Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen Theologie und Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 24. Oktober 2005)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Studiengänge an der Theologischen Fakultät

1. Abschnitt: Allgemeines, Begriffe

Regelungsbereich

§ 1.

Diese Rahmenordnung regelt die allgemeinen Bedingungen für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.

European- Credit-Transfer-System

§ 2.

Alle Studiengänge werden nach dem Prinzip des ECTS-Punktesystems durchgeführt. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

Studiengänge

§ 3.

1

Bei den Studiengängen wird unterschieden zwischen

dem Bachelor- und Master-Studiengang in Theologie (Vollstudiengang),

dem Bachelor- und Master-Studiengang in Religionswissenschaft (Vollstudiengang),

dem Bachelor- und Master-Studiengang der Theologie bzw. der Religionswissenschaft als Haupt- oder Nebenfach in Kombination mit einem oder mehreren anderen Fächern,

dem Bachelor- und Master-Studiengang weiterer Nebenfächer der Theologischen Fakultät in Kombination mit einem oder mehreren anderen Fächern.

2

Hauptfächer der Theologischen Fakultät umfassen im Bachelor-Studiengang in der Regel 120 oder 90 Kreditpunkte, im Master-Studiengang in der Regel 90 oder 75 Kreditpunkte. Von der Theologischen Fakultät angebotene Nebenfächer umfassen im Bachelor-Studiengang in der Regel 60 oder 30 Kreditpunkte, im Master-Studiengang in der Regel 45, 30 oder 15 Kreditpunkte.

Ausrichtung des Bachelor-Studiums

§ 4.

Das Bachelor-Studium vermittelt den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken in den entsprechenden Studienrichtungen.

Ausrichtung des Master-Studiums

§ 5.

Das Master-Studium vermittelt den Studierenden eine vertiefte fachliche Kenntnis und die Fähigkeit zu selbstständigem wissenschaftlichem Arbeiten in den entsprechenden Studienrichtungen.

Studienordnungen und Studienkommissionen

§ 6.

Die Fakultät erlässt Studienordnungen, in der die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge gemäss § 3 sowie die Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnachweise geregelt werden. Sie richtet eine Studienkommission Theologie und eine Studienkommission Religionswissenschaft ein, die die ihnen in dieser Rahmenordnung und in den Studienordnungen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.

Module

§ 7.

Die Studiengänge sind in Module gegliedert, wobei unter einem Modul eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit verstanden wird, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt. Module erstrecken sich in der Regel nicht über mehr als zwei Semester. Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden. Im Rahmen von Mobilitätsstudien an der Theologischen Fakultät können bei Modulen, die sich über mehrere Semester erstrecken, auch Bestandteile, die ein einzelnes Semesters betreffen, geprüft und separat angerechnet werden.

Modultypen

§ 8.

Bei einem Modul wird unterschieden zwischen:

Pflicht-Modul: Modul, das für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch ist.

Wahl-Pflicht-Modul: Modul, das aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen ist.

Wahl-Modul: Modul, das aus dem Angebot eines Faches oder einer Fächergruppe frei wählbar ist.

2. Abschnitt: Verliehene akademische Grade

Bachelor-Grad

§ 9.

1

Die Fakultät verleiht für ein erfolgreich absolviertes Bachelor-Studium die folgenden akademischen Grade: Bachelor in Theologie / Bachelor of Theology Bachelor of Arts in Religionswissenschaft / Bachelor of Arts in Study of Religions

2

Alle Titel werden mit dem Zusatz «Universität Zürich» bzw. «University of Zurich» (UZH) gekennzeichnet.

3

Die Diplomurkunden geben gemäss § 43 darüber Auskunft, ob der Abschluss im Rahmen eines Vollstudiengangs oder im Rahmen eines Hauptfach-/Nebenfach-Studiengangs erzielt worden ist.

Master-Grad

§ 10.

