Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich
(vom 16. April 2003)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Universität[2]
A. Allgemeines
Ziel
Die Universität, die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler arbeiten zusammen, um eine hoch stehende medizinische Forschung, Lehre, akademische Nachwuchsförderung sowie medizinische Dienstleistung zu gewährleisten.
B. Verträge über die Forschungs- und Lehrleistungen
I. Grundlagen
Leistungsauftrag der Universität
Die Universität sorgt für eine hoch stehende Forschung und Lehre, einschliesslich der universitären Weiter- und Fortbildung. Im Bereich der Lehre richten sich die Leistungen nach der eidgenössischen Medizinalgesetzgebung.
Über diesen Grundauftrag hinaus setzt sich die Universität für den akademischen Nachwuchs ein und fördert besondere Forschungsvorhaben unter Berücksichtigung ihrer Qualität und strategischen Ausrichtung sowie besondere Lehrleistungen.
Sie evaluiert regelmässig die Leistungen in Forschung, Lehre sowie universitärer Weiter- und Fortbildung anhand von Qualitätsindikatoren wie namentlich Publikationen in Fachzeitschriften, Zitationen, Erhalt kompetitiver Drittmittel, Auszeichnungen sowie Befragungen. Auf Grund der Evaluationsergebnisse legt sie Art, Menge und Umfang der universitären Leistungen in den Vertragsspitälern fest.
Sie unterstützt die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler bei der Sicherstellung einer hoch stehenden Gesundheits- und Patientenversorgung.
Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion und der Vertragsspitäler
Die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler stellen eine hoch stehende Gesundheits- und Patientenversorgung gemäss Gesundheitsgesetzgebung sicher. Darüber hinaus fördern sie im Rahmen des Bedarfs besondere Dienstleistungen sowie die spezialisierte und hoch spezialisierte Medizin.
Sie schaffen ein optimales Umfeld zur Ausübung von universitärer Forschung, Lehre und Dienstleistung und unterstützen die Universität bei der Erbringung dieser Leistungen.
II. Abschluss
Vertragsparteien
Die Verträge werden zwischen der Universität und der Gesundheitsdirektion oder öffentlichen und privaten Spitälern mit Rechtspersönlichkeit abgeschlossen.
Sie bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat.
III. Inhalt
Leistungserbringer
Leistungserbringer der Universität sind:
1.im klinischen Bereich:
a)Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
b)in den Spitälern tätige Professorinnen und Professoren;
2.im nicht klinischen Bereich namentlich folgende Organisationseinheiten:
a)Institut für medizinische Genetik,
b)Institut für medizinische Mikrobiologie,
c)Institut für Rechtsmedizin,
d)Institut für Sozial- und Präventivmedizin,
e)Institut für medizinische Virologie. Leistungserbringer der Gesundheitsdirektion sind:
1.Universitätsspital Zürich,
2.Psychiatrische Universitätsklinik,
3.Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Private Leistungserbringer sind:
1.Universitäts-Kinderspital Zürich,
2.Universitätsklinik Balgrist (Orthopädische Universitätsklinik Balgrist und Schweizerisches Paraplegikerzentrum).
Entschädigung der Vertragsspitäler
1. Grundbetrag
Die Universität erstattet den Spitälern einen Grundbetrag. Dieser deckt vorbehältlich Abs. 2 den Personal- und Sachaufwand, der den Spitälern durch die Unterstützung von universitärer Forschung, Lehre sowie Weiter- und Fortbildung gemäss § 2 Abs. 1 entsteht.
Die Lehraufträge werden von der Universität ausserhalb des Grundbetrags entschädigt.
Der Grundbetrag wird grundsätzlich im Rahmen einer Vollkostenrechnung anhand der in den Spitalrechnungen ausgewiesenen Personal- und Sachkosten ermittelt. Kostenträger sind:
1.Forschung,
2.Lehre Vorklinik und Klinik,
3.universitäre Weiter- und Fortbildung. Die Vertragsparteien überprüfen den Grundbetrag in regelmässigen Abständen in Absprache mit der Bildungsdirektion. In begründeten Fällen sind ausserordentliche Anpassungen möglich.
2. Zusatzbetrag
Die Universität stellt den Spitälern projektbezogen einen Zusatzbetrag für jenen Teil der Leistungen bereit, mit denen sie die Universität bei der Erbringung der Leistungen gemäss § 2 Abs. 2 unterstützen.
Der Zusatzbetrag wird auf Grund von Projektanträgen der Professorinnen und Professoren zugeteilt. Die Projektdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Verlängerungen und Verkürzungen sind möglich.
