt die Vorbereitung der Strategieentwicklung sowie der Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung.

2

Er verabschiedet zuhanden der Universitätsleitung das Fakultätsbudget.

3

Er ist zuständig für:

1.die Zuweisung von Ressourcen an die Organisations- und Verwaltungseinheiten,

2.die Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät,

3.die jährliche Berichterstattung,

4.die Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,

5.die Förderung des Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter,

6.die Pflege der Aussenbeziehungen,

7.die Förderung der Forschung,

8.die Aufsicht über das Lehr- und Weiterbildungsangebot,

9.die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung,

10.die Anstellung der Geschäftsleitung des Prodekanats Ressourcen sowie der Leitungen des Studiendekanats und der Rechtsstelle,

11.die Antragstellung an die Universitätsleitung betreffend Einsetzung von Berufungskommissionen gemäss § 10 Abs. 4 UniO.

Zusammenarbeit

§ 14.

1

Der Fakultätsvorstand erfüllt seine Aufgaben in kollegialer Zusammenarbeit und regelt die Aufgabenverteilung.

2

Die einzelnen Aufgaben des Fakultätsvorstands werden nach dem Konsensprinzip gestützt auf §§ 15–19 unter den Mitgliedern verteilt. Der Bereich Weiterbildung wird einem Fakultätsvorstandsmitglied zugeteilt. Kommt kein Konsens zustande, entscheidet die Dekanin oder der Dekan nach § 75 Abs. 2 UniO.

3

Wichtige Geschäfte werden gemeinsam beraten und entschieden.

Dekanin oder Dekan

§ 15.

1

Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der Fakultät und die Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät.

2

Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss Universitätsgesetz, Universitätsordnung der Universität Zürich, Personalverordnung der Universität Zürich[6] und Finanzhandbuch der Universität Zürich.

3

Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1.die Vertretung der Fakultät gegen aussen,

2.die Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,

3.die Leitung der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses sowie des Fakultätsvorstands,

4.die Gesamtkoordination der Berufungs- und Habilitationsverfahren,

5.das Einsprache- und Rekurswesen,

6.die interne und externe Kommunikation,

7.die Förderung der Diversität sowie der Gleichstellung der Geschlechter und von Menschen mit Behinderung.

4

Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für:

1.die Finanzen der Fakultät,

2.die Organisation der Fakultät,

3.das Projektportfolio- und Prozessmanagement.

5

Ihr oder ihm obliegt die Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben.

6

Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Prodekaninnen und Prodekane, der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Dekanats sowie der Leiterin oder des Leiters der Rechtsstelle.

7

Sie oder er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

8

Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.

Studiendekanin oder Studiendekan

§ 16.

1

Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die Leitung des Studiendekanats.

2

Sie oder er ist zuständig für Lehre und Studium auf Stufe der Fakultät.

3

Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1.die Entwicklung und Umsetzung der Strategien in den Bereichen Lehre und Studium,

2.den reibungslosen Prozessablauf sowie die Qualitätssicherung in den Bereichen Lehre und Studium einschliesslich Prüfungswesen.

4

Sie oder er leitet die Kommissionen Lehre.

5

Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Lehre.

6

Sie oder er nimmt die Funktion der Studienprogrammdirektorin oder des Studienprogrammdirektors wahr.

7

Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder des Leiters des Studiendekanats.

Prodekanin oder Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung

§ 17.

1

Der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung obliegt die Leitung des Prodekanats Forschung und Nachwuchsförderung.

2

Sie oder er ist zuständig für die Betreuung und Entwicklung der Forschung und Nachwuchsförderung auf Stufe der Fakultät.

3

Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1.die Entwicklung und Umsetzung der Strategien in den Bereichen Forschung und Nachwuchsförderung,

2.die Unterstützung und Förderung der Nachwuchskräfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

4

Sie oder er leitet die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung.

5

Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Forschung und Nachwuchsförderung.

Prodekanin oder Prodekan Aussenbeziehungen

§ 18.

1

Der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen obliegt die Leitung des Prodekanats Aussenbeziehungen.

2

Sie oder er ist zuständig für die Pflege und Entwicklung der Aussenbeziehungen auf Stufe der Fakultät.

3

Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1.die Entwicklung und Umsetzung der Strategien im Bereich Aussenbeziehungen,

2.die Pflege der fakultären Kontakte zu auswärtigen wissenschaftlichen Partnerinstitutionen.

4

Sie oder er leitet die Kommission Aussenbeziehungen.

5

Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Aussenbeziehungen.

