Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
(vom 16. Dezember 1998)[1]
A. Fakultätsversammlung
Zuständigkeit
Die Fakultätsversammlung stellt zuhanden der Universitätsleitung Antrag auf
1.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,
2.[6] Entlassung von Professorinnen und Professoren,
3.Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.
Sie stellt zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf
1.Erlass der Promotions- und Prüfungsordnungen,
2.Erteilung und Entzug der venia legendi,
3.Verleihung und Entzug der Titularprofessur,
4.Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,
5.Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.
Sie ist abschliessend zuständig für die
1.[4] Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen oder Prodekane,
2.Verleihung akademischer Titel nach Massgabe der Promotions- und Prüfungsordnungen,
3.Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für den ersten Teil des Lizenziats und für Nachdiplomstudien,
4.Bewilligung von Gastprofessuren,
5.Einsetzung von Kommissionen und Wahl ihrer Mitglieder im Zuständigkeitsbereich der Fakultätsversammlung,
6.Verabschiedung von Studienordnungen und Wegleitungen,
7.Regelung der Weiterbildung,
8.Verabschiedung des Stundenplans,
9.Erteilung von Lehraufträgen,
10.Entsendung von Mitgliedern in gesamt- und ausseruniversitäre Ämter und Kommissionen, 10
a.[5] Wahl der oder des Delegierten für Aussenbeziehungen,
11.[4] Wahl des Vorstands und der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Rechtswissenschaftlichen Instituts sowie der Leiterin oder des Leiters der Stabsstelle des Dekanats.
Delegation und Beizug weiterer Personen
Die Fakultätsversammlung kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.
An der Fakultätsversammlung nehmen die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle des Dekanats sowie die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Rechtswissenschaftlichen Instituts mit beratender Stimme teil.
Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen.
B. Fakultätsausschuss[5]
Zusammensetzung und Wahl
Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand, aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachgruppen sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Privatdozierenden, der Assistierenden und der Studierenden.
Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Fachgruppen im Fakultätsausschuss und ihre Stellvertreterinnen oder ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der Fachgruppen auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Aufgaben
Der Fakultätsausschuss nimmt zuhanden der Universitätsleitung Stellung zu den Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen.
Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsausschuss weitere Aufgaben übertragen.
C. Fakultätsvorstand[6]
Zusammensetzung und Wahl
Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus der Dekanin oder dem Dekan sowie zwei Prodekaninnen oder Prodekanen.
Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekanin oder der Prodekan Lehre werden von der Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. In der Regel wird die Prodekanin oder der Prodekan Lehre für die darauf folgende Amtsdauer als Dekanin oder Dekan zur Wahl vorgeschlagen.[6]
Aufgaben
Der Fakultätsvorstand erstellt zuhanden der Universitätsleitung
1.das Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der einzelnen Organisationseinheiten,
2.unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung, die Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät.
Der Fakultätsvorstand ist zuständig für die
1.Zuweisung von Ressourcen an die Organisationseinheiten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung,
2.Aufsicht über das Rechtswissenschaftliche Institut,
3.jährliche Berichterstattung,
4.Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,
5.Förderung des Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter,
6.Aufsicht über das Lehrangebot,
7.Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.
Die Aufgaben des Fakultätsvorstands werden auf der Grundlage der §§ 4 a–4 c unter den Mitgliedern verteilt. Wichtige Geschäfte werden gemeinsam beraten und entschieden.
Die Prodekaninnen oder Prodekane können für ihren Aufgabenbereich der Fakultätsversammlung Anträge stellen, sofern diese zuvor im Fakultätsvorstand abgelehnt worden sind.
Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
Sie oder er leitet die Fakultätsversammlung, den Fakultätsausschuss sowie den Fakultätsvorstand und überwacht die Tätigkeit der Prodekaninnen oder Prodekane sowie der Leiterin oder des Leiters der Stabsstelle des Dekanats.[6]
Sie oder er ist überdies zuständig für Strategie und Planung, Professorenschaft, Berufungen, Habilitationen, Nachwuchsförderung und Forschung.
Sie oder er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Prodekanin oder Prodekan Lehre
Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre ist zuständig für Fragen des Studiums und für das Prüfungswesen.
Prodekanin oder Prodekan Ressourcen
Die Prodekanin oder der Prodekan Ressourcen ist zuständig für Personelles (ohne Professorenschaft), Räume, Finanzen, EDV und Bibliothek.
