Reglement über die Verwendung des Forschungskredits der Universität Zürich[2]

(vom 11. Juni 2001)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

Zweck

§ 1.

1

Die Universität Zürich führt einen Forschungskredit, woraus ausgewählte Forschungsprojekte von Angehörigen der Universität finanziert werden. Die universitäre Unterstützung von Forschungsprojekten zielt auf die Förderung hervorragender wissenschaftlicher Qualität.

2

Die Mittel für den Forschungskredit werden durch Beschluss des Universitätsrats bewilligt. Die Finanzierung erfolgt aus dem Globalbudget oder aus den Rücklagen der Universität.

3

Die Zusprache von Beiträgen aus dem Forschungskredit erfolgt einerseits unter strategischen Gesichtspunkten und anderseits nach dem Konkurrenzprinzip. Interdisziplinäre Projekte werden besonders gefördert.

Zusprachen unter strategischen Gesichtspunkten

§ 2.

1

Unter strategischen Gesichtspunkten unterstützt die Universitätsleitung interuniversitäre Kooperationsprojekte im Bereich der Forschung, universitäre Forschungsschwerpunkte sowie fakultätsspezifische Projekte der Forschungs- und Nachwuchsförderung.

2

Über die Zusprache der betreffenden Mittel aus dem Forschungskredit entscheidet die Universitätsleitung auf Antrag der Forschungskommission.

Zusprachen nach dem Konkurrenzprinzip

§ 3.

1

Nach dem Konkurrenzprinzip werden Forschungsprojekte unterstützt, um deren Finanzierung sich Forschende aufgrund einer Ausschreibung bewerben.

2

Über die Zusprache der betreffenden Mittel aus dem Forschungskredit entscheidet die Forschungskommission im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen.

3

Die Beurteilung der Gesuche erfolgt aufgrund der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifizierung der gesuchstellenden Person.

4

Der Förderung von akademischen Nachwuchskräften wird hohe Priorität eingeräumt.

5

Alle an der Universität vertretenen Fakultäten werden berücksichtigt.

6

Der Gleichstellung der Geschlechter wird Rechnung getragen.

Gesuche für die Finanzierung von Forschungsprojekten

§ 4.

1

Gesuche um finanzielle Beiträge aus dem Forschungskredit gemäss § 3 können Forschende einreichen, die über einen Abschluss der Masterstufe verfügen oder an Fast-Track-Programmen im Hinblick auf den Erwerb des Doktorats teilnehmen.[2]

2

Die Gesuche sind an die Forschungskommission der Universität Zürich zu richten.

3

Die Gesuche müssen neben dem wissenschaftlichen Projektbeschrieb und den persönlichen Daten auch Angaben über benötigte Infrastruktur, Betriebsmittel und allfällige Investitionen sowie über befristet anzustellende Personen enthalten.

Abrechnung der Forschungsprojekte

§ 5.

Die Abrechnung der Forschungsprojekte erfolgt über Forschungsmittelkonten der Universität.

Berichterstattung

§ 6.

Die Universitätsleitung erstattet dem Universitätsrat betreffend Exzellenz und Interdisziplinarität der unterstützten Projekte regelmässig Bericht.


[1] OS 56, 614.

[2] Fassung gemäss URB vom 12. Dezember 2011 (OS 67, 56; ABl 2011, 3881). In Kraft seit 1. Februar 2012.

[3] Aufgehoben durch URB vom 12. Dezember 2011 (OS 67, 56; ABl 2011, 3881). In Kraft seit 1. Februar 2012.

415.165 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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03401.02.2012Version öffnen