Zur Beschaffung der notwendigen Räume für Unterricht und Forschung wird ein Teil der Universität Zürich auf das Areal des Strickhofes in Zürich verlegt.
Für die vom Kanton nach Abzug der Baubeiträge des Bundes zu tragenden Kosten wird ein Gesamtkredit von 600 Mio. Franken bewilligt. Der Kredit erhöht sich um die durch die Bauteuerung vom 1. Januar 1970 an entstehenden Mehrkosten.
Über die Teilkredite für die in Etappen zu erstellenden Neubauten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kreditvorlagen des Regierungsrates endgültig.
In den Jahren 1971 bis 1973 wird der Fonds im Umfange der vollen Grundbeiträge geäufnet. In den folgenden Jahren setzt der Kantonsrat die Zuweisungen in dem durch Abs. 2 umschriebenen Rahmen mit dem jährlichen Voranschlag fest.
Dem Fonds werden die jährlichen Raten für die planmässige und soweit möglich zusätzliche Tilgung der dem Kanton nach Abzug der Baubeiträge des Bundes verbleibenden Kosten der Universitätsbauten auf dem Strickhof-Areal entnommen.
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.