Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)
(vom 25. August 2008)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeines
1. Abschnitt: Definitionen
Semestereinschreibung
Die Semestereinschreibung ist die semesterweise erforderliche Bestätigung der Immatrikulation durch die Studierenden.
Ordentliche Studierende
Als ordentliche Studierende gelten die von der Universität durch Immatrikulation aufgenommenen Personen, welche in einem Bachelor- oder Masterstudiengang oder einer Mastervorbereitungsphase eingeschrieben sind.
Doktorierende
Als Doktorierende gelten die von der Universität durch Immatrikulation aufgenommenen Personen, die ein Doktorat absolvieren.
Gaststudierende
Als Gaststudierende gelten Personen, die, ohne die regulären Immatrikulationsvoraussetzungen zu erfüllen, für eine beschränkte Zeit immatrikuliert sind.
Sie sind nicht berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.
Studierende in besonderen Studiengängen
Als Studierende in besonderen Studiengängen gelten Personen, die, ohne die regulären Immatrikulationsvoraussetzungen zu erfüllen, für ein bestimmtes Lehrveranstaltungsprogramm immatrikuliert sind.
Sie sind nicht berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.
Studierende in Weiterbildungsstudiengängen
Als Studierende in Weiterbildungsstudiengängen gelten Personen, die für einen Zertifikats-, Diplom- oder MAS-Weiterbildungsstudiengang immatrikuliert sind.
Auditorinnen und Auditoren
Als Auditorinnen und Auditoren gelten Personen, die ohne Immatrikulation für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen registriert sind.
Sie sind nicht berechtigt, Punkte gemäss ECTS (European Credit Transfer System) oder akademische Abschlüsse zu erwerben.
2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Datenschutz
Persönliche Daten der Studierenden dürfen nur dann von den universitären Stellen bearbeitet werden, wenn sich dies aus der universitären Gesetzgebung ergibt, insbesondere, wenn dies mit dem Studium in einem direkten Zusammenhang steht.
Für weitere universitäre Angelegenheiten sowie für Zwecke, welche im Interesse der Studierenden sind oder sich aus der Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gemeinnützigen Institutionen ergeben, kann die Universität die persönlichen Daten gemäss Freigabe der Studierenden bei der Immatrikulation oder der Semestereinschreibung bearbeiten und bekannt geben.
Die Universität veröffentlicht die erworbenen Titel und akademischen Grade mit den persönlichen Daten der Studierenden.
Änderung persönlicher Daten und Adressänderungen
Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten umgehend der Universitätskanzlei unter Vorlage der entsprechenden amtlichen Ausweise persönlich zu melden.
Adressänderungen sind innert zehn Tagen der Universitätskanzlei bekannt zu geben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht angezeigt wurde.
E-Mail-Konto
Mit der Immatrikulation wird den Studierenden ein persönliches UniAccess-Konto mit entsprechender E-Mailbox zugeteilt, welches wöchentlich zu konsultieren ist.
Informationen, welche das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der UniAccess-Mailbox abrufbar sind.
3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Immatrikulation
Grundsätze
Die Immatrikulation ist die Voraussetzung für die Teilnahme an Studiengängen. Die Immatrikulation erfolgt für eine bestimmte Fakultät.
Ist die Zulassungskommission für die Anerkennung von Vorbildungsausweisen zuständig, entscheidet sie im Rahmen der Zulassungsstrategie der Erweiterten Universitätsleitung.
Die Universitätsleitung erlässt administrativorganisatorische Vorschriften zu den Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens.
Anmeldung
Das Immatrikulationsverfahren wird mit der Anmeldung eröffnet.
Die Modalitäten (verbindlicher Anmeldetermin und -ort sowie erforderliche Unterlagen) werden von der Universitätsleitung in geeigneter Weise, insbesondere auf der Webseite der Universität, bekannt gegeben.
