Disziplinarverordnung der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundsätze
Ziel
Die Disziplinarverordnung bezweckt die Sicherstellung eines geordneten Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität.
Geltungsbereich
Die Disziplinarverordnung gilt für alle immatrikulierten Personen sowie weiteren Personen, die an der Universität Leistungsnachweise erbringen. Massgebend ist der Zeitpunkt des Disziplinarverstosses.
Studienangebote unter Beteiligung mehrerer Hochschulen
Auf Studierende, die an Studienangeboten teilnehmen, an denen mehrere Hochschulen beteiligt sind wie insbesondere Joint Degree, Double Degree, Minor- und Modulmobilität, ist die Disziplinarverordnung nur anwendbar, wenn die Partnerhochschule keine Disziplinarhoheit über die Studierende oder den Studierenden beansprucht. Die Anwendung der Disziplinarverordnung steht in diesen Fällen im Ermessen der Organe der Disziplinarrechtspflege.
II. Organe der Disziplinarrechtspflege
Befugnis zur Disziplinargewalt
Die Disziplinargewalt steht allein den in dieser Disziplinarverordnung genannten Organen zu. Fakultäten und Institute sind nicht befugt, Disziplinarmassnahmen zu treffen.
Disziplinarorgane
Organe der Disziplinarrechtspflege sind
a.die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt,
b.die Disziplinarkommission.
Wahl der Universitätsanwältin oder des Universitätsanwalts und Beizug der protokollierenden Person
Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von der Erweiterten Universitätsleitung aus dem Kreise der Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen der Disziplinarkommission nicht angehören.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt zieht für ihre oder seine Untersuchungshandlungen eine Protokollführerin oder einen Protokollführer bei.
Zusammensetzung und Wahl der Disziplinarkommission, Sekretariat der Disziplinarkommission
Die Disziplinarkommission besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich
a.zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Professorenschaft gemäss § 8 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG) ,
b.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände der Studierenden, des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals.
Gewählt werden
a.die Vertreterinnen oder Vertreter aus der Professorenschaft gemäss § 8 a UniG von der Erweiterten Universitätsleitung,
b.die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden vom Verband der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) ,
c.die Delegierten der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals jeweils von den Angehörigen ihres Standes.
Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu wählen.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Professorenschaft führt den Vorsitz.
Die oder der Vorsitzende bestimmt eine Sekretärin oder einen Sekretär der Disziplinarkommission und nötigenfalls deren oder dessen Stellvertretung.
Amtsdauer und Wiederwahl
Die Amtsdauer der Vertretung der Professorenschaft und des Standes des technischen und administrativen Personals beträgt vier, jene der Delegierten der Studierenden, des wissenschaftlichen Nachwuchses und der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Beschlussfassung
Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
III. Disziplinarverstösse und Disziplinarmassnahmen
Disziplinarverstösse
Eines Disziplinarverstosses macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a.sich bei der Ausarbeitung schriftlicher Arbeiten oder bei anderen Leistungsnachweisen unerlaubter Mittel bedient,
b.fremde Forschungsergebnisse und -erkenntnisse oder fremde Texte als eigene ausgibt (Plagiat),
c.Straftaten gegen die Organe der Universität, Angehörige der Universität im Sinne des UniG sowie Gäste der Universität verübt,
d.gegen die für die Universität oder deren Institute oder andere Einrichtungen geltenden wesentlichen Vorschriften oder gestützt darauf ergangenen Anordnungen in grober Weise verstösst,
Eines Disziplinarverstosses macht sich darüber hinaus schuldig, wer vorsätzlich
a.Organe der Universität, Angehörige der Universität im Sinne des UniG sowie Gäste oder Besucherinnen und Besucher bedroht, belästigt oder in ihrer Tätigkeit an der Universität wesentlich behindert,
b.eine Ausweisschrift oder eine Vergünstigung, die ihr oder ihm aufgrund ihrer oder seiner Zugehörigkeit zur Universität zukommt, weitergibt oder missbraucht,
c.falsche, verfälschte oder ihr oder ihm nicht gehörende Urkunden wie Zeugnisse oder Ausweisschriften gegenüber der Universität verwendet,
d.gegen wesentliche Meldepflichten verstösst, insbesondere bei Verletzung der Meldepflicht bei der Immatrikulation sowie bei der Vergabe universitärer Stipendien, Darlehen oder anderer Unterstützungsleitungen,
e.Veranstaltungen an der Universität oder den geordneten Betrieb der Universität in grober Weise stört,
f.Straftaten gegen Besucherinnen und Besucher der Universität verübt,
g.ohne Einwilligung der oder des Dozierenden Veranstaltungen der Universität aufzeichnet oder Aufzeichnungen weiterverbreitet.
