Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität

(vom 4. Februar 2000)[1]

I. Bemessung

Prorektorate

§ 1.[3]

Die Zulage für die Prorektorinnen und Prorektoren beträgt Fr. 40 000.

Dekanate

§ 2.

Die Zulage für die Dekaninnen und Dekane beträgt: Theologische Fakultät

Fr. 15 000

Rechtswissenschaftliche FakultätFr. 20 000
Wirtschaftswissenschaftliche FakultätFr. 20 000
Medizinische FakultätFr. 24 000
Veterinärmedizinische FakultätFr. 20 000
Philosophische FakultätFr. 24 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche FakultätFr. 24 000

Prodekanate

§ 3.

1

Die Zulage für die Prodekaninnen und Prodekane beträgt zwischen Fr. 4000 und Fr. 12 000.

2

Sie wird von der Fakultätsversammlung festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Dekanatsgeschäfte. Abweichungen sind nach Absprache mit der Universitätsleitung möglich.

3 Den Fakultäten steht für Prodekanatszulagen folgender Gesamt betrag zur Verfügung:2 Theologische Fakultät- Fr. 10 000
Rechtswissenschaftliche FakultätFr. 15 000
Wirtschaftswissenschaftliche FakultätFr. 15 000
Medizinische FakultätFr. 36 000
Veterinärmedizinische FakultätFr. 15 000
Philosophische FakultätFr. 40 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche FakultätFr. 20 000

Institutsleitungen

§ 4.

1

Die Zulage für die Vorsteherinnen und Vorsteher sowie die Direktorinnen und Direktoren von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten beträgt zwischen Fr. 8000 und Fr. 20 000. Die Universitätsleitung kann die Zulage auf weitere mit Leitungsfunktionen betraute Personen aufteilen.[5]

2

Sie bemisst sich nach dem Stellenplan der Organisationseinheit, einschliesslich der auf Vollzeitäquivalente umgerechneten Drittmittelstellen, wie folgt:

0–14,9 StellenFr. 8 000
15–49,9 StellenFr. 15 000
50 und mehr StellenFr. 20 000

3

In besonderen Fällen kann die Universitätsleitung einzelne Zulagen um bis zu 25% erhöhen. Bei gleichzeitiger Führung mehrerer Organisationseinheiten sowie bei Interimslösungen kann sie eine angemessene Pauschale festlegen.

4

Wird die Leitungsfunktion für weniger als vier Jahre übertragen, entfällt die Ausrichtung einer Zulage. Ausgenommen sind Interimslösungen.

Zulagen ad personam

§ 4 a.[4]

Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen weiteren Personen Zulagen für besondere Leitungsaufgaben ad personam zusprechen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach § 4.

II. Ausgestaltung

Art

§ 5.[5]

Es handelt sich um jährliche Zulagen, die im Sinne von § 5 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 Bestandteile der anrechenbaren Besoldung bilden.

Festlegung

§ 6.

Die Zulagen werden zum Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Funktion festgelegt und bei einer Verlängerung oder einem personellen Wechsel überprüft.

Auszahlung

§ 7.[5]

Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten.

Anpassungen

§ 8.[5]

Die Zulagen werden entsprechend den Regelungen gemäss allgemeinem kantonalem Personalrecht den Reallohnänderungen sowie der Teuerung angepasst.

III. Schlussbestimmung[5]

Inkrafttreten

§ 10.

Dieses Reglement tritt auf den 1. März 2000 in Kraft.


[1] OS 56, 79.

[2] Fassung gemäss URB vom 29. März 2004 (OS 59, 95). In Kraft seit 1. März 2004.

[3] Fassung gemäss URB vom 13. Dezember 2010 (OS 66, 270; ABl 2010, 3134). In Kraft seit 1. August 2011.

[4] Eingefügt durch URB vom 23. Juni 2014 (OS 69, 362; ABl 2014-07-04). In Kraft seit 1. Oktober 2014.

[5] Fassung gemäss URB vom 23. Juni 2014 (OS 69, 362; ABl 2014-07-04). In Kraft seit 1. Oktober 2014.

[6] Aufgehoben durch URB vom 23. Juni 2014 (OS 69, 362; ABl 2014-07-04). In Kraft seit 1. Oktober 2014.

415.215 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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