Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
(vom 29. September 2014)[1][2]
Der Universitätsrat,
gestützt auf § 11 Abs. 2 des Universitätsgesetzes (UniG) vom 15. März 1998[6]
1. Abschnitt: Allgemeines
Geltungsbereich
Dieser Verordnung untersteht das Personal der Universität im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis.
Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht
Soweit die Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)[7] und diese Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen, ist das allgemeine kantonale Personalrecht anwendbar.
Zuständigkeiten
a. Im Allgemeinen
Überträgt das Personalrecht des Kantons Zürich die Zuständigkeit den Direktionen oder der Staatskanzlei, ist die Universitätsleitung zuständig.
Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen delegieren.
b. Universitätsrat
Der Universitätsrat beschliesst über:
a.die Ernennung, Beförderung sowie Entlassung und den Rücktritt von Mitgliedern der Universitätsleitung sowie von Professorinnen und Professoren,
b.die Verlängerung oder Aufhebung der Befristung von Professuren ad personam,
c.die Verlängerung von Assistenzprofessuren.
c. Universitätsleitung
Die Universitätsleitung stellt das Universitätspersonal an.
Sie ernennt die Vorsteherinnen und Vorsteher sowie die Direktorinnen und Direktoren von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten. Für die Medizinische Fakultät ist § 6 UniG massgebend.
Sie beschliesst über die individuelle Lohnerhöhung von Professorinnen und Professoren innerhalb der Lohnklasse.
Stellenbudget
Die Universitätsleitung setzt für die universitären Einheiten das Stellenbudget fest. Dieses enthält die Anzahl der Stellen, geordnet nach folgenden Kategorien:
a.Professuren,
b.Mittelbau,
c.administratives und technisches Personal.
Die Anstellungen erfolgen in der Regel gemäss den Richtpositionen und Lohnklassen.
Der Universitätsrat ist zuständig für
a.die Schaffung neuer Stellen, für die das allgemeine Personalrecht keine Richtposition vorsieht,
b.die Bewilligung neuer Stellen, die eine finanzielle Mehrbelastung bewirken.
Sozialplan und Abfindung
Bei Kündigungen infolge Stellenabbaus legt der Universitätsrat unter Beizug der Personalverbände den Sozialplan fest.
2. Abschnitt: Das Arbeitsverhältnis
Rechtsnatur
Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlichrechtlich und wird durch Verfügung begründet.
Es kann in besonderen Fällen durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet werden.
Grundsatz
Das Arbeitsverhältnis wird befristet oder unbefristet begründet.
Jedes Arbeitsverhältnis ist kündbar.
Befristete Arbeitsverhältnisse
a. Im Allgemeinen
Ein befristetes Arbeitsverhältnis dauert in der Regel längstens ein Jahr. Wird es danach weitergeführt, gilt es als unbefristet. § 10 Abs. 2 sowie §§ 11–17 bleiben vorbehalten.
Ein Arbeitsverhältnis für eine zeitlich oder finanziell begrenzte Aufgabe, wie ein Forschungsprojekt oder die Nachwuchsförderung, kann auf längstens drei Jahre befristet werden. Es kann jeweils um bis zu drei Jahre bis zu einer Gesamtdauer von längstens neun Jahren verlängert werden.
b. Professorinnen und Professoren ad personam
Die Arbeitsverhältnisse von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren ad personam werden in der Regel auf sechs Jahre befristet.
Eine Verlängerung ist mehrmals möglich. Sie erfolgt in der Regel um sechs Jahre.
c. Assistenzprofessorinnen und -professoren
Arbeitsverhältnisse von Assistenzprofessorinnen und -professoren sind auf drei Jahre befristet. Sie können um ein bis drei Jahre verlängert werden.
Auf begründeten Antrag können Arbeitsverhältnisse von Assistenzprofessorinnen und -professoren bis zu einer Gesamtdauer von längstens neun Jahren verlängert werden, wenn die wissenschaftliche Arbeit insbesondere aus familiären, gesundheitlichen oder militärischen Gründen langfristig verzögert wurde.
d. Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren
Arbeitsverhältnisse von Förderungsprofessorinnen und -professoren sind befristet. Die Dauer der Anstellung richtet sich nach dem Förderprojekt.
e. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
Arbeitsverhältnisse von Gastprofessorinnen und -professoren dauern mindestens einen Monat und längstens ein Jahr.
f. Qualifikationsstellen im Mittelbau
Arbeitsverhältnisse von Assistierenden und Doktorierenden sind in der Regel auf längstens drei Jahre befristet. Sie können um jeweils ein Jahr bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden.
