Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Diese Promotionsverordnung regelt die Doktoratsstufe für die fakultätsübergreifende Promotion an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.
Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen Doktorat und Doktoratsprogrammen. Für Doktoratsprogramme (vgl. Teil VII) gelten ergänzende Regelungen.
Besondere Regelungen aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Universitäten bzw. deren Fakultäten (Joint Degrees) bleiben vorbehalten.
Betroffenes Fach, Doktoratsordnung
Die vorliegende Promotionsverordnung bezieht sich auf die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft.
Die Theologische Fakultät und die Philosophische Fakultät (nachfolgend: die beiden Fakultäten) erlassen dafür eine gemeinsame Doktoratsordnung, welche weitere Einzelheiten regelt.
Koordination zwischen den beiden Fakultäten
Die fakultätsübergreifende Promotion unterliegt den im Organisationsreglement der Theologischen Fakultät vom 11. Mai 2007 (OR, § 2 Abs. 3)[4] für den Studiengang Religionswissenschaft festgelegten Regeln der Kooperation mit der Philosophischen Fakultät.
Für alle Entscheidungen, welche fakultätsübergreifende Promotionsverfahren im Rahmen der vorliegenden Promotionsverordnung betreffen, wird die Versammlung der Theologischen Fakultät um die drei von der Philosophischen Fakultät delegierten Mitglieder des Koordinationsausschusses sowie gegebenenfalls weitere Mitglieder der Promotionskommission gemäss § 14 erweitert. Diese sind stimmberechtigt.
Administrative Zuständigkeit
Doktorierende, die eine fakultätsübergreifende Promotion anstreben, sind für die Doktoratsstufe an der Theologischen Fakultät eingeschrieben.
Besondere Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit fakultätsübergreifenden Promotionsverfahren (Dokumentation der erfolgreich absolvierten Studienleistungen, Ausstellung der Diplome) obliegen dem Dekanat der Theologischen Fakultät.
II. Teil: Zulassung
Zulassung
Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert einen universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten universitären Abschluss in Religionswissenschaft oder einem der Religionswissenschaft verwandten Fach, mit einer mindestens guten Gesamtnote.
Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zur Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.
Das Dissertationsprojekt muss von einer Professorin oder Privatdozentin bzw. einem Professor oder Privatdozenten der Theologischen Fakultät sowie von einer Professorin oder Privatdozentin bzw. einem Professor oder Privatdozenten der Philosophischen Fakultät gutgeheissen werden. Eine der beiden gutheissenden Personen muss ihre Bereitschaft erklären, als hauptverantwortliche Betreuungsperson die Promotionskommission zu leiten.
Anträge auf Zulassung zum allgemeinen Doktorat werden von der um die Prodekanin bzw. den Prodekan Lehre der Philosophischen Fakultät erweiterten Studienkommission Religionswissenschaft geprüft und entschieden.
Anträge auf Zulassung zu einem Doktoratsprogramm werden von der zuständigen Programmleitung geprüft und entschieden.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
Die Zulassung zur Doktoratsstufe für Personen, die in einem anderen Fach, an einer anderen Fakultät oder einer anderen Universität ihren Masterabschluss oder ihren äquivalenten universitären Abschluss erworben haben, kann an Bedingungen und/oder Auflagen geknüpft werden. Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen können während der Doktoratsstufe erfüllt werden.
Bedingungen und Auflagen dürfen den Umfang von 60 ECTS Credits nicht überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des Fachs und den Anforderungen der Doktoratsstufe.
Über die Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die gemäss § 3 Abs. 2 erweiterte Fakultätsversammlung; sie kann diese Aufgabe an die gemäss § 5 Abs. 4 erweiterte Studienkommission Religionswissenschaft delegieren. Einzelheiten sind in der Doktoratsordnung geregelt.
Einzelheiten zur Erfüllung der Auflagen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten.
III. Teil: Zweck der Promotion und Titel
Zweck der Promotion
Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Entwicklung des Fachgebiets beitragen.
Titel
Für fakultätsübergreifende Promotionen in Religionswissenschaft verleihen die beiden Fakultäten, gestützt auf das Universitätsgesetz, nach erfolgreich absolvierter Doktoratsstufe gemeinsam den Abschlusstitel «Dr. phil.» (engl. PhD).
