Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 27. Januar 2014)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

1

Diese Rahmenverordnung regelt die allgemeinen Bedingungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.

2

Sie bildet seitens der Theologischen Fakultät auch die Grundlage für den fakultätsübergreifenden Bachelor- und den fakultätsübergreifenden Masterstudiengang mit je einem Hauptfach der Theologischen und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Fragen, die durch fakultätsübergreifende Fächerkombinationen entstehen und der spezifischen Regelung oder Präzisierung bedürfen, sind in einer eigenen, die fakultätsübergreifenden Studiengänge betreffenden Rahmenverordnung geregelt.

Studiengänge

§ 2.

Bei den Studiengängen wird unterschieden zwischen

a.dem Bachelor- und Masterstudiengang in Theologie (Vollstudiengang),

b.dem Bachelor- und Masterstudiengang in Religionswissenschaft als Hauptfach in Kombination mit einem oder mehreren anderen Fächern, die an der Universität Zürich studiert werden,

c.dem Bachelor- und Masterstudiengang der Theologie als Hauptfach in Kombination mit einem oder mehreren anderen Fächern, die an der Universität Zürich studiert werden,

d.den Bachelor- und Masterstudiengängen der Theologie bzw. der Religionswissenschaft als Nebenfach in Kombination mit einem oder mehreren anderen Fächern, die an der Universität Zürich studiert werden,

e.den Bachelor- und Masterstudiengängen weiterer Nebenfächer der Theologischen Fakultät, die in Kombination mit einem oder mehreren anderen Fächern der Universität Zürich studiert werden.

Ausrichtung des Bachelorstudienganges

§ 3.

Das Bachelorstudium vermittelt den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken in den entsprechenden Studienrichtungen.

Ausrichtung des Masterstudienganges

§ 4.

Das Masterstudium vermittelt den Studierenden eine vertiefte fachliche Kenntnis und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten in den entsprechenden Studienrichtungen.

Titel

§ 5.

1

Die Theologische Fakultät verleiht für ein erfolgreich absolviertes Bachelorstudium die folgenden akademischen Titel:

a.«Bachelor of Theology»,

b.«Bachelor of Arts in Religionswissenschaft».

2

Die Theologische Fakultät verleiht für ein erfolgreich absolviertes Masterstudium die folgenden akademischen Titel:

a.«Master of Theology»,

b.«Master of Arts in Religionswissenschaft».

3

Die Verleihung des Titels erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.

4

Der Titel «Bachelor of Theology UZH» wird mit «BTh UZH» abgekürzt; der Titel «Bachelor of Arts UZH» wird mit «BA UZH» abgekürzt. Der Titel «Master of Theology UZH» wird mit «MTh UZH»; der Titel «Master of Arts UZH» wird mit «MA UZH abgekürzt».

5

Die Fakultät kann wissenschaftliche Ausrichtungen präzisieren. Die Präzisierung erfolgt mit dem Zusatz «in» im Titel. Die wissenschaftliche Ausrichtung soll in der Regel in deutscher Sprache benannt werden. Bei Programmen, die weitestgehend auf Englisch unterrichtet und absolviert werden, kann die wissenschaftliche Präzisierung in englischer Sprache erfolgen. Soweit eine Präzisierung vorgenommen wird, ist diese in der Studienordnung aufzunehmen.

Studienordnungen

§ 6.

Die Fakultät erlässt Studienordnungen, welche die Einzelheiten regeln.

Kreditpunktesystem

§ 7.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.

3

Ein ECTS Credit entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

Regelcurriculum

§ 8.

1

Die Studienordnungen der Bachelor- und der Masterstudiengänge legen ein Regelcurriculum fest.

2

Das Regelcurriculum ermöglicht Vollzeit-Studierenden den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester.

Maximalstudienzeit

§ 9.

1

Die maximale Studienzeit für das Bachelor- bzw. das Masterstudium beträgt das Doppelte der Richtstudienzeit, vom Beginn des jeweiligen Studiums an gerechnet.

2

Wer innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen für den Erwerb des Bachelor- bzw. Mastergrads nicht erfüllt hat, kann für den entsprechenden Studiengang an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich keinen Abschluss mehr erwerben.

3

Die zuständige Studienkommission kann auf ein begründetes Gesuch hin längere Studienzeiten bewilligen.

II. Organisation

Studienkommissionen

§ 10.