1

Die Fakultät verleiht für ein erfolgreich absolviertes Master-Studium die folgenden akademischen Grade: Master in Theologie / Master of Theology Master of Arts in Religionswissenschaft / Master of Arts in Study of Religions

2

Diese Grade können mit zusätzlichen Spezifikationen versehen werden, die über Schwerpunktbildungen Auskunft geben. Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten.

3

Alle Titel werden mit dem Zusatz «Universität Zürich» bzw. «University of Zurich» (UZH) gekennzeichnet.

4

Die Diplomurkunden geben gemäss § 43 darüber Auskunft, ob der Abschluss im Rahmen eines Vollstudiengangs oder im Rahmen eines Hauptfach-/Nebenfach-Studiengangs erzielt worden ist.

3. Abschnitt: Zulassung

Zulassung zum Bachelor-Studium

§ 11.

Für die Zulassung zum Bachelor-Studium der Studiengänge gemäss § 3 ist grundsätzlich das Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (RZS)[2] massgebend. Das Nähere regeln die Studienordnungen.

Zulassung zum Master-Studium

§ 12.

1

Die folgenden akademischen Abschlüsse erlauben die prüfungsfreie Zulassung zum Master-Studium in Theologie:

Ein Bachelor in Theologie der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.

Entsprechende Abschlüsse von in- und ausländischen Universitäten, die von der Theologischen Fakultät generell anerkannt worden sind.

2

Die folgenden akademischen Abschlüsse erlauben die prüfungsfreie Zulassung zum Master-Studium in Religionswissenschaft:

Ein Bachelor in Religionswissenschaft der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.

Entsprechende Abschlüsse von in- und ausländischen Universitäten, die von der Fakultät generell anerkannt worden sind.

3

Die Studienkommissionen regeln die zusätzlichen Anforderungen, die beim Übertritt von einem Bachelor-Studium in Religionswissenschaft zu einem Master-Studium in Theologie oder umgekehrt von einem Bachelor-Studium in Theologie zu einem Master-Studium in Religionswissenschaft zu erbringen sind.

4

Die Zulassungsbedingungen zum Master-Studium der weiteren Haupt- und Nebenfachstudiengänge der Theologischen Fakultät regeln die entsprechenden Studienordnungen.

5

Die Überprüfung der Abschlüsse gemäss Abs. 1 und 2 erfolgt nach Massgabe von Art. 3 der Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz[3].

Weitere Zulassungsmöglichkeiten zum Master-Studium

§ 13.

In allen andern Fällen, insbesondere bei Fachhochschulabschlüssen, entscheidet die jeweils zuständige Studienkommission nach von ihr festgelegten Kriterien. Dabei gilt für die Prüfung der Äquivalenz von Bachelor-Diplomen der Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Fakultät kann Auflagen in der Form von zusätzlichen Leistungsnachweisen machen. Sie entscheidet auch über eine Anrechnung von andernorts absolvierten Studienleistungen bzw. erworbenen Kreditpunkten.

4. Abschnitt: Generelle Bestimmungen für alle Studiengänge

Verleihung des Bachelor-Grads

§ 14.

Der Bachelor-Grad wird verliehen, wenn innerhalb der Maximalstudienzeit 180 Kreditpunkte erworben worden sind. Davon müssen mindestens 60 Kreditpunkte an der Universität Zürich erworben worden sein. Für die Erteilung des Bachelor-Grads müssen alle entsprechenden Bedingungen der massgeblichen Studienordnung erfüllt sein. Die jeweils zuständige Studienkommission kann Ausnahmen bewilligen.

Verleihung des Master-Grads

§ 15.

Der Master-Grad wird verliehen, wenn innerhalb der Maximalstudienzeit 120 Kreditpunkte erworben worden sind und alle entsprechenden Bedingungen der Studienordnung erfüllt sind. Mindestens 30 Kreditpunkte müssen an der Universität Zürich erworben worden sein. Die jeweils zuständige Studienkommission kann Ausnahmen bewilligen.

Regelcurriculum

§ 16.

