Verordnung über die Promotion an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
(vom 8. März 2010)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Diese Promotionsverordnung regelt die Doktoratsstufe an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (im Folgenden: Fakultät).
Einzelheiten regeln die Doktoratsordnungen (§ 3).
Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit anderen Fakultäten (Joint Degrees) bleiben vorbehalten.
Struktur der Doktoratsstufe
Die Promotion erfolgt im Rahmen des allgemeinen Doktorats oder in einem Doktoratsprogramm.
Das allgemeine Doktorat umfasst das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, einen curricularen Anteil im Umfang von mindestens 12 ECTS-Kreditpunkten sowie ein Promotionskolloquium.
Das Doktorat im Rahmen eines Doktoratsprogramms umfasst das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, sowie einen curricularen Anteil im Umfang von 30 ECTS-Kreditpunkten. Es kann zudem ein Promotionskolloquium gemäss § 20 vorgesehen werden.
Für das Doktoratsprogramm gelten ergänzende Regelungen (VII).
Doktoratsordnungen
Die Fakultät erlässt für das allgemeine Doktorat in Theologie und Religionswissenschaft je eine Doktoratsordnung. Darin werden insbesondere die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die Modalitäten der Dissertation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten geregelt.
Die Fakultät erlässt ebenso für jedes ihrer Doktoratsprogramme eine Doktoratsordnung. Darin werden insbesondere Fragen der Aufnahme in das jeweilige Doktoratsprogramm, der Programmgestaltung, der Vergabe von ECTS-Kreditpunkten und der Anrechnung von Studienleistungen geregelt.
II. Zweck und Titel
Zweck der Promotion
Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Entwicklung des Forschungsbereichs beitragen.
Titel
Die Fakultät verleiht für das Doktorat in Theologie den Titel einer Doktorin bzw. eines Doktors der Theologie (Dr. theol.; englisch: PhD).
Die Fakultät verleiht für das Doktorat in Religionswissenschaft den Titel einer Doktorin bzw. eines Doktors der Religionswissenschaft (Dr. sc. rel.; englisch: PhD).
III. Zulassung zur Doktoratsstufe
Zulassung
Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert grundsätzlich einen universitären Masterabschluss (Vollstudium oder Hauptfach) in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird, mit einer mindestens guten Gesamtnote, oder einen äquivalenten universitären Abschluss.
In Ausnahmefällen entscheidet die Fakultätsversammlung auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers über die Zulassung mit einer bloss genügenden Gesamtnote des Masterabschlusses.
Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zur Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
Bei einem Masterabschluss im Nebenfach, in dem die Promotion angestrebt wird, und vergleichbaren Abschlüssen, kann die Zulassung zur Doktoratsstufe mit Bedingungen und/oder Auflagen zusätzlicher Studienleistungen verknüpft werden.
Die Zulassung von Personen, die in einem anderen, dem angestrebten Promotionsfach nahestehenden Fach ihren Masterabschluss gemäss § 6 Abs. 1 erworben haben, ist möglich. Sie kann mit Bedingungen und/oder Auflagen zusätzlicher Studienleistungen verknüpft werden.
Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/ oder Auflagen dürfen den Umfang von 60 ECTS-Kreditpunkten nicht überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.
Über die Zulassung, die Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die Fakultätsversammlung. Sie kann diese Aufgabe an die zuständige Studienkommission (Theologie oder Religionswissenschaft gemäss Organisationsreglement der Fakultät) delegieren. Einzelheiten sind in den Doktoratsordnungen geregelt.
IV. Struktur der Doktoratsstufe
Inhalt und Umfang
Die Doktoratsstufe umfasst:
a.das Verfassen der Dissertation, gegebenenfalls ein Promotionskolloquium, sowie
b.das Absolvieren curricularer Anteile im Rahmen von Modulen, verbunden mit dem Erwerb von ECTS-Kreditpunkten.
Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden von den Fächern (Theologie, Religionswissenschaft) bzw. Disziplinen festgelegt und in der Doktoratsordnung geregelt.
Dissertation
Eine Dissertation besteht in der Regel aus einer Monografie. Über andere Formen entscheidet die Fakultätsversammlung. Sie kann diese Aufgabe an die zuständige Studienkommission delegieren.