1

Die Fakultät richtet eine Studienkommission Theologie und eine Studienkommission Religionswissenschaft ein. Diese nehmen die ihnen in dieser Rahmenverordnung und in den Studienordnungen zugewiesenen Aufgaben wahr.

2

Die Studienkommission Theologie setzt sich zusammen aus der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre und zwei Professorinnen bzw. Professoren der Theologie.

3

Die Studienkommission Religionswissenschaft setzt sich zusammen aus der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre, einer Professorin bzw. einem Professor der Religionswissenschaft sowie einer am Studiengang Religionswissenschaft beteiligten Professorin bzw. einem am Studiengang Religionswissenschaft beteiligten Professor der Philosophischen Fakultät.

4

Die Studienkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben:

a.Bewilligung längerer Studienzeiten,

b.Entscheid über die Zulassung von Studierenden gemäss §§ 12–14 nach von der jeweiligen Studienkommission festgelegten Kriterien,

c.Entscheid über die Ähnlichkeit und Anrechenbarkeit von Modulen in Zweifelsfällen,

d.Entscheid über die Anrechnung andernorts erworbener ECTS Credits in Absprache mit der jeweiligen Fachvertreterin bzw. dem jeweiligen Fachvertreter bei einem Wechsel der Universität, der Fakultät oder der Studienrichtung sowie im Mobilitätsstudium (siehe § 23),

e.Koordination bei der Organisation der Leistungsnachweise durch die jeweiligen Fächer,

f.Behandlung von Abmeldegesuchen, wenn eine Studentin bzw. ein Student an der Teilnahme an einem Leistungsnachweis verhindert ist,

g.Prüfung der Bewerbungen um Verleihung eines Grades (Bachelor- oder Mastergrad) sowie Antragstellung an die Fakultätsversammlung,

h.Validierung der Ergebnisse der Leistungsnachweise nach jeder Prüfungsperiode.

5

Die Studienkommissionen sind für alle Bereiche der Studienorganisation zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

III. Zulassung

Zulassung zum Bachelorstudium

§ 11.

Für die Zulassung zum Bachelorstudium der Studiengänge gemäss § 2 ist grundsätzlich die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)[3] massgebend. Näheres regeln die Studienordnungen.

Zulassung zum Masterstudium

§ 12.

1

Die folgenden akademischen Abschlüsse erlauben die Zulassung ohne Bedingung zum Masterstudium in Theologie:

a.ein Bachelor in Theologie der Theologischen Fakultät der Universität Zürich,

b.entsprechende Abschlüsse von in- oder ausländischen Universitäten, die von der Theologischen Fakultät generell anerkannt werden, namentlich Bachelorabschlüsse von evangelischtheologischen Fakultäten.

2

Die folgenden akademischen Abschlüsse erlauben die Zulassung ohne Bedingung zum Masterstudium in Religionswissenschaft:

a.ein Bachelor in Religionswissenschaft der Theologischen Fakultät der Universität Zürich,

b.entsprechende Abschlüsse von in- oder ausländischen Universitäten, die von der Fakultät generell anerkannt werden.

Weitere Zulassungsmöglichkeiten zum Masterstudium

§ 13.

1

Ein Bachelorabschluss in Theologie, der an einer in- oder ausländischen Universität an einer römischkatholischen Fakultät erworben wurde, erlaubt die Zulassung ohne Bedingungen zum Masterstudium in Theologie. Die Zulassung kann mit Auflagen in der Form von zusätzlichen Leistungsnachweisen verbunden werden, die von der Studienkommission Theologie festgesetzt werden. Dabei gilt für die Prüfung der Äquivalenz von Bachelordiplomen der Grundsatz der Gleichbehandlung.

2

In allen anderen Fällen, insbesondere bei Fachhochschulabschlüssen, entscheidet die zuständige Studienkommission nach von ihr festgelegten Kriterien. Dabei gilt für die Prüfung der Äquivalenz von Bachelordiplomen der Grundsatz der Gleichbehandlung.

3

Die Studienkommission Theologie regelt die zusätzlichen Anforderungen, die beim Übertritt von einem Bachelorstudium in einem der Theologie nahestehenden Fach zu einem Masterstudium in Theologie zu erbringen sind.

4

Die Studienkommission Religionswissenschaft regelt die zusätzlichen Anforderungen, die beim Übertritt von einem Bachelorstudium in einem der Religionswissenschaft nahestehenden Fach zu einem Masterstudium in Religionswissenschaft zu erbringen sind.

5

Die zuständige Studienkommission kann Bedingungen und Auflagen in der Form von zusätzlichen Leistungsnachweisen festsetzen.