IV. Teil: Struktur der Doktoratsstufe
Gliederung
Die Doktoratsstufe umfasst:
a.das Verfassen der Dissertation, aus der die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht (vgl. § 10), sowie
b.das Absolvieren von Modulen und den Erwerb von ECTS Credits (vgl. §§ 11).
Dissertation
Eine Dissertation besteht in der Regel aus einer Monografie. An ihrer Stelle kann eine Sammlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter Publikationen vorgelegt werden (kumulative Dissertation).
Handelt es sich um eine kumulative Dissertation, ist zusätzlich eine nach thematischen Schwerpunkten gegliederte Übersicht (Synopse) einzureichen. Diese soll die Erkenntnisse der einzelnen Publikationen in einen grösseren Zusammenhang einordnen, ihre theoretische und/ oder praktische Relevanz herausarbeiten und ihre Verortung innerhalb des Faches deutlich werden lassen.
Bei kumulativen Dissertationen sind Gemeinschaftspublikationen zulässig. In diesem Fall muss die erbrachte Eigenleistung erkenn- und nachweisbar sein. Falls diese nicht direkt aus den einzelnen Publikationen hervorgeht, muss dieser Nachweis in der einzureichenden Synopse erfolgen und von der hauptverantwortlichen Betreuungsperson bestätigt werden.
Die Dissertation kann in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache verfasst werden. Auf Antrag kann die Studienkommission Religionswissenschaft eine andere Sprache bewilligen.
Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
Module (curriculare Anteile) und ECTS Credits
Für den erfolgreichen Abschluss der Doktoratsstufe sind mindestens 12 ECTS Credits zu erwerben. Mindestens 6 dieser 12 ECTS Credits sind im Promotionsfach zu erwerben.
ECTS Credits können erworben werden:
a.in universitären Modulen der Doktoratsstufe,
b.für eigenverantwortliche universitäre Lehre sowie für die Teilnahme an anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen, z.B. für die Teilnahme an Kongressen und Konferenzen, Doktorandenkollegs, interuniversitären Doktorandenprogrammen und -netzwerken, Summer Schools usw.; Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person ein aktiver und überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster, Präsentation) und ein Bericht zuhanden der hauptverantwortlichen Betreuungsperson verfasst und von dieser abgenommen wird,
c.im Bereich überfachlicher Kompetenzen.
An einer anderen Universität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS Credits können von der Promotionskommission anerkannt oder angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind.
Für die Doktoratsprogramme gelten die besonderen Regelungen der §§ 24–27.
Dauer
Die Doktoratsstufe soll in der Regel innerhalb von drei Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden.
Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die Dauer der Doktoratsstufe verlängert sich entsprechend.
V. Teil: Betreuung der Doktorierenden
Betreuung
Es wird eine angemessene Betreuung der bzw. des Doktorierenden sichergestellt. Insbesondere wird gewährleistet, dass die bzw. der Doktorierende von der hauptverantwortlichen Betreuungsperson eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit erhält.
Die weiteren Mitglieder der Promotionskommission stehen der bzw. dem Doktorierenden für zusätzliche Beratung zur Verfügung.
Promotionskommission
Zu Beginn der Doktoratsstufe stellt die hauptverantwortliche Betreuungsperson nach Rücksprache mit der bzw. dem Doktorierenden eine Promotionskommission zusammen. Diese begleitet die Doktorandin bzw. den Doktoranden während der Doktoratsstufe bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens.
Mitglieder der Promotionskommission können sowohl Professorinnen bzw. Professoren als auch Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten sein. Den Vorsitz führt die hauptverantwortliche Betreuungsperson.
Der Promotionskommission muss mindestens je ein Mitglied der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich angehören. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Angehörige anderer Fakultäten oder Universitäten beizuziehen.
Die Zusammensetzung der Promotionskommission ist von den Dekaninnen bzw. Dekanen der beiden Fakultäten zu genehmigen.
Doktoratsvereinbarung
Zwischen der oder dem Doktorierenden und der Promotionskommission wird im Laufe des ersten Jahres der Doktoratsstufe eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen. Diese umfasst auch die erforderlichen Angaben zur Betreuung. Insbesondere wird darin vereinbart, wie die regelmässige Begutachtung der Forschungsarbeit erfolgt und in welcher Form die Rückmeldungen ergehen.
