Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)

(vom 27. August 2018)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt an der Universität Zürich (UZH)

a.die Zulassung zum Studium,

b.die mit der Immatrikulation verbundenen Rechte und Pflichten,

c.die Exmatrikulation,

d.die Rechte und Pflichten der Auditorinnen und Auditoren.

Geltungsbereich

§ 2.

1

Diese Verordnung gilt für

a.Studienanwärterinnen und Studienanwärter,

b.Studierende der UZH, insbesondere

1.Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium,

2.Doktorierende,

3.Studierende in besonderen Programmen,

4.Weiterbildungsstudierende,

c.Studierende anderer Hochschulen an der UZH,

d.Auditorinnen und Auditoren.

2

Für die Zulassung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» geht dessen Rahmenverordnung[6] vor.

3

Für die Zulassung zur Medizinischen Fakultät und zur Vetsuisse-Fakultät gilt zusätzlich die Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich[5].

Ausführungsbestimmungen

§ 3.

Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

Datenschutz

§ 4.

1

Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit dies für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist.

2

Sie gibt Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Matrikelnummern, Kontaktdaten, erworbene Titel oder Grade, Studiengänge und Studienprogramme der Absolventinnen und Absolventen den Alumni-Vereinen zur Kontaktaufnahme beim Abschluss jeder Studienstufe bekannt.

3

Sie kann die erworbenen Titel oder Grade wahlweise mit Namen, Vornamen, Abschlussjahr, Studiengang und Studienprogrammen gesuchsabhängig im Einzelfall oder gesuchsunabhängig der Öffentlichkeit gegenüber bekannt geben.

Verifizierung von Daten

§ 5.

1

Die UZH ist berechtigt, die ihr zum Zweck der Zulassung und Immatrikulation bekannt gegebenen Daten auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die für diesen Zweck und zur Identifizierung notwendigen Daten dürfen bekannt gegeben werden.

2

Sie ist insbesondere berechtigt, bei den von der Studienanwärterin oder dem Studienwärter besuchten Gymnasien und Hochschulen Auskünfte einzuholen, ob Zulassungshindernisse gemäss §§ 13–16 bestehen.

Digitale Infrastruktur

§ 6.

Die UZH stellt eine digitale Infrastruktur zur Verfügung.2

Vorbehalten ist § 40 a.[9]

Informationen

§ 7.

1

Alle relevanten Informationen werden in geeigneter Weise, insbesondere auf den Webseiten der UZH, verbindlich bekannt gegeben.

2

Die Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche relevanten Belange, geltenden Erlasse und Fristen selbstständig zu informieren.

Anordnungen und Entscheide

§ 8.

1

Für die Zulassung oder das Studium relevante Anordnungen und Entscheide der UZH (wie insbesondere der Leistungsausweis) werden postalisch oder elektronisch zugestellt.

2

Die elektronische Zustellung erfolgt in der digitalen Infrastruktur.

3

Elektronisch bereitgestellte Anordnungen und Entscheide gelten am siebten Tag, nachdem sie in der digitalen Infrastruktur abrufbar sind, als verbindlich zugestellt und empfangen, wobei der Eingangstag nicht mitgezählt wird.

2. Teil: Zulassung

1. Abschnitt: Zulassungsgrundsätze

Grundsätze

§ 9.

1

Die Zulassung ist die Berechtigung zur Immatrikulation in einen bestimmten Studiengang und umfasst die gewählte Studienprogrammkombination sowie allfällige Schwerpunkte.

2

Sie setzt den Nachweis der erforderlichen Vorbildung voraus.

3

Sie berechtigt zur Immatrikulation in das auf dem Zulassungsentscheid aufgeführte Semester.

Kenntnisse der Unterrichtssprache

§ 10.

1

Studienanwärterinnen und Studienanwärter haben vor der Immatrikulation einen Nachweis ausreichender Kenntnisse der Unterrichtssprache bzw. Unterrichtssprachen der jeweiligen Studienprogramme zu erbringen.

2

Die Erweiterte Universitätsleitung regelt die Einzelheiten des Sprachnachweises in einem Reglement.

2. Abschnitt: Zulassungshindernisse

Grundsatz

§ 11.

1

Eine Zulassung ist ausgeschlossen, wenn ein Zulassungshindernis vorliegt.

2

Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die zuvor eine andere Hochschule besuchten, haben die UZH über sämtliche Zulassungshindernisse zu informieren. Die diesbezüglichen Unterlagen sind einzureichen.