6

Sie entscheidet über die Anrechnung von andernorts absolvierten Studienleistungen bzw. erworbenen ECTS Credits.

Zweit- und Zusatzstudium

§ 14.

1

Wer an der Universität Zürich oder einer anderen universitären Hochschule bereits einen Masterabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Studienabschluss in einem anderen Fach erworben hat und Theologie oder Religionswissenschaft studieren möchte, kann entweder ein Zweitstudium oder ein Zusatzstudium absolvieren.

2

Für das Zweitstudium gelten dieselben Regeln wie für ein Erststudium. Der bereits erworbene Masterabschluss kann jedoch im Umfang eines Nebenfachs zu 30 ECTS Credits für das Bachelor- und 15 ECTS Credits für das Masterstudium angerechnet werden. Zusätzlich können Module, die bereits im Erststudium absolviert wurden, durch Module im selben Umfang im Wahlbereich substituiert werden. Der Gesamtumfang der substituierten Module darf 30 ECTS Credits im Bachelor- und 15 ECTS Credits im Masterstudiengang nicht übersteigen.

3

Ein Zusatzstudium wird als Hauptfach (zu 90 ECTS Credits im Bachelor- und 75 ECTS Credits im Masterstudium), ohne Nebenfächer, absolviert. Es umfasst alle Leistungen, die im Hauptfachstudium zu erbringen sind. Die Masterarbeit kann durch zwei grössere Seminararbeiten ersetzt werden. Module, die bereits im Erststudium absolviert wurden, können durch Module im selben Umfang im Wahlbereich substituiert werden. Der Gesamtumfang der substituierten Module darf 30 ECTS Credits im Bachelor- und 15 ECTS Credits im Masterstudiengang nicht übersteigen.

IV. Inhalt und Struktur der Studiengänge

Umfang und Gliederung

§ 15.

1

Ein Vollstudiengang umfasst im Bachelorstudiengang 180 ECTS Credits, im Masterstudiengang 120 ECTS Credits.

2

Ein Hauptfach umfasst im Bachelorstudiengang in der Regel 90 oder 120 ECTS Credits, im Masterstudiengang in der Regel 75 oder 90 ECTS Credits.

3

Im fakultätsübergreifenden Masterstudiengang mit je einem Hauptfach der Theologischen und der Philosophischen Fakultät kann ein Hauptfach 45 ECTS Credits umfassen.

4

Ein Nebenfach umfasst im Bachelorstudiengang in der Regel 60 oder 30 ECTS Credits, im Masterstudiengang in der Regel 30 oder 15 ECTS Credits.

Bachelorarbeit und Bachelorportfolio

§ 16.

1

Während des Bachelorstudiums ist im Hauptfach bzw. in den Hauptfächern im Rahmen eines Pflichtmoduls eine Bachelorarbeit zu verfassen. Falls der Studiengang zwei Hauptfächer umfasst, ist in beiden eine Bachelorarbeit zu verfassen. Die Bachelorarbeit wird durch die betreuende Person (siehe § 18) begutachtet und benotet.

2

Anstelle einer Bachelorarbeit kann ein Bachelorportfolio präsentiert werden, das aus einer schriftlich dokumentierten und kommentierten Mappe von Studienleistungen besteht. Das Bachelorportfolio wird durch die betreuende Person (siehe § 18) und eine weitere Person in einem Kolloquium geprüft und benotet.

3

Eine als genügend benotete Bachelorarbeit oder ein als genügend benotetes Bachelorportfolio ergibt min. 6, max. 10 ECTS Credits. Die Studienordnung legt die Punktzahl und die Art des Moduls fest.

Masterarbeit

§ 17.

1

Im Verlauf des Masterstudiums ist eine Masterarbeit zu verfassen. Die Masterarbeit wird durch eine betreuende Person (siehe § 18) und eine weitere, entsprechend qualifizierte Person begutachtet und benotet. Die Benotung der Arbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

2

Eine als genügend benotete Masterarbeit ergibt in Theologie 20 ECTS Credits, in Religionswissenschaft 30 ECTS Credits.

Betreuung, Begutachtung und Benotung der Bachelorarbeit bzw. des Bachelorportfolios und der Masterarbeit

§ 18.

1

Die Betreuung, Begutachtung und Benotung von Bachelor- und Masterarbeiten in Theologie und Religionswissenschaft obliegt in der Regel Professorinnen, Professoren oder Privatdozierenden der Theologischen Fakultät.