Arbeitsverhältnisse von Postdoktorierenden sind auf längstens drei Jahre befristet. Sie können bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden.
Arbeitsverhältnisse von Oberassistierenden sind in der Regel auf längstens drei Jahre befristet. Sie können um jeweils bis zu drei Jahre bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die Anstellungszeit als Postdoktorierende wird angerechnet.
Arbeitsverhältnisse von Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen können auf begründeten Antrag über die in Abs. 1–3 festgelegte Gesamtdauer hinaus angemessen verlängert werden, wenn die wissenschaftliche Arbeit insbesondere aus familiären, gesundheitlichen oder militärischen Gründen langfristig verzögert wurde.
Die Fakultäten regeln die Einzelheiten, insbesondere bezüglich des Beschäftigungsgrades, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in ihrem Bereich.
g. Hilfsassistierende
Studierende, die Hilfsarbeiten für Professorinnen und Professoren, Institute oder Fakultäten ausführen, werden befristet angestellt.
h. Weiteres Lehrpersonal
Für Lehrtätigkeiten, die nicht bereits im Rahmen einer anderen Anstellung an der Universität entschädigt werden, wird die Anstellung in der Regel auf ein akademisches Semester (sechs Monate) befristet. In begründeten Fällen ist eine längere Anstellung möglich.
Haben diese Anstellungen insgesamt zwölf akademische Semester gedauert und fand die Lehrtätigkeit jeweils mindestens während eines Semesters pro Jahr statt, gilt die nächste Anstellung als unbefristet.
Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren
a. Probezeit
Für Professorinnen und Professoren besteht keine Probezeit.
b. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren können auf das Ende eines akademischen Semesters (31. Januar und 31. Juli) gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren haben das Recht, die Universität ohne Kündigungsfrist auf Ende eines akademischen Semesters zu verlassen.
Versetzung
Universitätspersonal kann vom für die Anstellung zuständigen Organ versetzt werden, wenn
a.es der Betrieb oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert und
b.die Versetzung zumutbar ist.
Die Versetzung von Professorinnen und Professoren ist nur zumutbar, wenn sie innerhalb des Lehrgebietes erfolgt.
Eine tiefere Lohneinstufung als Folge der Versetzung wird erst nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist wirksam.
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten des Universitätspersonals
A. Lohn
Grundsatz
Die lohnmässige Einreihung des Personals der Universität richtet sich nach den Grundsätzen und nach dem Lohnsystem des allgemeinen Personalrechts. In besonderen Fällen kann davon abgewichen werden.
Rektorin oder Rektor
Die Rektorin oder der Rektor wird in die Lohnklasse 29 eingereiht. Der Universitätsrat legt die Funktionszulage fest.
Dozentinnen und Dozenten
a. Professorinnen und Professoren
Die Professorinnen und Professoren werden wie folgt eingereiht:
a.ordentliche Professorinnen und Professoren: Lohnklasse 27,
b.ausserordentliche Professorinnen und Professoren: Lohnklasse 26,
c.Assistenzprofessorinnen und -professoren: Lohnklasse 24,
d.Förderungsprofessorinnen und -professoren: Lohnklasse 24.
Der Universitätsrat regelt die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren, insbesondere für
a.die Prorektorinnen und Prorektoren,
b.die Dekaninnen und Dekane sowie die Prodekaninnen und Prodekane,
d.die Vorsteherinnen und Vorsteher sowie die Direktorinnen und Direktoren von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten.
Für die Medizinische Fakultät ist § 6 UniG massgebend.
b. Dozentinnen und Dozenten gemäss §§ 11–18 der Universitätsordnung
Der Universitätsrat regelt die Entschädigung für die Dozentinnen und Dozenten gemäss §§ 11–18 der Universitätsordnung[7], falls sie nicht im Rahmen einer Anstellung oder anderweitig geregelt ist.