Äquivalente Studienprogramme

§ 12.

Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudienprogramm ist in der Regel nicht möglich, wenn zuvor ein fachinhaltlich äquivalentes Studium abgeschlossen wurde.

Endgültige Abweisung an der UZH

§ 13.

1

Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an der UZH von einem oder mehreren Studienprogrammen endgültig abgewiesen wurden, gilt:

a.Eine Zulassung zu allen Studienprogrammen, für die gemäss der jeweiligen Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen eine Sperre auferlegt wurde oder für die eine unter früherem Recht verfügte endgültige Abweisung besteht, ist ausgeschlossen.

b.Eine Zulassung zu allen Studienprogrammen, für die gemäss § 20 eine Sperre auferlegt wurde, ist ausgeschlossen.

2

Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an der UZH von einem Doktoratsstudium endgültig abgewiesen wurden, ist die Zulassung zu einem Doktoratsstudium, für das gemäss der jeweiligen Promotionsverordnung oder Doktoratsordnung eine Sperre auferlegt wurde, ausgeschlossen.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 14.

1

Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule von einem oder mehreren Studienprogrammen endgültig abgewiesen wurden, ist eine Zulassung zu allen nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogrammen auf allen Studienstufen ausgeschlossen.

2

Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule von einem Doktoratsstudium endgültig abgewiesen wurden, ist eine Zulassung zu einem nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Doktoratsstudium in der Regel ausgeschlossen.

Studierunfähigkeit

§ 15.

1

Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die von der UZH oder einer anderen Hochschule aufgrund einer ärztlich attestierten Studierunfähigkeit exmatrikuliert worden sind, können nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die Studierfähigkeit bescheinigt, zugelassen werden.

2

In Zweifelsfällen kann die Universitätsleitung eine vertrauensärztliche Begutachtung verlangen.

3

Über eine Verweigerung der Zulassung wegen Studierunfähigkeit entscheidet die Universitätsleitung.

Disziplinarmassnahmen

§ 16.

Besteht ein von der UZH oder einer anderen Hochschule als Disziplinarmassnahme verhängter und zum Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens noch andauernder Ausschluss vom Studium, wird die Zulassung so lange verweigert, wie der Disziplinarausschluss andauert.

Unlauteres Handeln

§ 17.

1

Wird festgestellt, dass die Studienanwärterin oder der Studienanwärter die Zulassung in unlauterer oder strafrechtlich relevanter Weise zu erlangen versucht, so wird das Gesuch um Zulassung abgewiesen.

2

Unlauter und allenfalls strafrechtlich relevant handelt insbesondere, wer gegenüber der UZH

a.falsche oder unvollständige Angaben macht,

b.gefälschte, verfälschte oder nicht auf sie oder ihn ausgestellte Urkunden, Zeugnisse oder Ausweisschriften verwendet.

3

Die Zulassung kann in diesen Fällen maximal sechs Semester verweigert werden.

Zulassungsbeschränkung

§ 18.

Die Zulassung kann für Studiengänge und -programme mit Zulassungsbeschränkung verweigert werden.

3. Abschnitt: Bedingungen und Auflagen

Grundsätze

§ 19.

1

Die Zulassung zu einem Masterstudienprogramm oder zum Doktoratsstudium kann vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden. Es erfolgt in diesem Fall eine Zulassung mit Bedingungen und/oder Auflagen. Vorbehalten ist § 32 Abs. 2.

2

Bedingungen werden verfügt, wenn grundlegende oder fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die für die Absolvierung des betreffenden Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums benötigt werden.

3

Auflagen werden verfügt, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die von einer Absolventin oder einem Absolventen des betreffenden Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums erwartet werden und parallel dazu erworben werden können.

4

Werden Bedingungen verfügt, so sind diese in einer Vorbereitungsphase zu erfüllen. In der Vorbereitungsphase können Studierende im Masterstudium keine Mastermodule und Doktorierende keine Doktoratsmodule belegen.

5

Umfassen die für alle Masterstudienprogramme eines Masterstudiengangs oder für das Doktoratsstudium als Bedingungen und Auflagen zu erbringenden Studienleistungen insgesamt mehr als 60 ECTS Credits, wird keine Zulassung erteilt.

Erfüllung von Bedingungen und Auflagen

§ 20.

1

Für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen gelten

a.die Bestimmungen zu Modulen und Leistungsnachweisen in der jeweiligen Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen,

b.allfällige weitere mit der Zulassung verfügte Modalitäten wie Modultypen oder Anzahl der maximal zulässigen Fehlversuche.

