Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 3. Juli 2018)[1][2]

Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Regelungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement regelt die Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten.

Leitprinzipien

§ 2.

1

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an folgenden Leitprinzipien aus:

1.klare und verbindliche Regelung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen auf allen Führungsstufen,

2.effiziente Erfüllung von Führungs- und Verwaltungsaufgaben unter grösstmöglicher Entlastung der Fakultätsmitglieder zugunsten von Forschung und Lehre,

3.Transparenz der Aufgabenverteilung und -erfüllung.

2

Bei der Mittelverteilung wird der Lehr- und Prüfungsleistung sowie fakultären Führungsaufgaben Rechnung getragen.

Organe

§ 3.

Die Organe der Fakultät sind:

1.die Fakultätsversammlung,

2.der Fakultätsausschuss,

3.der Fakultätsvorstand,

4.die Dekanin oder der Dekan.

Organisationseinheiten

§ 4.

1

Die Organisationseinheiten der Fakultät sind:[10]

1.das Dekanat, 1.a das Studiendekanat, 1.b das Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung, 1.c das Prodekanat Aussenbeziehungen, 1.d die Rechtsstelle,

2.das Rechtswissenschaftliche Institut,

3.die Fachgruppen.

2

Dazu kommen administrativ zugeordnete Organisationseinheiten.

2. Abschnitt: Organe

A. Fakultätsversammlung

Zuständigkeit

§ 5.

1

Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragsstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1.Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

2.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,

3.Entlassung von Professorinnen und Professoren,

4.Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.

2

Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1.[10] Erlass der Rahmenverordnung für das Studium, der Promotionsverordnungen, der Habilitationsordnung sowie der Verordnung über die Titularprofessur ,

2.[10] Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten sowie Erteilung und Entzug der Venia Legendi,

3.Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor, Verlängerung der Titularprofessur sowie Entzug des Titels der Titularprofessorin oder des Titularprofessors,

4.Bewilligung zur Weiterführung sowie Entzug des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors bei vorzeitigem Rücktritt,

5.Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

3

Sie ist abschliessend zuständig für:

1.die Strategieentwicklung der Fakultät,

2.die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen oder Prodekane,

3.die Verleihung akademischer Titel nach Massgabe der Rahmenverordnungen für das Studium,

4.die Bewilligung von Gastprofessuren,

5.die Einsetzung von Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder im Zuständigkeitsbereich der Fakultätsversammlung,

6.die Verabschiedung von Studienordnungen und Wegleitungen,

7.die Regelung der Weiterbildung,

8.die Entsendung von Mitgliedern in gesamt- und ausseruniversitäre Ämter und Kommissionen,

9.. . .

10.die Wahl der Geschäftsstellenleiterinnen oder Geschäftsstellenleiter des Dekanats sowie des Rechtswissenschaftlichen Instituts,

11.die Verabschiedung des Stundenplans,

12.die Genehmigung von Lehranstellungen und weiterer Entschädigungen für Lehrtätigkeit.

4

Sie kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.

Zusammensetzung

§ 6.

1

Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Professorenschaft.

2

Dazu kommen drei Delegierte jedes Standes.[10]

3

An der Fakultätsversammlung nehmen die Geschäftsstellenleiterinnen oder Geschäftsstellenleiter des Dekanats sowie des Rechtswissenschaftlichen Instituts mit beratender Stimme teil.

4

Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen.

Vertretung in ausserfakultären Gremien

§ 7.

1

Vertreterinnen und Vertreter der Fakultät in ausserfakultä-ren Gremien sind gegenüber der Dekanin oder dem Dekan auf Verlangen berichterstattungspflichtig.

2

Vorbehalten bleiben die Erfordernisse des Persönlichkeits- und Datenschutzes sowie allfällige weitere Geheimhaltungspflichten.

3

Die Vertreterinnen und Vertreter orientieren sich bei ihrer Gremienarbeit an den Interessen der Fakultät.

B. Fakultätsausschuss

Zusammensetzung und Wahl

§ 8.[10]

1

Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand, aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachgruppen sowie aus je einer oder einem Delegierten der Stände.

2

Die Vertreterinnen oder Vertreter der Fachgruppen im Fakultätsausschuss und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den Fachgruppen auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

Aufgaben

§ 9.

1

Der Fakultätsausschuss ist insbesondere zuständig für:

1.die Stellungnahme zu den Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen zuhanden der Universitätsleitung,

2.die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für die Weiterbildungsstudiengänge.