Prodekanin oder Prodekan Ressourcen

§ 19.

1

Der Prodekanin oder dem Prodekan Ressourcen obliegt die Leitung des Prodekanats Ressourcen.

2

Sie oder er ist zuständig für Personelles (ohne Professorenschaft), das operative Finanzwesen, Infrastruktur und Logistik, das IT-Management sowie das operative Projektportfolio- und Prozessmanagement.

3

Sie oder er ist Ansprechperson in Bezug auf die Bibliothek der Universität Zürich im Bereich Recht.

4

Sie oder er ist Mitglied des Bibliotheksboards der Bibliothek der Universität Zürich und vertritt die Fakultät in den weiteren Gremien der Universität in ihrem oder seinem Aufgabenbereich.

5

Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Prodekanats Ressourcen.

Zuständigkeit für Weiterbildung

§ 20.

1

Das für den Bereich Weiterbildung zuständige Fakultätsvorstandsmitglied ist verantwortlich für die Weiterbildung auf Stufe der Fakultät.

2

Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1.die Entwicklung und Umsetzung der Strategien im Bereich Weiterbildung,

2.die Qualitätssicherung und die Kontaktpflege im Bereich Weiterbildung.

3

Sie oder er leitet die Kommission Weiterbildung.

4

Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Weiterbildung.

Stellvertretung

§ 21.

1

Ist die Dekanin oder der Dekan an der Amtsausübung verhindert, wird sie oder er durch eine Prodekanin oder einen Prodekan vertreten.

2

Sind auch die Prodekaninnen oder Prodekane verhindert, erfolgt die Vertretung durch die Altdekaninnen oder -dekane in rückwärts gerichteter Reihenfolge.

3

Der Fakultätsvorstand regelt die Stellvertretung der Prodekaninnen und Prodekane.

Delegation von Einzelaufgaben

§ 22.

Der Fakultätsvorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.

D. Kommissionen

Ständige und nichtständige Kommissionen

§ 23.

1

Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können ständige Fakultätskommissionen eingesetzt werden.

2

Ständige Kommissionen sind:

1.die Kommission Lehre,

2.die Kommission Aussenbeziehungen,

3.die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung,

4.die Kommission Weiterbildung.

3

Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.

4

Nichtständige Kommissionen sind insbesondere:

1.Berufungskommissionen,

2.Beförderungskommissionen,

3.Findungskommissionen gemäss § 12.

5

Die Fakultätsversammlung bestimmt die Aufgaben der Kommissionen, soweit sich diese nicht aus dem übergeordneten Recht ergeben.

Zusammensetzung und Wahl

§ 24.

1

Die Kommissionen werden in der Regel durch ein Mitglied des Fakultätsvorstands geleitet.

2

Den Kommissionen gehören in der Regel Fakultätsmitglieder aus allen Fachgruppen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Stand an.

3

Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder aus den Fachgruppen. Die Vertretungen der Stände werden gemäss deren Wahlreglementen bestimmt.

4

Die Kommissionen organisieren sich selbst.

E. Vertretung in ausserfakultären Gremien

Pflichten

§ 25.

1

Die Vertreterinnen und Vertreter der Fakultät in ausserfakultären Gremien orientieren sich bei ihrer Gremienarbeit an den Interessen der Fakultät.

2

Sie sind gegenüber der Dekanin oder dem Dekan auf Verlangen berichterstattungspflichtig.

3

Vorbehalten bleiben die Erfordernisse des Persönlichkeits- und Datenschutzes sowie allfällige weitere Geheimhaltungspflichten.

3. Abschnitt: Fachgruppen

Zusammensetzung

§ 26.

1

Die Professorinnen und Professoren gehören entsprechend ihrer Spezialisierung einer oder mehreren Fachgruppen an.

2

Das Stimmrecht besteht nur in einer Fachgruppe. In anderen Fachgruppen können die Professorinnen und Professoren mit beratender Stimme teilnehmen.

3

Die Fachgruppen können die Titularprofessorinnen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten, die ihnen zugewiesen sind, mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.

4

Über die Zugehörigkeit der Professorinnen und Professoren zur Fachgruppe, die das Stimmrecht einschliesst, sowie der Titularprofessorinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und -dozenten zu einer Fachgruppe entscheidet die Fakultätsversammlung.

Organisation

§ 27.

Die Fachgruppen bestimmen aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung sowie die entsprechenden Amtsdauern.

Aufgaben

§ 28.

