Reglement über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Theologie

(vom 26. Januar 2004)[1]

I. Allgemeines

§ 1.

Die Prüfungen für die Studierenden der Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Theologie werden von der Fakultät abgenommen. Sie werden von der Konkordatskonferenz der deutschschweizerischen evangelischen Kirchen für die Zulassung zur praktischen Ausbildung und zu den praktischen Prüfungen anerkannt.

§ 2.

Es finden zwei Prüfungen statt: eine propädeutische (Zwischenprüfung) und eine theoretischtheologische (Abschlussprüfung); hinzu kommt die Verleihung des Lizenziats in Theologie. Die Promotion in Theologie wird in einer gesonderten Promotionsordnung[2] geregelt.

II. Die Anmeldung zu den Prüfungen

§ 3.

Die Prüfungen werden in der Regel zu Beginn und am Ende eines Semesters abgenommen. Die Anmeldungen dazu sind spätestens bis zum 10. Januar bzw. 10. Juni für Prüfungen zu Beginn des folgenden Semesters, bis zum 10. März bzw. 10. Oktober für Prüfungen zu Ende des laufenden Semesters dem Dekanat der Fakultät einzureichen.

§ 4.

Die Anmeldung zur propädeutischen Prüfung hat zu enthalten:

1.eine kurze Darstellung des Lebens- und Studienganges der Kandidatin bzw. des Kandidaten;

2.das Reifezeugnis einer kantonalen oder eidgenössischen Maturitätsbehörde oder Ausweise, die von der Universität als gleichwertig anerkannt werden. Enthält das Reifezeugnis keine Noten für Latein, Griechisch und Hebräisch, so muss die Kandidatin bzw. der Kandidat Ausweise beibringen, die bescheinigen, dass sie oder er spätestens ein Semester vor der propädeutischen Prüfung Zusatzprüfungen, die von der Fakultät anerkannt werden, in den fehlenden Sprachen abgelegt hat;

3.den Nachweis, dass sie oder er vor der Prüfung mindestens vier Semester an einer evangelischtheologischen Fakultät einer Universität, deren Sprache ihr oder ihm geläufig war, davon mindestens ein Semester in Zürich, theologische Studien betrieben hat. Ausnahmsweise können auch andere gleichwertige Studienausweise anerkannt werden;

4.den Nachweis der Immatrikulation gemäss den entsprechenden Bestimmungen des Reglements über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich;

5.den Nachweis folgender Studienleistungen: ein Proseminar bzw. eine Übung in Religionswissenschaft; ein Proseminar im Alten und im Neuen Testament (mit einer Proseminararbeit wahlweise in einem der zwei Fächer), ein Proseminar (mit Proseminararbeit) in Kirchengeschichte; ein Proseminar oder eine zweistündige Übung in der Geschichte der Philosophie (mit einer Proseminararbeit oder einer Klausurarbeit am Ende der zweistündigen Übung, die von der Dozentin oder dem Dozenten mindestens als genügend qualifiziert wurde) ;

6.fakultativ: für die mündlichen Prüfungen (ausser in den biblischen Fächern) kann die Kandidatin oder der Kandidat Spezialgebiete (mit Literatur) nennen, in denen sie oder er während des Studiums besonders gearbeitet hat. Angaben zu den Spezialgebieten werden nach Annahme der Anmeldung durch die Fakultät nicht mehr akzeptiert.

§ 5.

Die Anmeldung zur theoretischtheologischen Prüfung hat zu enthalten:

1.eine kurze Darstellung des Lebens- und Studienganges der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder, wenn eine solche schon früher eingereicht worden ist, eine Ergänzung derselben bis auf die Gegenwart;

2.das Zeugnis über die bestandene propädeutische Prüfung oder, wenn diese nicht bei der Theologischen Fakultät in Zürich abgelegt worden ist, einen Ausweis, der von dieser als gleichwertig anerkannt werden kann;

3.den Nachweis, dass die Kandidatin oder der Kandidat vor der Prüfung mindestens acht Semester an der evangelischtheologischen Fakultät einer Universität, deren Sprache ihr oder ihm geläufig war, davon mindestens ein Semester in Zürich, theologische Studien betrieben hat. Ausnahmsweise können auch andere gleichwertige Studienausweise anerkannt werden;