2

Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsausschuss weitere Aufgaben übertragen.

C. Fakultätsvorstand

Zusammensetzung und Wahl

§ 10.

1

Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:[10]

1.der Dekanin oder dem Dekan,

2.der Studiendekanin oder dem Studiendekan (Prodekanin oder Prodekan Lehre und Weiterbildung),

3.der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung,

4.der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen,

5.der Prodekanin oder dem Prodekan Ressourcen.

2

Die Geschäftsstellenleiterin oder der Geschäftsstellenleiter des Dekanats, die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Rechtswissenschaftlichen Instituts sowie die Leitungen des Studiendekanats und der Rechtsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Fakultätsvorstands teil, soweit Geschäfte aus ihrem Bereich betroffen sind. Sie haben beratende Stimme.[10]

3

Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen lassen.

4

Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden von der Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

5

Zur Sicherstellung der Kontinuität werden gestaffelte Amtszeiten angestrebt.

Findungsverfahren

§ 10 a.[9]

1

Für die Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans setzt die Fakultätsversammlung eine Findungskommission ein. Diese besteht aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorenschaft, einer Vertretung der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung.

2

Für die Vorbereitung der Wahl der übrigen Mitglieder des Fakultätsvorstands setzt die Fakultätsversammlung eine Findungskommission ein. Diese besteht aus drei Fakultätsmitgliedern; ein Mitglied kann ein ehemaliges Fakultätsmitglied sein.

3

Stellen sich die bisherigen Mitglieder des Fakultätsvorstands für eine Wiederwahl zur Verfügung, kann die Fakultätsversammlung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.

4

Die Findungskommission konstituiert sich selbst.

5

Die Fakultätsversammlung regelt das Findungsverfahren.

Aufgaben

§ 11.

1

Dem Fakultätsvorstand obliegt die Vorbereitung der Strategieentwicklung sowie die Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung.[10]

2

Er verabschiedet zuhanden der Universitätsleitung das Fakultätsbudget unter Einschluss der Budgets der einzelnen Organisationseinheiten.

3

Er ist zuständig für:

1.die Zuweisung von Ressourcen an die Organisationseinheiten,

2.die Aufsicht über die Organisationseinheiten der Fakultät,

3.die jährliche Berichterstattung,

4.die Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,

5.die Förderung des Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter,

6.die Pflege der Aussenbeziehungen,

7.die Förderung der Forschung,

8.die Aufsicht über das Lehr- und Weiterbildungsangebot,

9.die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung,

10.[10] die Anstellung der Leitungen des Studiendekanats und der Rechtsstelle.

Zusammenarbeit

§ 12.

1

Der Fakultätsvorstand erfüllt seine Aufgaben in kollegialer Zusammenarbeit.

2

Die einzelnen Aufgaben des Fakultätsvorstands werden nach dem Konsensprinzip auf der Grundlage der §§ 13–15 unter den Mitgliedern verteilt. Kommt kein Konsens zustande, entscheidet die Dekanin oder der Dekan nach § 75 Abs. 2 UniO[6].

3

Wichtige Geschäfte werden gemeinsam beraten und entschieden.

4

Der Fakultätsvorstand regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit sowie der Aufgabenverteilung in einer Geschäftsordnung.[10]

Dekanin oder Dekan

§ 13.[10]

1

Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

1bis

Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss Universitätsgesetz (UniG)[5], Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)[6] und Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)[7].

2

Sie oder er leitet die Fakultätsversammlung, den Fakultätsausschuss sowie den Fakultätsvorstand.

3

Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Prodekaninnen oder Prodekane, der Geschäftsstellenleiterin oder des Geschäftsstellenleiters des Dekanats sowie der Leiterin oder des Leiters der Rechtsstelle.

4

Sie oder er ist überdies zuständig für Strategie und Planung, Professorenschaft, Berufungen, Gleichstellung, Habilitationen sowie das Einsprache- und Rekurswesen.

5

Sie oder er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Studiendekanin oder Studiendekan

§ 14.[10]

1

Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist zuständig für Lehre und Studium sowie für die Weiterbildung auf Stufe der Fakultät.

1bis

Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1.die Entwicklung und Umsetzung der Strategien in den Bereichen Lehre, Studium und Weiterbildung,

2.den reibungslosen Prozessablauf sowie die Qualitätssicherung im Bereich Lehre und Studium einschliesslich Prüfungswesen.

1ter

Sie oder er leitet die Kommissionen Lehre und Weiterbildung sowie die Bolognakommission.