Eine verspätete Anmeldung kann nur erfolgen, wenn für die Verspätung wichtige Gründe nachgewiesen werden. Als solche gelten insbesondere Krankheit und Unfall.
Für die Anmeldung ist eine Kanzleigebühr zu entrichten.
Vollzogene Immatrikulation
Der Bescheid über die vollzogene Immatrikulation wird den Bewerberinnen und Bewerbern zusammen mit den Semesterunterlagen zugestellt.
Für die Teilnahme an einem Studiengang sind eine Kollegiengeldpauschale sowie die obligatorischen Semesterbeiträge zu entrichten.
Immatrikulationsnachweis
Personen, die Leistungen der Universität in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich mittels Legitimationskarte über die Berechtigung zur Benutzung der Universität und ihrer Dienstleistungen auszuweisen.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen.
Urlaub
Studierenden, die infolge Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Militärdienst oder Zivildienst an der Teilnahme an Lehrveranstaltungen verhindert sind, kann ein maximal zwei Jahre dauernder Urlaub gewährt werden.
Während des Urlaubs bleiben die betreffenden Studierenden immatrikuliert, haben jedoch keine Kollegiengeldpauschale sowie keine obligatorischen Semesterbeiträge zu entrichten.
Urlaubsgesuche sind, soweit der Urlaubsgrund bereits nachgewiesen werden kann, zusammen mit den entsprechenden Belegen innerhalb der Zahlungsfrist gemäss besonderen Richtlinien der Universitätsleitung zu stellen.
Andernfalls ist die Semesterrechnung innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen und das Urlaubsgesuch sofort nach Bekanntwerden des Urlaubsgrundes, spätestens jedoch bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen bei der Universitätskanzlei mit den entsprechenden Belegen einzureichen. Bei Bewilligung des Urlaubsgesuchs werden die bereits bezahlten Gebühren zurückerstattet.
Sistierung der Immatrikulation
Studierenden, die infolge eines nicht obligatorischen, jedoch empfohlenen Praktikums oder eines empfohlenen Sprachaufenthaltes, für welche keine ECTS-Punkte angerechnet werden, an der Teilnahme an Lehrveranstaltungen verhindert sind, kann die Immatrikulation während maximal zwei Semestern sistiert werden.
Die betreffenden Studierenden haben während der Sistierung keine Kollegiengeldpauschale und keine obligatorischen Semesterbeiträge zu entrichten. Sie erhalten eine entsprechende Bestätigung.
Sistierungsgesuche sind zusammen mit den entsprechenden Belegen innerhalb der Zahlungsfrist gemäss den besonderen Richtlinien der Universitätsleitung zu stellen.
Lehrveranstaltungen mit beschränkter Zulassung
Sofern der Besuch von Lehrveranstaltungen gemäss den Bestimmungen der Fakultäten bestimmte Vorkenntnisse oder bestandene Prüfungen voraussetzt, haben die Studierenden die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
Die Dozierenden sind berechtigt, die Zulassung zu solchen Lehrveranstaltungen zu verweigern, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.
Die Fakultäten können den Besuch von Lehrveranstaltungen Studierenden eines bestimmten Studienganges vorbehalten.
Sprachkenntnisse
Fremdsprachige Studierende haben ausreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen und gegebenenfalls eine Deutschprüfung gemäss besonderen Richtlinien der Erweiterten Universitätsleitung abzulegen.
Auf Antrag der Fakultät können die Studienbewerberinnen und Studienbewerber für Masterstudiengänge, MAS-Weiterbildungsstudiengänge und zu Doktoratsstudien, deren Unterrichtssprache eine Fremdsprache ist, vom Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse befreit werden.
Für Studiengänge, welche nicht oder nur teilweise in Deutsch angeboten werden, kann der Nachweis genügender Kenntnisse der Unterrichtssprache verlangt werden. Dies gilt auch für das Doktorat.
4. Abschnitt: Exmatrikulation, Streichung
Grundsatz
Durch Exmatrikulation oder durch Streichung aus der Liste der Studierenden erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.
