Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP)
Der Universitätsrat,
gestützt auf §§ 12 c Abs. 3 und 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)[4]
A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die gesamtuniversitären Rahmenbedingungen der Titularprofessur an der Universität Zürich.
Regelungen des Vetsuisse-Rates über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich bleiben vorbehalten.
Grundsatz
Die Erweiterte Universitätsleitung kann wissenschaftlich ausgewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorinnen oder Titularprofessoren ernennen.
Mit der Titularprofessur will die Universität qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden.
Die Universität fördert im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik insbesondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.
Rechtsstellung der Titularprofessorinnen und -professoren
Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren.
Titularprofessorinnen und -professoren haben das Recht, bei Erreichen des gesetzlichen AHV-Rücktrittsalters ihren Titel weiterzuführen.
Titularprofessorinnen und -professoren haben keinen Anspruch auf eine Anstellung an der Universität.
Die Fakultäten regeln die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Titularprofessorinnen und -professoren.
B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
Eröffnung und Zweck des Verfahrens
Das Verfahren wird mit Zustimmung der zu ernennenden Person auf Antrag eines Fakultätsmitglieds durch Beschluss des zuständigen Fakultätsorgans eröffnet.
Es dient der Prüfung des wissenschaftlichen Leistungsausweises und der Befähigung, an der Universität in einem Fachgebiet Forschung und Lehre zu betreiben.
Für Personen, die bereits erfolgreich ein Habilitationsverfahren absolviert haben, können die Fakultäten auf einzelne Verfahrensschritte verzichten.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sind:
a.erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an einer anerkannten in- oder ausländischen Hochschule mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels,
b.Forschungstätigkeit und Publikationen von hoher wissenschaftlicher Qualität,
c.anerkannte wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogischdidaktische Fähigkeiten.
In besonderen Fällen kann von einzelnen Voraussetzungen abgesehen werden.
Die Fakultäten können zusätzliche Voraussetzungen festlegen.
Beurteilungsgrundlagen
Für die Beurteilung werden von der Kandidatin oder vom Kandidaten die folgenden Unterlagen eingeholt:
a.wissenschaftlicher und beruflicher Werdegang,
b.Gesamtverzeichnis der Publikationen sowie ausgewählte Schriften,
c.Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogischdidaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen).
Die Fakultäten können weitere Unterlagen verlangen.
Kommission
Die Fakultäten können für das Verfahren eine Kommission einsetzen.
Bei der Zusammensetzung der Kommission wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.
Begutachtung
Die wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere die Publikationen, werden von mindestens zwei Personen zuhanden der Fakultät begutachtet.
Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissenschaftliche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung, die in den Arbeiten zum Ausdruck kommen.
Entscheid
Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet gestützt auf die Gutachten über die Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens.
Mündliche Leistung
Die mündliche Leistung soll der Erörterung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die Möglichkeit bieten, didaktische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.
Sie erfolgt in der Regel im Rahmen eines Probevortrags oder einer Lehrveranstaltung, jeweils mit anschliessender Diskussion.
Inhalt, Verlauf und Ergebnis werden in einem Protokoll zusammengefasst.
Entscheid über die mündliche Leistung
Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung und teilt den Entscheid schriftlich mit.
Der ablehnende Entscheid beendet das Verfahren.
Die Fakultäten können die Möglichkeit einer Wiederholung der mündlichen Leistung vorsehen.
Fakultätsantrag an die Erweiterte Universitätsleitung
Hat die Fakultät sowohl die schriftliche als auch die mündliche Leistung angenommen, stellt sie der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor, unter Mitteilung an die Kandidatin oder den Kandidaten.
Antrittsvorlesung
Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann innerhalb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität gehalten hat.
C. Verlängerung der Titularprofessur
Grundsatz
Die Titularprofessur kann um jeweils höchstens sechs Jahre verlängert werden, sofern die Titularprofessorin oder der Titularprofessor ihr oder sein Fachgebiet weiterhin durch besondere Leistungen gefördert hat und die Verlängerung auch im Interesse der Universität liegt.
Verfahren
Die Fakultät prüft auf Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofessors rechtzeitig vor Ablauf der sechsjährigen Frist, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt sind.
Bejaht sie dies, so stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.
Verneint sie dies, so erlischt nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids das Recht zur Führung des Professorentitels.
D. Entzug der Titularprofessur
Wichtige Gründe
Die Titularprofessur kann vor Ablauf der Geltungsdauer aus wichtigen Gründen entzogen werden.
Wichtige Gründe sind wissenschaftliches Fehlverhalten oder andere Gründe, welche die Interessen der Universität ernsthaft verletzen.
Verfahren
Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten richtet sich das Verfahren nach den entsprechenden Bestimmungen der Universität.*
In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen über wissenschaftliches Fehlverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätsleitung kann eine andere als die dort vorgesehene Person mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.
Bei Titularprofessorinnen und -professoren, die sich an der Universität habilitiert haben, kann über den Entzug der Venia Legendi im gleichen Verfahren entschieden werden.
Entscheid
Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der Universität, beantragt die Fakultät der Erweiterten Universitätsleitung den Entzug der Titularprofessur. Der Antrag ist unter Beilage der Untersuchungsakten zu begründen.
Der Entzug der Titularprofessur wird durch die Erweiterte Universitätsleitung beschlossen.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses erlischt die Berechtigung zur Führung des Professorentitels. * Weisung der Erweiterten Universitätsleitung zum Verfahren beim Verdacht der Unlauterkeit in der Wissenchaft vom 11. November 2003 ( www.rd.uzh.ch > Rechtssammlung > Wichtigste universitäre Richtlinien / Reglemente, Weisungen und Merkblätter > Unlauterkeitsweisung)
E. Verfahren und Rechtsschutz
Einsichtsrecht
Die Kandidatin oder der Kandidat kann beim zuständigen Fakultätsorgan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfahrensakten verlangen.
Hat die Fakultät bereits Antrag gestellt, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten.
Die Einsichtnahme, insbesondere die Auskunft über die Namen der Gutachterinnen und Gutachter, kann ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies gebieten.
Anordnungen
Die Entscheide über die Beendigung der Verfahren nach dieser Verordnung ergehen in der Form von Verfügungen.
Rechtsschutz
Anordnungen gestützt auf diese Verordnung können gemäss § 46 UniG und §§ 19 ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verordnungen der Fakultäten über die Titularprofessur
Die Fakultäten erlassen eigene Verordnungen über die Titularprofessur.
Diese regeln insbesondere:
a.die spezifischen Anforderungen an den wissenschaftlichen Ausweis,
b.die spezifischen Anforderungen an die mündliche Leistung,
c.die von der Kandidatin oder vom Kandidaten einzureichenden Unterlagen,
d.die fakultätsinterne Zuständigkeit für das Verfahren zur Antragstellung auf Erteilung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur,
e.allfällige Vereinfachungen im Verfahren für habilitierte Personen,
f.die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Titularprofessorinnen und -professoren.
Die Verordnungen der Fakultäten unterliegen der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.
Übergangsbestimmung
Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejenigen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet werden.
[1] OS 75, 162; Begründung siehe ABl 2020-01-10.
[2] Inkrafttreten: 1. April 2020.
[3] LS 175. 2.
[4] LS 415. 11.