2

Bachelor- und Masterarbeiten in Theologie werden von habilitierten Fachpersonen des Theologischen Seminars betreut, begutachtet und benotet. Auf Antrag können sie auch von einer am Studiengang Theologie beteiligten, habilitierten Fachperson des Religionswissenschaftlichen Seminars betreut, begutachtet und benotet werden. In diesem Fall übernimmt eine habilitierte Fachperson des Theologischen Seminars das Zweitgutachten.

3

Bachelor- und Masterarbeiten in Religionswissenschaft werden von habilitierten Fachpersonen des Religionswissenschaftlichen Seminars betreut, begutachtet und benotet. Auf Antrag können sie auch von einer am Studiengang Religionswissenschaft beteiligten, habilitierten Fachperson des Theologischen Seminars oder der Philosophischen Fakultät betreut, begutachtet und benotet werden. In diesem Fall übernimmt eine habilitierte Fachperson des Religionswissenschaftlichen Seminars das Zweitgutachten.

V. Module und ECTS Credits

Module

§ 19.

1

Module bestehen aus einem oder mehreren Modulelementen mit festgelegten ECTS Credits. Module erstrecken sich in der Regel über ein bis maximal zwei Semester.

2

Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.

3

Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht. Die Punkte für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Module können nur als bestanden gewertet werden, wenn ein expliziter Leistungsnachweis erfolgreich erbracht worden ist. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

5

Bestandene Module können nicht wiederholt werden.

6

Im Rahmen von Mobilitätsstudien an der Theologischen Fakultät können bei Modulen, die sich über zwei Semester erstrecken, auch Bestandteile, die ein einzelnes Semester betreffen, geprüft und separat angerechnet werden.

Modultypen

§ 20.

Bei einem Modul wird unterschieden zwischen:

a.Pflichtmodul: Modul, das für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch ist.

b.Wahlpflichtmodul: Modul, das aus einer Reihe von zur Wahl stehenden Modulen ausgewählt werden muss.

c.Wahlmodul: Modul, das aus dem Angebot eines Faches oder einer Fächergruppe frei wählbar ist.

Themen- bzw. disziplinübergreifendes Masterabschlussmodul

§ 21.

Die Fakultät kann für ihre Studiengänge ein themen- bzw. disziplinübergreifendes Masterabschlussmodul vorsehen. Einzelheiten regeln die Studienordnungen.

Information

§ 22.

1

Die pro Modul zu erwerbende Anzahl ECTS Credits wird in der Studienordnung des betreffenden Studiengangs festgelegt.

2

Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise für die Module werden im Vorlesungsverzeichnis des betreffenden Semesters veröffentlicht.

Anrechnung andernorts erbrachter Leistungen

§ 23.

Über die Anrechnung von andernorts erworbenen ECTS Credits beim Wechsel der Universität, der Fakultät oder der Studienrichtung entscheidet die zuständige Studienkommission.

VI. Leistungsnachweise

Leistungsnachweise über die einzelnen Module

§ 24.

1

Die Organisation der Leistungsnachweise obliegt den jeweiligen Fächern. Die Studienkommissionen übernehmen Koordinationsaufgaben.

2

Schriftliche Modulprüfungen dauern 60–180 Minuten, mündliche 15–40 Minuten. Bei Leistungsnachweisen in Form von mündlichen Prüfungen hat eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer anwesend zu sein, die bzw. der einen akademischen Abschluss auf Masterstufe (bzw. gleichwertig) oder höher besitzt.

3

Die Form des Leistungsnachweises wird von den jeweiligen Dozierenden des Moduls in Absprache mit der zuständigen Studienkommission oder der Fakultätsversammlung festgelegt.

Formen von Leistungsnachweisen

§ 25.

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Leistungsnachweisen über den Stoff eines Moduls,

b.Referat(en) im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeit(en) im Rahmen eines Moduls,

d.Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,

e.Ausführung eines Bachelorportfolios, einer Bachelor- oder einer Masterarbeit,

f.Portfolio-Präsentation(en),

g.durch eine verantwortliche Dozentin bzw. einen verantwortlichen Dozenten begleiteter und überprüfter tutorieller Tätigkeit.

An- und Abmeldung

§ 26.

1

Für jedes Modul ist eine fristgerechte Einschreibung erforderlich. Diese beinhaltet auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis. Die Studierenden können sich bis 4 Wochen nach Beginn eines Moduls zu diesem anmelden, bis 6 Wochen nach Beginn eines Moduls von diesem abmelden.

