Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich

(vom 16. April 2003)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Universität[2]

A. Allgemeines

Ziel

§ 1.[6]

Die Universität und die Vertragsspitäler gemäss § 6 Abs. 2 gewährleisten in enger Zusammenarbeit eine hochstehende medizinische Forschung und Lehre, akademische Nachwuchsförderung sowie Gesundheitsversorgung.

Netzwerk Universitäre Medizin Zürich

§ 1 a.[5]

1

Die Universität und die Vertragsspitäler bilden für ihre Zusammenarbeit das Netzwerk Universitäre Medizin Zürich (UMZH).

2

Die ETH Zürich ist Partnerin des Netzwerkes mit gleichen Rechten und Pflichten und nimmt Einsitz in die Gremien gemäss §§ 1 b und 1 d.

3

Dem Netzwerk können weitere Institutionen assoziiert werden.

B. Organisation UMZH[5]

Beirat

a. Zusammensetzung

§ 1 b.[5]

1

Der Beirat setzt sich aus je einer Vertretung der strategischen Organe der Universität, der Vertragsspitäler und der ETH Zürich (UMZH-Institutionen) zusammen. Die Vertretung der Universität hat den Vorsitz.

2

Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin sowie je eine Vertretung der Bildungsdirektion und der Gesundheitsdirektion nehmen an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil.

b. Funktion und Aufgaben

§ 1 c.[5]

1

Der Beirat ist das oberste Organ der UMZH. Er fördert die Ausrichtung der UMZH-Institutionen auf eine gemeinsame Dachstrategie in Forschung und Lehre, Nachwuchsförderung und Gesundheitsversorgung.

2

Der Beirat

1.legt die UMZH-Dachstrategie fest und empfiehlt den UMZH-Institutionen die Ausrichtung ihrer Strategie darauf,

2.entwickelt die UMZH und ihre Organisation weiter,

3.entscheidet über die Assoziierung weiterer Institutionen an das Netzwerk UMZH.

3

Der Beirat regelt seine Organisation und die Behandlung seiner Geschäfte.

Koordinationsgremium

a. Zusammensetzung

§ 1 d.[5]

1

Das Koordinationsgremium setzt sich zusammen aus:

1.folgenden Vertretungen der Universität:

a.dem Direktorium gemäss § 1 f,

b.einer weiteren Vertretung der Medizinischen Fakultät,

c.einer Vertretung der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät,

2.je einer Vertretung der operativen Leitungsorgane der weiteren UMZH-Institutionen.

2

Das Universitätsspital Zürich kann eine zusätzliche Vertretung bestimmen.

3

Die UMZH-Institutionen bezeichnen als Mitglied des Koordinationsgremiums eine Person, die in ihrer Institution für Forschung und Lehre im Gesundheitsbereich verantwortlich ist.

4

Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin hat den Vorsitz des Koordinationsgremiums. Dieses kann zur Behandlung einzelner Geschäfte Fachpersonen beiziehen und Arbeitsgruppen einsetzen.

b. Funktion und Aufgaben

§ 1 e.[5]

1

Das Koordinationsgremium ist das operative Leitungsorgan der UMZH. Es erarbeitet die Grundlagen für die Koordination der von den UMZH-Institutionen erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre, Nachwuchsförderung und Gesundheitsversorgung.

2

Das Koordinationsgremium

1.erarbeitet die UMZH-Dachstrategie zuhanden des Beirates,

2.konkretisiert die UMZH-Dachstrategie zuhanden der UMZH-Institutionen,

3.erstellt Entscheidungsgrundlagen über finanzielle, infrastrukturelle und personelle Folgen der UMZH-Dachstrategie unter Einbezug der Lehrstuhlplanung zuhanden der Leitungsorgane der UMZH-Institutionen,

4.koordiniert die Planung der medizinischen Infrastruktur und der Plattformen für klinische Forschung,

5.erarbeitet Kriterien und Qualitätsstandards für die Anerkennung von Institutionen als Vertragsspitäler,

6.unterstützt den Beirat bei der Weiterentwicklung der UMZH und ihrer Organisation,

7.beantragt zuhanden des Beirates die Assoziierung weiterer Institutionen an das Netzwerk UMZH.