Die Dissertation kann in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache verfasst werden. Auf Antrag kann die Fakultät die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
Module (curriculare Anteile) und ECTS-Kreditpunkte
Die curricularen Anteile werden im Rahmen von Modulen absolviert. Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Für den erfolgreichen Abschluss der Doktoratsstufe sind mindestens 12 ECTS-Punkte zu erwerben. Für die Doktoratsprogramme gelten die besonderen Regelungen der §§ 23–27.
ECTS-Kreditpunkte können in universitären Modulen der Doktoratsstufe erworben werden.
ECTS-Kreditpunkte können auch für die Teilnahme an anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen vergeben werden, z.B. für die Teilnahme an Kongressen und Tagungen, Doktorierenden-Kollegs, interuniversitären Doktoratsprogrammen und -netzwerken, Summer Schools usw. Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person ein aktiver und überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster, Präsentation) und ein Bericht zuhanden der hauptverantwortlichen Betreuungsperson verfasst und von dieser abgenommen wird.
Im Rahmen des curricularen Anteils haben die Doktorierenden auch die Möglichkeit, ECTS-Kreditpunkte im Bereich überfachlicher Kompetenzen zu erwerben.
An einer anderen Universität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS-Kreditpunkte können von der Promotionskommission anerkannt und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind.
Dauer
Die Doktoratsstufe soll in der Regel nach einer Dauer von drei Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden.
Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die Dauer der Promotionszeit verlängert sich entsprechend.
V. Betreuung der Doktorierenden
Betreuung
Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden sichergestellt. Insbesondere wird gewährleistet, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand von der hauptverantwortlichen Betreuungsperson eine regelmässige, d.h. mindestens semesterweise Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Forschungsarbeit erhält.
Die weiteren Mitglieder der Promotionskommission stehen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden für zusätzliche Beratung zur Verfügung.
Emeritierte Professorinnen und Professoren dürfen keine neuen Doktoratsprojekte betreuen. Sie haben jedoch das Recht, während einer mit dem Dekanat vereinbarten Frist vor der Emeritierung begonnene Doktoratsprojekte zu Ende zu führen.
Promotionskommission
Zu Beginn der Doktoratsstufe bildet die hauptverantwortliche Betreuungsperson nach Rücksprache mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden eine Promotionskommission. Diese betreut die Doktorandin bzw. den Doktoranden während der Doktoratsstufe und begleitet das Promotionsverfahren bis zu dessen Abschluss.
Die Promotionskommission besteht aus der für die Leitung der Dissertation hauptverantwortlichen Betreuungsperson und mindestens einer weiteren Fachperson. Die hauptverantwortliche Betreuungsperson führt den Vorsitz.
Mitglieder der Promotionskommission können ordentliche und ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren sowie Assistenzprofessorinnen bzw. Assistenzprofessoren und Privatdozierende sein.
Die zuständige Studienkommission wird über die Zusammensetzung der Promotionskommission informiert.
Fakultäts- und universitäts-übergreifende Promotionskommission
Bei Dissertationen, die sich über mehrere Wissensgebiete oder Disziplinen erstrecken, kann die Promotionskommission aus Angehörigen mehrerer Fakultäten oder Universitäten bestehen.
Im Falle fakultätsübergreifender Promotionskommissionen einigen sich die Beteiligten auf die Zuordnung zu einer hauptverantwortlichen Fakultät, welche die Promotion vollziehen wird. Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission gehört dieser Fakultät an.
Im Falle universitätsübergreifender Promotionskommissionen gehört die Mehrheit der Mitglieder der Universität Zürich an. Den Vorsitz führt immer ein Mitglied der Universität Zürich. Ausnahmen bei vertraglich vereinbarten Doppeldoktoraten bleiben vorbehalten.
Doktoratsvereinbarung
Zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Promotionskommission wird im Laufe des ersten Jahres der Doktoratsstufe eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen. Diese führt die erforderlichen Angaben zur Betreuung und regelmässigen Begutachtung der Forschungsarbeit aus und regelt insbesondere den Zeitpunkt zur Erfüllung allfälliger Auflagen sowie den curricularen Anteil inklusive des Erwerbs überfachlicher Kompetenzen und der Teilnahme an Kongressen und Tagungen.
Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Umstände angepasst werden.
Vereinbarkeit von Anstellung und Doktorat
Bei Doktorierenden, die in einem Anstellungsverhältnis zur Universität Zürich oder einer ihrer Organisationseinheiten stehen, wird im betreffenden Pflichtenheft festgehalten, welche Aufgaben zu welchem Umfang für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu leisten sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Dissertation in der vereinbarten Zeit abgeschlossen werden kann.
