Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich

(vom 29. August 2016)[1]

Der Universitätsrat,

gestützt auf § 11 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)[2], § 17 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)[3] und § 17 Abs. 2 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)[4]

A. Grundlagen

Geltungsbereich

§ 1.

1

Dieses Reglement gilt für die gemäss § 17 UniO und § 17 PVO-UZH privatrechtlich angestellten externen Lehrpersonen sowie sinngemäss für die in § 19 dieses Reglements genannten privatrechtlich Beauftragten.

2

Soweit der Arbeitsvertrag gemäss § 5 oder dieses Reglement keine Regelungen enthalten, richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht (OR)[5].

3

Dieses Reglement gilt sinngemäss auch für Lehrtätigkeiten im Stundenlohn.

4

Dieses Reglement gilt nicht für jene Privatdozierenden und Titularprofessorinnen und Titularprofessoren, die im Rahmen ihrer Venia Legendi Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen anbieten.

Lehrtätigkeit im Rahmen von Studienprogrammen

§ 2.

Die Lehrveranstaltungen von Lehrangestellten nach diesem Reglement sind Bestandteil der von der jeweiligen Fakultät durchgeführten Studienprogramme.

Qualifikation der Lehrangestellten

§ 3.

Voraussetzungen für Lehranstellungen sind in der Regel ein akademischer Abschluss einer anerkannten Hochschule und eine Spezialisierung in dem Themenbereich, dem die Lehrveranstaltung gewidmet ist. Die Lehrangestellten legen auf Verlangen die entsprechenden Zeugnisse vor.

B. Arbeitsverhältnis

Zuständigkeit

§ 4.

1

Die Lehranstellungen werden zuhanden der Abteilung Personal von den verantwortlichen Organisationseinheiten vorbereitet. Diese stellen sicher, dass die vorgesehenen Lehrangestellten die Anforderungen gemäss § 3 erfüllen.

2

Der Arbeitsvertrag sowie dessen allfällige Änderungen werden von der oder dem Lehrangestellten und von der zuständigen Person der Abteilung Personal unterzeichnet. Die Delegation dieser Anstellungs- und Änderungskompetenz von der Abteilung Personal an die Fakultäten ist möglich.

3

Lehrangestellte sind organisatorisch einer oder einem Vorgesetzten unterstellt, die oder der von der zuständigen Fakultät bestimmt wird.

4

Für die Kündigung seitens der Arbeitgeberin sowie für die Aufhebungsvereinbarung mit der oder dem Lehrangestellten ist die Unterzeichnung durch die zuständige Person der Abteilung Personal erforderlich.

Dauer

§ 5.

1

Mit externen Lehrpersonen wird ein unbefristeter privatrechtlicher Arbeitsvertrag mit variablem Lehrpensum abgeschlossen. Gemäss Arbeitsvertrag kann das Lehrpensum während der gesamten Vertragsdauer variieren oder allenfalls für ein oder mehrere Semester ganz entfallen.

2

In begründeten Fällen, namentlich wenn von Anbeginn nur ein kurzfristiger Einsatz von einem oder zwei Semestern geplant ist, kann ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Danach kann nur noch einmal ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für ein oder zwei Semester abgeschlossen werden. Wird danach das Arbeitsverhältnis weitergeführt, wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag gemäss Abs. 1 abgeschlossen.

Lehrpensum

§ 6.

Inhalt und Umfang des Lehrpensums werden von den verantwortlichen Organisationseinheiten den Lehrangestellten frühzeitig im Rahmen der Lehrplanung schriftlich mitgeteilt, nach Möglichkeit spätestens drei Monate vor Semesterbeginn.

C. Rechte und Pflichten der Lehrangestellten

Aufgabenbereich

§ 7.

Der Aufgabenbereich umfasst die Vorbereitung und die Durchführung der Lehrveranstaltung sowie die Durchführung von allfälligen Leistungskontrollen.

Leistungskontrollen

§ 8.

1

Die Lehrangestellten führen Leistungskontrollen durch, sofern diese Bestandteil der Lehrveranstaltung sind, und melden deren Ergebnisse in der vorgesehenen Frist an die von der verantwortlichen Organisationseinheit bezeichnete Stelle.

2

Form, Durchführungsart und Zeitpunkt der Leistungskontrollen richten sich nach den Vorgaben der Fakultät bzw. der verantwortlichen Organisationseinheit.

Qualitätssicherung

§ 9.

1

Die Lehrveranstaltungen unterliegen der regelmässigen studentischen Lehrveranstaltungsbeurteilung.

2

Weitere Massnahmen zur Qualitätssicherung, namentlich bei der erstmaligen Durchführung einer Lehrveranstaltung, können von der verantwortlichen Organisationseinheit festgelegt werden.

Lohn

§ 10.

Der Bruttolohn richtet sich nach den vom Universitätsrat festgelegten Ansätzen, die in den Einreihungsrichtlinien im Anhang dieses Reglements aufgeführt sind.

Arbeitszeit

§ 11.

1

Die Lehrangestellten führen die Lehrveranstaltungen, wie semesterweise mitgeteilt, im vereinbarten Umfang zu den vorgesehenen Zeiten durch.

2

Durch Vorgabe seitens der verantwortlichen Organisationseinheit oder im Einverständnis mit dieser können die Lehrveranstaltungen in einem oder mehreren zeitlichen Blöcken stattfinden.

Annullation und Kündigung

§ 12.

1

Kommt eine Lehrveranstaltung nicht zustande, entfällt der Lohnanspruch gemäss Arbeitsvertrag. Die verantwortliche Organisationseinheit legt den Umfang der Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen fest.