Exmatrikulation
Die Exmatrikulation wird vorgenommen:
a.durch die Universität nach erfolgreichem Abschluss eines Masterstudienganges oder eines Doktoratsstudiums,
b.von der oder dem betreffenden Studierenden, mit Ausnahme der Studierenden in Weiterbildungsstudiengängen, durch schriftliche Erklärung oder persönliche Vorsprache bei der Universitätskanzlei auf Ende des Semesters,
c.durch Verfügung der Erweiterten Universitätsleitung aufgrund von Verstössen gegen die Weisungen der Universität, basierend auf der Disziplinarordnung, oder durch die Universitätsleitung im Falle einer ärztlich attestierten Studierunfähigkeit. Die Universitätsleitung ist befugt, auf Antrag der Fakultät eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen und einzuleiten. Wird diese verweigert, entscheidet die Universitätsleitung abschliessend.
Streichung aus der Liste der Studierenden
Werden die Zahlungsfristen für die Bezahlung der Kollegiengeldpauschale und der obligatorischen Semesterbeiträge nicht eingehalten, erfolgt die Streichung aus der Liste der Studierenden.
2. Teil: Ordentliche Studierende
1. Abschnitt: Immatrikulation
Doppelstudium
Die gleichzeitige Immatrikulation in zwei Studiengänge auf derselben Studienstufe bedarf der Zustimmung der Fakultät bzw. der Fakultäten.
Werden mehrere Studiengänge gleichzeitig absolviert, ist für jeden einzelnen Studiengang die volle Kollegiengeldpauschale geschuldet.
Immatrikulation an mehreren Hochschulen
Studierende können in der Regel nicht gleichzeitig an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Universitätsleitung nach Anhörung der betroffenen Fakultät.
Ein Studium des gleichen Studienganges an mehreren Hochschulen ist in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Universitätsleitung nach Anhörung der betroffenen Fakultät.
Besondere Regelungen gelten für Gaststudierende und für Studierende im Rahmen eines Austauschprogramms, hochschulübergreifende Studiengänge sowie für Studierende anderer universitärer Hochschulen, die an der Universität Zürich ein Nebenfach belegen.
Studiengangs- und Fakultätswechsel
Die Studierenden sind berechtigt, den Studiengang oder die Fakultät zu wechseln, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Verfahren richtet sich nach dem Immatrikulationsverfahren gemäss §§ 38–40.
Durch Immatrikulation erlangte Rechte
Die Immatrikulation berechtigt die ordentlichen Studierenden insbesondere,
a.die universitären Lehrveranstaltungen zu besuchen, soweit nicht besondere Bestimmungen gemäss § 18 gelten,
b.die universitären Einrichtungen zu benützen,
c.ECTS-Punkte und akademische Grade zu erwerben, sofern die erforderlichen Voraussetzungen der Fakultäten erfüllt sind.
Immatrikulationsobligatorium
Die ordentlichen Studierenden haben so lange an der Universität immatrikuliert zu bleiben, wie sie Leistungen der Universität beanspruchen.
Dazu gehören insbesondere die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Inanspruchnahme von Beratung und Betreuung, die Benutzung von Bibliotheken und Sammlungen, die Inanspruchnahme von Informatikdienstleistungen, die Anmeldung zu Leistungsnachweisen und der Erwerb von ECTS-Punkten.
2. Abschnitt: Zulassung zu einem Studiengang mit Bachelorabschluss
Voraussetzungen
Für die Immatrikulation müssen die Bedingungen gemäss § 13 Abs. 2 des Universitätsgesetzes[2] erfüllt sein:
a.Besitz eines eidgenössischen bzw. schweizerischen oder eidgenössisch bzw. schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweises oder
b.Ausweis über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung oder
c.eine bestandene Aufnahmeprüfung.