VI. Doktoratsabschluss
Anmeldung zur Promotion
Die Anmeldung zur Promotion ist an das Dekanat zu richten.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
a.das Anmeldeformular mit Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden der Promotionskommission,
b.die von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden verfasste Dissertation (in je einem Exemplar pro Mitglied der Promotionskommission),
c.der Lebenslauf,
d.der Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Doktorierender an der Universität Zürich gemäss Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) ,
e.der Nachweis über die erfolgreich erworbenen ECTS-Kreditpunkte gemäss § 10,
f.der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.
Fachgutachten
Für die Beurteilung der Dissertation sind mindestens zwei Fachgutachten einzuholen, wobei mindestens eines der Gutachten von einem Fakultätsmitglied erstellt sein muss. Die Gutachterinnen bzw. Gutachter werden von der Fakultät bestimmt.
Ein erstes Gutachten wird von der hauptverantwortlichen Betreuungsperson, ein zweites von einer weiteren Fachperson verfasst, die Mitglied der Promotionskommission ist.
Bei Bedarf kann auf Fakultätsbeschluss ein weiteres, fakultätsexternes Fachgutachten eingeholt werden.
Bewertung der Dissertation
Die Promotionskommission bespricht die Dissertation aufgrund der Fachgutachten und reicht beim Dekanat zuhanden der Fakultätsversammlung eine Empfehlung auf Annahme inklusive Bewertung oder Ablehnung der Dissertation ein.
Bei fakultätsübergreifender Promotion wird die Fakultätsversammlung um die fakultätsfremden Mitglieder der Promotionskommission erweitert. Diese haben Stimmrecht.
Die Fakultätsversammlung entscheidet in schriftlicher Abstimmung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
Wird die Dissertation angenommen, wird sie durch die Fakultätsversammlung unter Verwendung nachfolgender Prädikate provisorisch bewertet:
– summa cum laude,
– magna cum laude,
– cum laude,
– rite.
Wenn die Dissertation nicht abgelehnt wird, jedoch von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern oder anderen prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultätsversammlung Änderungsauflagen gemacht werden, kann die Fakultätsversammlung die Dissertation zu einer befristeten Überarbeitung zurückgeben. Die Frist soll ein Jahr nicht überschreiten, kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Die geänderte Fassung ist der Promotionskommission vorzulegen. Bei Nichtannahme der geänderten Fassung der Dissertation ist das Prüfungsverfahren gescheitert.
Wird die Dissertation abgelehnt, kann einmalig eine neue Dissertation zu einem neuen Thema verfasst werden.
Promotionskolloquium
Das Promotionsverfahren im Rahmen des allgemeinen Doktorats wird durch ein Promotionskolloquium abgeschlossen.
Im Promotionskolloquium wird mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Dissertation besprochen. Von dieser ausgehend, werden zugleich die Fachkompetenz und die Argumentationsfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten beurteilt.
Das Promotionskolloquium findet in deutscher Sprache statt. Auf Antrag kann die Fakultät Ausnahmen bewilligen; dies gilt insbesondere, wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst wurde.
Das Promotionskolloquium dauert 60 Minuten. Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann es als öffentliche Veranstaltung stattfinden.
Am Promotionskolloquium nehmen mindestens vier habilitierte Fakultätsmitglieder oder auswärtige Fachpersonen einschliesslich der Mitglieder der Promotionskommission teil. Letztere müssen am Promotionskolloquium von Amtes wegen anwesend sein. Ausnahmen sind in der Doktoratsordnung geregelt. Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission leitet das Kolloquium; eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer führt Protokoll.
Das Promotionskolloquium wird von der Promotionskommission mit «bestanden» («pass») oder «nicht bestanden» («fail») bewertet.
Ist das Promotionskolloquium nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden.
Promotion
Sind die erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht, stellt die Promotionskommission zuhanden der Fakultätsversammlung Antrag auf Promotion und macht einen Vorschlag zu deren Gesamtbewertung.
Die Fakultätsversammlung vollzieht die Promotion, indem sie zuerst über den Antrag abstimmt und dann in schriftlicher Abstimmung das definitive Prädikat der Promotion festlegt, das auf der Promotionsurkunde erscheint. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen hinsichtlich der Publikation der Dissertation abgeben oder diese Aufgabe an die Promotionskommission delegieren.
