Reglement über die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden an der Universität Zürich

(vom 26. Mai 2009)[1]

Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst:

Zweck

§ 1.

1

Ausgehend von der in § 4 des Gesetzes über die Universität Zürich[4] verankerten Verpflichtung zur Sicherung der Qualität in der Lehre etabliert die Universität Zürich neben anderen Instrumenten die studentische Beurteilung von Lehrveranstaltungen als Instrument der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Durch dieses Instrument soll ein kontinuierlicher Austausch einerseits zwischen Studierenden und Dozierenden sowie anderseits zwischen Dozierenden und den für die Lehre verantwortlichen Personen der Universität Zürich über Fragen der Lehre angeregt werden. Dieser interne Prozess der Reflexion der Lehre dient der Förderung einer sehr guten Lehrqualität und einer hochstehenden Lehrkultur.

2

Mit der Einführung studentischer Lehrveranstaltungsbeurteilungen im Rahmen der systematisch durchgeführten Befragungen der Studierenden werden folgende Ziele angestrebt:

a.Die Studierenden tragen durch ihre Rückmeldungen an die Dozierenden zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Lehre bei.

b.Die Dozierenden erhalten durch die Rückmeldungen der Studierenden Hinweise zur Gestaltung und Weiterentwicklung ihrer Lehre. Die Dozierenden treten mit ihren Studierenden in einen Dialog über ihre Lehre.

c.Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen sowie die Dekaninnen oder Dekane erhalten Informationen über die Qualität der Lehrveranstaltungen in den Studienprogrammen und Instituten oder Seminaren ihres Zuständigkeitsbereiches. Sie treten mit ihren Dozierenden in einen Dialog über die Lehre, können entsprechend Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Lehrqualität in ihrem Studienprogramm ableiten und diese stufengerecht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches umsetzen.

d.Die Universitätsleitung erhält von den Dekaninnen oder Dekanen Informationen über die Beurteilung der Qualität von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden, welche in strategische Überlegungen zur Entwicklung der Lehre einfliessen können.

Geltungsbereich und Zuständigkeiten

§ 2.

1

Die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden an der Universität Zürich kann grundsätzlich in allen Bachelor- und Masterveranstaltungen durchgeführt werden, die im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind und von mindestens fünf Studierenden gebucht werden. Fakultäten und Studienprogramme mit akkreditiertem Qualitätssicherungssystem in der Lehre, das in Sachen Lehrveranstaltungsbeurteilung den Standards des vorliegenden Reglements entspricht, können bei der Universitätsleitung für die Dauer der Akkreditierung eine Substitution der zentralen Lehrveranstaltungsbeurteilung beantragen. Die Berichterstattung aus den fakultätseigenen Qualitätssicherungsinstrumenten zuhanden der Universitätsleitung ist in diesen Fällen analog zu der für die zentrale Lehrveranstaltungsbeurteilung vorgesehenen Berichterstattung sicherzustellen.[8]

2

Auf Antrag an das zuständige Mitglied der Universitätsleitung kann die studentische Lehrveranstaltungsbeurteilung auch in Lehrveranstaltungen, die nicht im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind, durchgeführt werden.

3

Die Dekaninnen oder Dekane benennen die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen. In der Regel handelt es sich dabei jeweils um eine Programmdirektorin oder einen Programmdirektor, eine Institutsleiterin oder einen Institutsleiter oder um eine Seminarleiterin oder einen Seminarleiter.

Modalitäten der Durchführung

§ 3.

1

Die Lehrveranstaltungsbeurteilungen erfolgen in regelmässigen Abständen. Die Universitätsleitung bestimmt die Häufigkeit und die Modalitäten der Erhebungen, soweit diese im vorliegenden Reglement nicht geregelt sind.

2

Für die Lehrveranstaltungsbeurteilung werden auf spezifische Lehrveranstaltungstypen ausgerichtete Fragebogen verwendet, die von der Universitätsleitung vorgegeben werden. Die Dozierenden der einzelnen Lehrveranstaltungen haben die Möglichkeit, den Fragebogen durch maximal drei zusätzliche Fragen zu ergänzen.[8]

3

Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen übermitteln der mit der operativen Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen betrauten Stelle die Angaben zu den in ihren Studienprogrammen angebotenen Lehrveranstaltungen, welche für die Durchführung der Befragungen erforderlich sind.

