Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 24. Februar 2003)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

Geltungsbereich und Zweck

§ 1.

Für die Führung und Beaufsichtigung einer vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheit an der Medizinischen Fakultät kann der leitenden Professorin oder dem leitenden Professor eine leistungsabhängige Entschädigung ausgerichtet werden.

Zuständigkeit

§ 2.

Für den Entscheid über die Ausrichtung einer leistungsabhängigen Entschädigung und deren Höhe ist die Universitätsleitung zuständig.

Voraussetzungen

§ 3.

Die Universitätsleitung zieht in Betracht, ob die Organisationseinheit einen gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungsauftrag erfüllen muss, die Erbringung dieser Dienstleistungen erhebliche Ressourcen beansprucht und ein wesentlicher Auftragsumfang anfällt.

Bemessung

§ 4.

1

Als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung gilt der durch Eigenleistungen der jeweiligen Organisationseinheit erbrachte jährliche Nettodienstleistungsumsatz.

2

Die Entschädigung beträgt: ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 1 Mio. Fr. jährlich Fr. 20 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 2 Mio. Fr. jährlich Fr. 32 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 3 Mio. Fr. jährlich Fr. 42 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 4 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 5 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 6 Mio. Fr. jährlich Fr. 60 000.

3

Die Entschädigung bis zum Abschluss des ersten vollen Rechnungsjahres wird anteilmässig bis zu maximal Fr. 20 000 berechnet.

4

In besonderen Fällen kann der Universitätsrat einzelne Entschädigungen bis zu 50% erhöhen.

Festlegung und Überprüfung

§ 5.

Die Höhe der Entschädigung wird bei der erstmaligen Übertragung der Beaufsichtigungsfunktion festgelegt und alle zwei Jahre oder bei einem personellen Wechsel überprüft.

Auszahlung und Art

§ 6.

1

Die Entschädigung wird monatlich als Lohnzulage ausbezahlt.

2

Sie bildet im Sinne von § 5 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 keinen Bestandteil des anrechenbaren Lohnes.

Übergangsbestimmungen, bestehende Abmachungen

§ 7.

Bereits bestehende Abmachungen gelten weiter. Auf Antrag kann eine Anpassung an dieses Reglement vereinbart werden. Es entsteht kein Anspruch auf rückwirkende Entschädigung für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Reglements.

Inkrafttreten

§ 8.

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.


[1] OS 58, 28.

415.215.3 – Versionen

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04001.04.2003Version öffnen