Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
(vom 24. Februar 2003)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich und Zweck
Für die Führung und Beaufsichtigung einer vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheit an der Medizinischen Fakultät kann der leitenden Professorin oder dem leitenden Professor eine leistungsabhängige Entschädigung ausgerichtet werden.
Zuständigkeit
Für den Entscheid über die Ausrichtung einer leistungsabhängigen Entschädigung und deren Höhe ist die Universitätsleitung zuständig.
Voraussetzungen
Die Universitätsleitung zieht in Betracht, ob die Organisationseinheit einen gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungsauftrag erfüllen muss, die Erbringung dieser Dienstleistungen erhebliche Ressourcen beansprucht und ein wesentlicher Auftragsumfang anfällt.
Bemessung
Als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung gilt der durch Eigenleistungen der jeweiligen Organisationseinheit erbrachte jährliche Nettodienstleistungsumsatz.
Die Entschädigung beträgt: ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 1 Mio. Fr. jährlich Fr. 20 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 2 Mio. Fr. jährlich Fr. 32 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 3 Mio. Fr. jährlich Fr. 42 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 4 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 5 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 6 Mio. Fr. jährlich Fr. 60 000.
Die Entschädigung bis zum Abschluss des ersten vollen Rechnungsjahres wird anteilmässig bis zu maximal Fr. 20 000 berechnet.
In besonderen Fällen kann der Universitätsrat einzelne Entschädigungen bis zu 50% erhöhen.
Festlegung und Überprüfung
Die Höhe der Entschädigung wird bei der erstmaligen Übertragung der Beaufsichtigungsfunktion festgelegt und alle zwei Jahre oder bei einem personellen Wechsel überprüft.
Auszahlung und Art
Die Entschädigung wird monatlich als Lohnzulage ausbezahlt.
Sie bildet im Sinne von § 5 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 keinen Bestandteil des anrechenbaren Lohnes.
Übergangsbestimmungen, bestehende Abmachungen
Bereits bestehende Abmachungen gelten weiter. Auf Antrag kann eine Anpassung an dieses Reglement vereinbart werden. Es entsteht kein Anspruch auf rückwirkende Entschädigung für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Reglements.