Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität
(vom 4. Februar 2000)[1]
I. Bemessung
Dekanate
Die Zulage für die Dekaninnen und Dekane beträgt: Theologische Fakultät
Fr. 15 000
| Rechtswissenschaftliche Fakultät | Fr. 20 000 |
|---|---|
| Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät | Fr. 20 000 |
| Medizinische Fakultät | Fr. 24 000 |
| Veterinärmedizinische Fakultät | Fr. 20 000 |
| Philosophische Fakultät | Fr. 24 000 |
| Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät | Fr. 24 000 |
Prodekanate
Die Zulage für die Prodekaninnen und Prodekane beträgt zwischen Fr. 4000 und Fr. 12 000.
Sie wird von der Fakultätsversammlung festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Dekanatsgeschäfte. Abweichungen sind nach Absprache mit der Universitätsleitung möglich.
| Den Fakultäten steht für Prodekanatszulagen folgender Gesamt - betrag zur Verfügung:4 Theologische Fakultät | Fr. 10 000 |
| Rechtswissenschaftliche Fakultät | Fr. 10 000 |
| Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät | Fr. 15 000 |
| Medizinische Fakultät | Fr. 36 000 |
| Veterinärmedizinische Fakultät | Fr. 15 000 |
| Philosophische Fakultät | Fr. 32 000 |
| Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät | Fr. 20 000 |
Institutsleitungen
Die Zulage für die Vorsteherinnen und Vorsteher sowie die Direktorinnen und Direktoren von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten beträgt zwischen Fr. 8000 und Fr. 20 000.
Sie bemisst sich nach dem Stellenplan der Organisationseinheit, einschliesslich der auf Vollzeitäquivalente umgerechneten Drittmittelstellen, wie folgt:
| 0–14,9 Stellen | Fr. 8 000 |
| 15–49,9 Stellen | Fr. 15 000 |
| 50 und mehr Stellen | Fr. 20 000 |
In besonderen Fällen kann die Universitätsleitung einzelne Zulagen um bis zu 25% erhöhen. Bei gleichzeitiger Führung mehrerer Organisationseinheiten sowie bei Interimslösungen kann sie eine angemessene Pauschale festlegen.
Wird die Leitungsfunktion für weniger als vier Jahre übertragen, entfällt die Ausrichtung einer Zulage. Ausgenommen sind Interimslösungen.
II. Ausgestaltung
Art
Es handelt sich um jährliche Zulagen, die im Sinne von § 5 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996[3] keine Bestandteile der anrechenbaren Besoldung bilden. Sie können weder aufgeteilt noch abgetreten werden.
Festlegung
Die Zulagen werden zum Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Funktion festgelegt und bei einer Verlängerung oder einem personellen Wechsel überprüft.
Auszahlung
Für die Prorektorate, die Dekanate und die Prodekanate werden die Zulagen halbjährlich, für die Institutsleitungen monatlich ausbezahlt.
Anpassung
Die Zulagen sind entsprechend den Regelungen gemäss allgemeinem kantonalem Personalrecht[2] den Reallohnänderungen sowie der Teuerung anzupassen.
III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Institutsleitungen
Für Institutsleitungen, denen die Funktion vor dem 1. März 2000 übertragen wurde, gilt die bisherige Zulagenregelung bis zum 31. August 2000.
[2] 177. 1.
[3] 177. 21.
[4] Fassung gemäss URB vom 29. April 2002 (OS 57, 208). In Kraft seit 1. März 2002.