2

Mit der Zulassung kann zudem verfügt werden, dass die Bedingungen und Auflagen innert einer Frist von vier Semestern vollständig zu erfüllen sind. Diese Frist beginnt am ersten Tag des Semesters, für das die Immatrikulation erfolgt ist.

3

Können Studierende in einem Masterstudienprogramm die Bedingungen oder Auflagen wegen nicht bestandener Leistungsnachweise (Fehlversuche) nicht mehr vollständig erfüllen oder halten sie eine mit der Zulassung verfügte Frist nicht ein, erfolgt eine endgültige Abweisung vom jeweiligen Masterstudienprogramm.

4

Eine endgültige Abweisung von einem Studienprogramm gemäss Abs. 3 bewirkt eine Sperre für das betreffende Studienprogramm sowie für alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme auf allen Studienstufen.

5

Für Doktorierende gelten die Bestimmungen der Promotionsverordnungen und der Doktoratsordnungen der jeweiligen Fakultät.

4. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Bewerbung

§ 21.

1

Das Zulassungsverfahren wird mit der Bewerbung eröffnet.

2

Für die Bearbeitung jeder Bewerbung ist eine Gebühr zu entrichten, die weder zurückerstattet noch an andere Gebühren angerechnet wird.

3

Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt.

Erforderliche Unterlagen

§ 22.

1

Für die Bewerbung haben die Studienanwärterinnen und Studienanwärter die für die Zulassung notwendigen Unterlagen einzureichen. Diese werden in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 aufgeführt.

2

Die UZH kann verlangen, dass einzelne Unterlagen im Original einzureichen sind, damit

a.deren Authentizität überprüft und

b.die schweizerische Matrikelnummer zugeteilt werden kann.

3

Falls ein Dokument nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen.

Anmeldung

§ 23.

1

Für Studiengänge mit Bachelorabschluss der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät ist zusätzlich zur Bewerbung bei der UZH eine Anmeldung bei swissuniversities gemäss Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich[5] erforderlich.

2

Die Universitätsleitung kann nach Rücksprache mit der zuständigen Fakultät für weitere Studiengänge eine obligatorische Anmeldung einführen.

Umleitung an andere Universitäten

§ 24.

Für die Aufnahme des Studiums in Studiengängen mit obligatorischer Anmeldung und gleichzeitig beschränkter Aufnahmekapazität können Studienanwärterinnen und Studienanwärter an eine andere Universität umgeleitet werden.

Studium und Behinderung

§ 25.

1

Studienanwärterinnen und Studienanwärter mit einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit können im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Fachstelle Studium und Behinderung prüfen lassen, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirken.

2

Die Fachstelle Studium und Behinderung kann diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vorschlagen.

5. Abschnitt: Zulassung zum Bachelorstudium

Schweizerische Ausweise zur Zulassung zu allen Fakultäten

§ 26.

Zur Zulassung zu allen Fakultäten berechtigen folgende Ausweise:

a.eidgenössisch bzw. schweizerisch anerkannter gymnasialer Maturitätsausweis,

b.Maturitätszeugnis der Eidgenössischen bzw. Schweizerischen Maturitätskommission,

c.Bachelordiplom, Masterdiplom, Lizenziat, Diplom, Doktorat einer schweizerischen universitären Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich ,

d.Abschlusszeugnis eines mindestens dreijährigen ordentlichen Studiengangs einer Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich ,

e.eidgenössisches oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung,

f.gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung.

Schweizerische Ausweise zur Zulassung zu einzelnen Fakultäten

§ 27.

1

Zur Zulassung zu allen Fakultäten mit Ausnahme der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät berechtigen zusätzlich folgende Ausweise:

a.Maturitätszeugnis der Zürcher Kantonalen Maturitätskommission,

b.Zeugnis über die bestandene Aufnahmeprüfung der UZH,

c.Lehramtsmaturitätszeugnis und Abschlusszeugnis von Unterseminaren des Kantons Zürich,

d.schweizerische Lehramtsmaturität und Primarlehrerpatent, wenn die Dauer der gesamten Ausbildung mindestens 12,5 Jahre betragen hat (davon mindestens vier Jahre an einer Mittelschule),

e.kantonales Sekundar- oder Bezirkslehrerdiplom,

f.Zeugnis über die bestandene umfassende Aufnahmeprüfung an eine Eidgenössische Technische Hochschule, sofern dieses nicht älter als zwei Jahre ist.