Ein Disziplinarverfahren wegen eines Disziplinarverstosses nach Abs. 1 lit. a oder b darf nur durchgeführt werden, wenn der damit in Zusammenhang stehende Leistungsnachweis aberkannt worden ist. Von der Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Abs. 1 lit. a oder b kann abgesehen werden, wenn die Tat bereits hinreichend durch die Aberkennung des damit im Zusammenhang stehenden Leistungsnachweises geahndet worden ist.
Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind:
a.der schriftliche Verweis,
b.gemeinnützige Arbeit bis zu 40 Stunden zugunsten der Universität, sofern die angeschuldigte Person zustimmt,
c.[3] Geldleistungen zugunsten der Universität bis zu Fr. 4000,
d.der vorübergehende Ausschluss vom Studium an der Universität bzw. von Lehrveranstaltungen und Programmen der universitären Weiterbildung, die von der Universität Zürich durchgeführt werden oder an der Universität Zürich stattfinden, für die Dauer von bis zu sechs Semestern,
e.bei schweren oder wiederholten Verstössen der Ausschluss von der Universität.
Die verschiedenen Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
Wird die Disziplinarmassnahme nach Abs. 1 lit. b nicht oder nicht ordentlich geleistet, kann sie vom zuständigen Disziplinarorgan in eine Geldleistung von Fr. 100 bis Fr. 1000 nach Abs. 1 lit. c umgewandelt werden.[3]
Bei Geldleistungen nach Abs. 1 lit. c sind die finanziellen Verhältnisse der angeschuldigten Person angemessen zu berücksichtigen. Wird die Geldleistung nach Abs. 1 lit. c trotz Mahnung nicht erbracht, kann das zuständige Disziplinarorgan zusätzlich oder stattdessen eine Disziplinarmassnahme nach Abs. 1 lit. d anordnen.[3]
Bedingter Vollzug
Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme nach § 11 Abs. 1 lit. d und e kann bedingt aufgeschoben werden, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sich die angeschuldigte Person künftig wohlverhalten wird. Es wird eine Probezeit von mindestens einem Semester und höchstens sechs Semestern angesetzt.
Der bedingte Aufschub ist nicht zulässig, wenn gegen die angeschuldigte Person bereits einmal wegen eines Disziplinarverstosses eine Disziplinarmassnahme nach § 11 ausgesprochen wurde.
Begeht die angeschuldigte Person während der Probezeit erneut einen Disziplinarverstoss, wird die Disziplinarmassnahme, ungeachtet der Anordnung weiterer Disziplinarmassnahmen, im Sinne der ersten Anordnung vollzogen. In leichten Fällen kann die Disziplinarkommission stattdessen die Probezeit verlängern.
Sanktionszumessung
Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich insbesondere nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Hochschulinteressen sowie nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der angeschuldigten Person.
Von einer Disziplinarmassnahme kann abgesehen und das Verfahren eingestellt werden:
a.in leichten Fällen,
b.wenn das Verhalten der angeschuldigten Person bereits anderweitig geahndet worden ist.
Verjährung
Disziplinarverstösse verjähren innert zweier Jahre vom Zeitpunkt ihrer Begehung angerechnet.
Im Falle eines Disziplinarverstosses nach § 10 Abs. 1 lit. a und b beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, da ein Mitglied der betroffenen Fakultät von den Umständen, die den Disziplinarverstoss begründen, Kenntnis erlangt.
Verjährungsunterbrechend ist jede Handlung eines Disziplinarorgans.
Disziplinarmassnahmen können, mit Ausnahme des Vollzugs eines bedingten Aufschubs nach § 12 Abs. 3, nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Beginn der Verjährungsfrist nach Abs. 1 und 2 nicht mehr vollstreckt werden.
IV. Allgemeine Bestimmungen zum Disziplinarverfahren
Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
Soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen, finden die Vorschriften des 2. und 4. Abschnittes des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)[4] auf das Disziplinarverfahren Anwendung.
Zuständigkeit der Disziplinarorgane
Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt
a.untersucht sämtliche ihr oder ihm gemeldeten Disziplinarfälle,
b.stellt das Verfahren ein oder verhängt Disziplinarmassnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a und b sowie Geldleistungen gemäss § 11 Abs. 1 lit. c bis zu Fr. 1000,
c.verhängt den Ausschluss vom Studium oder von Lehrveranstaltungen und Programmen der universitären Weiterbildung nach § 11 Abs. 1 lit. d bis zu einem Semester, sofern der Ausschluss bedingt ausgesprochen wird.