Ferner ist der Nachweis einer gegebenenfalls erforderten Voranmeldung gemäss § 38 zu erbringen.
Personen, die an einer Hochschule endgültig abgewiesen worden sind, bleiben von der Immatrikulation in der gleichen Studienrichtung ausgeschlossen.
Besondere Regelungen im Rahmen von Konventionen zur Förderung der studentischen Mobilität bleiben vorbehalten.
Schweizerische Ausweise mit Zugang zu allen Fakultäten
Zur Immatrikulation an allen Fakultäten berechtigen folgende Ausweise:
a.eidgenössisch bzw. schweizerisch anerkannte gymnasiale Maturitätsausweise,
b.Maturitätszeugnisse der Eidgenössischen bzw. Schweizerischen Maturitätskommission,
c.Bachelordiplome, Masterdiplome, Lizenziate, Diplome einer universitären Hochschule,
d.Abschlusszeugnisse eines mindestens dreijährigen ordentlichen Studiengangs einer schweizerischen Fachhochschule gemäss Bundesgesetz über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995 .
Schweizerische Ausweise mit Zugang zu einzelnen Fakultäten
Zur Immatrikulation an allen Fakultäten in einen Studiengang mit Bachelorabschluss, mit Ausnahme der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät, berechtigen zusätzlich folgende Ausweise:
a.Maturitätszeugnisse der Zürcher Kantonalen Maturitätskommission bzw. Zeugnisse über die bestandene Aufnahmeprüfung der Universität Zürich,
b.Lehramtsmaturitätszeugnisse und Abschlusszeugnisse von Unterseminaren des Kantons Zürich,
c.schweizerische Lehramtsmaturitäten und Primarlehrerpatente, wenn die Dauer der gesamten Ausbildung mindestens 12,5 Jahre betragen hat (davon mindestens vier Jahre an einer Mittelschule),
d.kantonale Sekundar- oder Bezirkslehrerdiplome,
e.Zeugnis über die bestandene umfassende Aufnahmeprüfung an eine Eidgenössische Technische Hochschule.
Ausländische Ausweise
Die Zulassungskommission legt unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit mit einer schweizerischen gymnasialen Maturität und gesamtschweizerischen Richtlinien fest, welche ausländischen gymnasialen Vorbildungsausweise anerkannt oder zum Teil anerkannt sind.
Die Beurteilung ausländischer Vorbildungsausweise wird in der Liste der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten über die Bewertung ausländischer Vorbildungsausweise für das Studium an schweizerischen Hochschulen veröffentlicht.
Andere Ausweise und Besitzstandsgarantie
Die Zulassungskommission kann andere Ausweise zur Immatrikulation anerkennen. Sie kann zuvor die Stellungnahme der zuständigen Fakultät einholen.
Inhaberinnen und Inhaber von Hochschulzulassungsausweisen, die bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Reglements zum Studium zugelassen waren, können sich weiterhin im Umfang ihrer damaligen Berechtigung immatrikulieren.
Gaststudierende
Sind die Immatrikulationsvoraussetzungen gemäss §§ 29– 32 nicht erfüllt, werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für die Dauer von zwei Semestern zur Immatrikulation als Gaststudierende zugelassen, sofern sie bereits mindestens zwei Semester an einer anderen Universität studiert haben.
Die Immatrikulation als Gaststudierende beschränkt sich auf die bisherige Studienrichtung.
Sie kann in begründeten Fällen auf höchstens vier Semester verlängert werden.
3. Abschnitt: Zulassung zu einem Studiengang mit Masterabschluss
Voraussetzungen
Die Immatrikulation an allen Fakultäten in einen Studiengang mit Masterabschluss erfolgt für Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der entsprechenden Studienrichtung einer schweizerischen universitären Hochschule ohne weitere Bedingungen.
Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms einer anderen Studienrichtung kann vor der Zulassung/Immatrikulation der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
Für die Zulassung zu den Spezialisierten Masterstudiengängen können zusätzliche, für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Bedingungen gestellt werden.
