Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

(vom 9. Juli 2020)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundsätze

Zulagen für besondere Leitungsfunktionen

§ 1.

1

Funktionszulagen entschädigen Professorinnen und Professoren für besondere Leitungsfunktionen mit erhöhter Führungsverantwortung.

2

Sind die Voraussetzungen für mehrere Funktionszulagen während des gleichen Zeitraums gegeben, wird nur die betragsmässig höchste Zulage ausgerichtet.

3

Vorbehalten bleiben Entschädigungen gemäss dem Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Februar 2003[4].

Andere Ämter und Aufgaben im Rahmen der universitären Selbstverwaltung

§ 2.

Für Ämter und Aufgaben, die Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Selbstverwaltung im Sinne von § 46 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)[3] übernehmen, werden keine Funktionszulagen entrichtet.

II. Besondere Leitungsfunktionen und Bemessung der Zulagen

Prorektorinnen und Prorektoren sowie Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin

§ 3.

Die Zulage für Prorektorinnen und Prorektoren sowie die Direktorin oder den Direktor Universitäre Medizin beträgt Fr. 60 000.

Dekaninnen und Dekane

§ 4.

Die Zulage für die Dekaninnen und Dekane beträgt:

Theologische FakultätFr. 24 000
Rechtswissenschaftliche FakultätFr. 30 000
Wirtschaftswissenschaftliche FakultätFr. 30 000
Medizinische FakultätFr. 36 000
Vetsuisse-FakultätFr. 30 000
Philosophische FakultätFr. 36 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche FakultätFr. 36 000

Stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan Medizin

§ 5.

Die Zulage für die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan Medizin beträgt Fr. 15 000.

Prodekaninnen und Prodekane

§ 6.

1

Die Zulage für die Prodekaninnen und Prodekane beträgt zwischen Fr. 4000 und Fr. 12 000.

2

Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen für die Prodekaninnen und Prodekane wird von der Fakultätsversammlung festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Dekanatsgeschäfte.

3 Den Fakultäten steht für Prodekanatszulagen folgender betrag zur Verfügung: Theologische FakultätGesamt- Fr. 12 000
Rechtswissenschaftliche FakultätFr. 20 000
Wirtschaftswissenschaftliche FakultätFr. 30 000
Medizinische FakultätFr. 45 000
Vetsuisse-FakultätFr. 25 000
Philosophische FakultätFr. 45 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche FakultätFr. 45 000

Leitung von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten einschliesslich Programmdirektionen

§ 7.

1

Die Zulage für die Leitung von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten einschliesslich Programmdirektionen beträgt zwischen Fr. 9000 und Fr. 23 000.

2

Den Fakultäten steht für diese Zulagen folgender Gesamtbetrag zur Verfügung:

Theologische FakultätFr. 40 000
Rechtswissenschaftliche FakultätFr. 60 000
Wirtschaftswissenschaftliche FakultätFr. 90 000
Medizinische FakultätFr. 480 000
Vetsuisse-FakultätFr. 250 000
Philosophische FakultätFr. 370 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche FakultätFr. 270 000

3

Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen wird vom Fakultätsvorstand zuhanden der Universitätsleitung verabschiedet und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Geschäfte.

4

Die Amtsausübung ad interim berechtigt zu Zulagen gemäss Abs. 1.

5

Von der Berechtigung auf eine Zulage ausgenommen ist die Leitung von Organisationseinheiten mit nur einer Professur.

Funktionszulagen ad personam

§ 8.

1

Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen weiteren Professorinnen und Professoren eine Funktionszulage für besondere Leitungsaufgaben ad personam zusprechen.

2

Die Bemessung dieser Funktionszulage richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Aufgaben und der individuellen Führungsverantwortung.

III. Ausgestaltung

Art

§ 9.

Es handelt sich um jährliche Zulagen, die jeweils Bestandteil der anrechenbaren Besoldung bilden.

Festlegung und Beendigung

§ 10.

1

Funktionszulagen werden jeweils befristet für die Amtsdauer der Leitungsfunktion zugesprochen.

2

Tritt eine Professorin oder ein Professor frühzeitig von der Leitungsfunktion zurück, endet die Entrichtung der Funktionszulage auf diesen Zeitpunkt.

3

Es besteht kein Anspruch auf Übertragung oder Verlängerung einer Leitungsfunktion gemäss § 1 Abs. 1.

Auszahlung

§ 11.

Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten.

Anpassungen

§ 12.

1

Funktionszulagen werden nicht an die Teuerung oder Reallohnänderungen angepasst.

2

Der Universitätsrat überprüft periodisch die Angemessenheit der Funktionszulagen.


[1] OS 75, 445; Begründung siehe ABl 2020-07-24.

[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2020.

[3] LS 415. 21.

[4] LS 415. 215. 3.

415.215 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11001.10.2020Version öffnen
08601.10.201401.10.2020Version öffnen
07301.08.201101.10.2014Version öffnen
04501.03.200401.08.2011Version öffnen
03701.03.2004Version öffnen
02830.06.2002Version öffnen