3

Das Koordinationsgremium regelt seine Organisation und die Behandlung seiner Geschäfte.

Direktorium

§ 1 f.[5]

1

Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin sowie die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät und deren oder dessen Stellvertretung bilden das Direktorium.

2

Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin hat den Vorsitz im Direktorium und vertritt die UMZH gegen aussen.

3

Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin

1.bereitet die Geschäfte des Koordinationsgremiums vor,

2.erarbeitet die Verträge gemäss § 4,

3.sichert den Prozess zur Erstellung und Umsetzung der UMZH-Dachstrategie,

4.stellt die Einhaltung der akademischen Standards durch die Vertragsspitäler sicher,

5.beantragt die Zuweisung der universitären Mittel zur Abgeltung der Leistungen der UMZH-Institutionen in Forschung und Lehre zuhanden der zuständigen Gremien.

4

Für die Organisation des Direktoriums gilt das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät[4].

C.[6] Verträge über die Forschungs- und Lehrleistungen

I. Grundlagen

Leistungsauftrag der Universität

§ 2.

1

Die Universität sorgt für eine hochstehende[6] Forschung und Lehre, einschliesslich der universitären Weiter- und Fortbildung. Im Bereich der Lehre richten sich die Leistungen nach der eidgenössischen Medizinalgesetzgebung.

2

Über diesen Grundauftrag hinaus setzt sich die Universität für den akademischen Nachwuchs ein und fördert besondere Forschungsvorhaben unter Berücksichtigung ihrer Qualität und strategischen Ausrichtung sowie besondere Lehrleistungen.

3

Sie evaluiert regelmässig die Leistungen in Forschung, Lehre sowie universitärer Weiter- und Fortbildung anhand von Qualitätsindikatoren wie namentlich Publikationen in Fachzeitschriften, Zitationen, Erhalt kompetitiver Drittmittel, Auszeichnungen sowie Befragungen. Aufgrund der Evaluationsergebnisse legt sie Art, Menge und Umfang der universitären Leistungen in den Vertragsspitälern fest.

4

Sie unterstützt die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler bei der Sicherstellung einer hochstehenden[6] Gesundheits- und Patientenversorgung.

Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion und der Vertragsspitäler

§ 3.

1

Die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler stellen eine hochstehende[6] Gesundheits- und Patientenversorgung gemäss Gesundheitsgesetzgebung sicher. Darüber hinaus fördern sie im Rahmen des Bedarfs besondere Dienstleistungen sowie die spezialisierte und hoch spezialisierte Medizin.

2

Sie schaffen ein optimales Umfeld zur Ausübung von universitärer Forschung, Lehre und Dienstleistung und unterstützen die Universität bei der Erbringung dieser Leistungen.

II. Abschluss

Vertragsparteien

§ 4.

1

Die Verträge werden zwischen der Universität und der Gesundheitsdirektion oder öffentlichen und privaten Spitälern mit Rechtspersönlichkeit abgeschlossen.

2

Sie bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat.

III. Inhalt

Gegenstand

§ 5.

Die Verträge legen die zu erbringenden Leistungen fest und regeln die Entschädigung.

Leistungserbringer

§ 6.[6]

1

Leistungserbringer der Universität sind:

1.im klinischen Bereich:

a.Zentrum für Zahnmedizin,

b.in den Spitälern tätige Professorinnen und Professoren;

2.im nicht klinischen Bereich namentlich folgende Organisationseinheiten:

a.Institut für medizinische Genetik,

b.Institut für medizinische Mikrobiologie,

c.Institut für Rechtsmedizin,

d.Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention,

e.Institut für medizinische Virologie.