4.den Nachweis der Immatrikulation gemäss den entsprechenden Bestimmungen des Reglements über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich;

5.den Nachweis folgender Studienleistungen: ein Seminar im Alten und im Neuen Testament (mit einer Seminararbeit in demjenigen Fach, in dem vorpropädeutisch keine Proseminararbeit geschrieben wurde), ein Seminar in der Kirchengeschichte; ein Proseminar (kann auch vorpropädeutisch besucht werden) und zwei Seminare (mit einer Seminararbeit) in der Systematischen Theologie (Dogmatik und/oder Ethik); ein Proseminar (kann auch vorpropädeutisch besucht werden) und drei Seminare (die sich auf die Gebiete der Homiletik, der Katechetik und der Seelsorgelehre verteilen) in der Praktischen Theologie ;

6.eine qualifizierte Seminararbeit in einer an der Fakultät vertretenen Disziplin, mit einem kurzen Gutachten und Notenvorschlag der Dozentin bzw. des Dozenten, die oder der das Thema gestellt hat (vgl. § 8 Ziffer 3). Es kann sich dabei um eine der unter Ziffer 5 geforderten Seminararbeiten handeln, die ergänzt und ausgebaut wurde;

7.eine Hausarbeit im Fach Praktische Theologie, mit einem kurzen Gutachten und Notenvorschlag der Dozentin bzw. des Dozenten, die oder der das Thema gestellt hat (vgl. § 8 Ziffer 2);

8.fakultativ: für die mündlichen Prüfungen kann die Kandidatin oder der Kandidat Spezialgebiete (mit Literatur) nennen, in denen sie oder er während des Studiums besonders gearbeitet hat. Angaben zu den Spezialgebieten werden nach Annahme der Anmeldung durch die Fakultät nicht mehr akzeptiert.

§ 6.

Kandidatinnen oder Kandidaten, die ihre Anmeldung zurückziehen oder wegen ungenügender Leistungen in der Prüfung abgewiesen werden, können sich in der Regel frühestens für das nächste Semester wieder zur Prüfung anmelden.

III. Gemeinsame Bestimmungen über die Prüfungen

§ 7.

Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozierenden der Fakultät.

Das Resultat der Prüfung wird vom Dekanat auf Grund der Anträge der Examinatorinnen und Examinatoren fesgelegt.

Auf Wunsch erhält die Kandidatin oder der Kandidat seine schriftlichen Arbeiten mit den Korrekturen der Examinatorin oder des Examinators zurück. Die Examinatorin oder der Examinator hat auf Verlangen der Kandidatin oder des Kandidaten dieser bzw. diesem über die Beurteilung der mündlichen Prüfung Auskunft zu geben.

a)Schriftliche Prüfungen

§ 8.

In den schriftlichen Prüfungen hat die Kandidatin oder der Kandidat aus den in § 13 bzw. § 14 genannten Fächern (mit Ausnahme des Faches Praktische Theologie) in je vier Stunden ein Thema zu bearbeiten. Hierzu werden ihr oder ihm aus jedem Fach drei von den Examinatorinnen oder Examinatoren gestellte Themen zur Auswahl vorgelegt. Die Fakultät setzt fest, welche Hilfsmittel zugelassen sind. Wird die qualifizierte Seminararbeit (vgl. Abs. 3) von der zuständigen Dozentin oder vom zuständigen Dozenten mindestens als genügend beurteilt, kann sie auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die schriftliche Prüfung im betreffenden Fach ersetzen.

Die schriftliche Prüfung im Fach Praktische Theologie wird in Form einer Hausarbeit abgelegt. Das Thema der Arbeit wird von einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter der Fakultät nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten gestellt. Die Arbeit ist innerhalb von sechs Wochen abzuschliessen und weist einen Umfang von 50 000 bis 60 000 Zeichen auf. Wird die qualifizierte Seminararbeit (vgl. Abs. 3) in der Praktischen Theologie eingereicht und von der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten mindestens als genügend beurteilt, entfällt die Verpflichtung zur Abfassung einer Hausarbeit.