Für die übrigen Disziplinarmassnahmen ist die Disziplinarkommission zuständig.
Einleitung des Verfahrens
Die betroffenen Fakultäten oder Organisationseinheiten prüfen, ob ein Disziplinarverstoss angezeigt wird. Eine entsprechende Anzeige ist an die Universitätsanwältin oder den Universitätsanwalt zu richten. Diese oder dieser eröffnet das Verfahren und informiert die angeschuldigte Person, das Rektorat sowie die betroffene Fakultät oder Organisationseinheit.
Verbeiständung
Die angeschuldigte Person hat das Recht, einen Beistand auf eigene Kosten beizuziehen.
Durch die Verbeiständung darf das Verfahren nicht ungebührlich verzögert werden.
Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt oder die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann der nicht verbeiständeten angeschuldigten Person einen Beistand von Amtes wegen bestellen, wenn diese nicht in der Lage ist, ihre Verteidigungsinteressen ausreichend zu wahren.
Akteneinsicht
Nach Abschluss der Befragung aller am Verfahren beteiligten Personen hat die angeschuldigte Person das Recht auf Akteneinsicht.
Vorsorgliche Massnahmen
Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt ist für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zuständig. Nach Überweisung der Akten an die Disziplinarkommission ist deren Vorsitzende oder Vorsitzender zuständig.
Stört oder gefährdet die angeschuldigte Person den Universitätsbetrieb oder verstösst sie in grober Weise gegen geltende Vorschriften, kann die Rektorin oder der Rektor die Benutzung von Universitätseinrichtungen oder das Betreten von Räumlichkeiten der Universität mit sofortiger Wirkung untersagen. Ordnet die Rektorin oder der Rektor die Massnahme an, hat sie oder er den Fall unverzüglich der Universitätsanwältin oder dem Universitätsanwalt zu überweisen.
Ersucht die angeschuldigte Person darum, ist sie nach dem Erlass der vorsorglichen Massnahme innert sieben Tagen anzuhören.
Sicherstellung von Beweisgegenständen
Im Falle der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind die im Bereich der Universität befindlichen Beweisgegenstände von der Universitätsanwältin oder dem Universitätsanwalt sicherzustellen. Für die Sicherstellung gilt § 20 sinngemäss.
In der Anordnung gemäss § 32 ist endgültig über die sichergestellten Gegenstände zu befinden.
Beschleunigungsgrundsatz
Das Disziplinarverfahren ist so rasch als möglich durchzuführen. Untersuchungshandlungen und nach Möglichkeit Verhandlungen sind auch in der vorlesungsfreien Zeit vorzunehmen.
V. Verfahren vor der Universitätsanwältin oder dem Universitätsanwalt
Ermittlungsgrundsatz
Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt hat den Sachverhalt zu ermitteln. Sie oder er kann die betroffene Fakultät um Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts oder um Übermittlung von Akten oder Beweisgegenständen ersuchen.
Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt nimmt alle weiteren zur Abklärung der Sache erforderlichen Untersuchungshandlungen vor, namentlich die Befragung der angeschuldigten Person, den Beizug von Akten und Berichten und die Befragung von Auskunftspersonen.
Vorladung der angeschuldigten Person
Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt lädt die angeschuldigte Person zur Befragung vor.
Die angeschuldigte Person ist verpflichtet, auf schriftliche Vorladung hin zur Befragung vor der Universitätsanwältin oder dem Universitätsanwalt persönlich zu erscheinen.
Erscheint die angeschuldigte Person nach Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht zur Befragung, kann die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt das Verfahren ohne Befragung der angeschuldigten Person fortführen. In der Vorladung ist auf die Säumnisfolgen hinzuweisen.
Die Busse bei jedem Verstoss gegen Abs. 2 beträgt Fr. 200.
Befragung der angeschuldigten Person
Die angeschuldigte Person wird grundsätzlich allein befragt. An der Befragung kann ein Beistand der angeschuldigten Person teilnehmen.
Zusätzlich zum Beistand gemäss Abs. 1 ist auf Verlangen der angeschuldigten Person eine Vertreterin oder ein Vertreter des VSUZH beizuziehen. Diese Vertreterin oder dieser Vertreter des VSUZH darf nicht mit der Vertreterin oder dem Vertreter gemäss § 7 Abs. 2 lit. b identisch sein.
