Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität

(vom 4. Februar 2000)[1]

I. Bemessung

Prorektorate

§ 1.[5]

Die Zulage für die Prorektorinnen und Prorektoren beträgt Fr. 40 000.

Dekanate

§ 2.

Die Zulage für die Dekaninnen und Dekane beträgt: Theologische Fakultät

Fr. 15 000

Rechtswissenschaftliche FakultätFr. 20 000
Wirtschaftswissenschaftliche FakultätFr. 20 000
Medizinische FakultätFr. 24 000
Veterinärmedizinische FakultätFr. 20 000
Philosophische FakultätFr. 24 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche FakultätFr. 24 000

Prodekanate

§ 3.

1

Die Zulage für die Prodekaninnen und Prodekane beträgt zwischen Fr. 4000 und Fr. 12 000.

2

Sie wird von der Fakultätsversammlung festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Dekanatsgeschäfte. Abweichungen sind nach Absprache mit der Universitätsleitung möglich.

3 Den Fakultäten steht für Prodekanatszulagen folgender Gesamt betrag zur Verfügung:4 Theologische Fakultät- Fr. 10 000
Rechtswissenschaftliche FakultätFr. 15 000
Wirtschaftswissenschaftliche FakultätFr. 15 000
Medizinische FakultätFr. 36 000
Veterinärmedizinische FakultätFr. 15 000
Philosophische FakultätFr. 40 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche FakultätFr. 20 000

Institutsleitungen

§ 4.

1

Die Zulage für die Vorsteherinnen und Vorsteher sowie die Direktorinnen und Direktoren von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten beträgt zwischen Fr. 8000 und Fr. 20 000.

2

Sie bemisst sich nach dem Stellenplan der Organisationseinheit, einschliesslich der auf Vollzeitäquivalente umgerechneten Drittmittelstellen, wie folgt:

0–14,9 StellenFr. 8 000
15–49,9 StellenFr. 15 000
50 und mehr StellenFr. 20 000

3

In besonderen Fällen kann die Universitätsleitung einzelne Zulagen um bis zu 25% erhöhen. Bei gleichzeitiger Führung mehrerer Organisationseinheiten sowie bei Interimslösungen kann sie eine angemessene Pauschale festlegen.

4

Wird die Leitungsfunktion für weniger als vier Jahre übertragen, entfällt die Ausrichtung einer Zulage. Ausgenommen sind Interimslösungen.

II. Ausgestaltung

Art

§ 5.

1

Es handelt sich um jährliche Zulagen, die im Sinne von § 5 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996[3] keine Bestandteile der anrechenbaren Besoldung bilden.

2

Sie können weder aufgeteilt noch abgetreten werden.

Festlegung

§ 6.

Die Zulagen werden zum Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Funktion festgelegt und bei einer Verlängerung oder einem personellen Wechsel überprüft.

Auszahlung

§ 7.[5]

Die Zulagen werden monatlich ausbezahlt.

Anpassung

§ 8.

Die Zulagen sind entsprechend den Regelungen gemäss allgemeinem kantonalem Personalrecht[2] den Reallohnänderungen sowie der Teuerung anzupassen.

III. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Institutsleitungen

§ 9.

Für Institutsleitungen, denen die Funktion vor dem 1. März 2000 übertragen wurde, gilt die bisherige Zulagenregelung bis zum 31. August 2000.

Inkrafttreten

§ 10.

Dieses Reglement tritt auf den 1. März 2000 in Kraft.


[1] OS 56, 79.

[2] LS 177. 10, LS 177. 11, LS 177. 111.

[3] LS 177. 21.

[4] Fassung gemäss URB vom 29. März 2004 (OS 59, 95). In Kraft seit 1. März 2004.

[5] Fassung gemäss URB vom 13. Dezember 2010 (OS 66, 270; ABl 2010, 3134). In Kraft seit 1. August 2011.

415.215 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11001.10.2020Version öffnen
08601.10.201401.10.2020Version öffnen
07301.08.201101.10.2014Version öffnen
04501.03.200401.08.2011Version öffnen
03701.03.2004Version öffnen
02830.06.2002Version öffnen