Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (RVO ThF)

(vom 27. August 2018)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand und Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (UZH).

2

Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.

3

Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in den Studienordnungen nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

Ausführende Bestimmungen

§ 2.

Einzelheiten werden in den Studienordnungen geregelt.

Module und Minor-Studienprogramme anderer Fakultäten

§ 3.

1

In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das Major-Studienprogramm absolviert wird.

2

In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fakultät.

Studienangebot

§ 4.

1

Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Umfang von 180 ECTS Credits an:

Bachelor of Theology,

Bachelor of Arts in Religionswissenschaft.

2

Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 60 und 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.

3

Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von 120 ECTS Credits an:

Master of Theology,

Master of Arts in Religionswissenschaft,

Master of Arts in Christentum und Gesellschaft (spezialisierter Master),

Master of Arts in Religionen, Kulturen, Gesellschaft (spezialisierter Master).

4

Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.

Bezeichnung der Abschlüsse

§ 5.

1

Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang die Grade mit folgenden Bezeichnungen:

Bachelor of Theology UZH,

Bachelor of Arts UZH in Religionswissenschaft.

2

Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang die Grade mit folgenden Bezeichnungen:

Master of Theology UZH,

Master of Arts UZH in Religionswissenschaft,

Master of Arts UZH in Christentum und Gesellschaft (spezialisierter Master),

Master of Arts UZH in Religionen, Kulturen, Gesellschaft (spezialisierter. Master).

3

Die Fakultät kann die wissenschaftlichen Ausrichtungen mit dem Zusatz «in» in der Bezeichnung des Grades präzisieren.

4 Die Grade werden wie folgt abgekürzt:
– Bachelor of Theology UZHBTh UZH
– Bachelor of Arts UZHBA UZH
– Master of Theology UZHMTh UZH
– Master of Arts UZHMA UZH

B. Allgemeines zum Studium

Zusammensetzung eines Studiengangs

§ 6.

1

Ein Studiengang besteht aus

einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm),

aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm).

2

Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.

Regelcurricula

§ 7.

1

Die Studienordnungen legen für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publiziert.

2

Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.

3

Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.

Zulassung

§ 8.

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom 27. August 2018[4] massgebend.

Studium und Behinderung

§ 9.

1

Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und schlägt in diesem Fall nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

2

Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag der oder des Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.

3

Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

Sprache

§ 10.

1

Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können auf Englisch oder Französisch erfolgen.

2

Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Deutsch. Einzelne Veranstaltungen können auf Englisch oder Französisch erfolgen.

3

Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.

4

Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.

Urheberrecht an studentischen Arbeiten

§ 11.

1

Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.

2

Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.

3

Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Arbeit die Studiendekanin oder den Studiendekan zu informieren.

4

Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen.

Plagiatskontrolle

§ 12.

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.

Studienzeit und -gebühren

§ 13.[3]

1

In den ersten 12 Semestern des Bachelor- wie auch des Masterstudiums sind die Studiengebühren gemäss der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich[5] zu entrichten. Die Zählung beginnt mit dem ersten Semester nach der Immatrikulation an der UZH.

2

Überschreitet die oder der Studierende die Studienzeit gemäss Abs. 1 und liegt keine bewilligte Verlängerung nach § 14 vor, verdoppelt sich die Studiengebühr gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich[5].

3

Die oder der Studierende erhält am Ende des 11. Semesters nach Immatrikulation mit dem Leistungsausweis die Aufforderung, unverzüglich mit der Studienberatung Kontakt aufzunehmen, um einen individuellen Studienplan auszuarbeiten.

Antrag auf Verlängerung

§ 14.[3]

1

Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann die oder der Studierende bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan eine Verlängerung der Studienzeit, für welche die einfache Kollegiengeldpauschale zu entrichten ist, um zwei Semester beantragen. Der Antrag ist zu begründen und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Leistungsausweises einzureichen.