2

Als Vertragsspitäler erbringen Leistungen:

1.das Universitätsspital Zürich,

2.die Psychiatrische Universitätsklinik,

3.das Universitäts-Kinderspital Zürich,

4.die Universitätsklinik Balgrist (Orthopädische Universitätsklinik Balgrist und Schweizerisches Paraplegikerzentrum).

Entschädigung der Vertragsspitäler

1. Grundbetrag

§ 7.

1

Die Universität erstattet den Spitälern einen Grundbetrag. Dieser deckt vorbehältlich Abs. 2 den Personal- und Sachaufwand, der den Spitälern durch die Unterstützung von universitärer Forschung, Lehre sowie Weiter- und Fortbildung gemäss § 2 Abs. 1 entsteht.

2

Die Lehraufträge werden von der Universität ausserhalb des Grundbetrags entschädigt.

3

Der Grundbetrag wird grundsätzlich im Rahmen einer Vollkostenrechnung anhand der in den Spitalrechnungen ausgewiesenen Personal- und Sachkosten ermittelt. Kostenträger sind:

1.Forschung,

2.Lehre Vorklinik und Klinik,

3.universitäre Weiter- und Fortbildung.

4

Die Vertragsparteien überprüfen den Grundbetrag in regelmässigen Abständen in Absprache mit der Bildungsdirektion. In begründeten Fällen sind ausserordentliche Anpassungen möglich.

2. Zusatzbetrag

§ 8.

1

Die Universität stellt den Spitälern projektbezogen einen Zusatzbetrag für jenen Teil der Leistungen bereit, mit denen sie die Universität bei der Erbringung der Leistungen gemäss § 2 Abs. 2 unterstützen.

2

Der Zusatzbetrag wird aufgrund von Projektanträgen der Professorinnen und Professoren zugeteilt. Die Projektdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Verlängerungen und Verkürzungen sind möglich.

Entschädigung der Universität

§ 9.[6]

Die Gesundheitsdirektion entschädigt die Universität für die vertraglich vereinbarten Leistungen, die das Zentrum für Zahnmedizin und die nicht klinischen Organisationseinheiten im Auftrag der Gesundheitsdirektion im Dienste einer hochstehenden Gesundheitsversorgung gemäss § 3 Abs. 1 erbringen.

Zuordnung von Drittmitteln

§ 10.

Für Forschung und Lehre zur Verfügung gestellte Drittmittel werden der Universität zugeordnet. Bei unklarem Verwendungszweck einigen sich die Universitätsleitung und die Spitalträgerschaft über die Zuordnung.

D.[6] Personal

Spitalangestellte

§ 11.

Dem Personalrecht der Spitalträgerschaft unterstehen:

1.das Personal, das aus dem Grund- und Zusatzbetrag finanziert wird,

2.Professorinnen und Professoren der Universität, soweit es um spitalspezifische Belange geht.

Universitätsangestellte

§ 12.

Dem Personalrecht der Universität unterstehen:

1.Professorinnen und Professoren im Rahmen ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre und universitärer Dienstleistung,

2.weiteres Personal, das aus Mitteln der Universität finanziert wird.

Drittmittelangestellte

§ 13.

Personen, deren Anstellung aus Drittmitteln finanziert wird, unterstehen grundsätzlich dem Personalrecht jener Institution, der die Drittmittel zugeordnet worden sind. In besonderen Fällen sind abweichende Regelungen möglich.

Behandlung von Privatpatienten

§ 14.

Die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus gegen zusätzliche Entschädigung oder ausgestaltet als privatärztliche, abgabepflichtige Tätigkeit richtet sich nach den für die Trägerschaft geltenden Bestimmungen. Die universitäre Aufgabenerfüllung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Erfindungen

§ 15.