4

Bei Lehrveranstaltungen, die gemeinsam von mehr als einem Studienprogramm oder mehreren Instituten oder Fakultäten angeboten werden, gilt die hauptanbietende Organisationseinheit als Ansprechpartnerin für die operative Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen.

5

Die von der Universitätsleitung mit der Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilung betraute Stelle informiert vor Beginn der Vorlesungszeit alle Dozierenden ihrer Studienprogramme über die Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen und die damit verbundenen Aufgaben der Dozierenden.[8]

6

Die Dozierenden weisen die Studierenden rechtzeitig und in angemessener Weise auf die Lehrveranstaltungsbeurteilung hin. Der Befragungszeitraum wird so festgelegt, dass der Befragung eine hinreichende Anzahl von Lektionen oder von Lehrveranstaltungsangeboten vorausgeht und den Dozierenden bis zum Ende der Lehrveranstaltung genügend Zeit zur Besprechung der Ergebnisse mit den Studierenden bleibt.

Adressaten, Modalitäten und Versand der Auswertungsergebnisse

§ 4.

1

Die Dozierenden erhalten über eine technische Plattform die Befragungsergebnisse für jede ihrer Lehrveranstaltungen in Form von detaillierten Einzelberichten, die zu ihrer freien Verfügung stehen. Diese detaillierten Einzelberichte enthalten neben einer Beschreibung der Ergebnisse für Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten auch die freien Kommentare der Studierenden.

2

Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen erhalten für die Lehrveranstaltungen ihres Zuständigkeitsbereiches sowohl die in Abs. 1 beschriebenen detaillierten Einzelberichte als auch Ergebnisberichte mit aggregierten Auswertungen. Die aggregierten Auswertungen fassen die Ergebnisse für Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten auf den Ebenen von Studienprogrammen, Instituten oder Seminaren zusammen. Die freien Kommentare von Studierenden sind nicht enthalten.

3

Die Dekaninnen oder Dekane erhalten Ergebnisberichte mit aggregierten Auswertungen für die Lehrveranstaltungen ihrer Fakultät. Sie haben das Recht, über die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen Einsicht in die detaillierten Ergebnisberichte zu einzelnen Lehrveranstaltungen zu nehmen.

4

Die Universitätsleitung erhält von der mit der Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilung betrauten Stelle einen Bericht mit aggregierten Auswertungen, der die Befragungsergebnisse für alle beurteilten Lehrveranstaltungen auf den Ebenen von Studienprogrammen, Instituten oder Seminaren sowie Fakultäten zusammenfasst. Dieser Bericht darf keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Lehrveranstaltungen zulassen.

5

Die Vertreterinnen oder Vertreter der studentischen Fachvereine erhalten aggregierte Ergebnisberichte für die Lehrveranstaltungen ihres Faches.

6

Der Versand von Ergebnisberichten findet auf elektronischem Wege statt und erfolgt an die im System SAP hinterlegten E-Mail-Adressen, die im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind. Sofern eine Dozentin oder ein Dozent keine E-Mail-Adresse im Vorlesungsverzeichnis angegeben hat, werden die Berichte an die jeweiligen Access-Adressen versendet.

Berichterstattung

§ 5.

1

Die Dozierenden sind verpflichtet, die lehrveranstaltungsbezogenen Ergebnisse in geeigneter Form an einem der regulären Lehrveranstaltungstermine mit den Studierenden zu besprechen.

2

Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen besprechen die Ergebnisse mit den Dozierenden. Sie entwickeln aufgrund der Resultate der Befragung Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Lehrqualität in ihrem Studienprogramm.

3

Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen orientieren die Dekanin oder den Dekan über die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbeurteilungen sowie über Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Lehrqualität in ihren Studienprogrammen. Auf Basis dieser Berichte besprechen die Dekaninnen oder Dekane die Entwicklung der Lehrqualität und den damit verbundenen Handlungsbedarf mit den für die Studienprogramme verantwortlichen Personen.