In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
Für Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen gilt die Vereinbarung der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten mit der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz und der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und der Rektoren der Pädagogischen Hochschulen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen.
Personen, die an einer Hochschule endgültig abgewiesen worden sind, bleiben von der Immatrikulation in der gleichen Studienrichtung ausgeschlossen.
Studierende in der Mastervorbereitungsphase
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms, welchen für die Zulassung zu einem Masterstudium Bedingungen gemäss § 35 Abs. 2 oder 3 auferlegt wurden, können in eine Mastervorbereitungsphase immatrikuliert werden.
Sie sind nicht berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.
Die zuständige Fakultät entscheidet über eine Zuweisung in den entsprechenden Bachelorstudiengang, wenn der Umfang der zu erfüllenden Bedingungen 60 ECTS-Punkte des Bachelorabschlusses überschreiten würde.
Eine entsprechende Immatrikulation ist auf sechs Semester beschränkt.
Ausländische Ausweise
Ein Bachelordiplom einer ausländischen Universität berechtigt nur zum Masterstudium, wenn dieses, zusätzlich zu den Voraussetzungen unter § 35, an der Universität, an welcher der Bachelor erworben wurde, zum Masterstudium berechtigen würde.
Auf begründeten Antrag der zuständigen Fakultät kann auf den Nachweis verzichtet werden.
In Ausnahmefällen kann auf begründeten Antrag der zuständigen Fakultät auf das Bachelordiplom verzichtet werden. Die Zulassung ohne Bachelordiplom ist nur möglich, wenn die Vorbildung inhaltlich gleichwertig ist und den Vorgaben von Abs. 1 und 2 entspricht. Das Masterdiplom kann nur verliehen werden, wenn vorgängig das Bachelordiplom erworben wurde. Die Zulassung ohne Bachelordiplom ist in einer Rahmenordnung zu regeln.
4. Abschnitt: Immatrikulationsverfahren
Voranmeldung
Die Universitätsleitung kann nach Rücksprache mit der zuständigen Fakultät für bestimmte Studiengänge eine obligatorische Voranmeldung einführen.
Allfällige Voranmeldefristen werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Webseite der Universität, bekannt gegeben.
Umleitung an andere Universitäten
Für die Aufnahme des Studiums in Studiengängen mit obligatorischer Voranmeldung und gleichzeitig beschränkter Aufnahmekapazität können Bewerberinnen und Bewerber an eine andere Universität umgeleitet werden.
Dabei ist die spezielle Situation im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen.
Die spätere Fortsetzung des Studiums bleibt vorbehalten und richtet sich nach den Aufnahmekapazitäten im betreffenden Studienjahr.
Erforderliche Unterlagen für die Immatrikulation
Für die Anmeldung haben die Bewerberinnen und Bewerber der Universitätskanzlei folgende Unterlagen einzureichen:
a.das ausgefüllte Anmeldeformular,
b.einen zur Zulassung berechtigenden Vorbildungsausweis, allfällige Ausweise über abgelegte Aufnahme- oder Ergänzungsprüfungen sowie allenfalls den schriftlichen Zulassungsbescheid,
c.ein Passfoto,
d.Nachweis über die Bezahlung der Anmeldegebühr,
e.allfällige weitere von der Universitätskanzlei im Einzelfall verlangte Unterlagen.
Bewerberinnen und Bewerber, die zuvor eine andere Hochschule besuchten, haben die Bescheinigung der Exmatrikulation einzureichen. Sie haben zu bestätigen, dass sie in der gewählten Studienrichtung nicht aus einer zuvor besuchten Hochschule definitiv ausgeschlossen wurden.
Alle Unterlagen sind im Original einzureichen.
Falls ein Ausweis nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst ist, ist ausserdem eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen.