1quater

Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien für Lehre und Weiterbildung der Universität.

1quinquies

Sie oder er nimmt auch die Funktion der Studienprogrammdirektorin oder des Studienprogrammdirektors wahr.

2

Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder des Leiters des Studiendekanats.

Prodekanin oder Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung

§ 14 a.[9]

1

Die Prodekanin oder der Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung ist zuständig für die Betreuung und Entwicklung der Forschung und Nachwuchsförderung auf Stufe der Fakultät.

2

Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1.die Entwicklung und Umsetzung der Strategien in den Bereichen Forschung und Nachwuchsförderung,

2.die Unterstützung und Förderung der Nachwuchskräfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

3

Sie oder er leitet die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung.

4

Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Forschung und Nachwuchsförderung.

Prodekanin oder Prodekan Aussenbeziehungen

§ 14 b.[9]

1

Die Prodekanin oder der Prodekan Aussenbeziehungen ist zuständig für die Pflege und Entwicklung der Aussenbeziehungen auf Stufe der Fakultät.

2

Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1.die Entwicklung und Umsetzung der Strategien im Bereich Aussenbeziehungen,

2.die Pflege der fakultären Kontakte zu auswärtigen wissenschaftlichen Partnerinstitutionen.

3

Sie oder er leitet die Kommission Aussenbeziehungen.

4

Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Aussenbeziehungen.

Prodekanin oder Prodekan Ressourcen

§ 15.

1

Die Prodekanin oder der Prodekan Ressourcen ist zuständig für Personelles (ohne Professorenschaft), Räume, Finanzen, Informatik und Bibliothek.

2

Sie oder er ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Rechtswissenschaftlichen Instituts und hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Instituts.

Stellvertretung

§ 16.

1

Ist die Dekanin oder der Dekan an der Amtsausübung verhindert, wird sie oder er durch eine Prodekanin oder einen Prodekan vertreten.[10]

2

Sind auch die Prodekaninnen oder Prodekane verhindert, so erfolgt die Vertretung durch die Altdekaninnen oder -dekane in rückwärts gerichteter Reihenfolge.

Delegation von Einzelaufgaben

§ 18.[10]

Der Fakultätsvorstand kann einzelne Aufgaben delegieren an:

1.andere Fakultätsmitglieder,

2.die Bereichsleitungen oder Geschäftsstellen der Organisationseinheiten gemäss §§ 19 und 20.

3. Abschnitt: Organisationseinheiten

Dekanat

§ 19.[10]

1

Das Dekanat unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie die übrigen Fakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2

Ihm obliegen insbesondere:

1.die Entwicklungs- und Finanzplanung,

2.das Budgetwesen auf Stufe der Fakultät und das Controlling,

3.das Berufungs- und Beförderungswesen,

4.die Habilitationsverfahren,

5.die Planung und Vorbereitung von Sitzungen der Fakultätsorgane.

Studiendekanat

§ 19 a.[9]

1

Das Studiendekanat ist für die Sicherstellung des Lehrund Studienbetriebs sowie die Koordination des Weiterbildungsangebots zuständig.

2

Es unterstützt die Studiendekanin oder den Studiendekan bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

3

Ihm obliegen insbesondere:

1.die Planung und Organisation der Lehre,

2.die Planung und Organisation der Prüfungen,

3.die Studienberatung,

4.die Förderung der Weiterbildung in Zusammenarbeit und Koordination mit internen und externen Anbietern von Weiterbildungsveranstaltungen.

Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung

§ 19 b.[9]

1

Das Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung ist insbesondere zuständig für:

1.die Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Forschungsprojekten an der Fakultät,

2.die Unterstützung von Nachwuchskräften der Fakultät bei der Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Aktivitäten.

2

Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

Prodekanat Aussenbeziehungen

§ 19 c.[9]

1

Das Prodekanat Aussenbeziehungen ist insbesondere zuständig für:

1.die Entwicklung von Strategien für die Beziehungen zu rechtswissenschaftlichen Einrichtungen für Lehre und Forschung im In- und Ausland,

2.die Pflege der Beziehungen zu wissenschaftlichen Partnerinstitutionen im In- und Ausland.

2

Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Aussenbeziehungen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

Rechtsstelle

§ 19 d.[9]

1

Die Rechtsstelle ist zuständig für die rechtlichen Belange der Fakultät.

2

Ihr obliegen insbesondere:

1.die Behandlung von Einsprachen und die Betreuung von weiteren Rechtsmittelverfahren,

2.die Ausarbeitung von Reglementen und weiteren Rechtstexten der Fakultät,

3.die Ausarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungen der Universitätsorgane.