2

Nicht fristgerechte An- bzw. Abmeldungen werden nur beim Vorliegen wichtiger und belegbarer Gründe berücksichtigt. Entsprechende Anträge sind an das Dekanat zu richten.

Verhinderung, Abbruch und unentschuldigtes Fernbleiben

§ 27.

1

Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Zu ärztlichen Zeugnissen kann die Fakultät bzw. die zuständige Studienkommission eine Zweitmeinung oder ein vertrauensärztliches Gutachten verlangen.

2

Wird das Abmeldegesuch von der zuständigen Studienkommission nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits durchgeführten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Leistungsbewertung

§ 28.

1

Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet werden, regelt die Studienordnung.

2

Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten sind zulässig, Halbnotenschritte werden bevorzugt.

3

Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Viertelnoten anzugeben. Bei der Verrechnung von Teilnoten sind Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.

Wiederholung von Leistungsnachweisen

§ 29.

1

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann zweimal wiederholt werden. Wird auch die zweite Wiederholung als ungenügend bewertet, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

2

Besteht der Leistungsnachweis aus einer schriftlichen Arbeit und wird diese als ungenügend bewertet, kann sie zweimal zur Überarbeitung zurückgewiesen werden oder ist eine neue Arbeit zu verfassen. Wird eine schriftliche Arbeit auch nach zweimaliger Überarbeitung als ungenügend bewertet, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Nach einem nicht erfolgreich absolvierten Leistungsnachweis besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung. Wird eine Wiederholungsmöglichkeit des Leistungsnachweises vor dem nächsten Stattfinden des Moduls angeboten, so sind Studierende mit ungenügenden Leistungen zu dieser Wiederholung automatisch angemeldet. Dies gilt nicht für modulübergreifende Prüfungen.

4

Ist ein Leistungsnachweis definitiv nicht bestanden, so ist ein Studium in allen Studiengängen der Universität Zürich, die das betreffende Modul als Pflichtmodul enthalten, ausgeschlossen.

5

Bezieht sich ein nicht bestandener Leistungsnachweis auf ein Wahlpflichtmodul oder ein Wahlmodul oder verzichtet die Kandidatin bzw. der Kandidat auf eine Wiederholung, kann das betreffende Modul durch ein anderes Modul substituiert werden.

Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit bzw. eines ungenügenden Bachelorportfolios oder einer ungenügenden Masterarbeit

§ 30.

1

Wird eine Bachelor- oder eine Masterarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, kann sie zur einmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden. Wird die Arbeit auch nach der Überarbeitung als ungenügend bewertet, kann einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen Thema verfasst werden.

2

Wird ein Bachelorportfolio mit einer ungenügenden Note bewertet, so kann das Portfolio überarbeitet und das Kolloquium wiederholt werden.

3

Es ist möglich, nach Zurückweisung einer Bachelorarbeit ein Bachelorportfolio zu erstellen oder nach Zurückweisung eines Bachelorportfolios eine Bachelorarbeit zu verfassen.

4

Wenn auch die zweite Bachelorarbeit bzw. das zweite Bachelorportfolio oder die zweite Masterarbeit ungenügend ist, kann die Kandidatin / der Kandidat an der Universität Zürich den Bachelor- bzw. den Mastergrad im betreffenden Studiengang der Theologischen Fakultät nicht mehr erwerben.

Mitteilung der Studienresultate

§ 31.

1

Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und gegebenenfalls Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

2

Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Prodekanin bzw. den Prodekan Lehre. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Erhalt dem Dekanat einzureichen.

3

Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Endgültige Abweisung

§ 32.

1

Wer die zweite Wiederholung eines Leistungsnachweises für ein Pflichtmodul nicht besteht, wird endgültig abgewiesen.

2

Wer an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen schweizerischen Fakultät endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht mehr zu einem Studium in derselben Studienrichtung zugelassen.

Betrugshandlungen

§ 33.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, beim Erbringen eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich unerlaubterweise unterhält oder eine Klausurarbeit oder schriftliche Arbeit nicht selbstständig verfasst, erklärt die Fakultät den Leistungsnachweis als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

2

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises ein Titel gemäss § 5 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt. Urkunden, die gestützt auf den ungültig erklärten Leistungsnachweis bereits ausgestellt wurden, werden eingezogen.

VII. Studienabschluss

Verleihung der Grade

§ 34.

Der Bachelor- bzw. Mastergrad wird durch die Fakultätsversammlung verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss dieser Rahmenverordnung sowie der massgeblichen Studienordnung erfüllt sind.