3. Teil: Doktorierende
Immatrikulationsvoraussetzungen
Die Immatrikulation in eine Doktoratsstufe erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
a.Besitz eines anerkannten schweizerischen universitären Abschlusses auf Masterstufe,
b.ein Ausweis über eine zum schweizerischen universitären Masterabschluss gemäss Ziff. 1 gleichwertig anerkannte Vorbildung,
c.weitere Voraussetzungen, welche die Fakultäten in den Promotionsordnungen vorsehen können.
Erforderliche Unterlagen für die Immatrikulation
Für die Anmeldung haben die Bewerberinnen und Bewerber der Universitätskanzlei folgende Unterlagen einzureichen:
a.das ausgefüllte Anmeldeformular,
b.einen zur Zulassung berechtigenden Vorbildungsausweis,
c.eine durch die betreuende Dozentin oder den betreuenden Dozenten visierte Bestätigung. Nach Vorlegen einer solchen Bestätigung bezahlen Doktorierende eine reduzierte Kollegiengeldpauschale,
d.ein Passfoto,
e.Nachweis über die Bezahlung der Anmeldegebühr,
f.allfällige weitere von der Universitätskanzlei im Einzelfall verlangte Unterlagen.
Bewerberinnen und Bewerber, die zuvor eine andere Hochschule besuchten, haben die Bescheinigung der Exmatrikulation einzureichen. Sie haben zu bestätigen, dass sie in der gewählten Studienrichtung nicht aus einer zuvor besuchten Hochschule definitiv ausgeschlossen wurden.
Alle Unterlagen sind im Original einzureichen.
Falls ein Ausweis nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen.
Immatrikulationsobligatorium
Doktorierende haben während der ganzen Doktoratszeit bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens immatrikuliert zu bleiben.
Die Einhaltung des Immatrikulationsobligatoriums wird bei der offiziellen Anmeldung zur Promotion durch die Dekanate überprüft.
Bei unbegründeten Immatrikulationslücken kann die Annahme der Dissertation verweigert werden. In begründeten Fällen kann die Universitätsleitung den Doktorierenden gestatten, durch Nachzahlung die Immatrikulationslücken zu schliessen.
4. Teil: Studierende in besonderen Studiengängen
Notariatsexamen
Voraussetzungen für die Immatrikulation als Studierende in besonderen Studiengängen zur Vorbereitung auf das Notariatsexamen sind ein Ausweis über die abgeschlossene Berufslehre auf einem Notariat oder Ausweise über eine entsprechende gleichwertige Ausbildung.
Gesuchstellung
Für die Immatrikulation als Studierende in besonderen Studiengängen haben die Bewerberinnen und Bewerber ein schriftliches Gesuch unter Beilage der verlangten Nachweise an die Universitätskanzlei zu richten.
Für die Anmeldung ist eine Kanzleigebühr zu entrichten.
Einzelne Lehrprogramme können eigene Anmeldemodalitäten festlegen.
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Gesuch haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen einzureichen:
a.das ausgefüllte Anmeldeformular,
b.die gemäss § 44 zur Zulassung berechtigenden Ausweise und Unterlagen im Original,
c.ein Passfoto,
d.Nachweis über die Bezahlung der Anmeldegebühr,
e.allfällige weitere von der Universitätskanzlei im Einzelfall verlangte Unterlagen,
f.allfällige weitere von der jeweiligen Kursleitung verlangte Unterlagen.
5. Teil: Studierende in Weiterbildungsstudiengängen
Zulassung
Die Voraussetzungen zur Zulassung zu den Weiterbildungsstudiengängen und Fortbildungskursen richten sich nach dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstudienganges. Die Leitungen der Weiterbildungsstudiengänge melden der Universität die zur Immatrikulation vorgesehenen Studierenden in Weiterbildungsstudiengängen.
Die Immatrikulation ist die Voraussetzung für die Teilnahme an einem Weiterbildungsstudiengang. Die Immatrikulation erfolgt für eine bestimmte Fakultät und für die gesamte Dauer des jeweiligen Weiterbildungsstudienganges.