Publikation
Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflichtexemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Einzelheiten bezüglich der Form und der Anzahl der Pflichtexemplare sind in der Doktoratsordnung geregelt.
Die Dekanin bzw. der Dekan kann auf begründetes Gesuch die Abgabefrist der Pflichtexemplare einmalig um maximal zwei Jahre verlängern. Wird diese Frist überschritten, erlischt der Anspruch auf den zu erwerbenden Doktoratsabschluss.
Für substanzielle nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe der Pflichtexemplare ist die Zustimmung der hauptverantwortlichen Betreuungsperson und der Dekanin bzw. des Dekans einzuholen.
Bis zur fristgemässen Abgabe der Pflichtexemplare ist die Führung des Doktortitels untersagt; es kann jedoch der Titel «Dr. des.» verwendet werden.
VII. Doktoratsprogramme
Allgemeine Bestimmungen
Sofern im Rahmen dieser Promotionsverordnung nicht anders geregelt, gelten für Doktoratsprogramme dieselben Regeln wie für das allgemeine Doktorat.
Universitäts- und fakultätsübergreifende Doktoratsprogramme
Die Fakultät kann sich an universitäts- oder fakultätsübergreifenden Doktoratsprogrammen beteiligen.
Sie schliesst sich den betreffenden universitäts- bzw. fakultäts-übergreifenden Doktoratsprogrammen per Kooperationsvereinbarung an und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung.
Gliederung von Doktoratsprogrammen
Ein Doktoratsprogramm umfasst:
a.das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
b.das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS-Punkten. Obligatorisch ist dabei der regelmässige Besuch des im Rahmen des Doktoratsprogramms angebotenen Doktoratskolloquiums.
Einzelheiten regelt die jeweilige Doktoratsordnung.
Zulassung
Die Zulassung zu Doktoratsprogrammen kann an Bedingungen und/oder Auflagen geknüpft werden, die vor Eintritt in das Programm bzw. bis zu dessen Ende erfüllt werden müssen. Die Bedingungen und Auflagen beziehen sich auf inhaltliche Voraussetzungen, wie z.B. bestimmte Lerninhalte, oder auf Kompetenzen, besondere Sprachkenntnisse oder Praktika.
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm.
VIII. Abschlussdokumentation
Promotionsurkunde
Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und das Prädikat für die Promotionsleistung.
Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung ausgestellt.
Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel der Universität und der Fakultät.
Abschlusszeugnis (Academic Record)
Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird ein Abschlusszeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS-Kreditpunkte aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle weiteren an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module der Doktoratsstufe ausgewiesen. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
Erfolgt die Promotion im Rahmen eines Doktoratsprogramms, wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen.
Das Abschlusszeugnis gilt als Ausweis über den bestandenen Doktoratsabschluss.
Diploma Supplement
Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
IX. Rechtsschutz
Einsprache und Rekurs
Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotionsverordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsversammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt dem Rekurs.
Akteneinsicht
Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotionsverfahrens das Akteneinsichtsrecht zu.
X. Ehrenpromotion
Ehrenpromotion
Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Theologie und/oder die Religionswissenschaft die Würde einer Doktorin bzw. eines Doktors ehrenhalber (Dr. h.c., gegebenenfalls mit Spezifizierung Dr. theol. h.c. oder Dr. sc. rel. h.c.) verleihen.
Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schriftlich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet werden. Diese bzw. dieser unterrichtet die Fakultät darüber unter Wahrung der Diskretion.
Zur Abstimmung über eine Ehrenpromotion müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht beurlaubten Fakultätsmitglieder anwesend sein.
Die Abstimmung ist geheim. Der Antrag ist angenommen, wenn sich dabei nicht mehr als eine Stimme gegen die Promotion ausspricht.
Die Kosten der Ehrenpromotion trägt die Universität.
XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Diese Promotionsverordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Theologie vom 30. August 2004 und die Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Religionswissenschaft vom 30. August 2004.
Übergangsbestimmungen
Promovierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung mit ihrem Doktorat gemäss der Promotionsordnung für das Doktorat in Theologie vom 30. August 2004 oder der Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Religionswissenschaft vom 30. August 2004 begonnen haben, können bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung nach alter Ordnung promovieren. In begründeten Fällen kann das Dekanat eine Verlängerung dieser Frist gewähren.
[2] LS 415. 31.