2

Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet in der Regel innert 30 Tagen über den Antrag. Sie oder er kann weitere Nachweise anfordern oder Berichte einholen.

3

Wird kein Antrag eingereicht oder lehnt die Studiendekanin oder der Studiendekan den Antrag ab, verdoppelt sich die Studiengebühr.

4

Anträge auf Verlängerung können mehrfach gestellt werden.

Informationspflicht

§ 15.

1

Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

2

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.

2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

Module

§ 16.

1

Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.

2

Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

3

Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.

Modulangaben im Vorlesungsverzeichnis

§ 17.

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

Modultypen

§ 18.

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:

a.Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss den Studienordnungen obligatorisch zu absolvieren sind,

b.Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss den Studienordnungen auszuwählen sind,

c.Wahlmodule: Module, die gemäss den Studienordnungen aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.

Modulverantwortliche

§ 19.

Die Studiendekanin oder der Studiendekan bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.

An- und Abmeldung von Modulen

§ 20.

1

Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung des Leistungsnachweises.

2

Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.

ECTS Credits

§ 21.

1

Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

2

Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.

3

Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4

Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre

A. Leistungsnachweise

Arten der Leistungsnachweise

§ 22.

1

Leistungsnachweise sind insbesondere:

mündliche, schriftliche oder praktische Prüfungen,

schriftliche Arbeiten,

Referate,

dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

dokumentierte praktische Arbeit,

Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,

belegte tutorielle Tätigkeit,

Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.

2

Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Studienordnungen legen fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht.

Organisation und Modalitäten der Leistungsnachweise

§ 23.

1

Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnungen können besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.

2

Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.

Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

§ 24.

1

Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, so ist dies der Studiendekanin oder dem Studiendekan mitzuteilen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Studiendekanin oder dem Studiendekan mitzuteilen.

3

Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtem Fernbleiben

§ 25.

1

In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen.

2

Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.

3

Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

4

In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.

5

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Leistungsbewertung

§ 26.

1

Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.

2

Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.

3

Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.

Wiederholung von Modulen allgemein

§ 27.

1

Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnungen bestimmen die Wiederholungsmodalitäten und legen insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.

2

Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.

3

Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.

4

Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.

Wiederholung von Pflichtmodulen

§ 28.

1

Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.

2

Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.

Wiederholung von Modulen im Wahlpflicht- und Wahlbereich

§ 29.

1

Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann zweimal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.

2

Substitutionen sind im Rahmen des in den Studienordnungen definierten Bereichs möglich.

Unlauteres Verhalten

§ 30.

1

Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.

2

Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studiendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studiendekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.

3

Die Studienkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.

4

Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studienkommission vorgängig geeignete Massnahmen treffen.

Akteneinsicht in Prüfungsunterlagen

§ 31.

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

Leistungsausweis

§ 32.

1

Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.

2

Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

B. Endgültige Abweisung und Sperre

Endgültige Abweisung

§ 33.

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden oder ist die maximal zulässige Anzahl Fehlversuche nach § 29 überschritten, verfügt die Studienkommission eine endgültige Abweisung vom entsprechenden Studienprogramm.

Sperre

§ 34.

Eine endgültige Abweisung vom Studienprogramm nach § 33 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.

4. Abschnitt: Studiengänge

A. Bachelorstudiengänge

Studienziele

§ 35.

Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodischwissenschaftlichem Denken.

Strukturierung der Bachelorstudiengänge

§ 36.

1

Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.

2

Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich:

Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits,

Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 60 ECTS Credits,

3

Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme fest.

Bachelorarbeit

§ 37.

1

Während des Bachelorstudiengangs ist im Mono- oder Major-Studienprogramm eine Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 10 bis höchstens 15 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelorarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.

2

Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.

3

Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet sich nach §§ 27ff.

4

Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Bachelorarbeit.

5

Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.

Vorziehen von Mastermodulen

§ 38.

Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt 60 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudiengang begonnen werden.

B. Masterstudiengänge

Studienziele

§ 39.

Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.

Konsekutive und spezialisierte Masterstudienprogramme

§ 40.

1

Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der VZS.

2

Die Studienordnungen regeln die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.

Strukturierung der Masterstudiengänge

§ 41.

1

Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier Semestern.

2

Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich:

Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits,

Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 30 ECTS Credits.

3

Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme fest.

Masterarbeit

§ 42.

1

Während des Masterstudiengangs ist im Mono- oder Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von mindestens 20 bis höchstens 30 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.

2

Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.

3

Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich nach §§ 27ff.

4

Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Masterarbeit.

C. Anerkennung und Anrechnung

Anerkennung und Anrechnung allgemein

§ 43.

1

Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.

2

Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).

3

Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.

Anerkennung von Studienleistungen

§ 44.

1

Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.

2

Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn

a.sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist,

b.sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,

c.es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.

3

Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

Anrechnung an den Studienabschluss

§ 45.

1

Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn

a.sie gemäss Studienordnungen an ein Studienprogramm anrechenbar sind,

b.sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.

2

Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

3

Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen bestehen.

4

Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen

§ 46.

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

Überzählige Module

§ 47.

1

Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.

2

Überzählige Module sind Module, die gemäss den jeweiligen Studienordnungen für die Erreichung der für den Studienabschluss im jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.

3

Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

4

Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.

D. Studienabschluss

Anmeldung zum Studienabschluss

§ 48.

1

Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von den Studierenden bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.

2

Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Verleihung des Bachelorgrades

§ 49.

1

Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnungen 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm bzw. Mono-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Theologischen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

2

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.

Verleihung des Mastergrades

§ 50.

1

Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnungen 120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm bzw. Mono-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Theologischen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

2

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.

Validierung

§ 51.

Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung an die Studiendekanin oder den Studiendekan delegieren.

Gewichtete Gesamtnote

§ 52.

1

Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienprogrammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.

2

Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten und die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

3

Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.

E. Abschlussdokumente

Abschlussdokumente

§ 53.

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Diplomurkunde

§ 54.

1

Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

2

Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.

3

Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Diploma Supplement

§ 55.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Academic Record

§ 56.

1

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

2

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Rechtsschutz

§ 57.

1

Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Alle anderen Verfügungen unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

2

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 58.

1

Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Theologischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze:

a.Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung überführt.

b.Ist eine Überführung in ein Studienprogramm gemäss dieser Rahmenverordnung zugunsten der Studierenden nicht möglich, so vereinbart das Dekanat mit den Studierenden in allgemeiner Form oder in individuellen Studienvereinbarungen den weiteren Verlauf des Studiums. Dabei gelten die in den Studienordnungen festgelegten Zeiträume und Fristen.

c.Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden unter Vorbehalt von § 45 angerechnet. Die noch zu erbringenden Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden vereinbart.

d.Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.

2

Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rahmenverordnung ein Modul einmal erfolglos absolviert haben (Fehlversuch), wird dieser Fehlversuch erlassen. Module die bis zum Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung endgültig nicht bestanden wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung als nicht bestanden.

3

Die Bestimmungen in §§ 49 und 50 zu den mindestens an der UZH zu erbringenden ECTS Credits gelten für Studierende, die das Bachelor- bzw. Masterstudium mit Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung aufgenommen haben.


[1] OS 73, 487; Begründung siehe ABl 2018-09-14.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2019.

[3] Noch nicht in Kraft.

[4] LS 415. 31.

[5] LS 415. 321.

415.405.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12625.07.2024Version öffnen
11701.08.202225.07.2024Version öffnen
10501.08.201901.08.2022Version öffnen
08501.05.201401.08.2019Version öffnen
07401.09.201101.05.2014Version öffnen
05401.09.200631.07.2011Version öffnen