Die Doktoratsvereinbarung regelt weitere Fragen, namentlich den Zeitplan zur Erfüllung von Auflagen gemäss § 6, den curricularen Anteil gemäss § 11, den Erwerb überfachlicher Kompetenzen und gegebenenfalls die Teilnahme an Kongressen und Konferenzen.
Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände angepasst werden.
Ausschluss
Stellen die Mitglieder der Promotionskommission einstimmig fest, dass der Fortgang des Forschungsvorhabens (Dissertation) ungenügend war und keinen erfolgreichen Abschluss erwarten lässt, kann die Promotionskommission mittels einer schriftlichen Begründung bei der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre der Theologischen Fakultät den Ausschluss der oder des Doktorierenden vom betreffenden Promotionsverfahren beantragen.
Die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre der Theologischen Fakultät entscheidet nach Anhörung der oder des Doktorierenden und der Promotionskommission und in Rücksprache mit der gemäss § 5 Abs. 4 erweiterten Studienkommission Religionswissenschaft über den Antrag.
Gegen die Entscheidung kann innert 30 Tagen bei der Dekanin oder beim Dekan der Theologischen Fakultät Einsprache erhoben werden.
Der Entscheid der Dekanin oder des Dekans unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
VI. Teil: Promotionsverfahren
Anmeldung zur Promotion
Die Anmeldung zur Promotion ist an das Dekanat der Theologischen Fakultät zu richten. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
a.das Anmeldeformular mit Stempel und Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden der Promotionskommission,
b.die von der oder von dem Doktorierenden verfasste Dissertation (in je einem Exemplar pro Mitglied der Promotionskommission),
c.der Lebenslauf,
d.der Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Doktorierender an der Universität Zürich gemäss Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) ,
e.der Nachweis über die erfolgreich erworbenen ECTS Credits gemäss § 11,
f.der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.
Das Dekanat der Theologischen Fakultät prüft die Unterlagen, formuliert in Absprache mit der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission einen Vorschlag bez. der gutachtenden Personen und leitet das Dossier zur Prüfung an das Dekanat der Philosophischen Fakultät weiter.
Der Fortgang des Verfahrens setzt die Zustimmung der Dekaninnen bzw. Dekane der beiden Fakultäten voraus.
Fachgutachten
Für die Beurteilung der Dissertation sind mindestens zwei Fachgutachten von Mitgliedern der Promotionskommission vorzulegen. Ein erstes Gutachten wird von der für die Leitung der Dissertation verantwortlichen Person, ein zweites von einem weiteren Mitglied der Promotionskommission verfasst, das der jeweils anderen Fakultät angehört.
Auf einstimmigen Vorschlag der Promotionskommission können die beiden Hauptgutachten ausnahmsweise von zwei Mitgliedern einer der beiden Fakultäten verfasst werden. In diesem Fall ist die Zustimmung der Dekanin bzw. des Dekans der jeweils anderen Fakultät einzuholen.
Der Beizug einer externen Gutachterin bzw. eines externen Gutachters ist möglich. Dazu ist die Zustimmung der Dekaninnen bzw. Dekane der beiden Fakultäten erforderlich.
Sind sich die Gutachterinnen oder Gutachter über Annahme oder Ablehnung der Dissertation uneinig oder weichen ihre Prädikate um mehr als eine Note voneinander ab, einigen sich die Dekaninnen bzw. Dekane der beiden Fakultäten auf eine weitere Fachgutachterin bzw. einen Fachgutachter. Die abschliessende Entscheidung obliegt den Dekaninnen bzw. Dekanen der beiden Fakultäten.
Bewertung der Dissertation
Die Promotionskommission bespricht die Dissertation aufgrund der Fachgutachten und reicht beim Dekanat der Theologischen Fakultät zuhanden der gemäss § 3 Abs. 2 erweiterten Fakultätsversammlung eine Empfehlung auf Annahme (inklusive Bewertungsvorschlag) oder Ablehnung der Dissertation ein.
Die erweiterte Fakultätsversammlung entscheidet in schriftlicher Abstimmung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
Wird die Dissertation angenommen, wird sie von der erweiterten Fakultätsversammlung unter Verwendung nachfolgender Prädikate provisorisch bewertet:
– summa cum laude
– magna cum laude
– cum laude
– rite.
Kleinere inhaltliche oder formale Korrekturauflagen werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nach Abschluss des Promotionsverfahrens mitgeteilt. Sie müssen vor der Drucklegung ausgeführt und der Promotionskommission zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.