Entschädigung der Universität
Die Gesundheitsdirektion entschädigt die Universität für die vertraglich vereinbarten Leistungen, die das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und die nicht klinischen Organisationseinheiten im Auftrag der Gesundheitsdirektion im Dienste einer hoch stehenden Gesundheitsversorgung gemäss § 3 Abs. 1 erbringen.
Zuordnung von Drittmitteln
Für Forschung und Lehre zur Verfügung gestellte Drittmittel werden der Universität zugeordnet. Bei unklarem Verwendungszweck einigen sich die Universitätsleitung und die Spitalträgerschaft über die Zuordnung.
C. Personal
Spitalangestellte
Dem Personalrecht der Spitalträgerschaft unterstehen:
1.das Personal, das aus dem Grund- und Zusatzbetrag finanziert wird,
2.Professorinnen und Professoren der Universität, soweit es um spitalspezifische Belange geht.
Universitätsangestellte
Dem Personalrecht der Universität unterstehen:
1.Professorinnen und Professoren im Rahmen ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre und universitärer Dienstleistung,
2.weiteres Personal, das aus Mitteln der Universität finanziert wird.
Drittmittelangestellte
Personen, deren Anstellung aus Drittmitteln finanziert wird, unterstehen grundsätzlich dem Personalrecht jener Institution, der die Drittmittel zugeordnet worden sind. In besonderen Fällen sind abweichende Regelungen möglich.
Behandlung von Privatpatienten
Die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus gegen zusätzliche Entschädigung oder ausgestaltet als privatärztliche, abgabepflichtige Tätigkeit richtet sich nach den für die Trägerschaft geltenden Bestimmungen. Die universitäre Aufgabenerfüllung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Erfindungen
Für Erfindungen, die in Vertragsspitälern gemacht werden, gilt die Personalverordnung der Universität[3].
D. Lehrstühle
Grundsatz
Das Verfahren zur Planung, Besetzung und Ausstattung von Lehrstühlen im Gesundheitsbereich richtet sich vorbehältlich der Bestimmungen dieses Abschnitts nach dem für die Universität anwendbaren Recht.
Die Lehrstühle des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind denjenigen nicht klinischer Organisationseinheiten gleichgestellt.
Lehrstuhlplanung
Die Universitätsleitung einigt sich mit der Spitalträgerschaft im Rahmen der Lehrstuhlplanung über die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten.
Die Universitätsleitung legt in Zusammenarbeit mit der Spitaldirektion die Ausstattung dieser Lehrstühle fest.
Die Lehrstuhlplanung bei nicht klinischen Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion.
Ordentliches Berufungsverfahren
Genehmigt der Universitätsrat die Lehrstuhlplanung, kann das Berufungsverfahren eröffnet werden.
Die Universitätsleitung setzt auf Antrag der Medizinischen Fakultät eine Berufungskommission ein.
Für die Besetzung von Lehrstühlen klinischer Organisationseinheiten setzt sich die Berufungskommission aus Vertreterinnen und Vertretern der Medizinischen Fakultät und der Spitaldirektion, Ständedelegierten sowie in der Regel mindestens einer externen Expertin oder einem externen Experten zusammen.
Die Besetzung von Lehrstühlen nicht klinischer Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion.
Direktberufungsverfahren
In dringenden Fällen kann die Medizinische Fakultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung und der Spitalträgerschaft ein Direktberufungsverfahren ohne Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten einleiten.
Berufungsverhandlungen
Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen für Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten im Einvernehmen mit der Spitalträgerschaft.
Die Berufungsverhandlungen umfassen auch die Ernennung als Direktorin oder Direktor einer klinischen Organisationseinheit und die Regelung der Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus.
E. Organisationseinheiten
Schaffung und Aufhebung
Die Schaffung und Aufhebung von Organisationseinheiten erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen
1.der Trägerschaft des betreffenden Vertragsspitals und der Universität bei klinischen Organisationseinheiten, namentlich Departementen und Kliniken,
2.der Gesundheitsdirektion und der Universität beim Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie bei nicht klinischen Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, namentlich Instituten.
Direktion
Die Spitalträgerschaft ernennt im Einvernehmen mit der Universitätsleitung die Direktorin oder den Direktor einer klinischen Organisationseinheit, regelt deren oder dessen Rechte und Pflichten und setzt die Direktionszulage fest.
Direktorin oder Direktor einer Organisationseinheit nach § 21 ist in der Regel eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber.
Kommt im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Einigung zu Stande und wird die medizinische Versorgung dadurch gefährdet, kann die Gesundheitsdirektion dem Regierungsrat Antrag auf die vorübergehende Besetzung der Direktion einer klinischen Organisationseinheit stellen.
F. Schlussbestimmung
[2] 415. 11.
[3] 415. 21.