2

Zur Zulassung zur Rechtswissenschaftlichen Fakultät und zur Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät berechtigt zusätzlich die Handelsmatur des Kantons Tessin (Attestato cantonale di maturità commerciale).

Ausländische Ausweise zur Zulassung zu allen Fakultäten

§ 28.

1

Zur Zulassung zu allen Fakultäten berechtigen folgende Ausweise:

a.ausländisches gymnasiales Reifezeugnis, das hinsichtlich des Ausbildungsziels, des Ausbildungsinhalts und der Ausbildungsdauer einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis gemäss § 26 lit. a entspricht,

b.Diplom einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule, das von der UZH als gleichwertig zu einem schweizerischen Diplom gemäss § 26 lit. c anerkannt wird,

c.bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention) ratifiziert haben, zusätzlich auch:

1.ausländisches gymnasiales Reifezeugnis, bei dem die Voraussetzungen nach lit. a nur teilweise erfüllt sind, ergänzt mit einem Nachweis über mindestens zwei erfolgreich absolvierte Studienjahre (gemäss Regelstudienplan eines Vollzeitstudiums) an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule des betreffenden Hochschulbereichs in einer Studienrichtung, die auch an einer schweizerischen Universität angeboten wird,

2.Diplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, das von der UZH als gleichwertig zu einem schweizerischen Diplom gemäss § 26 lit. d anerkannt wird.

2

Zusätzlich muss der Ausweis an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule (keine Fernuniversität) des betreffenden Hochschulbereichs zur Zulassung zu Studienprogrammen berechtigen, die den an der UZH gewählten Bachelorstudienprogrammen entsprechen (Studienplatznachweis).

3

Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss §3 geregelt.

Länderspezifische Zulassungsvoraussetzungen für ausländische gymnasiale Reifezeugnisse

§ 29.

1

Die UZH sorgt dafür, dass in geeigneter Weise, insbesondere auf der Webseite von swissuniversities, publiziert wird, welche ausländischen gymnasialen Reifezeugnisse aus welchen Ländern unter welchen Voraussetzungen im jeweils folgenden Studienjahr die Zulassung zum Bachelorstudium ermöglichen.

2

Sie kann Mindestnoten für die Zulassung festlegen. Zudem kann sie die Zulassung zum Bachelorstudium vom Bestehen einer Ergänzungsprüfung abhängig machen.

3

Die Zulassungskommission kann andere Arten von Ausweisen für die Zulassung anerkennen. Sie kann zuvor die Stellungnahme der zuständigen Fakultät einholen.

6. Abschnitt: Zulassung zum Masterstudium

Formale Zulassungsvoraussetzungen

§ 30.

1

Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:

a.Bachelordiplom oder mindestens gleichwertiger Abschluss einer schweizerischen universitären Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich ,

b.Bachelordiplom oder mindestens gleichwertiger Abschluss einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule,

c.Bachelordiplom mit mindestens der Gesamtnote 5 (ungerundet) auf einer Skala von 1 (Minimum) bis 6 (Maximum) einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich ,

d.Bachelordiplom mit mindestens einer der Note 5 gemäss lit. c entsprechenden Gesamtnote einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention) ratifiziert hat.

2

Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an ihrer Hochschule nicht nach einem zweistufigen Studiensystem studieren oder studiert haben und über keinen akademischen Abschluss gemäss Abs. 1 verfügen, können nicht zu einem Masterstudiengang zugelassen werden. Für sie ist, sofern die Voraussetzungen gemäss §§ 26 ff. erfüllt sind, eine Zulassung zum Bachelorstudium möglich.

3

Ein Bachelordiplom gemäss Abs. 1 lit. b und d muss an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule des betreffenden Hochschulbereichs zur Zulassung zu Studienprogrammen berechtigen, die den an der UZH gewählten Masterstudienprogrammen entsprechen (Studienplatznachweis).

4

Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt.

Fachwissenschaftliche Zulassungsvoraussetzungen

§ 31.

1

Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt neben der Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen die Erfüllung der fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen der gewählten Studienprogramme des Masterstudiengangs voraus.

2

Die für die einzelnen Masterstudienprogramme qualifizierenden Studienrichtungen oder erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Anforderungsprofil) sind in den Studienordnungen aufgeführt.

3

Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt.

Zulassung zum Masterstudium mit Bedingungen und/oder Auflagen

§ 32.

