Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich

(vom 28. Februar 2022)[1][2]

Der Universitätsrat,

gestützt auf § 41 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998[3]

Bewerbungsgebühren

§ 1.[5]

1

Für die Prüfung der Bewerbung ist eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.

2

Die Bearbeitungsgebühr beträgt für die Prüfung der Bewerbung für ein Bachelor- oder Masterstudium von Studienanwärterinnen und -anwärtern mit ausländischer Vorbildung Fr. 150, für alle übrigen Fr. 100.

3

Sofern eine Bewerbung nach Ablauf der Bewerbungsfrist möglich ist, wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300 erhoben.

4

Die Bewerbungsgebühren werden weder zurückerstattet noch an andere Gebühren angerechnet.

Reguläre Studiengebühren

§ 2.

1

Die regulären Studiengebühren betragen pro Semester und pro Studiengang:

a.für Studierende und Gaststudierende im Bachelor-, Master- und Lehrdiplomstudium sowie Studierende im Notariats- und im Ergänzungsprogramm Fr. 720

b.für Doktorierende und Gaststudierende im Doktorats- studium Fr. 150

2

In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten.

Erhöhte Studiengebühren

§ 3.

1

Studierende auf Bachelor- und Masterstufe, welche die Studiendauer der jeweiligen Studienstufe nach § 45 a der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018[4] überschritten haben, entrichten erhöhte Studiengebühren.

2

Die erhöhten Studiengebühren betragen pro Semester und pro Studiengang Fr. 1440.

3

In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten.

Medizinische Fakultät und Vetsuisse- Fakultät

a. zusätzliche Prüfungsgebühr

§ 4.

Die Studierenden der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät entrichten zusätzlich die folgenden Prüfungsgebühren pro Studienjahresprüfung:

a.Humanmedizin je Fr. 160 im 1. bis 4. und 6. Studienjahr

b.Zahnmedizin je Fr. 160 im 1. und 2. Studienjahr je Fr. 240 im 3. und 5. Studienjahr

c.Veterinärmedizin je Fr. 250 im 1. bis 4. Studienjahr

b. Eignungstest

§ 5.

Die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Medizinstudium beträgt Fr. 300.

Auditorinnen und Auditoren

§ 6.

Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester folgende Gebühren:

a.bis 2 Semesterwochenstunden Fr. 110

b.für jede weitere Semesterwochenstunde Fr. 55


[1] OS 77, 221; Begründung siehe ABl 2022-03-25.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2022.

[3] LS 415. 11.

[4] LS 415. 31.

[5] Fassung gemäss URB vom 3. Juni 2024 (OS 79, 417; ABl 2024-06-14). In Kraft seit 1. Januar 2025.

415.321 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12701.01.2025Version öffnen
11701.08.202201.01.2025Version öffnen
08001.02.201301.02.2013Version öffnen
07701.05.201201.08.2022Version öffnen
03501.02.2013Version öffnen
02831.12.2001Version öffnen