Die Entschädigung wird bis zur Vollendung des 65. Altersjahres ausgerichtet. Liegt eine Bewilligung der Fakultät vor, kann sie bis zur Vollendung des 67. Altersjahres ausgerichtet werden.
c. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren erhalten im Rahmen einer Anstellung in der Regel eine Entschädigung gemäss Lohnklasse 24. Sind sie nicht angestellt, kann ihnen eine Entschädigung gemäss § 24 ausgerichtet werden.
c. Assistierende mit Lizenziats-, Diplom- oder Masterabschluss
Assistierende mit Lizenziats-, Diplom- oder Masterabschluss werden in Lohnklasse 17 eingereiht.
d. Doktorierende
Für Doktorierende, die von der Universität angestellt sind, gelten die Entschädigungsansätze des Schweizerischen Nationalfonds.
e. Wissenschaftliche Abteilungsleitende und Mitarbeitende
Wissenschaftliche Abteilungsleitende werden in die Lohnklassen 21–23 eingereiht.
Wissenschaftliche Mitarbeitende werden in den Lohnklassen 16– 20 eingereiht:
a.mit einem Bachelorabschluss in die Lohnklassen 16–20,
b.mit einem Lizenziats-, Diplom- oder Masterabschluss in die Lohnklassen 17–20.
Hilfsassistierende
Hilfsassistierende werden in Lohnklasse 10 eingereiht. Verfügen sie über einen Bachelorabschluss, werden sie in Lohnklasse 13 eingereiht.
Zuständigkeit für die Einreihung
Die Einreihung des Universitätspersonals erfolgt durch die Universitätsleitung.
Die Einreihung der Rektorin und des Rektors sowie der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors erfolgt durch den Universitätsrat.
B. Übrige Rechte und Pflichten des Universitätspersonals
Zeitbuchhaltung
Angehörige des Lehrkörpers und des Mittelbaus sind nicht zur Führung einer persönlichen Zeitbuchhaltung gemäss § 129 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[5] verpflichtet. Sie haben nur dann Anspruch auf nicht bezogene Ferienguthaben oder Kompensation eines positiven Arbeitszeitsaldos, wenn sie eine solche führen.
Rahmenpflichtenheft für Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen
Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt für die Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen Richtlinien über die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten.
Jede Fakultät erlässt ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Rahmenpflichtenheft. Dieses ist der Erweiterten Universitätsleitung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Fakultäten bestimmen das für die Koordination der Rahmenpflichtenhefte verantwortliche Organ.
Mitsprache und Mitbestimmung des administrativen und technischen Personals
a. Erweiterte Universitätsleitung
Zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis des administrativen und technischen Personals nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Erweiterten Universitätsleitung teil.
b. Institutsversammlungen
Dem administrativen und technischen Personal steht in den Institutsversammlungen ein angemessenes Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht zu.
Die Institutsordnungen regeln die Einzelheiten.
c. Vernehmlassungen
Den universitären Personalverbänden, die wesentliche Teile des administrativen und technischen Personals vertreten, steht vor dem Erlass und vor der Änderung von personalrechtlichen Bestimmungen das Recht zur Vernehmlassung zu.
Beurteilung des Personals
Die oder der Vorgesetzte führt mit den ihr oder ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Regel einmal jährlich ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch.
Die oder der Vorgesetzte erstellt die Arbeitszeugnisse der ihr oder ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Beurteilung der Professorinnen und Professoren richtet sich nach § 50.
Schutz vor sexueller Belästigung
Die Universität sorgt durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung. Sie stellt sicher, dass den Opfern sexueller Belästigung keine weiteren Nachteile erwachsen.
Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement über Schutz vor sexueller Belästigung.
Abgabe von Erlassen
Die Universitätsverwaltung übergibt den Angestellten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses unentgeltlich die personalrechtlichen Erlasse und sorgt für die Information über Änderungen.
C. Besondere Rechte und Pflichten der Professorinnen und Professoren
Antrittsvorlesung
Professorinnen und Professoren halten innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme der Lehrtätigkeit eine öffentliche Antrittsvorlesung.
Sie können von der Universitätsleitung von dieser Verpflichtung entbunden werden, wenn sie bereits einen öffentlichen Vortrag an der Universität gehalten haben.
Lehrverpflichtung
Professorinnen und Professoren führen Lehrveranstaltungen durch.
Die Lehrverpflichtung beträgt in der Regel
a.6–10 Semesterwochenstunden für ordentliche Professorinnen und Professoren,
b.4–6 Semesterwochenstunden für ausserordentliche Professorinnen und Professoren,
c.2–4 Semesterwochenstunden für Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie für Förderungsprofessorinnen und -professoren.
Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Abweichungen verfügen.
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
Die Fakultät legt für Gastprofessorinnen und Gastprofessoren die individuelle Lehrverpflichtung fest. Sie kann weitere Pflichten in einem Pflichtenheft festlegen.
Anrechnung von Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung
Lehrveranstaltungen im Rahmen von Weiterbildungsangeboten der Universität werden ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren im Umfang von bis zu zwei Semesterwochenstunden an die Lehrverpflichtung angerechnet, wenn:
a.sie nicht separat entschädigt werden und
b.die Dekanin oder der Dekan zustimmt.
Prüfungen und Gutachten
Professorinnen und Professoren nehmen Prüfungen in ihrem Fachgebiet ab.
Sie begutachten Diplomarbeiten, Dissertationen und Habilitationsschriften in ihrem Fachgebiet und wirken als Gutachterinnen oder Gutachter in Berufungs- und ähnlichen Verfahren mit.
Selbstverwaltung der Universität
Professorinnen und Professoren übernehmen Ämter und Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Universität.
Sie nehmen an den Sitzungen des Senats und der Fakultät teil.
Forschungssemester
Nach neun Semestern Tätigkeit an der Universität hat eine Professorin oder ein Professor durchschnittlich alle sechs Jahre Anspruch auf ein Forschungssemester. Im Forschungssemester sind sie insbesondere von der Lehrverpflichtung entbunden.
In den letzten beiden Jahren vor dem Altersrücktritt besteht kein Anspruch auf Bezug eines Forschungssemesters.
Die Universitätsleitung entscheidet abschliessend über die Gewährung eines Forschungssemesters. Sie kann in besonderen Fällen
a.die Frist von sechs Jahren verkürzen und
b.ein Forschungssemester in den letzten beiden Jahren vor dem Altersrücktritt bewilligen.
Führungsaufgaben
a. Im Allgemeinen
Die Vorsteherinnen und Vorsteher sowie Direktorinnen und Direktoren sind für die Organisation und Führung ihres Instituts, ihrer Klinik oder weiterer Organisationseinheiten verantwortlich.
Für die Medizinische Fakultät bleiben abweichende Regelungen gestützt auf § 6 UniG vorbehalten.
b. Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Professorin oder der Professor ist für die Führung, Förderung und Betreuung der ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich.
Sie oder er erstellt in Absprache mit den ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern deren Stellenbeschreibungen oder Pflichtenhefte.
Beurteilung der Professorinnen und Professoren
Die Beurteilung der Professorinnen und Professoren erfolgt durch die Universitätsleitung in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan.
Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.
Altersrücktritt
a. Im Allgemeinen
Der Altersrücktritt erfolgt am Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 65. Altersjahr vollendet.
Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Professoren nach ihrem Altersrücktritt ausnahmsweise und auf begrenzte Zeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigen. Die Professorinnen und Professoren behalten für die Dauer der Anstellung ihre bisherige akademische Stellung.
b. Vorzeitiger Rücktritt
Hat sich der Kanton oder die Universität an der Einkaufssumme beteiligt, ist der Altersrücktritt vor Vollendung des 65. Altersjahres in der Regel erst nach 15 tatsächlichen Dienstjahren möglich, frühestens auf das der Vollendung des 60. Altersjahres folgende Semesterende.
Wer vor dem 65. Altersjahr zurücktreten will, teilt dies der Universitätsleitung zwei Jahre im Voraus mit.
4. Abschnitt: Nebenbeschäftigungen, Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke
A. Grundsatz
Die Universität anerkennt die Bedeutung von universitätsnahen Nebenbeschäftigungen und von praxisbezogener Zusammenarbeit des Universitätspersonals mit Dritten.
Sie unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.
Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement zu den Nebenbeschäftigungen von Professorinnen und Professoren.
B. Nebenbeschäftigungen
Begriff
Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die von Angestellten der Universität im eigenen Namen, ausserhalb ihrer universitären Aufgaben und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.
Als Nebenbeschäftigungen gelten insbesondere Beratungstätigkeiten, externe Lehrverpflichtungen, Verwaltungsratsmandate, die Übernahme von Geschäftsleitungen und andere Dienstleistungen oder arbeitsvertragliche Leistungen.