3

Sie unterstützt die Fakultätsorgane in rechtlichen Angelegenheiten.

Prodekanat Ressourcen

§ 19 e.[9]

Die Aufgaben des Prodekanats Ressourcen werden von der Verwaltung des Rechtswissenschaftlichen Instituts erfüllt.

Rechtswissenschaftliches Institut

§ 20.

1

Das Rechtswissenschaftliche Institut (RWI, Institut) unterstützt die Fakultätsmitglieder in Lehre und Forschung.[10]

2

Ihm obliegt die Ausstattung der Lehrstühle und weiteren Organisationseinheiten mit Bezug auf Personal, Räume und Informatik.

3

Es führt die rechtswissenschaftliche Fachbibliothek.

4

Es betreut die ihm zugeordneten fakultären Forschungsstellen.

Fachgruppen

§ 21.

1

Die Professorinnen und Professoren sowie die Titularprofessorinnen und -professoren und die Privatdozentinnen und -dozenten gehören entsprechend ihrer Spezialisierung einer oder mehreren Fachgruppen an.

2

Das Stimmrecht der Professorinnen und Professoren besteht nur in einer Fachgruppe. In anderen Fachgruppen können sie mit beratender Stimme teilnehmen.

3

Die Fachgruppen können die Titularprofessorinnen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten, die ihnen zugewiesen sind, als Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.[10]

4

Über die Zugehörigkeit der Professorinnen und Professoren zur Fachgruppe, die das Stimmrecht einschliesst, sowie der Titularprofessorinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und -dozenten zu einer Fachgruppe entscheidet die Fakultätsversammlung.

5

Fachgruppen sind:

1.Grundlagenfächer,

2.Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht,

3.Handels- und Wirtschaftsrecht,

4.Strafrecht,

5.Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.

6

Die Fachgruppen bestimmen eines oder zwei ihrer Mitglieder als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden sowie deren bzw. dessen Amtsdauer.

7

Den Fachgruppen obliegen insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

1.Koordination von Lehrveranstaltungen im Fachbereich,

2.Koordination und Überwachung der Anträge betreffend Lehranstellungen sowie deren Qualitätssicherung,

3.Überwachung der fachbereichsspezifischen Vorgaben des Curriculums und Umschreibung des Prüfungsstoffs im Fachbereich,

4.Betreuung der Oberassistierenden und Habilitierenden,

5.Kontaktpflege mit den Titularprofessorinnen und -professoren sowie Privatdozentinnen und -dozenten,

6.Einsatz und Überwachung der personellen und anderen Ressourcen der Fachgruppe,

7.Delegation von Mitgliedern der Fachgruppe in fakultäre Gremien,

8.Informationsaustausch über die Forschungsprojekte innerhalb der Fachgruppe sowie Mitwirkung bei der Erstellung des akademischen Berichts der Fachgruppe.

Weitere administrativ zugeordnete Organisationseinheiten

§ 22.

Der Fakultät sind gestützt auf übergeordnetes Recht weitere Organisationseinheiten administrativ zugeordnet:

1.Europa Institut an der Universität Zürich (EIZ),

2.Centre for Research on Direct Democracy (c2d),

3.der Fakultät zugewiesene universitäre Kompetenzzentren.

4. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

Befangenheit und Ausstand

§ 23.

1

Der Ausstand richtet sich nach der Kantonsverfassung[3] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[4].

2

Für besondere Sachbereiche erlässt die Fakultätsversammlung ergänzende Richtlinien.

Einberufung von Sitzungen

§ 24.

1

Traktandenlisten und Unterlagen für die Fakultätsversammlung sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

2

Für die weiteren Organe und übrigen Gremien richtet sich der Versand nach den von diesen festgelegten Fristen.

Anträge

§ 25.

1

Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.

2

Die Dekanin oder der Dekan entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, an welcher Fakultätsversammlung ein beantragtes Traktandum behandelt wird.

3

Anträge an die weiteren Organe richten sich nach den von diesen Organen festgelegten Fristen.

Anwesenheitspflicht und Anwesenheitsquorum

§ 26.

1

Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung und an den Sitzungen der weiteren Gremien ist für die Mitglieder Amtspflicht.

2

Die Fakultätsversammlung und die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

3

Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich erklärt werden.

Teilnahme an Abstimmungen

§ 27.