Werden von den Gutachterinnen und Gutachtern oder anderen Mitgliedern der Promotionskommission Änderungsauflagen gemacht, kann die Dissertation zu einer befristeten Überarbeitung zurückgegeben werden. Die Frist soll ein Jahr nicht überschreiten. Die geänderte Fassung ist der Promotionskommission vorzulegen. Bei Nichtannahme der geänderten Fassung der Dissertation ist das Prüfungsverfahren gescheitert.
Wird die Dissertation abgelehnt, kann einmalig eine neue Dissertation zu einem neuen Thema verfasst werden.
Promotionskolloquium
Ist die Dissertation angenommen, wird die Kandidatin bzw. der Kandidat zum Promotionskolloquium zugelassen. In diesem wird mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Dissertation besprochen. Von dieser ausgehend, werden zugleich die Kompetenz und die Argumentationsfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten im Promotionsfach beurteilt.
Das Promotionskolloquium findet in deutscher Sprache statt. Auf Antrag kann die Theologische Fakultät Ausnahmen bewilligen; dies gilt insbesondere, wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst wurde.
Das Promotionskolloquium dauert mindestens 45, höchstens 60 Minuten. Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann es als öffentliche Veranstaltung stattfinden.
Teilnehmer des Promotionskolloquiums sind die Mitglieder der Promotionskommission, mindestens aber drei habilitierte und für die Beurteilung der Dissertation fachlich qualifizierte Personen.
Die verantwortliche Betreuungsperson führt den Vorsitz; eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer führt das Protokoll.
Das Promotionskolloquium wird von der Promotionskommission mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Ist das Promotionskolloquium nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden
Bewertung der Promotion
Die Promotionskommission in ihrer Gesamtheit vergibt in einer abschliessenden Würdigung, die das Kolloquium einbezieht, ein Prädikat, das auf dem Doktordiplom erscheint. Dabei sind die folgenden Prädikate zu verwenden:
– summa cum laude
– magna cum laude
– cum laude
– rite.
Die Promotionskommission stellt einen entsprechenden Promotionsantrag an die beiden Fakultäten.
Vollzug der Promotion
Der Promotionsantrag wird zuerst der Theologischen Fakultät, dann der Philosophischen Fakultät zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäss § 3 Abs. 2 erweiterte Versammlung der Theologischen Fakultät stimmt schriftlich über Annahme oder Ablehnung des Antrags mit Bewertung ab. Ist der Antrag angenommen, leitet die Dekanin bzw. der Dekan der Theologischen Fakultät ihn an die Dekanin bzw. den Dekan der Philosophischen Fakultät weiter.
Die Versammlung der Philosophischen Fakultät stimmt über den Antrag zur Bewertung der Promotion ab und schliesst damit das Promotionsverfahren ab. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen und gemeinsam für alle vorliegenden Promotionsanträge. Auf Antrag eines Fakultätsmitglieds kann über einzelne Anträge individuell abgestimmt werden.
Wird ein Antrag auf Promotion von der gemäss § 3 Abs. 2 erweiterten Versammlung der Theologischen Fakultät angenommen, von der Versammlung der Philosophischen Fakultät aber abgelehnt, bleibt die Möglichkeit vorbehalten, eine Doktorandin bzw. einen Doktoranden im Rahmen eines von der Theologischen Fakultät allein verantworteten Promotionsverfahrens mit entsprechendem Titel (Dr. sc. rel.) zu promovieren.
Publikation
Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflichtexemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Einzelheiten bezüglich der Form und der Anzahl der Pflichtexemplare sind in der Doktoratsordnung geregelt.
Die Dekanin bzw. der Dekan der Theologischen Fakultät kann auf begründetes Gesuch die Abgabefrist der Pflichtexemplare einmalig um maximal zwei Jahre verlängern. Wird diese Frist überschritten, erlischt der Anspruch auf den zu erwerbenden Doktoratsabschluss.
Für substanzielle nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe der Pflichtexemplare ist die Zustimmung der verantwortlichen Betreuungsperson, der Zweitgutachterin bzw. des Zweitgutachters und der Dekanin bzw. des Dekans der Theologischen Fakultät einzuholen.
Bis zum Erhalt der Urkunde, die nach der fristgemässen Abgabe der Pflichtexemplare ausgestellt wird, ist die Führung des Doktortitels untersagt.