Geltungsbereich
§§ 53–61 gelten für das wissenschaftliche Universitätspersonal mit einem vollen Pensum. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen im Medizinalbereich.
Für wissenschaftliches Universitätspersonal mit einem Teilpensum gelten § 56 Abs. 1 lit. a–d. Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur, sofern
a.Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Universität beansprucht werden,
b.Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungen übernommen werden.
Zulässigkeit
Nebenbeschäftigungen sind zulässig, wenn sie
a.die universitäre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen,
b.mit der Stellung an der Universität vereinbar sind,
c.die Universität nicht direkt konkurrenzieren,
d.die Interessen der Universität und ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen der Universitätsangehörigen nicht beeinträchtigen,
e.im Jahresmittel einen Tag je Kalenderwoche nicht überschreiten.
Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Bewilligung
Für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist eine Bewilligung der Universitätsleitung einzuholen:
a.wenn Zweifel an der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung bestehen,
b.wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Universität beansprucht werden,
c.für Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungen.
Die Bewilligung kann mit der Auflage zur Reduktion des Beschäftigungsgrades verbunden werden.
Entzug der Bewilligung
Die Universitätsleitung kann die Bewilligung entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder wenn im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.
Bewilligungsgesuch
Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Nebenbeschäftigung einzureichen.
Es gibt Auskunft über
a.die Art der Nebenbeschäftigung,
b.die mutmassliche zeitliche Belastung,
c.die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen,
d.den Umfang der Inanspruchnahme der Infrastruktur der Universität,
e.weitere Kosten für die Universität.
Abgabepflicht
Wer eine Nebenbeschäftigung ausübt, ist gegenüber der Universität in der Regel abgabepflichtig.
Nettoeinnahmen aus Nebenbeschäftigungen bis Fr. 50 000 sind von der Abgabepflicht befreit (Freibetrag). Für die den Freibetrag übersteigenden Nettoeinnahmen gilt ein Abgabesatz von 10%. Bei Beschäftigten mit Teilpensum reduziert sich der Freibetrag entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad.
Wer eine Nebenbeschäftigung ausübt, muss der Universität die Benutzung der Infrastruktur oder des Personals der Universität abgelten. Die Universitätsleitung entscheidet über die Höhe der Abgeltung.
Ergänzende Bestimmungen für Professorinnen und Professoren
Eine Nebenbeschäftigung einer Professorin oder eines Professors ist bewilligungspflichtig, wenn
a.die Summe der Nebenbeschäftigungen im Durchschnitt eines Jahres mehr als einen halben Tag je Kalenderwoche beansprucht,
b.aus jeweils einer Nebenbeschäftigung und damit zusammenhängenden finanziellen Beteiligungen der Professorin oder dem Professor voraussichtlich Nettoeinnahmen von mehr als Fr. 50 000 zufliessen.
Professorinnen und Professoren legen der Universitätsleitung auf Ende jedes Kalenderjahres dar:
a.die Ausübung und den Umfang von Nebenbeschäftigungen,
b.die Beanspruchung der Infrastruktur und des Personals der Universität,
c.die erzielten Einnahmen.
Das Reglement zu den Nebenbeschäftigungen von Professorinnen und Professoren regelt weitere Einzelheiten.
C. Privatärztliche Tätigkeit von Zahnärztinnen und Zahnärzten
Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Professoren die Bewilligung erteilen, innerhalb des Zentrums für Zahnmedizin Patientinnen und Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln.
Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten, Oberärztinnen und Oberärzten, Oberassistentinnen und Oberassistenten kann die Bewilligung erteilt werden, wenn sie im Besitz eines schweizerisch anerkannten Zahnarztdiploms sind.
D. Erfindungen
Eigentum und Gewinnbeteiligung
Erfindungen, die Universitätsangestellte in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, stehen im Eigentum der Universität. In Forschungsaufträgen getroffene Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
Schaffen Universitätsangestellte Computerprogramme in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität. Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
Die Universitätsleitung legt die Gewinnbeteiligung fest. Sie berücksichtigt dabei die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Universität im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung oder der Schaffung des Computerprogrammes und rechnet die weiteren Kosten an.
Übertragung des Nutzungsrechts
Die Universitätsleitung kann das Nutzungsrecht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Erfinderin oder den Erfinder übertragen.