1

Die Teilnahme an Abstimmungen ist wie folgt beschränkt:

1.bei Prüfungsleistungen (einschliesslich Doktorat) auf Personen, welche die betreffende Prüfung abgelegt haben,

2.bei Weiterbildungsabschlüssen auf Personen, die den Master of Law oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss erlangt haben,

3.bei Habilitationen auf Professorinnen und Professoren sowie auf Habilitierte.

2

Die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen über Ehrenpromotionen ist auf Professorinnen und Professoren beschränkt.

Durchführung von Abstimmungen

§ 28.

1

Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.

2

Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.

3

Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.

4

Abstimmungen über Anträge in Berufungs- und Beförderungsgeschäften sowie über Ehrenpromotionen sind geheim.

Abstimmungsverfahren

§ 29.

Zu den Abstimmungsverfahren erlässt der Fakultätsvorstand einen Leitfaden.

Wahlen

§ 30.

1

Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der anwesenden Stimmberechtigten.

2

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.

3

Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

4

Die Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands ist geheim.

Zirkularbeschlüsse

§ 31.

1

Die Vorsitzenden können Geschäfte einem Zirkulationsverfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt werden.

2

Bei Geschäften von Organen der Fakultät sowie von Berufungs- und Beförderungskommissionen kann jedes Mitglied innert dreier Arbeitstage nach Ankündigung eines Zirkulationsverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkulationsverfahren abgebrochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert.

3

In den übrigen Gremien können Zirkulationsverfahren durchgeführt werden, wenn eine Mehrheit der Mitglieder damit einverstanden ist.

4

Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den §§ 27– 29.

5. Abschnitt: Kommunikation, Geheimhaltung und Information

Kommunikation

§ 32.

1

Die Kommunikation über Angelegenheiten der Fakultät obliegt der Dekanin oder dem Dekan.

2

Sie oder er kann diese Zuständigkeit für einzelne Bereiche delegieren.

3

In ihren Verantwortungsbereichen sind die Prodekaninnen und Prodekane in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan für die Kommunikation zuständig.[9]

Geheimhaltung

§ 33.

1

Der Geheimhaltungspflicht unterstehen:

1.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

2.Erteilung und Entzug der Venia Legendi,

3.Verleihung und Entzug der Titularprofessur,

4.individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,

5.Ehrenpromotionen,

6.Geschäfte, die von der Dekanin oder vom Dekan bzw. von dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.

2

Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.

3

Wer in Fakultätsgremien mitwirkt, darf nicht bekannt geben, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben.

4

Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

5

Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Interesse der Fakultät oder Universität angezeigt ist oder zur Verfolgung sonstiger berechtigter Interessen erforderlich ist.

Information

§ 34.

1

Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht nach § 33 unterliegen.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.

3

Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fakultätsgremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehältlich der Schweigepflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.

4

In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehranstellungen dürfen die Delegierten der Stände über die Anträge der Fakultätsgremien an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in den Sitzungen der Fakultätsgremien gestellten Anträge und geäusserten Meinungen orientieren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Fakultätsgremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.[10]

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen[9]

Inkrafttreten

§ 35.[9]

Die Änderungen vom 1. April 2020 treten nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. August 2020 in Kraft.

Übergangsregelung

§ 36.[9]

1

Die nach bisherigem Recht gewählten oder ernannten Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bleiben ohne neue Wahl oder Ernennung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit oder bis zur Beendigung ihrer Anstellung im Amt.

2

Die bisherigen Delegierten für Forschung, Nachwuchsförderung und Aussenbeziehungen bleiben im Amt, bis die Prodekaninnen oder Prodekane Forschung und Nachwuchsförderung bzw. Aussenbeziehungen ihr Amt antreten.

3

Der Fakultätsvorstand entscheidet über weitere übergangsrechtliche Fragen.


[1] OS 73, 340; Begründung siehe ABl 2018-07-13.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2018.

[3] LS 101.

[4] LS 175. 2.

[5] LS 415. 11.

[6] LS 415. 111.

[7] LS 415. 21.

[8] LS 415. 24.

[9] Eingefügt durch B vom 1. April 2020 (OS 75, 360; ABl 2020-06-19). In Kraft seit 1. August 2020.

[10] Fassung gemäss B vom 1. April 2020 (OS 75, 360; ABl 2020-06-19). In Kraft seit 1. August 2020.

[11] Aufgehoben durch B vom 1. April 2020 (OS 75, 360; ABl 2020-06-19). In Kraft seit 1. August 2020.

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