Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich
(vom 11. Mai 2007)[1]
Die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät beschliesst:
1. Teil: Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien 1. Abschnitt: Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien
Gliederung der Fakultät
Die Theologische Fakultät gliedert sich in das Theologische Seminar, das Religionswissenschaftliche Seminar und in Institute.
Zusammensetzung der Fakultätsversammlung
Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren.
Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte umfasst.
Für die Behandlung der Angelegenheiten, die die Religionswissenschaft betreffen, wird die Fakultätsversammlung um die aus der Philosophischen Fakultät stammenden Mitglieder des Koordinationsausschusses für den Studiengang Religionswissenschaft erweitert.
Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Zuständigkeiten
Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Seminaren, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,
2.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
3.Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse,
4.Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät.
Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf:
1.Erlass und Änderung der Prüfungs- und Promotionsordnungen,
2.Erteilung, Verlängerung und Entzug der venia legendi,
3.Verleihung des Titels einer Professorin oder eines Professors an Privatdozentinnen und -dozenten,
4.Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,
5.Verleihung von anderen akademischen Titeln,
6.Regelung der universitären Weiterbildung,
7.Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.
Sie ist abschliessend zuständig für die
1.Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekaninnen oder Prodekane sowie der Leiterin oder des Leiters der Geschäftsstelle,
2.Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Prüfungs- und Promotionsordnungen,
3.Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für Postgraduierten-Studien,
4.Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt universitärer Regelungen,
5.Bewilligung von Gastprofessuren,
6.Schaffung ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen und Genehmigung von deren Pflichtenheften,
7.Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten,
8.Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,
9.Genehmigung von Richtlinien,
10.Erteilung von Lehraufträgen,
11.Aufsicht über das Lehrangebot zur Erreichung der Lehrziele und Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für den fakultären Bereich,
12.Genehmigung von Studienordnungen, Studienplänen oder Wegleitungen.
2. Abschnitt: Leitung der Fakultät
Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie nach aussen.
Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf das Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets des Theologischen und des Religionswissenschaftlichen Seminars und der Institute und weiterer Organisationseinheiten.
Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen:
1.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Seminaren, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,
2.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
3.Erlass von Richtlinien und Reglementen,
4.Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
5.Schaffung ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen und Festsetzung von deren Pflichtenheften,
6.Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten,
7.Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien.
Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig für die:
1.Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung,
2.Aufsicht über die Seminare und Institute,
3.Stellungnahme zu den Seminar- und Institutsordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung,
4.Zuweisung von Ressourcen an die Seminare und Institute und weitere Organisationseinheiten,
5.Zuweisung von Ressourcen aus dem Fakultäts-Pool an Seminare und Institute und weitere Organisationseinheiten,
6.jährliche Berichterstattung,
7.Nachwuchsförderung,
8.Förderung der Gleichstellung der Geschlechter,
9.Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen oder Prodekane,
10.Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen und nichtständigen Kommissionen,
11.Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,
12.Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung,
13.Information nach innen und aussen über die Arbeit und Entwicklung in der Fakultät.
Die Dekanin oder der Dekan nimmt die ihr oder ihm durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Prodekaninnen oder Prodekane
Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützt. Sie oder er kann sich durch die Prodekaninnen oder Prodekane vertreten lassen. Prodekaninnen oder Prodekane sind in der Regel die Prodekanin oder der Prodekan Ressourcen sowie die Prodekanin oder der Prodekan Lehre.
Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre ist zuständig für die Leitung der beiden Studienkommissionen Theologie und Religionswissenschaft. Deren Aufgaben sind in der Rahmenordnung und den Studienordnungen der Theologischen Fakultät festgelegt.
Den Prodekaninnen oder den Prodekanen können weitere Zuständigkeiten zugeteilt werden.
Fakultätsvorstand
Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane bilden den Fakultätsvorstand. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Der Fakultätsvorstand unterstützt die Dekanin oder den Dekan bei der Wahrnehmung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Entwicklungs- und Finanzplans und des Fakultätsbudgets sowie der Zuweisung der Ressourcen.
Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt des Fakultätsvorstandes
Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane werden durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane treten ihr Amt jeweils am 1. August an.
Ablösung der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen oder Prodekane
Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit geben die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen.
Stellen sich die Dekanin oder der Dekan oder die Prodekaninnen oder Prodekane für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt der Fakultätsvorstand Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. Daneben ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät vorschlagsberechtigt.
Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans oder der Prodekaninnen oder Prodekane vor Ablauf der Amtszeit
Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans oder der Prodekaninnen oder Prodekane hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.
Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind.
Freistellung
Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.
Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung.
Dekanat
Der Fakultätsvorstand sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fakultätsvorstands bilden das Dekanat.
Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.
3. Abschnitt: Kommissionen
Ständige und nichtständige Kommissionen
Für wichtige Aufgaben werden ständige Kommissionen eingesetzt.
Die Studienkommissionen für die Studiengänge in Theologie und Religionswissenschaft zählen als ständige Kommissionen.
Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
Berufungskommissionen
Zur Durchführung von Berufungsverfahren bildet die Fakultätsversammlung unter Beizug mindestens zweier Expertinnen oder Experten die Berufungskommission.
Dem Kirchenrat des Kantons Zürich wird Gelegenheit gegeben, zu Berufungsanträgen Stellung zu nehmen.
2. Teil: Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt: Sitzungen
Ausserordentliche Sitzungen
Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung statt.
Einberufung
Einladungen und Traktandenliste für die Fakultätsversammlung sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
Traktanden
Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.
Nichttraktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
Protokoll
Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen
Anwesenheitsquorum
Die Fakultätsversammlung und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Abstimmungen
Die Fakultätsversammlung und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Beratungen über Prüfungsleistungen unter Einschluss der Promotionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten der Studierenden, der Assistierenden und der Privatdozentinnen und -dozenten mit, bei der Beschlussfassung nur dann, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt haben.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Abstimmungen über Berufungen, Promotionen, Habilitationen und Ehrenpromotionen sind geheim.
Wahlen
Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane ist geheim.
Anwesenheits- und Stimmpflicht
Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.
3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:
1.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
2.Erteilung und Entzug der venia legendi sowie der Titularprofessur,
3.Ehrenpromotionen,
4.Individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
5.Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
6.Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt werden.
Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen.
Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Informationsrecht
Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 23 unterliegen.
Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
Archivierung
Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
3. Teil: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung[2] auf den 1. Mai 2008 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird das Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 11. April 2000 aufgehoben.
[2] Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 6. November 2007.
[3] Fassung gemäss B der Fakultätsversammlung vom 12. Dezember 2008 (OS 64, 627). In Kraft seit 1. November 2009.