Richtlinien über die Verwendung des Nachwuchsförderungskredits der Universität Zürich

(vom 24. Februar 2003)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

Zweck

§ 1.

Der Nachwuchsförderungskredit ermöglicht jungen Akademikerinnen und Akademikern durch die Leistung von finanziellen Beiträgen, sich während einer bestimmten Zeit intensiv wissenschaftlichen Studien zu widmen.

Unterstützt werden Forschungsprojekte von wissenschaftlich hervorragenden Nachwuchskräften, die sich nach dem Doktorexamen für eine akademische Laufbahn qualifizieren möchten.

Bei der Zusprache der Beiträge wird Forschungsaufenthalten an einer Gastinstitution im Ausland Priorität eingeräumt.

Finanzierung

§ 2.

Die Mittel für die Finanzierung des Nachwuchsförderungskredits werden von der Universitätsleitung im jährlichen Budget der Universität eingestellt.

Zuständigkeit

§ 3.

Über die Zusprache von Beiträgen beschliesst die Nachwuchsförderungskommission der Universität im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen.

Voraussetzungen

§ 4.

Um einen Beitrag kann sich bewerben, wer

1.das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassungsbewilligung beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,

2.einen von der Universität Zürich anerkannten Doktorgrad erworben hat,

3.eine Verbindung mit der Universität Zürich durch Studium oder Forschungstätigkeit nachweisen kann,

4.bei Antritt des Stipendiums in der Regel nicht älter ist als 40 Jahre – Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich –,

5.sich nach dem Doktorexamen für eine akademische Laufbahn qualifizieren möchte,

6.bei der Bewerbung von zwei Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich unterstützt wird und

7.eine Bestätigung der Gastinstitution vorlegt, an welcher der Forschungsaufenthalt geplant ist.

Beiträge

§ 5.

Die Beiträge richten sich nach den Leistungen anderer im Bereich der akademischen Nachwuchsförderung tätigen Institutionen, insbesondere des Schweizerischen Nationalfonds.

Sie werden entsprechend dem Werdegang der Bewerberin oder des Bewerbers individuell festgelegt.

Die Beiträge werden für höchstens ein Jahr zugesprochen. Eine Erneuerung und gegebenenfalls eine Erhöhung des Beitrags ist auf entsprechendes Gesuch hin zweimal möglich.

Beurteilung

§ 6.

Sofern die Gesuche die unter § 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, werden sie durch die Nachwuchsförderungskommission begutachtet.

Die Beurteilung der Gesuche erfolgt auf Grund

1.der wissenschaftlichen Qualität des Projekts,

2.der wissenschaftlichen Qualifizierung der gesuchstellenden Person und

3.der Eignung des vorgesehenen Forschungsortes.

Berichterstattung

§ 7.

Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger legt der Nachwuchsförderungskommission einen Schlussbericht vor.

Weitere Bestimmungen

§ 8.

Soweit die vorliegenden Richtlinien keine Bestimmungen enthalten, gelangen die Bestimmungen des Reglements über die Gewährung von Forschungsstipendien an angehende Forscherinnen und Forscher des Schweizerischen Nationalfonds sinngemäss zur Anwendung.

Inkrafttreten

§ 9.

Die Richtlinien treten am 24. Februar 2003 in Kraft. Sie ersetzen das Reglement über die Förderung des akademischen Nachwuchses vom 26. September 1989.


[1] OS 58, 26.

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04001.04.200331.01.2012Version öffnen