Die zur theoretischtheologischen Prüfung eingereichte qualifizierte Seminararbeit hat für die Gesamtwertung der Prüfung das gleiche Gewicht wie jede der schriftlichen Prüfungen. Die Arbeit soll in der Regel innerhalb von zwölf Wochen abgefasst werden und einen Umfang von 140 000 bis 160 000 Zeichen aufweisen. Falls Thema und Notenvorschlag nicht von einer Dozentin oder einem Dozenten der Fakultät stammen, legt die Korreferentin bzw. der Korreferent der Fakultät ihren bzw. seinen Antrag zusammen mit dem ursprünglichen Notenvorschlag vor.

Die Gutachten und Notenvorschläge zu den Klausuren liegen zusammen mit den Gutachten zur Hausarbeit und zur qualifizierten Seminararbeit zur Einsicht durch die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung im Dekanat auf.

b)Mündliche Prüfungen

§ 9.

Jeder mündlichen Prüfung hat neben der Examinatorin oder dem Examinator eine weitere Person (Dozentin bzw. Dozent oder Assistentin bzw. Assistent) beizuwohnen.

Die mündlichen Prüfungen dauern in allen Fächern je 25 Minuten.

In der mündlichen Prüfung soll der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit gegeben werden, sich darüber auszuweisen, dass sie oder er die betreffende Disziplin in ihrer wissenschaftlichen Gliederung überschaut und mit deren wesentlichen Einzelheiten genügend vertraut ist.

Für die mündlichen Prüfungen (ausser in den biblischen Fächern an der propädeutischen Prüfung) kann die Kandidatin oder der Kandidat Spezialgebiete, in denen sie oder er während des Studiums besonders gearbeitet hat, bei der Anmeldung nennen. Diese müssen von einer Dozentin oder einem Dozenten der Fakultät genehmigt werden. In der Prüfung ist die Examinatorin bzw. der Examinator verpflichtet, auf die Spezialgebiete einzutreten. Die Themen der praktischen Hausarbeit und der qualifizierten Seminararbeit dürfen nicht als Spezialgebiete für mündliche Prüfungen gewählt werden.

Für die mündlichen Prüfungen in den biblischen Fächern wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten gewährt, in der sie bzw. er die Übersetzung und Exegese des geprüften Textes vorbereiten kann.

c)Noten

§ 10.

Jede Prüfungsleistung (Klausuren, Hausarbeit, qualifizierte Seminararbeit und mündliche Prüfungen) wird mit folgenden Noten beurteilt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht; 1 = sehr schlecht. Halbe Noten können als Zwischenstufen verwendet werden.

Die propädeutische Prüfung ist nicht bestanden:

wenn die Durchschnittsnote tiefer als 4,0 ist,

wenn in der Mehrzahl der Fächer eine schlechtere Note als 4 erteilt wird,

wenn beide biblischen Fächer schlechter als mit der Note 4 beurteilt werden,

wenn mehr als einmal die Note 2 oder schlechter erteilt wird. Die theoretischtheologische Prüfung ist nicht bestanden:

wenn die Durchschnittsnote tiefer als 4,0 ist,

wenn in der Mehrzahl der Fächer eine schlechtere Note als 4 erteilt wird,

wenn beide biblischen oder beide systematischen Fächer schlechter als mit der Note 4 beurteilt werden,

wenn mehr als einmal die Note 2 oder schlechter erteilt wird.

§ 11.

Wer eine Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keinen weiteren Prüfungen mehr zugelassen.

§ 12.

Das über jede bestandene Prüfung auszustellende Diplom enthält die im Ganzen und die für die einzelnen Leistungen erteilten Noten. Es wird von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät unterzeichnet.

IV. Die propädeutische Prüfung

§ 13.