Die Studienordnungen legen sowohl im Bachelor- als auch im Master-Studium unter Angabe einer Richtstudienzeit ein Regelcurriculum fest, das so konzipiert ist, dass Vollzeit-Studierende in einem Semester mindestens 30 Kreditpunkte erwerben können.

Maximalstudienzeit

§ 17.

Die maximale Studienzeit für das Bachelor- bzw. das Master-Studium beträgt das Doppelte der Richtstudienzeit, vom Beginn des jeweiligen Studiums an gerechnet. Wer innerhalb dieser Frist die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor- bzw. Master-Grads nicht erfüllt hat, kann für den entsprechenden Studiengang an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich keinen Abschluss mehr erwerben. Die jeweils zuständige Studienkommission kann auf begründetes Gesuch hin längere Studienzeiten bewilligen.

Vergabe von Kreditpunkten

§ 18.

Für jedes Modul wird auf Grund eines Leistungsnachweises eine festgelegte Anzahl von Kreditpunkten vergeben. Die Studienordnungen legen fest, für welche Module Noten vergeben werden.

Belegung von Modulen

§ 19.

Studierende sind im Rahmen der Vorschriften der Studienordnungen frei, wie viele und welche Veranstaltungen oder Module sie pro Semester belegen. Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet werden. In Zweifelsfällen entscheidet die jeweils zuständige Studienkommission über die Ähnlichkeit von Modulen.

2. Teil: Vorschriften über die Vergabe von Kreditpunkten

1. Abschnitt: Kreditpunkte und Leistungsnachweise

Formen von Leistungsnachweisen

§ 20.

Kreditpunkte werden auf Grund eines Leistungsnachweises vergeben. Diese können z. B. erworben werden durch:

a.mündliche oder schriftliche Leistungsnachweise über den Stoff eines Moduls,

b.Referat(e) im Rahmen eines Moduls,

c.schriftliche Arbeit(en) im Rahmen eines Moduls,

d.Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,

e.Ausführung einer Bachelor- oder Master-Arbeit,

f.Portfolio-Präsentation(en),

g.tutorielle Tätigkeit.

Information der Studierenden über die Anzahl von Kreditpunkten der Module

§ 21.

Die zu erwerbende Anzahl Kreditpunkte wird in der Studienordnung des betreffenden Studiengangs festgelegt. Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise für die Module werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis des betreffenden Semesters veröffentlicht.

Leistungsbewertung

§ 22.

1

Module werden in der Regel benotet. Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von 1–6, wobei 6 die beste, 1 die schwächste Leistung bezeichnet.

2

Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Ergibt die Mittelung von Noten Teilnoten, so werden diese auf die nächste Halbnote auf- oder abgerundet.

3

Kreditpunkte werden erteilt, wenn eine Studienleistung als genügend eingestuft wird.

4

Kreditpunkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

5

Zu jeder Note wird das entsprechende Äquivalent der ECTS-Notenskala ausgewiesen.

Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte

§ 23.

Über die Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte bei einem Universitäts-, Fakultäts- oder Studienrichtungswechsel entscheidet die jeweils zuständige Studienkommission.

Mitteilung der Studienresultate

§ 24.

Die Studierenden erhalten einmal pro Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen Kreditpunkte und die erzielten Noten. Bei Vorliegen von Unstimmigkeiten sind sie verpflichtet, diese innert 30 Tagen schriftlich dem Dekanat zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die aufgeführten Daten als akzeptiert.

2. Abschnitt: Leistungsnachweise

Leistungsnachweise, Module und Kreditpunkte

§ 25.

Leistungsnachweise beziehen sich in der Regel auf Module. Ohne Leistungsnachweise können keine Kreditpunkte vergeben werden.

Organisation der Leistungsnachweise

§ 26.

Die Organisation der Leistungsnachweise obliegt den jeweiligen Fächern. Die Studienkommissionen übernehmen Koordinationsaufgaben.

Leistungsnachweise in Form von schriftlichen und mündlichen Prüfungen

§ 27.