Anrechnung von Modulen an den Studienabschluss

§ 35.

1

Überzählige Module werden nicht für den Bachelor- bzw. Masterabschluss berücksichtigt. Sie werden jedoch im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen.

2

Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.

3

Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

4

Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet. Einzelheiten regelt die Studienordnung.

Gewichtete Gesamtnote

§ 36.

1

Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die jeweilige Fachnote ein, die Fachnoten mit dem Gewicht der festgelegten Fachgrössen in die gewichtete Gesamtnote. Alle Durchschnittswerte werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.

2

Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet. Dies gilt sowohl bei der gewichteten Gesamtnote als auch bei allfälligen Fachnoten.

Bewerbung für die Verleihung eines Grads

§ 37.

Die Bewerbung für die Verleihung eines Grads (Bachelor- oder Mastergrad) ist bei der jeweils zuständigen Studienkommission einzureichen. Diese prüft, ob alle Bedingungen erfüllt sind, und stellt einen Antrag an die Fakultätsversammlung.

VIII. Diplomurkunde, Zeugnis und Diplomzusatz

Dokumente

§ 38.

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Diplomurkunde

§ 39.

1

Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

2

Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Fachnoten sowie das erzielte Prädikat aus.

3

Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Diploma Supplement

§ 40.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Abschlusszeugnis (Academic Record)

§ 41.

1

Im Abschlusszeugnis (Academic Record) werden gemäss § 35 alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

2

Das Abschlusszeugnis (Academic Record) wird in deutscher Sprache ausgestellt.

IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 42.

1

Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2006/ 2007 begonnen haben, können dieses im Studiengang Theologie nach dem Reglement über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Theologie vom 26. Januar 2004[5], im Studiengang Religionswissenschaft nach dem Reglement über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich, im Studiengang Religionswissenschaft vom 9. Juli 1999[4] innerhalb der Richtstudiendauer oder spätestens im 12. Semester nach Einführung der neuen Studiengänge (Herbstsemester 2013) abschliessen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Dekanat eine Verlängerung der Studienzeit über das 12. Semester hinaus bewilligen.

2

Für Studierende, die im Lizenziatsstudiengang Theologie die propädeutische Prüfung oder im Lizenziatstudiengang Religionswissenschaft die Zwischenprüfung absolviert haben und danach in einen Masterstudiengang übertreten wollen, legt die zuständige Studienkommission die zusätzlichen Anforderungen fest, die es erlauben, ihnen den Bachelorgrad zu verleihen.

3

Studierende der Religionswissenschaft, die ihr Studium im Hauptoder Nebenfach gemäss der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 16. Mai 2011 begonnen haben, werden dieser revidierten Rahmenverordnung unterstellt. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden angerechnet und gegebenenfalls aufgewertet. Die noch zu erbringenden Leistungen werden den Studierenden in allgemeiner Form (Äquivalenztabellen) bekannt gegeben und in einer individuellen Vereinbarung festgehalten. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind. Diese Vereinbarung wird unter der Bedingung geschlossen, dass alle angegebenen Module bestanden werden. Die oder der Studierende muss die entsprechenden Nachweise erbringen. Im Fall des Nichtbestehens der entsprechenden Module muss eine neue Vereinbarung getroffen werden.

4

Studierende der Religionswissenschaft, die ihr Studium als Vollstudium gemäss der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 16. Mai 2011 begonnen haben, können dieses bis spätestens im 12. Semester nach Einführung der neuen Rahmenverordnung (Herbstsemester 2020) abschliessen. Die noch zu erbringenden Leistungen werden den Studierenden in allgemeiner Form (Moduläquivalenztabellen) bekannt gegeben.

5

Für fakultätsfremde Fächer, in denen das europäische Kreditpunktesystem (ECTS) noch nicht eingeführt ist, legt die jeweils zuständige Studienkommission in Absprache mit den Fächern Anrechnungsskalen für die erbrachten Studienleistungen in ECTS Credits fest.


[1] OS 69, 127; Begründung siehe ABl 2014-02-07.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2014.

[3] LS 415. 31.

[4] LS 415. 404. 1.

[5] LS 415. 404. 2.

415.405.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12625.07.2024Version öffnen
11701.08.202225.07.2024Version öffnen
10501.08.201901.08.2022Version öffnen
08501.05.201401.08.2019Version öffnen
07401.09.201101.05.2014Version öffnen
05401.09.200631.07.2011Version öffnen