1

Die Zulassung zum Masterstudium kann mit Bedingungen und/oder Auflagen gemäss §§ 19 f. erfolgen.

2

Für die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudienprogramm können Bedingungen nur dann verfügt werden, wenn kein Bachelorstudienprogramm einer kantonalen Universität oder einer Eidgenössischen Technischen Hochschule vorliegt, das einer entsprechenden Studienrichtung zugeordnet ist.

7. Abschnitt: Zulassung zum Doktoratsstudium

Formale Zulassungsvoraussetzungen

§ 33.

1

Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:

a.Masterdiplom oder gleichwertiger Abschluss einer schweizerischen universitären Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich ,

b.Masterdiplom oder gleichwertiger Abschluss einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule.

2

Die Fakultäten können in ihren Promotionsverordnungen vorsehen, dass zusätzlich folgende Abschlüsse die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ermöglichen können:

a.Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich ,

b.Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention) ratifiziert hat.

3

Ein Abschluss eines Weiterbildungsstudiengangs berechtigt nicht zur Zulassung zu einem Doktoratsstudium.

4

Ein Masterdiplom gemäss Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b muss an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule des betreffenden Hochschulbereichs zum Zugang zum Doktoratsstudium berechtigen.

5

Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt.

Fachwissenschaftliche Zulassungsvoraussetzungen

§ 34.

1

Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt neben der Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen die Erfüllung der fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus.

2

Die fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen sind in den Promotionsverordnungen oder Doktoratsordnungen geregelt.

Doktoratsprogramme

§ 35.

1

Die Zulassung zu einem Doktoratsprogramm setzt die vorgängige Aufnahme gemäss der jeweiligen Promotionsverordnung oder Doktoratsordnung voraus.

2

Für die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm können in den Promotionsverordnungen oder Doktoratsordnungen zusätzliche Voraussetzungen festgelegt werden.

Zulassung zum Doktoratsstudium mit Bedingungen und/oder Auflagen

§ 36.

Die Zulassung zum Doktoratsstudium kann mit Bedingungen und/oder Auflagen gemäss §§ 19 f. erfolgen.

Herausragende Qualifikation

§ 37.

Studienanwärterinnen und Studienanwärter mit herausragender Qualifikation, aber ohne Abschluss gemäss § 33, können mit Zustimmung der zuständigen Fakultät zum Doktoratsstudium zugelassen werden, sofern folgende Gutachten vorliegen:

a.je ein Gutachten zweier Professorinnen oder Professoren der UZH und

b.ein Gutachten einer von der zuständigen Fakultät bestimmten externen Fachperson.

3. Teil: Immatrikulation und Exmatrikulation

1. Abschnitt: Immatrikulation

Immatrikulation

§ 38.

1

Die Immatrikulation vollzieht die Zulassung und begründet die Aufnahme als Studentin oder Student an der UZH mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.

2

Für die Teilnahme an einem Studiengang sind Studiengebühren zu entrichten. Die Immatrikulation wird wirksam, wenn die Studiengebühren beglichen wurden.

3

Nachdem die Immatrikulation wirksam ist, erhalten die Studierenden einen Studierendenausweis und eine Bestätigung über die Immatrikulation.

Durch Immatrikulation erlangte Rechte

§ 39.

1

Die Immatrikulation berechtigt insbesondere,

a.die universitären Lehrveranstaltungen zu besuchen und sich zu Leistungsnachweisen anzumelden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen der Fakultäten erfüllt sind,

b.universitäre Einrichtungen wie Bibliotheken, digitale Infrastruktur und Beratungsangebote zu nutzen.

2

Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierende sind berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.

3

Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, den für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Abschluss zu erwerben.

Mit der Immatrikulation verbundene Pflichten

§ 40.

Die Immatrikulation verpflichtet insbesondere,

a.die Studiengebühren fristgerecht zu entrichten,

b.die Änderung der Identitätsdaten unter Vorlage der entsprechenden amtlichen Ausweise der UZH umgehend zu melden,

c.die Änderung der Kontaktdaten der UZH innert zehn Tagen zu melden,

d.die digitale Infrastruktur mindestens alle sieben Tage zu nutzen, um Dokumente bzw. Daten abzurufen,

e.die administrativen Vorgänge wie Modulbuchung, Studiengangs- und -programmwechsel und Anmeldung zum Abschluss fristgerecht über die digitale Infrastruktur vorzunehmen.