Für Erfindungen, die in Vertragsspitälern gemacht werden, gilt die Personalverordnung der Universität[3].

E.[6] Lehrstühle

Grundsatz

§ 16.

1

Das Verfahren zur Planung, Besetzung und Ausstattung von Lehrstühlen im Gesundheitsbereich richtet sich vorbehältlich der Bestimmungen dieses Abschnitts nach dem für die Universität anwendbaren Recht.

2

Die Lehrstühle des Zentrums für Zahnmedizin sind denjenigen nicht klinischer Organisationseinheiten gleichgestellt.[6]

Lehrstuhlplanung

§ 17.

1

Die Universitätsleitung einigt sich mit der Spitalträgerschaft im Rahmen der Lehrstuhlplanung über die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten. Das Koordinationsgremium UMZH wird in die Planungsarbeiten einbezogen.[6]

2

Die Universitätsleitung legt in Zusammenarbeit mit der Spitaldirektion die Ausstattung dieser Lehrstühle fest.

3

Die Lehrstuhlplanung bei nicht klinischen Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion.

Ordentliches Berufungsverfahren

§ 18.

1

Genehmigt der Universitätsrat die Lehrstuhlplanung, kann das Berufungsverfahren eröffnet werden.

2

Die Universitätsleitung setzt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin eine Berufungskommission ein.[6]

3

Für die Besetzung von Lehrstühlen klinischer Organisationseinheiten setzt sich die Berufungskommission aus Vertreterinnen und Vertretern der Medizinischen Fakultät und der Spitaldirektion, Ständedelegierten sowie aus mindestens zwei externen Expertinnen oder Experten zusammen.[6]

4

Die Besetzung von Lehrstühlen nicht klinischer Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion.

Direktberufungsverfahren

§ 19.[6]

In begründeten Fällen kann die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin im Einvernehmen mit der Universitätsleitung und der Spitalträgerschaft ein Direktberufungsverfahren ohne Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten einleiten.

Berufungsverhandlungen

§ 20.

1

Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen für Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten im Einvernehmen mit der Spitalträgerschaft.

2

Die Berufungsverhandlungen umfassen auch die Ernennung als Direktorin oder Direktor einer klinischen Organisationseinheit und die Regelung der Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus.

F.[6] Organisationseinheiten

Schaffung und Aufhebung

§ 21.

Die Schaffung und Aufhebung von Organisationseinheiten erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen

1.der Trägerschaft des betreffenden Vertragsspitals und der Universität bei klinischen Organisationseinheiten, namentlich Departementen und Kliniken,

2.[6] der Gesundheitsdirektion und der Universität beim Zentrum für Zahnmedizin sowie bei nicht klinischen Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, namentlich Instituten.

Direktion

§ 22.

1

Die Spitalträgerschaft ernennt im Einvernehmen mit der Universitätsleitung die Direktorin oder den Direktor einer klinischen Organisationseinheit, regelt deren oder dessen Rechte und Pflichten und setzt die Direktionszulage fest.

2

Direktorin oder Direktor einer Organisationseinheit nach § 21 ist in der Regel eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber.

3

Kommt im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Einigung zu Stande und wird die medizinische Versorgung dadurch gefährdet, kann die Gesundheitsdirektion dem Regierungsrat Antrag auf die vorübergehende Besetzung der Direktion einer klinischen Organisationseinheit stellen.

G.[6] Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 23.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.


[1] OS 58, 82.

[2] LS 415. 11.

[3] LS 415. 21.

[4] LS 415. 431.

[5] Eingefügt durch RRB vom 31. Januar 2018 (OS 73, 133; ABl 2018-02-09). In Kraft seit 1. August 2018.

[6] Fassung gemäss RRB vom 31. Januar 2018 (OS 73, 133; ABl 2018-02-09). In Kraft seit 1. August 2018.

415.16 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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10101.08.201801.01.2023Version öffnen
04301.01.200401.08.2018Version öffnen