Schriftliche Modulprüfungen dauern 60–180 Minuten, mündliche 20–40 Minuten. Bei Leistungsnachweisen in Form von mündlichen Prüfungen hat eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend zu sein, die oder der einen akademischen Abschluss auf Master-Stufe (bzw. gleichwertig) oder höher besitzt.

An- und Abmeldung vom Besuch von Modulen

§ 28.

Für jedes Modul ist eine Einschreibung erforderlich. Diese beinhaltet auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis. Die Studierenden können sich bis 6 Wochen nach Beginn des Moduls von diesem abmelden. Später erfolgende Abmeldungen sind nur noch aus wichtigen und belegbaren Gründen möglich.

Themenübergreifende Master-Prüfungen

§ 29.

Die Fakultät kann themenübergreifende Master-Prüfungen im Sinne eines eigenen Moduls, das andere Module ersetzen kann, anbieten. Einzelheiten regeln die Studienordnungen.

Wiederholung von Leistungsnachweisen

§ 30.

1

Ungenügende Leistungsnachweise können für jedes Modul einmal wiederholt werden. Leistungsnachweise, die Sprachprüfungen beinhalten, können zweimal wiederholt werden.

2

Ist ein Pflicht-Modul nach der zulässigen Repetition nicht bestanden, kann das Studium in denjenigen (Haupt-)Fächern nicht fortgesetzt werden, für welche dieses Modul obligatorisch ist. Ist ein Wahlpflicht- oder Wahl-Modul nach der zulässigen Repetition nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul substituiert werden.

3

Wer einen Leistungsnachweis nicht in genügender Form erbracht hat, erhält mit dem Bescheid über den Leistungsnachweis die Einladung zur Repetition. Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, sich bis 10 Tage vor der betreffenden Repetition des Leistungsnachweises abzumelden, muss dann aber das Modul wiederholen.

4

Wer einem Leistungsnachweis fernbleibt, hat diesen nicht erfüllt. Die jeweils zuständige Studienkommission kann beim Vorliegen wichtiger Gründe oder eines ärztlichen Zeugnisses Ausnahmen vorsehen.

5

Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

3. Abschnitt: Bachelor-Arbeit und Master-Arbeit

Bachelor-Arbeit und Bachelor-Portfolio

§ 31.

Im Verlauf des Bachelor-Studiums ist eine Bachelor-Arbeit zu verfassen. Die Bachelor-Arbeit wird durch eine betreuende Person (siehe § 34) und eine weitere Person begutachtet und benotet. Die Benotung der Arbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Alternativ zu einer Bachelor-Arbeit kann auch ein Bachelor-Portfolio präsentiert werden, das durch die betreuende Person und eine weitere Person in einem Kolloquium geprüft und benotet wird. Ein Bachelor-Portfolio besteht aus einer schriftlich dokumentierten und kommentierten Mappe von Studienleistungen. Die Benotung ergibt sich zu je einem Drittel aus den beiden Noten und der Note des Kolloquiums.

Master-Arbeit

§ 32.

Im Verlauf des Master-Studiums ist eine Master-Arbeit zu verfassen. Die Master-Arbeit wird durch die betreuende Person (siehe § 34) und eine weitere Person begutachtet und benotet. Die Benotung der Arbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

Kreditpunkte für Bachelor-Arbeit/-Portfolio und Master-Arbeit

§ 33.

Eine genügend benotete Bachelor-Arbeit oder ein genügend benotetes Bachelor-Portfolio ergibt 10 Kreditpunkte. Eine genügend benotete Master-Arbeit ergibt 20 Kreditpunkte.

Betreuung der Bachelor-Arbeit, des Portfolios und der Master-Arbeit

§ 34.

Eine Person aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren, der Titularprofessorinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und Privatdozenten betreut die Durchführung der Bachelor-Arbeit oder des Bachelor-Portfolios bzw. der Master-Arbeit.

Wiederholung ungenügender Bachelor- bzw. Master-Arbeiten

§ 35.

1

Wird eine Bachelor- bzw. Master-Arbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, so kann einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen Thema verfasst werden.