Pflicht zur Beibringung von Hilfsmitteln

§ 40 a.[9]

1

Die Studierenden sind verpflichtet, die notwendigen Hilfsmittel für ihr Studium beizubringen.

2

Sie haben insbesondere geeignete elektronische Endgeräte beizubringen und diese mit der notwendigen Hard- und Software auszustatten.

3

Bei online durchgeführten Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen ohne Präsenzpflicht sorgen die Studierenden für eine stabile und ausreichend leistungsfähige Internetverbindung.

Immatrikulationsobligatorium

§ 41.

1

Studierende haben so lange immatrikuliert zu bleiben, wie sie Leistungen der UZH beanspruchen.

2

Die Einhaltung des Immatrikulationsobligatoriums wird bei der Anmeldung zum Abschluss durch die Fakultäten überprüft.

Immatrikulationsnachweis

§ 42.

1

Studierende sind verpflichtet, sich mit dem Studierendenausweis auszuweisen, wenn sie Leistungen der UZH in Anspruch nehmen möchten.

2

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen.

Immatrikulation in mehreren Studiengängen an der UZH

§ 43.

1

Studierende können in der Regel nicht gleichzeitig in mehreren Studiengängen an der UZH immatrikuliert sein.

2

Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Abteilung Studierende und die zuständigen Fakultäten.

3

Werden mehrere Studiengänge gleichzeitig absolviert, sind für jeden einzelnen Studiengang die Studiengebühren zu entrichten.

4

Abs. 1–3 gelten nicht für Studierende, die gleichzeitig immatrikuliert sind in

a.den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (ein Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächer) und

b.einen Masterstudiengang, dessen Abschluss zur Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen im jeweiligen Unterrichtsfach oder den jeweiligen Unterrichtsfächern vorausgesetzt ist.

Immatrikulation an mehreren Hochschulen

§ 44.

1

Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierende können in der Regel nicht gleichzeitig an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein.

2

Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Abteilung Studierende und die zuständige Fakultät.

Urlaub

§ 45.

1

Studierenden im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierenden kann auf Antrag Urlaub gewährt werden. Es können insbesondere folgende Gründe geltend gemacht werden:

a.Krankheit,

b.Unfall,

c.Mutterschaft,

d.Betreuung von Kindern und Familienangehörigen,

e.Militär- oder Zivildienst,

f.nichtobligatorisches Praktikum,

g.freie Mobilität.

2

Der Urlaub ist auf zwei Semester pro Studienstufe beschränkt. In begründeten Fällen kann er auf vier Semester verlängert werden.

3

Doktorierende können zudem während der Publikationsphase für maximal vier Semester beurlaubt werden.

4

Studierenden, die gleichzeitig in mehreren Studiengängen immatrikuliert sind, wird der Urlaub nur für alle Studiengänge gleichzeitig gewährt.

5

Während des Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert, sind jedoch in dieser Zeit nicht berechtigt, Module zu buchen, ECTS Credits zu erwerben und sich für den Abschluss anzumelden.

6

Es sind keine Studiengebühren zu entrichten.

Reguläre und erhöhte Studiengebühren

§ 45 a.[9]

1

Studierende auf Bachelor- und Masterstufe haben in den ersten zwölf Semestern der jeweiligen Studienstufe die reguläre Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 28. Februar 2022[4] zu entrichten.

2

Die Zählung beginnt im Semester der erstmaligen Immatrikulation auf der jeweiligen Studienstufe und endet bei Abschluss der Studienstufe. Bei einer Exmatrikulation und einem gewährten Urlaub ruht die Zählung.

3

Wird die Studiendauer gemäss Abs. 1 überschritten, ist die erhöhte Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 28. Februar 2022[4] zu entrichten.

4

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann auf Antrag eine Verlängerung der Studiendauer, für welche die reguläre Studiengebühr zu entrichten ist, gewährt werden. Verlängerungen können mehrfach gewährt werden.

Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel

§ 46.

Wird ein Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel beantragt, findet erneut eine vollumfängliche Zulassungsprüfung statt.

Studierfähigkeit

§ 47.

1

Liegen dokumentierte Hinweise für eine medizinisch bedingte Studierunfähigkeit vor, so kann die zuständige Fakultät oder das zuständige Universitätsleitungsmitglied bei der Universitätsleitung einen Antrag auf Prüfung der Studierfähigkeit stellen.

2

Die Universitätsleitung ist befugt, hierzu ein ärztliches Zeugnis zu verlangen sowie eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.