Den Fachgruppen obliegen insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

1.Koordination von Lehrveranstaltungen im Fachbereich,

2.Koordination und Überwachung der Anträge betreffend Lehranstellungen sowie deren Qualitätssicherung,

3.Überwachung der fachbereichsspezifischen Vorgaben des Curriculums und Umschreibung des Prüfungsstoffs im Fachbereich,

4.Betreuung der Oberassistierenden und Habilitierenden,

5.Kontaktpflege mit den Titularprofessorinnen und -professoren sowie Privatdozentinnen und -dozenten,

6.Einsatz und Überwachung der personellen und anderen Ressourcen der Fachgruppe,

7.Delegation von Mitgliedern der Fachgruppe in fakultäre Gremien,

8.Informationsaustausch über die Forschungsprojekte innerhalb der Fachgruppe sowie Mitwirkung bei der Erstellung des akademischen Berichts der Fachgruppe.

4. Abschnitt: Fakultätsverwaltung

Dekanat

§ 29.

1

Das Dekanat unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie die übrigen Fakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2

Ihm obliegen insbesondere:

1.die organisatorische und administrative Unterstützung der Organe der Fakultät,

2.das strategische Controlling auf Fakultätsstufe: die Koordination der Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie sowie der Entwicklungs- und Finanzplanung,

3.das finanzielle Controlling in Zusammenarbeit mit dem Prodekanat Ressourcen: Koordination von Finanzplanung, Budgetierung, Budgetkontrolle und Jahresabschluss der Fakultät,

4.die Bewirtschaftung des Finanzbudgets der Fakultät auf Stufe Betriebsergebnis 3,

5.die administrative Betreuung der Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie weiterer Professurengeschäfte,

6.die administrative Betreuung der Habilitationsverfahren,

7.die Organisation von Fakultätsanlässen,

8.die Unterstützung der Kommunikation der Dekanin oder des Dekans,

9.das Alumniwesen.

Studiendekanat

§ 30.

1

Das Studiendekanat stellt den Lehr- und Studienbetrieb sicher.

2

Ihm obliegen insbesondere:

1.die Planung und Organisation der Lehre,

2.die Planung und Organisation der Prüfungen,

3.die Studienberatung.

3

Es unterstützt die Studiendekanin oder den Studiendekan bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung

§ 31.

1

Das Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung leistet Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Forschungsprojekten an der Fakultät und unterstützt Nachwuchskräfte der Fakultät bei der Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Aktivitäten.

2

Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

Prodekanat Aussenbeziehungen

§ 32.

1

Das Prodekanat Aussenbeziehungen entwickelt Strategien für die Beziehungen zu rechtswissenschaftlichen Einrichtungen für Lehre und Forschung und pflegt Beziehungen zu wissenschaftlichen Partnerinstitutionen im In- und Ausland.

2

Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Aussenbeziehungen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

Prodekanat Ressourcen

§ 33.

1

Dem Prodekanat Ressourcen obliegen insbesondere:

1.die Fallführung und Beratung für sämtliche Personalgeschäfte (Eigenwie Drittmittel, ohne Professorenschaft) mit Ausnahme arbeitgeberseitiger Kündigungen,

2.die Führung der operativen Finanzgeschäfte der Fakultät (Eigen- und Drittmittel): Rechnungswesen (Kreditoren, Debitoren und Spesen), operative Durchführung der Budgetierung und des Reportings sowie Erstellen der Jahresabschlüsse zuhanden des Dekanats,

3.die Beratung und Unterstützung der Lehrstühle und Verwaltungseinheiten bei Budgetfragen und bei der finanziellen Führung ihrer Verantwortungsbereiche,

4.das Flächen- und Belegungsmanagement sowie der Betrieb und Unterhalt der Gebäude und Räumlichkeiten der Fakultät,

5.das IT-Management und die IT-Sicherheit,

6.das operative Projektportfolio- und Prozessmanagement der Fakultät.

2

Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Ressourcen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

Rechtsstelle

§ 34.

1

Die Rechtsstelle ist zuständig für die rechtlichen Belange der Fakultät.

2

Ihr obliegen insbesondere:

1.die Behandlung von Einsprachen und die Betreuung von weiteren Rechtsmittelverfahren,

2.die Ausarbeitung von Reglementen und weiteren Rechtstexten der Fakultät,

3.die Ausarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungen der Universitätsorgane.

3

Sie unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie die übrigen Fakultätsorgane in rechtlichen Angelegenheiten.

5. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

Befangenheit und Ausstand

§ 35.