Sie oder er ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Rechtswissenschaftlichen Instituts und überwacht die Tätigkeit der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Instituts.
Stellvertretung
Ist die Dekanin oder der Dekan an der Amtsausübung verhindert, so wird sie oder er durch die Prodekanin oder den Prodekan Lehre oder Ressourcen vertreten. Sind auch die Prodekaninnen oder Prodekane verhindert, so erfolgt die Vertretung durch die Altdekaninnen oder -dekane in rückwärts gerichteter Reihenfolge.
Delegation von Aufgaben
Die Fakultätsversammlung wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Delegierte oder einen Delegierten für Aussenbeziehungen. Wiederwahl ist möglich.
Die Delegierte oder der Delegierte für Aussenbeziehungen knüpft und pflegt im Auftrag der Dekanin oder des Dekans Beziehungen zu schweizerischen und ausländischen Universitäten und überwacht insbesondere den Vollzug bestehender Kooperationsabkommen.
Der Fakultätsvorstand kann einzelne Aufgaben an andere Fakultätsmitglieder, an die Leiterin oder den Leiter der Stabsstelle des Dekanats oder an die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Rechtswissenschaftlichen Instituts delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.
D. Organisationseinheiten[6]
Dekanat und Rechtswissenschaftliches Institut
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät gliedert sich in das Dekanat und das Rechtswissenschaftliche Institut.
Im Rechtswissenschaftlichen Institut eingeschlossen sind die durch die Fakultätsversammlung zu bezeichnenden weiteren Organisationseinheiten.
Fachgruppen
Die Professorinnen und Professoren des Rechtswissenschaftlichen Instituts werden entsprechend ihrer Spezialisierung Fachgruppen zugeteilt. Die weitere Regelung obliegt der Fakultätsversammlung.
E. Verfahrensvorschriften[6]
Einberufung von Sitzungen
Einladungen und Traktandenlisten sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
Anträge von Mitgliedern der Fakultätsversammlung
Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der Dekanin oder dem Dekan spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.
Anwesenheitspflicht und Anwesenheitsquorum
Die Teilnahme an den Sitzungen der Fakultätsgremien ist für die Mitglieder Amtspflicht.
Die Fakultätsversammlung und die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich erklärt werden.
Abstimmungen
Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.
Die Teilnahme an Abstimmungen ist wie folgt beschränkt:
1.bei Prüfungsleistungen (einschliesslich Doktorat) auf Personen, welche die betreffende Prüfung abgelegt haben,
2.bei Habilitationen auf Professorinnen und Professoren sowie auf Habilitierte.
Die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen über Ehrenpromotionen ist auf ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sowie auf Assistenzprofessorinnen und -professoren beschränkt.
Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.
Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
Abstimmungen über Anträge in Berufungs- und Beförderungsgeschäften sowie über Ehrenpromotionen sind geheim.
Wahlen
Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.
Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
F. Geheimhaltungspflicht und Informationsrecht[6]
Geheimhaltungspflicht
Der Geheimhaltungspflicht unterstehen:
1.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
2.Erteilung und Entzug der venia legendi,
3.Verleihung und Entzug der Titularprofessur,
4.individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
5.Ehrenpromotionen,
6.Geschäfte, die von der Dekanin oder vom Dekan beziehungsweise von dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.
Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.
Wer in Fakultätsgremien mitwirkt, darf nicht bekannt geben, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben.
Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Informationsrecht
Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht nach § 12 unterliegen.
Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
G. Schlussbestimmungen[6]
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung in Kraft[2].
[2] In Kraft seit 14. April 1999.
[3] Eingefügt durch URB vom 2. Juli 2003 (OS 59, 63). In Kraft seit 1. März 2004.
[4] Fassung gemäss URB vom 2. Juli 2003 (OS 59, 63). In Kraft seit 1. März 2004.
[5] Eingefügt durch B der Fakultätsversammlung vom 2. November 2005 (OS 61, 57). In Kraft seit 1. Januar 2006.
[6] Fassung gemäss B der Fakultätsversammlung vom 2. November 2005 (OS 61, 57). In Kraft seit 1. Januar 2006.
[7] Aufgehoben durch B der Fakultätsversammlung vom 2. November 2005 (OS 61, 57). In Kraft seit 1. Januar 2006.