Durch Immatrikulation erlangte Rechte
Die Immatrikulation berechtigt die Studierenden in Weiterbildungsstudiengängen insbesondere:
a.am ausgewählten Weiterbildungsstudiengang teilzunehmen und die dort vorgesehenen Leistungsnachweise abzulegen bzw. ECTS-Punkte zu erwerben,
b.die universitären Einrichtungen zu benützen.
Immatrikulationsverfahren
Die Anmeldung erfolgt bei der Leitung des jeweiligen Weiterbildungsstudienganges, die der zuständigen Stelle die notwendigen Unterlagen zur Immatrikulation überweist.
Die Leitung des Weiterbildungsstudienganges teilt den Studierenden in Weiterbildungsstudiengängen die vollzogene Immatrikulation mit.
Gebühren
Studierende in einem Weiterbildungsstudiengang bezahlen eine individuelle, durch das jeweilige Reglement des Weiterbildungsstudienganges festgelegte Gebühr sowie die obligatorischen Semesterbeiträge.
Mit der Immatrikulation zum Weiterbildungsstudiengang verpflichten sie sich grundsätzlich zur Bezahlung des gesamten, im jeweiligen Reglement vorgesehenen Betrages.
Exmatrikulation
Die Exmatrikulation erfolgt mit dem Abschluss des Weiterbildungsstudienganges oder dem definitiven Ausschluss aus dem Weiterbildungsstudiengang.
Die Leitung des Weiterbildungsstudiengangs teilt der zuständigen Stelle der Universität den Abschluss mit.
Reguläre Immatrikulationsvorschriften
Für Studierende im Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education gelten anstelle der §§ 49–51 die regulären Immatrikulationsvorschriften, 1. Teil, 3. und 4. Abschnitt.
Diese Regelung gilt auch für andere Weiterbildungsstudiengänge, in deren Reglementen die regulären Immatrikulationsvorschriften, 1. Teil, 3. und 4. Abschnitt, vorgesehen sind.
6. Teil: Auditorinnen und Auditoren
Umfang der Einschreibung
Die Einschreibung als Auditorin oder Auditor beschränkt sich auf höchstens 12 Wochenstunden und auf den Besuch von Vorlesungen der Theologischen, der Rechtswissenschaftlichen, der Wirtschaftswissenschaftlichen, der Philosophischen und der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät.
Der Besuch von anderen Lehrveranstaltungen der genannten Fakultäten bedarf der Zustimmung der oder des Dozierenden.
Der Besuch von Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät ist nur mit schriftlicher Zustimmung der oder des Dozierenden und des Dekanats der betreffenden Fakultät gestattet, soweit es sich nicht um Vorlesungen handelt, die von den Dekanaten der Medizinischen Fakultät oder der Vetsuisse-Fakultät semesterweise als öffentlich zugänglich erklärt werden.
Der Besuch von Laboratorien bedarf der Zustimmung des zuständigen Instituts.
Von Auditorinnen und Auditoren erbrachte Studienleistungen werden für ein Studium nicht angerechnet.
Voraussetzungen für die Einschreibung
Voraussetzung für die Einschreibung als Auditorin oder Auditor ist das zurückgelegte 17. Altersjahr.
In begründeten Ausnahmefällen kann auch jüngeren Personen die Einschreibung als Auditorin oder Auditor gestattet werden.
7. Teil: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Sie ersetzt das Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (RZS) vom 10. Januar 2000.
Übergangsregelung
Für ordentliche Studierende, die sich in einem Studiengang befinden, welcher nicht gemäss den Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz geführt wird, gilt das bisherige Recht.
Für die Studierenden gemäss Abs. 1 gelten die Bestimmungen des 1. Teils, 2.–4. Abschnitt und des 2. Teils, 1. Abschnitt der neuen Verordnung.
[2] LS 415. 11.
[3] SR 414. 71.