Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundsätze
Zulagen für besondere Leitungsfunktionen
Funktionszulagen entschädigen Professorinnen und Professoren für besondere Leitungsfunktionen mit erhöhter Führungsverantwortung.
Sind die Voraussetzungen für mehrere Funktionszulagen während des gleichen Zeitraums gegeben, wird nur die betragsmässig höchste Zulage ausgerichtet.
Andere Ämter und Aufgaben im Rahmen der universitären Selbstverwaltung
Für Ämter und Aufgaben, die Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Selbstverwaltung im Sinne von § 46 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)[3] übernehmen, werden keine Funktionszulagen entrichtet.
II. Besondere Leitungsfunktionen und Bemessung der Zulagen
Prorektorinnen und Prorektoren sowie Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin
Die Zulage für Prorektorinnen und Prorektoren sowie die Direktorin oder den Direktor Universitäre Medizin beträgt Fr. 60 000.
Dekaninnen und Dekane
Die Zulage für die Dekaninnen und Dekane beträgt:
| Theologische Fakultät | Fr. 24 000 |
| Rechtswissenschaftliche Fakultät | Fr. 30 000 |
| Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät | Fr. 30 000 |
| Medizinische Fakultät | Fr. 36 000 |
| Vetsuisse-Fakultät | Fr. 30 000 |
| Philosophische Fakultät | Fr. 36 000 |
| Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät | Fr. 36 000 |
Stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan Medizin
Die Zulage für die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan Medizin beträgt Fr. 15 000.
Prodekaninnen und Prodekane
Die Zulage für die Prodekaninnen und Prodekane beträgt zwischen Fr. 4000 und Fr. 12 000.
Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen für die Prodekaninnen und Prodekane wird von der Fakultätsversammlung festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Dekanatsgeschäfte.
| 3 Den Fakultäten steht für Prodekanatszulagen folgender betrag zur Verfügung: Theologische Fakultät | Gesamt- Fr. 12 000 |
| Rechtswissenschaftliche FakultätFr. 20 000 | |
| Wirtschaftswissenschaftliche FakultätFr. 30 000 | |
| Medizinische FakultätFr. 45 000 | |
| Vetsuisse-FakultätFr. 25 000 | |
| Philosophische FakultätFr. 45 000 | |
| Mathematisch-naturwissenschaftliche FakultätFr. 45 000 |
Leitung von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten einschliesslich Programmdirektionen
Die Zulage für die Leitung von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten einschliesslich Programmdirektionen beträgt zwischen Fr. 9000 und Fr. 23 000.
Den Fakultäten steht für diese Zulagen folgender Gesamtbetrag zur Verfügung:
| Theologische Fakultät | Fr. 40 000 |
| Rechtswissenschaftliche Fakultät | Fr. 60 000 |
| Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät | Fr. 90 000 |
| Medizinische Fakultät | Fr. 480 000 |
| Vetsuisse-Fakultät | Fr. 250 000 |
| Philosophische Fakultät | Fr. 370 000 |
| Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät | Fr. 270 000 |
Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen wird vom Fakultätsvorstand zuhanden der Universitätsleitung verabschiedet und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Geschäfte.
Die Amtsausübung ad interim berechtigt zu Zulagen gemäss Abs. 1.
Von der Berechtigung auf eine Zulage ausgenommen ist die Leitung von Organisationseinheiten mit nur einer Professur.
Funktionszulagen ad personam
Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen weiteren Professorinnen und Professoren eine Funktionszulage für besondere Leitungsaufgaben ad personam zusprechen.
Die Bemessung dieser Funktionszulage richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Aufgaben und der individuellen Führungsverantwortung.
III. Ausgestaltung
Art
Es handelt sich um jährliche Zulagen, die jeweils Bestandteil der anrechenbaren Besoldung bilden.
Festlegung und Beendigung
Funktionszulagen werden jeweils befristet für die Amtsdauer der Leitungsfunktion zugesprochen.
Tritt eine Professorin oder ein Professor frühzeitig von der Leitungsfunktion zurück, endet die Entrichtung der Funktionszulage auf diesen Zeitpunkt.
Es besteht kein Anspruch auf Übertragung oder Verlängerung einer Leitungsfunktion gemäss § 1 Abs. 1.
Anpassungen
Funktionszulagen werden nicht an die Teuerung oder Reallohnänderungen angepasst.
Der Universitätsrat überprüft periodisch die Angemessenheit der Funktionszulagen.
[1] OS 75, 445; Begründung siehe ABl 2020-07-24.
[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2020.
[3] LS 415. 21.
[4] LS 415. 215. 3.