1

Der Ausstand richtet sich nach der Kantonsverfassung[2] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[3].

2

Für besondere Sachbereiche erlässt die Fakultätsversammlung ergänzende Richtlinien.

Einberufung von Sitzungen

§ 36.

1

Traktandenlisten und Unterlagen für die Fakultätsversammlung sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

2

Für die weiteren Organe und übrigen Gremien richtet sich der Versand nach den von diesen festgelegten Fristen.

Anträge

§ 37.

1

Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.

2

Die Dekanin oder der Dekan entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, an welcher Fakultätsversammlung ein beantragtes Traktandum behandelt wird.

3

Anträge an die weiteren Organe richten sich nach den von diesen Organen festgelegten Fristen.

Anwesenheitspflicht und Anwesenheitsquorum

§ 38.

1

Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung und den Sitzungen der weiteren Gremien ist für die Mitglieder Amtspflicht.

2

Die Fakultätsversammlung und die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

3

Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich erklärt werden.

Teilnahme an Abstimmungen

§ 39.

1

Die Teilnahme an Abstimmungen ist wie folgt beschränkt:

1.bei Prüfungsleistungen (einschliesslich Doktorat) auf Personen, welche die betreffende Prüfung abgelegt haben,

2.bei Weiterbildungsabschlüssen auf Personen, die den Master of Law oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss erlangt haben,

3.bei Habilitationen sowie bei der Ernennung von Titularprofessorinnen und -professoren auf Professorinnen und Professoren sowie Habilitierte.

2

Die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen über Ehrenpromotionen ist auf Professorinnen und Professoren beschränkt.

Durchführung von Abstimmungen

§ 40.

1

Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.

2

Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.

3

Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.

4

Abstimmungen über Anträge in Berufungs- und Beförderungsgeschäften sowie über Ehrenpromotionen sind geheim.

5

Zu den Abstimmungsverfahren kann der Fakultätsvorstand einen Leitfaden erlassen.

Wahlen

§ 41.

1

Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der anwesenden Stimmberechtigten.

2

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.

3

Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

4

Die Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands ist geheim.

5

Zu den Wahlverfahren kann der Fakultätsvorstand einen Leitfaden erlassen.

Zirkularbeschlüsse

§ 42.

1

Die Vorsitzenden können Geschäfte einem Zirkulationsverfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt werden.

2

Bei Geschäften von Organen der Fakultät sowie von Berufungsund Beförderungskommissionen kann jedes Mitglied innert dreier Arbeitstage nach Ankündigung eines Zirkulationsverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkulationsverfahren abgebrochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert.

3

In den übrigen Gremien können Zirkulationsverfahren durchgeführt werden, wenn eine Mehrheit der Mitglieder damit einverstanden ist.

4

Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§ 39 und 40.

6. Abschnitt: Kommunikation, Geheimhaltung und Information

Kommunikation

§ 43.

1

Die Kommunikation über Angelegenheiten der Fakultät obliegt der Dekanin oder dem Dekan.

2

Sie oder er kann diese Zuständigkeit für einzelne Bereiche delegieren.

3

In ihren Verantwortungsbereichen sind die Prodekaninnen und Prodekane in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan für die Kommunikation zuständig.

Geheimhaltung

§ 44.

1

Der Geheimhaltungspflicht unterstehen:

1.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

2.Erteilung und Entzug der Venia Legendi,

3.Verleihung und Entzug der Titularprofessur,

4.individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,

5.Ehrenpromotionen,

6.Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan bzw. dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.

2

Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.

3

Wer in Fakultätsgremien mitwirkt, darf nicht bekannt geben, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben.

4

Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

5

Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Interesse der Fakultät oder Universität angezeigt ist oder zur Verfolgung sonstiger berechtigter Interessen erforderlich ist.

Information

§ 45.

1

Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht nach § 44 unterliegen.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.

3

Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fakultätsgremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehältlich der Schweigepflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.

4

In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehranstellungen dürfen die Delegierten der Stände über die Anträge der Fakultätsgremien an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in den Sitzungen der Fakultätsgremien gestellten Anträge und geäusserten Meinungen orientieren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Fakultätsgremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 46.

1

Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Februar 2023 in Kraft.

2

Es ersetzt das Organisationsregelement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Juli 2018.


[1] OS 78, 37; Begründung siehe ABl 2022-12-23. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 13. Dezember 2022.

[2] LS 101.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 415. 11.

[5] LS 415. 111.

[6] LS 415. 21.

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