3

Wird die Mitwirkungspflicht seitens der oder des Studierenden verweigert, entscheidet die Universitätsleitung aufgrund der Akten.

4

Liegt eine Studierunfähigkeit vor, kann die Universitätsleitung die Exmatrikulation beschliessen.

2. Abschnitt: Exmatrikulation

Grundsatz

§ 48.

Durch die Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.

Exmatrikulation auf Antrag

§ 49.

Studierende können die Exmatrikulation auf Ende eines Semesters beantragen.

Exmatrikulation durch die UZH

§ 50.

Die Exmatrikulation durch die UZH wird vorgenommen:

a.nach Beendigung eines Weiterbildungsstudiengangs gemäss § 59, eines besonderen Programms und nach Ablauf eines Mobilitätsaufenthalts von Studierenden anderer Hochschulen,

a.bis nach Abschluss eines Bachelor-, Master-, Lehrdiplom- oder Doktoratsstudiengangs, sofern die oder der betreffende Studierende für das Semester, das dem Abschluss folgt, keinen Studiengangsoder Studienprogrammwechsel gemäss § 46 beantragt hat,

b.[10] als Folge einer endgültigen Abweisung aus einem Studiengang oder Studienprogramm, sofern die oder der betreffende Studierende keinen Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel gemäss § 46 beantragt hat,

c.als Folge eines von der zuständigen Fakultät verfügten Exmatrikulationsgrunds bei einem Doktoratsstudium, sofern keine Immatrikulation in einem anderen Studiengang vorliegt,

d.auf das Ende des vorangegangenen Semesters, sofern die Studiengebühren nicht fristgerecht beglichen wurden,

e.als Folge eines von den Disziplinarorganen verfügten Ausschlusses von der UZH,

f.als Folge eines Beschlusses der Universitätsleitung gemäss Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich ,

g.als Folge eines Beschlusses der Universitätsleitung wegen Studierunfähigkeit.

4. Teil: Studierende anderer Hochschulen an der UZH

Studierende im Rahmen eines Abkommens

§ 51.

1

Die Zulassung Studierender anderer Hochschulen im Rahmen eines Abkommens erfolgt gemäss den darin festgehaltenen Bestimmungen.

2

Sofern das Abkommen dies vorsieht, können die Studierenden an der UZH einen Abschluss erwerben (Joint Degree oder Double Degree).

3

Bezahlen die Studierenden an der anderen Hochschule Studiengebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.

Studierende im Rahmen der freien Mobilität

§ 52.

1

Studierende, die an einer anderen kantonalen Universität oder einer Eidgenössischen Technischen Hochschule auf der Bachelor-, Master- oder Doktoratsstufe immatrikuliert sind, können an der UZH für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen der betreffenden Studienstufe zugelassen werden.

2

Bezahlen sie an der anderen Hochschule die vollen Studiengebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.

Gaststudierende

§ 53.

1

Studierende, die an einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule immatrikuliert sind, können an der UZH im Rahmen eines selbstorganisierten Aufenthalts als Gaststudierende zugelassen werden, wenn sie

a.an der Heimuniversität auf der Bachelor-, Master- oder Doktoratsstufe studieren und

b.die zuständige Fakultät zustimmt.

2

Die Zulassung wird auf die entsprechende Studienstufe erteilt.

3

Die Immatrikulation ist auf zwei Semester beschränkt. In begründeten Fällen kann sie auf höchstens vier Semester verlängert werden.

4

Gaststudierende haben während der gesamten Dauer der Immatrikulation an der UZH an der ausländischen universitären Hochschule immatrikuliert zu bleiben.

5

Bezahlen sie an der anderen Hochschule die vollen Studiengebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.

5. Teil: Studierende in besonderen Programmen

Notariatsprogramm

§ 54.

Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die sich auf eine Notariatsprüfung vorbereiten, werden zum Notariatsprogramm zugelassen, sofern sie über einen Ausweis über die abgeschlossene Berufslehre auf einem Notariat oder einen Ausweis über eine entsprechende gleichwertige Ausbildung verfügen.

Ergänzungsprogramm zur Berufsausübung

§ 55.

1

Inhaberinnen und Inhaber eines universitären Diploms können zum Ergänzungsprogramm zugelassen werden, sofern

a.sie für die Berufsausübung in der Schweiz ein Bewilligungs- oder Anerkennungsverfahren durch den Bund, die Kantone oder die reformierte Kirche zu durchlaufen haben,

b.sie hierfür an einer schweizerischen universitären Hochschule ergänzende Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben müssen,

c.sie über ein entsprechendes Schreiben der für die Bewilligung zuständigen Stelle verfügen und

d.die zuständige Fakultät der Zulassung zustimmt.