Sie berücksichtigt bei der Bemessung der Entschädigung die Höhe der Einnahmen aus der Verwertung, die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Universität sowie die weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung.
Die Erfinderin oder der Erfinder meldet der Universitätsleitung auf Ende eines Jahres die aus der Verwertung erzielten Einnahmen.
E. Urheberrechtlich geschützte Werke
Grundsatz
Schaffen Universitätsangestellte in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ein urheberrechtlich geschütztes Werk, stehen ihnen die Verwertungsrechte an diesem Werk zu. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Abgabepflicht
Übersteigen die Nettoeinnahmen eines Werks gemäss § 65 Fr. 30 000, hat die Universität Anspruch auf eine Abgabe.
Die Urheberin oder der Urheber teilt der Universitätsleitung Erträge von mehr als Fr. 30 000 mit und gibt ihr über die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Universität Auskunft.
Höhe der Abgabe
Die Universitätsleitung legt die Abgabe fest.
Diese beträgt in der Regel 10% der Nettoeinnahmen. Sie kann in besonderen Fällen bis auf 30% der Nettoeinnahmen erhöht werden.
F. Vollzug
Die Abteilung Finanzen der Universität erhebt die von der Universitätsleitung festgesetzten Abgaben.
5. Abschnitt: Vorsorgeeinrichtung
Grundsatz
Das Personal der Universität wird bei der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) versichert.
Ausnahmen
In besonderen Fällen kann der Universitätsrat eine Professorin oder einen Professor von der Pflicht zum Beitritt zur BVK befreien.
Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen, Hilfsassistierende, Assistenz- und Oberärztinnen sowie Assistenz- und Oberärzte werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) versichert.
Professorinnen und Professoren mit Ruhegehaltsanspruch
Der Universitätsrat beschliesst die Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren, die bei der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren versichert sind.
Die Ruhegehaltsverordnung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
6. Abschnitt: Personalkommission
Aufgaben und Zusammensetzung
Die Personalkommission hat folgende Aufgaben:
a.sie berät die Universitätsleitung in personalpolitischen Fragen,
b.sie ist Schlichtungsstelle bei Personalkonflikten.
Sie setzt sich zusammen aus:
a.einem Mitglied der Universitätsleitung,
b.der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Personal,
c.je zwei an der Universität angestellten Vertreterinnen oder Vertretern folgender Personalgruppen:
1.Professorinnen und Professoren,
2.Privatdozentinnen und Privatdozenten,
3.Mittelbau,
4.administratives und technisches Personal.
Wahl, Amtsdauer und Konstituierung
Die Erweiterte Universitätsleitung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Personalkommission. Die Personalgruppen haben ein Vorschlagsrecht für ihre Vertreterinnen und Vertreter.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Im Übrigen konstituiert sich die Personalkommission selbst.
Beratung in Personalfragen
Die Personalkommission kann der Universitätsleitung Massnahmen auf dem Gebiet der Personalpolitik vorschlagen.
Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grundsätze und Instrumente der Personalpolitik nach Massgabe des allgemeinen Personalrechts und dieser Verordnung.
Schlichtungsstelle
a. Aufgabe
Die Personalkommission kann von den Angestellten der Universität bei Arbeitskonflikten angerufen werden, insbesondere bei Konflikten:
a.zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden,
b.zwischen Mitarbeitenden.
b. Verfahren
Die Personalkommission versucht unverzüglich, den Konflikt zu schlichten.
Sie kann, mit Einverständnis aller Beteiligten, den Sachverhalt klären, insbesondere Urkunden heranziehen, Augenscheine vornehmen und weitere Angestellte als Auskunftspersonen anhören.
Die Personalkommission bestimmt das Verfahren.
c. Schweigepflicht
Die Mitglieder der Personalkommission und alle am Schlichtungsverfahren Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht.
7. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Hilfsassistierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in die Lohnklasse 15 eingereiht sind, verbleiben in dieser Lohnklasse bis zum Ablauf ihrer befristeten Anstellung.
[1] OS 70, 67; Begründung siehe ABl 2015-01-30. Vom Regierungsrat genehmigt am 11. März 2015.
[2] Inkrafttreten: 1. April 2015.
[3] Noch nicht in Kraft.
[4] LS 177. 10.
[5] LS 177. 111.
[6] LS 415. 11.
[7] LS 415. 111.
[8] LS 415. 437.