Die propädeutische Prüfung erstreckt sich über folgende Fächer:

1.Geschichte der Philosophie: Kenntnis der wichtigsten Begriffe und Problemstellungen und Überblick über deren Geschichte;

2.Religionswissenschaft;

3.Kirchengeschichte;

4.Altes Testament: Lesen und Übersetzen aus dem Grundtext; Kenntnis des wesentlichen Inhalts der alttestamentlichen Schriften, der Einleitungsfragen und der Geschichte Israels;

5.Neues Testament: Lesen und Übersetzen aus dem Grundtext; Kenntnis des Inhalts der neutestamentlichen Schriften, der Einleitungsfragen und der neutestamentlichen Zeitgeschichte (Umwelt, Geschichte des Urchristentums). Das unter Ziffer 3 genannte Fach wird schriftlich und mündlich, die anderen nur mündlich geprüft.

V. Die theoretischtheologische Prüfung

§ 14.

Die theoretischtheologische Prüfung erstreckt sich über folgende Fächer:

1.Alttestamentliche Wissenschaft, mit Hauptgewicht auf Exegese und Theologie;

2.Neutestamentliche Wissenschaft, mit Hauptgewicht auf Exegese und Theologie;

3.Dogmatik (samt Dogmen- und Theologiegeschichte, Hermeneutik, Symbolik, Religionsphilosophie);

4.Theologische Ethik (samt Sozialethik);

5.Praktische Theologie (samt ihrem humanwissenschaftlichen Umfeld). Alle Fächer werden schriftlich und mündlich geprüft, mit Ausnahme der Praktischen Theologie, die nur mündlich geprüft wird (vgl. § 8); eine schriftliche Prüfung in einer anderen Disziplin kann nach Massgabe von § 8 Ziffer 1 durch die qualifizierte Seminararbeit ersetzt werden.

VI. Das theologische Lizenziat

§ 15.

Die Theologische Fakultät verleiht den Titel einer Lizenziatin bzw. eines Lizenziaten der Theologie (lic. theol.) auf Grund einer von der Fakultät mit Note 6–4 bewerteten Lizentiatsarbeit, die vor erfolgreicher Ablegung der theoretischtheologischen Prüfung oder innerhalb zweier Jahre danach abgeliefert wird. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann das Dekanat ausnahmsweise die Ablieferung zu einem späteren Zeitpunkt erlauben. Voraussetzung für die Zulassung zum Lizenziat ist die theoretischtheologische Prüfung der Fakultät oder ein durch die Fakultät als gleichwertig anerkannter Studienabschluss.

Die Lizenziatsarbeit soll eine fundierte wissenschaftliche Leistung darstellen, im Umfang jedoch beschränkt bleiben (zwischen 240 000 und 300 000 Zeichen) und sich nicht einer Dissertation annähern. Ihr Thema muss sich einer der in der propädeutischen oder theoretischtheologischen Prüfung geprüften theologischen Disziplinen eingliedern, unter denen die Kandidatin oder der Kandidat frei wählen kann. Eine Themawahl, die mehrere dieser Disziplinen umfasst oder ein verwandtes Gebiet betrifft, das nicht zu den Prüfungsfächern gehört, bedarf der Genehmigung der Fakultät.

Wird die Lizenziatsarbeit vor Ablegung der theoretischtheologischen Prüfung eingereicht, ersetzt sie die nach § 5 Ziffer 6 geforderte qualifizierte Seminararbeit. Anderseits kann eine qualifizierte Seminararbeit ebenfalls zu einer Lizenziatsarbeit ausgearbeitet werden.

Die Note für die Lizenziatsarbeit wird in einem Diplom aufgeführt, das durch die Dekanin bzw. den Dekan der Fakultät unterzeichnet wird.

VII. Übergangsbestimmungen

§ 16.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 14. Januar 1975 samt Änderungen vom 22. Oktober 1985.

Für Übergangs- und Ausnahmeregelungen, die in diesem Reglement nicht festgelegt sind, ist das Dekanat bzw. die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät zuständig.


[1] OS 59, 84.

[2] 415. 403. 1.

[3] Ausserhalb der Fakultät erworbene Studienleistungen können vom Dekanat im Einverständnis mit den betreffenden Dozentinnen und Dozenten als gleichwertig anerkannt werden.

415.404.2 – Versionen

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