Die Befragung wird protokolliert. Nach Abschluss der Befragung wird der angeschuldigten Person das Protokoll vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen und/oder zu unterzeichnen, werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
Die angeschuldigte Person ist zu Beginn der Befragung über den disziplinarrechtlichen Vorwurf zu orientieren und auf ihr Recht zu schweigen sowie auf ihre Rechte nach §§ 18, 19 und 27 hinzuweisen.
In begründeten Fällen ist die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters der betroffenen Fakultät oder Organisationseinheit an der Befragung zu bewilligen.
Befragung von Auskunftspersonen
Organe sowie Angehörige der Universität sind zur Aussage verpflichtet, sofern sie nicht angeschuldigt sind.
Konfrontationsrecht
Die angeschuldigte Person hat das Recht, an der Befragung von Auskunftspersonen teilzunehmen, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
Sie kann Fragen an die Auskunftspersonen richten.
Abschluss der Untersuchung
Nach Abschluss der Untersuchung erstattet die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt der Disziplinarkommission schriftlich Bericht und Antrag, sofern sie oder er den Fall nicht in eigener Zuständigkeit erledigt.
VI. Verfahren vor der Disziplinarkommission
Verhandlung vor der Disziplinarkommission
Die Disziplinarkommission führt eine mündliche Verhandlung durch.
Für die Vorladung der angeschuldigten Person gilt § 24 sinngemäss.
Die Disziplinarkommission kann ergänzende Erhebungen durchführen oder die Universitätsanwältin oder den Universitätsanwalt mit deren oder dessen Einvernehmen damit beauftragen.
Verhandlung vor der Disziplinarkommission
Im Verfahren vor der Disziplinarkommission wird die angeschuldigte Person zur Person und zur Sache befragt. Danach vertritt die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt mündlich die Anträge.
Die angeschuldigte Person und ihr Beistand haben das Recht, zu den Ausführungen der Universitätsanwältin oder des Universitätsanwaltes Stellung zu nehmen.
Das Verfahren ist nicht öffentlich.
An den Beratungen der Disziplinarkommission nehmen die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt, die angeschuldigte Person und ihr Beistand nicht teil.
VII. Kosten des Verfahrens
Kosten
Zu den Verfahrenskosten gehören die Staatsgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellkosten gemäss § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[10].
Die Staatsgebühr beträgt abhängig vom Zeitaufwand sowie von der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die der Anordnung im Einzelfall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000.
In besonders aufwendigen Verfahren kann die Staatsgebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 2 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.
Wird das Verfahren eingestellt, werden keine Kosten erhoben.
Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt oder die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission entscheidet in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich über die Kosten des Verfahrens und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
VIII. Bekanntmachungen und Mitteilungen
Anordnungen der Disziplinarorgane, Rechtsmittelbelehrung
Jede Entscheidung eines Organs der Disziplinarrechtspflege ist der angeschuldigten Person, der Rektorin oder dem Rektor und gegebenenfalls der Universitätsanwältin oder dem Universitätsanwalt in Form einer schriftlichen Anordnung mitzuteilen.
Die Organe der Disziplinarrechtspflege entscheiden über die Zustellung einer Abschrift an das Dekanat der betreffenden Fakultät. Der Abteilung Studierende ist das Ergebnis des Disziplinarverfahrens mitzuteilen.
Die Organe der Disziplinarrechtspflege können anonymisierte Anordnungen öffentlich zugänglich machen.
IX. Rekurs
Zuständigkeit
Anordnungen gestützt auf diese Verordnung können gemäss § 46 UniG und §§ 19 ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
Frist
Innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, können Rekurs erheben:
a.die angeschuldigte Person sowie die Rektorin oder der Rektor gegen Anordnungen der Universitätsanwältin oder des Universitätsanwalts,
b.die Berechtigten nach lit. a sowie die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt gegen Anordnungen der Disziplinarkommission.
X. Übergangsbestimmung
Disziplinarverstösse, die vor dem Inkrafttreten dieser Disziplinarverordnung begangen worden sind, jedoch erst nach deren Inkrafttreten zur Beurteilung gelangen, unterstehen dem neuen Recht, sofern nicht das bisherige milder ist.
Für die Amtszeit der Standesangehörigen gilt § 19 des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich vom 3. Dezember 2019 (Wahlreglement)[6]. Für die Amtszeit der Professorinnen und Professoren sowie der oder des Studierenden gilt § 19 Wahlreglement analog.
[1] OS 77, 176; Begründung siehe ABl 2020-06-12.
[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
[3] Noch nicht in Kraft.
[4] LS 175. 2.
[5] LS 415. 11.
[6] LS 415. 111. 2.
[7] LS 415. 116.
[8] LS 415. 27.
[9] LS 415. 34.
[11] SR 312. 0.