Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO ThF)
Die Fakultätsversammlung,
gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes (UniG)[3] vom 15. März 1998 und § 27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habilitation (RVO Habil) vom 16. Dezember 2019[4]
A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Die Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO ThF) regelt das Verfahren der Habilitation an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (ThF).
Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die ThF.
Soweit die HabilO ThF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.
Grundlagen
Die Grundlagen für die Habilitation bilden eine schriftliche und eine mündliche Habilitationsleistung.
B. Habilitation
Schriftliche Habilitationsleistung
Das Thema der schriftlichen Habilitationsleistung muss sich deutlich von dem der Dissertation unterscheiden.
Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertretenen Fächer zur Verfügung.
Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer Monografie zu verfassen.
Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche Habilitationsleistung eingereicht, gelten folgende Anforderungen:
a.Der übergeordnete Forschungszusammenhang, in dem die einzelnen Abhandlungen eingebettet sind, ist ausführlich zu beschreiben.
b.Allfällige bei einem Publikationsorgan eingereichte, für die Publikation angenommene oder bereits publizierte Abhandlungen sind genau zu bezeichnen.
Koautorschaft
Wird eine Habilitationsschrift vorgelegt, die vollständig oder in Teilen in Koautorschaft erarbeitet worden ist, muss der eigene Beitrag ausgewiesen werden.
C. Habilitationsverfahren
Zulassung
Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grundsätzlich das Doktorat der Theologie oder Religionswissenschaft einer schweizerischen Universität oder ein gleichwertiger Ausweis erforderlich.
Es ist ein akademischer Bezug zur ThF darzulegen. Als solcher gilt namentlich
a.eine Tätigkeit an der ThF innerhalb der letzten fünf Jahre,
b.eine Forschungskooperation mit mindestens einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und -professoren,
c.die Unterstützung des Habilitationsgesuchs durch mindestens zwei Fachvertreterinnen oder Fachvertreter oder fachnahen Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und -professoren.
Die Fakultätsversammlung kann Promovierte anderer Fachrichtungen und ausländischer Universitäten zulassen.
Gesuch
Die Habilitationsschrift ist sowohl auf Papier als auch in digitaler Form einzureichen.
Dem Habilitationsgesuch ist eine Erklärung beizulegen, dass die Habilitationsschrift eigenständig erarbeitet worden ist und dass sämtliche Rechte anderer Autorinnen und Autoren gewahrt werden.
Weitere Informationen zur Einreichung der Habilitationsschrift sind der Website der ThF zu entnehmen.
Eröffnung
Mit der Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Dekanin oder den Dekan der ThF wird das Habilitationsverfahren eröffnet.
Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitationsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird auf das Habilitationsgesuch nicht eingetreten.
Der Entscheid ist zu begründen und der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mitzuteilen. Zuständig ist die Dekanin oder der Dekan.
Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung
Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten.
Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutachterinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
Es können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprünglichen Gutachten.
Der oder dem Habilitierenden ist es freigestellt, zusammen mit dem Habilitationsgesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens fünf möglichen Gutachterinnen und Gutachtern einzureichen. Allfällige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste offenzulegen.4 Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Habilitationsleistung; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und Schwächen der Arbeit dar und gewichten diese.
Vorgehen bei Mängeln der Habilitationsschrift
Weist die Habilitationsschrift kleinere Mängel auf, kann die Dekanin oder der Dekan diese in Absprache mit den Gutachterinnen und Gutachtern und unter Ansetzung einer Überarbeitungsfrist zurückgeben. Die Überarbeitung einer Habilitationsschrift mit grösseren Mängeln ist ausgeschlossen.
Die Überarbeitungsfrist dauert in der Regel nicht länger als sechs Monate. Während dieser Zeit wird das Verfahren sistiert.
Fakultätsentscheid über die schriftliche Habilitationsleistung
Die Fakultätsversammlung entscheidet über die Annahme oder Abweisung der schriftlichen Habilitationsleistung, nachdem alle stimmberechtigten Fakultätsmitglieder während mindestens zweier Wochen die Möglichkeit hatten, Einsicht in die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten zu nehmen.
Eine abgewiesene schriftliche Habilitationsleistung kann nicht nochmals eingereicht werden.
Weist die Fakultätsversammlung eine schriftliche Habilitationsleistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann die zurückgezogene schriftliche Habilitationsleistung nicht nochmals eingereicht werden.
Mündliche Habilitationsleistung
Vor der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung fordert die Dekanin oder der Dekan die Habilitandin oder den Habilitanden auf, drei schriftlich kommentierte Themenvorschläge für einen wissenschaftlichen Vortrag einzureichen. Keines der Themen darf aus dem engeren Gebiet der schriftlichen Habilitationsleistung stammen.
Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema aus und lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Vortrag ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl drei Wochen vor dem Vortrag durch das Dekanat mitgeteilt. Die Fakultätsversammlung kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue Themenvorschläge einfordern.
Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauernden Kolloquium vor der Fakultätsversammlung.
Die Habilitandin oder der Habilitand hat dadurch den Nachweis wissenschaftlicher Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung eines wissenschaftlichen Gegenstandes in didaktischmethodisch fundierter Weise zu erbringen.
Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beurteilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des laufenden Habilitationsverfahrens einmal Gelegenheit zur Wiederholung. Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden.
Publikation
Die Habilitandin oder der Habilitand ist verpflichtet, die Habilitationsschrift nach der Verleihung der Venia Legendi zu publizieren, soweit sie nicht bereits als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht ist.
Die Publikation der Habilitationsschrift erfolgt in dem von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt, sobald diese im Repositorium aufgenommen worden ist.
Bei einer weiteren Verwertung der Habilitationsschrift darf kein Druckvermerk angefügt werden, der diese als schriftliche Habilitationsleistung an der ThF kenntlich macht.
Sperrfrist
Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag einer Habilitandin oder eines Habilitanden die partielle oder vollständige Sperrung des Inhalts der Habilitationsschrift in dem von der UZH zur Verfügung gestellten Repositorium für eine Frist von drei Jahren bewilligen.
Der Name der Habilitandin oder des Habilitanden sowie der Titel der Habilitationsschrift können nicht gesperrt werden.
Die Dekanin oder der Dekan kann diese Frist auf begründeten Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeitlich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Verlag die Publikation in dem von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium nicht erlaubt.
Umhabilitation
Für eine Umhabilitation ist sowohl eine Habilitationsschrift als auch eine mündliche Habilitationsleistung erforderlich.
Die Habilitationsschrift kann bei einer Umhabilitation aus einer Schrift bestehen, die an einer anderen Universität bereits für eine Habilitation angenommen worden ist. Diese kann mit weiteren Schriften ergänzt werden.
Das Verfahren der Umhabilitation entspricht mit Ausnahme von Abs. 2 demjenigen einer Habilitation.
D. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Laufende Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Bestimmungen der Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002. Vorbehalten bleibt § 28 RVO Habil.
[1] OS 77, 224; Begründung siehe ABl 2022-02-11. Von der Erweiterten Universitätsleitung am 1. Februar 2022 genehmigt.
[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
[3] LS 415. 11.
[4] LS 415. 23.