2

Wenn auch die zweite Bachelor-Arbeit bzw. zweite Master-Arbeit ungenügend ist, kann die Kandidatin/der Kandidat im betreffenden Studiengang an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich den Bachelor-Grad bzw. den Master-Grad nicht mehr erwerben.

4. Abschnitt: Validierung der Prüfungsergebnisse

Validierung

§ 36.

Die Studienkommissionen validieren nach jeder Prüfungsperiode die Ergebnisse der Leistungsnachweise.

5. Abschnitt: Unlauteres Prüfungsverhalten

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

§ 37.

Werden bei der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird der Leistungsnachweis für nicht erfüllt erklärt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

Entzug bereits verliehener Titel

§ 38.

Wird ein derartiges Verhalten nachträglich aufgedeckt, so kann die Fakultät bereits verliehene Titel wieder entziehen.

3. Teil: Erteilung der Diplome

1. Abschnitt: Verfahren

Bewerbung für die Verleihung eines Grads

§ 39.

Die Bewerbung für die Verleihung eines Grads (Bachelor- oder Master-Grad) ist bei der jeweils zuständigen Studienkommission einzureichen. Diese prüft, ob alle Bedingungen erfüllt sind, und stellt Antrag an die Fakultätsversammlung.

Verleihung der Grade

§ 40.

Der Bachelor- bzw. Master-Grad wird durch die Fakultätsversammlung verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss dieser Rahmen- sowie der massgeblichen Studienordnung erfüllt sind.

Bewertung der Grade

§ 41.

Der verliehene Grad wird mit einer Note (Bachelor-Note, bzw. Master-Note) bewertet. Diese ist das nach Kreditpunkten gewichtete Mittel der in den benoteten Modulen des Bachelor- bzw. Master-Studiengangs sowie der in der Bachelor-Arbeit (ggf. Bachelor-Portfolio) und Master-Arbeit erworbenen Noten. Zu dieser Note wird das entsprechende Äquivalent der ECTS-Notenskala ausgewiesen.

2. Abschnitt: Diplomurkunden

Sprache

§ 42.

Die Diplomurkunden werden in deutscher und in englischer Sprache abgefasst. Sie tragen die Unterschrift des Dekans oder der Dekanin und des Rektors oder der Rektorin.

Inhalt

§ 43.

1

Die Diplomurkunden enthalten die Bachelor-Note bzw. die Master-Note gemäss § 41. Die Diplomurkunden geben darüber Auskunft, ob der Abschluss im Rahmen eines Vollstudiengangs oder im Rahmen eines Hauptfach-/Nebenfach-Studiengangs erzielt worden ist.

2

Die Liste der im betreffenden Studiengang absolvierten Module samt zugehöriger Noten wird dem Diplom beigegeben, ebenso Note und Titel der Bachelor-Arbeit (ggf. Bachelor-Portfolio) und der Master-Arbeit.

Diploma Supplement

§ 44.

Zu jedem Diplom wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

4. Teil: Schlussbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 45.

1

Diese Rahmenordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft. Die ersten Bachelor- und Master-Studiengänge beginnen im Wintersemester 2006/07. Studierende, die ihr Studium vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können dieses nach der Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Januar 1975 innerhalb der Richtstudiendauer oder spätestens im 12. Semester nach Einführung der neuen Studiengänge abschliessen. Die jeweils zuständige Studienkommission legt für Studierende, die im Studiengang Theologie nach der propädeutischen Prüfung oder im Studiengang Religionswissenschaft nach der Zwischenprüfung in einen Master-Studiengang übertreten wollen, die zusätzlichen Anforderungen fest, die es erlauben, ihnen den Bachelor-Grad zu verleihen.

2

Für fakultätsfremde Fächer, in denen das ECTS-Punktesystem noch nicht eingeführt ist, legt die jeweils zuständige Studienkommission in Absprache mit den Fächern Anrechnungsskalen für die erbrachten Studienleistungen in ECTS-Punkten fest.


[1] OS 61, 75.

[2] LS 415. 31.

[3] SR 414. 205. 1.

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