2

Die Immatrikulation ist auf vier Semester beschränkt.

Kurzprogramme

§ 56.

Für Kurzprogramme richten sich die Zulassungsvoraussetzungen, das Zulassungsverfahren sowie die Gebühren nach den Bestimmungen des betreffenden Programms.

6. Teil: Weiterbildungsstudierende

Zulassung und Immatrikulation

§ 57.

1

Die Zulassung und Immatrikulation richten sich nach der Verordnung oder dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs.

2

Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs übermittelt der zuständigen Stelle der UZH die für die Immatrikulation nötigen Daten und Unterlagen der zugelassenen Personen.

Gebühren

§ 58.

1

Weiterbildungsstudierende bezahlen individuelle, in der Verordnung oder dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs festgelegte Studiengebühren.

2

Mit der Immatrikulation in den Weiterbildungsstudiengang verpflichten sie sich grundsätzlich zur Bezahlung des gesamten vorgesehenen Betrages.

Exmatrikulation

§ 59.

1

Die Exmatrikulation erfolgt

a.mit dem Abschluss des Weiterbildungsstudiengangs oder

b.dem definitiven Ausschluss vom Weiterbildungsstudiengang.

2

Die Leitung des Weiterbildungsstudiengangs teilt der zuständigen Stelle der UZH den Abschluss oder den definitiven Ausschluss mit.

7. Teil: Auditorinnen und Auditoren

Auditorinnen und Auditoren

§ 60.

1

Als Auditorinnen und Auditoren gelten Personen, die ohne Immatrikulation für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen registriert sind.

2

Sie sind nicht berechtigt, ECTS Credits oder akademische Abschlüsse zu erwerben.

Voraussetzungen für die Registrierung

§ 61.

1

Voraussetzung für die Registrierung als Auditorin oder Auditor ist das zurückgelegte 16. Altersjahr.

2

In begründeten Ausnahmefällen kann auch jüngeren Personen die Registrierung als Auditorin oder Auditor gestattet werden.

Umfang der Registrierung

§ 62.

1

Die Registrierung ist für höchstens 12 Wochenstunden möglich und nur für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die im Vorlesungsverzeichnis für Auditorinnen und Auditoren freigegeben sind.

2

Von Auditorinnen und Auditoren erbrachte Studienleistungen werden für ein Studium nicht angerechnet.

Gebühren

§ 63.

Die Gebühren für Auditorinnen und Auditoren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich[4].

8. Teil: Rechtsschutz

Einsprache und Rekurs

§ 64.

1

Entscheide über eine Zulassung zum Bachelor-, Master-, Lehrdiplom- und Doktoratsstudium unterliegen der Einsprache an die Abteilung Studierende.

2

Die Einsprache ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich, mit einem Antrag versehen und begründet einzureichen.

3

Der Einspracheentscheid und alle weiteren Verfügungen gemäss dieser Verordnung unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

9. Teil: Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 65.

1

Diese Verordnung findet auf alle Zulassungen Anwendung, die ab dem 1. Februar 2019 verfügt werden.

2

Für Zulassungen, die vor dem 1. Februar 2019 verfügt wurden, gelten die mit der Zulassung verfügten Modalitäten.

3

Auf am 1. Februar 2019 bereits immatrikulierte Studierende finden unter Vorbehalt von Abs. 2 die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

4

Diese Verordnung geht den jeweiligen am 1. Februar 2019 gültigen Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen vor. Für die in dieser Verordnung nicht geregelten Bereiche gelten weiterhin die jeweiligen am 1. Februar 2019 gültigen Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen.

5

Die Zählung gemäss § 45 a Abs. 2 beginnt erstmalig für alle Studierenden zu Beginn des Herbstsemesters 2022 am 1. August 2022.[9]


[1] OS 73, 467; Begründung siehe ABl 2018-09-14.

[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2019.

[3] LS 415. 116.

[4] LS 415. 321.

[5] LS 415. 432.

[6] LS 415. 456. 1.

[7] SR 414. 20.

[8] SR 0. 414. 8.

[9] Eingefügt durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 211; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1. August 2022.

[10] Fassung gemäss URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 211; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1. August 2022.

415.31 – Versionen

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