2

Führt die bzw. der Lehrangestellte die geplante Lehrveranstaltung nicht oder nur teilweise durch, hat sie bzw. er dies umgehend der verantwortlichen Organisationseinheit zu melden. Der Lohnanspruch entfällt ganz oder reduziert sich aufgrund der bereits geleisteten Arbeit. § 13 dieses Reglements bleibt vorbehalten.

3

Die verantwortliche Organisationseinheit überprüft regelmässig, ob das Arbeitsverhältnis noch weiter bestehen soll. Wenn das nicht der Fall ist, z.B. wenn durch Änderungen des Studienprogramms die Lehrveranstaltung entfällt oder wenn die Lehrleistung unzulänglich ist, beantragt die verantwortliche Organisationseinheit die Kündigung des unbefristeten Vertrags durch die Abteilung Personal.

Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

§ 13.

Die Lohnfortzahlung der UZH bei Arbeitsverhinderung wie Mutterschaft, Krankheit oder Unfall richtet sich nach Art. 324 a und 324 b OR[5]. Eine weitergehende Krankentaggeldversicherung ist Sache der oder des Lehrangestellten.

Unfallversicherung

§ 14.

Die oder der Lehrangestellte ist gegen Berufsunfälle versichert. Bei äquivalenter wöchentlicher Arbeitszeit über 8 Stunden ist sie oder er auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 1a Abs. 1 UVG[6], Art. 13 Abs. 1 UVV[7]).

D. Übrige Bestimmungen

Altersgrenze

§ 15.

Lehrangestellte können in der Regel bis zum Ende jenes Semesters lehren, in dem sie das ordentliche Pensionierungsalter erreichen. Ausnahmen regelt die zuständige Fakultät. Dabei richtet sie sich nach den gesamtuniversitären Vorgaben der Universitätsleitung.

Spesenentschädigung

§ 16.

Auslagen für Anreise, Verpflegung und Unterkunft von Lehrangestellten werden in der Regel nicht ersetzt. In besonderen Fällen kann die Fakultät nach vorheriger Vereinbarung die Auslagen gemäss den Bedingungen und Ansätzen im Spesenreglement der UZH ersetzen.

Urheberrechte

§ 17.

Das Urheberrecht an den von den Lehrangestellten erarbeiteten Unterlagen für den Unterricht verbleibt bei der Verfasserin oder dem Verfasser.

Sicherheits- und weitere Vorschriften

§ 18.

Die oder der Lehrangestellte verpflichtet sich, die an der UZH geltenden betrieblichen Vorschriften, insbesondere Sicherheits- und Zutrittsbestimmungen, die Allgemeine Hausordnung sowie die Bestimmungen über den Einsatz und die Nutzung von Informatikmitteln der UZH einzuhalten. Sie oder er beachtet die datenschutzrechtlichen Vorgaben der UZH im Rahmen des kantonalen Datenschutzrechts.

E. Ausnahmefälle

Privatrechtliche Aufträge

§ 19.

Wenn aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen eine Lehranstellung im Sinne dieses Reglements nachweislich nicht möglich ist, kann die Lehrveranstaltung in Ausnahmefällen auch im Rahmen eines privatrechtlichen Auftrags durchgeführt werden, namentlich wenn die Haupttätigkeit ausserhalb der UZH zusätzliche Anstellungen verbietet.

F. Schlussbestimmung

Ordinarien anderer

Extraordination anderer Universitäten, Titularprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen und Klinische Dozentinnen

Externe Oberärztinnen und -ärzte, Chefärztinnen und -ärzte, Konsiliarärztinnen Externe Oberassistentinnen und -assistenten, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Externe Konservatorinnen und Fachdidaktikerinnen und -didaktiker, Lehrangestellte für Oberstufe und Berufsschule

Externe Assistentinnen Doktorandinnen und Doktoranden

Pauschalentschädigung jeweils am Ende Monatlich ausbezahlter Betrag,

§ 20.

Dieses Reglement tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang: Einreihungsrichtlinien gemäss § 10

Gemäss URB vom 29. März 2004FunktionEinreihung KlasseEntschädigung1 pro Semester- wochenstunde (SWS)Monatlicher Betrag pro SWS2
Ordinarien anderer UniversitätenLehrangestellte/rAFr. 5040Fr. 840
Extraordination anderer Universitäten, externe Titularprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen und -dozenten Klinische Dozentinnen und DozentenLehrangestellte/rBFr. 4200Fr. 700
Externe Oberärztinnen und -ärzte, und -ärzte, Konsiliarärztinnen und -ärzte Externe Oberassistentinnen und -assistenten, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Externe Konservatorinnen und Konservatoren, Fachdidaktikerinnen und -didaktiker, Lehr - angestellte für Oberstufe und BerufsschuleLehrangestellte/rCFr. 3960Fr. 660
Externe Assistentinnen und Assistenten/ Doktorandinnen und DoktorandenLehrangestellte/rDFr. 3360Fr. 560

Pauschalentschädigung jeweils am Ende des Semesters ausbezahlter Betrag, wenn Gesamtbetrag das BVG-Minimum überschreitet


[1] OS 72, 5; Begründung siehe ABl 2016-09-16.

[2] LS 415. 11.

[3] LS 415. 111.

[4] LS 415. 21.

[5] SR 220.

[6] SR 832. 20.

[7] SR 832. 202.

415.211 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12701.02.2025Version öffnen
09701.08.201701.02.2025Version öffnen
01601.01.1997Version öffnen
01601.01.1997Version öffnen
00031.12.1996Version öffnen