VII. Teil: Doktoratsprogramme
Allgemeine Bestimmungen
Eine fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft kann auch im Rahmen eines fakultären oder fakultäts- und universitätsübergreifenden Doktoratsprogramms absolviert werden, sofern mindestens eine der beiden Fakultäten daran beteiligt ist. Die Voraussetzungen zur Teilnahme an diesen Programmen sind in der jeweiligen Doktoratsordnung geregelt.
Die fakultätsübergreifende Promotion im Rahmen solcher Programme ist möglich, sofern sie den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regeln folgt.
Sofern im Rahmen dieser Promotionsverordnung nicht anders geregelt, gelten für die fakultätsübergreifende Promotion im Rahmen eines Doktoratsprogramms dieselben Regeln wie für das allgemeine Doktorat.
Gliederung
Die Promotion im Rahmen eines Doktoratsprogramms umfasst:
a.das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
b.das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS Credits. Einzelheiten regelt die jeweilige Doktoratsordnung.
Zulassung
Die Zulassung zu einem Doktoratsprogramm kann, zusätzlich zu den in § 5 genannten Voraussetzungen, an Bedingungen und/ oder Auflagen geknüpft werden. Diese beziehen sich auf inhaltliche Voraussetzungen, wie z.B. bestimmte Lerninhalte, oder auf Kompetenzen, besondere Sprachkenntnisse oder Praktika. Bedingungen müssen vor Eintritt, Auflagen können während der Doktoratsstufe erfüllt werden.
Bedingungen und Auflagen werden entsprechend § 6 von der Studienkommission Religionswissenschaft in Rücksprache mit der Programmleitung und gegebenenfalls der Promotionskommission festgelegt. Einzelheiten sind in der Doktoratsordnung des jeweiligen Programms geregelt.
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm.
Aufnahmeverfahren
Das Aufnahmeverfahren besteht mindestens aus einer wenigstens 30 Minuten dauernden mündlichen Befragung durch die jeweilige Programmleitung. Diese entscheidet über die Aufnahme in das Doktoratsprogramm.
Ausschluss
Das Ausschlussverfahren im Falle eines ungenügenden Fortgangs des Forschungsvorhabens (Dissertation) folgt den Bestimmungen von § 16.
VIII. Teil: Abschlussdokumentation
Die Absolventinnen bzw. Absolventen des fakultätsübergreifenden Doktorats erhalten folgende Dokumente: die Urkunde, den Diplomzusatz (Diploma Supplement) und das Notenblatt (Academic Record).
Promotionsurkunde
Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und das Prädikat für die Promotionsleistung.
Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung ausgestellt.
Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin bzw. des Rektors, der Dekanin bzw. des Dekans der Philosophischen Fakultät, der Dekanin bzw. des Dekans der Theologischen Fakultät sowie die Siegel der Universität und der beiden Fakultäten.
Diploma Supplement
Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit Angaben zur Doktoratsstufe bzw. zum Doktoratsprogramm in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic Record (Notenblatt)
Der Academic Record (Notenblatt) enthält die Liste sämtlicher gemäss § 11 oder § 25 absolvierter Module sowie gegebenenfalls deren Bewertung und die Anzahl ECTS Credits. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich absolviert, aber gemäss § 11 Abs. 6 angerechnet worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
IX. Teil: Rechtsschutz
Einsprache und Rekurs
Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotionsverordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Dekanin bzw. den Dekan der Theologischen Fakultät. Die Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen.
Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
Akteneinsicht
Den Doktorierenden steht nach Abschluss des Promotionsverfahrens ein vollständiges Akteneinsichtsrecht zu.
X. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmung
Diese Promotionsverordnung ersetzt die Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Religionswissenschaft vom 30. August 2004. Für Fächer, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Promotionsverordnung fallen, ersetzt diese auch die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 29. Mai 2006.
Übergangsbestimmung
Doktorierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung mit ihrem Doktorat gemäss der Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Religionswissenschaft vom 30. August 2004 oder gemäss der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 29. Mai 2006 begonnen haben, können auf begründeten Antrag an die Dekaninnen bzw. die Dekane der beiden Fakultäten in das Doktorat nach der vorliegenden Verordnung übertreten.
[1] OS 66, 34; Begründung siehe ABl 2010, 2757.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2011.
[3] LS 415. 31.
[4] LS 415. 401.