4

Die Dekaninnen oder Dekane berichten dem für ihre Fakultät zuständigen Mitglied der Universitätsleitung über die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbeurteilung ihrer Fakultät und über die Besprechung mit den für die Studienprogramme verantwortlichen Personen.

5

Die Evaluationsstelle der Universität Zürich erhält von der mit der Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilung betrauten Stelle die Ergebnisse für jede beurteilte Lehrveranstaltung zu den beiden Fragen, die eine allgemeine Bewertung der Lehrveranstaltung wiedergeben, zur Verwendung der Daten gemäss Evaluationsreglement der Universität Zürich vom 5. Mai 2000[5]. Dies sind die Masse «Gesamtzufriedenheit mit der Veranstaltung» sowie «Gesamtzufriedenheit mit der oder dem Dozierenden». Zusätzlich erhält die Evaluationsstelle die Anzahl der Studierenden, die die beurteilten Lehrveranstaltungen gebucht haben, sowie die Anzahl der von den Studierenden ausgefüllten Fragebogen für die jeweiligen Lehrveranstaltungen. Alle Daten werden in anonymisierter Form übergeben, sodass keine Rückschlüsse auf einzelne Lehrpersonen oder Lehrveranstaltungen möglich sind.[8]

Umgang mit den erhobenen Daten und Datensicherheit

§ 6.

1

Die Befragung erfolgt elektronisch. Alle Studierenden, die über das Buchungssystem der Universität Zürich für eine Lehrveranstaltung eingeschrieben sind, werden per E-Mail eingeladen, diese Lehrveranstaltung zu beurteilen. Es wird über eine Verknüpfung mit über die technische Plattform generierten Einmalpasswörtern (TANs) sichergestellt, dass je Lehrveranstaltung, für die eine Studierende oder ein Studierender eingeschrieben ist, nur ein elektronischer Fragebogen erfasst werden kann.

2

Die Anonymität der an den Befragungen teilnehmenden Studierenden ist mittels der nachstehenden Vorkehrungen während des gesamten Prozesses der Erhebung, Auswertung und Weitergabe von Daten gewährleistet:

a.Die Verknüpfung der E-Mail-Adresse einer oder eines Studierenden mit ihren oder seinen Antworten erfolgt über die technische Plattform. Diese ist für keine mit der Plattform arbeitende Person zugänglich, unabhängig davon, welche Zugriffsrechte auf die Plattform diese Person ansonsten innehat.

b.[8] Um die Anonymität von Studierenden in Bezug auf die detaillierten Einzelberichte zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen zu gewährleisten, werden für Veranstaltungen mit weniger als fünf Teilnehmenden keine Lehrveranstaltungsbeurteilungen durchgeführt.

c.Auf der Ebene von einzelnen Lehrveranstaltungen werden keine Auswertungen nach Persönlichkeitsmerkmalen vorgenommen, welche auf die Identität einer oder eines Befragten hinweisen könnten.

3

§ 6 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Studierende, die ihre Identität trotz eines warnenden Hinweises im Fragebogen bewusst preisgeben, indem sie Angaben zur eigenen Person in die offenen Kommentare einfliessen lassen.

4

Die detaillierten Ergebnisberichte zu einzelnen Lehrveranstaltungen beinhalten Personendaten von Dozierenden im Sinne des Gesetzes und der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG und IDV)[2][3], deren Rechte sich entsprechend nach den Bestimmungen des IDG[2] und der IDV[3] richten.

5

Angestellte der Universität, welche im Rahmen ihrer in diesem Reglement bezeichneten Funktion in Bezug auf Lehrveranstaltungsbeurteilungen Einsicht in Personendaten erhalten, die nicht ausschliesslich sie selbst in ihrer Funktion als Dozierende betreffen, dürfen diese Personendaten nur mit der schriftlichen Zustimmung der oder des betroffenen Dozierenden weitergeben. Davon ausgenommen ist die Weitergabe der in diesem Reglement bezeichneten Personendaten und der Auswertungen an die in diesem Reglement bezeichneten Personen oder Stellen. Die Voraussetzungen der Bekanntgabe von Personendaten richten sich im Weiteren nach den Bestimmungen des IDG[2] und der IDV[3].

6

Die erhobenen Daten können in anonymisierter Form für die Zwecke der Forschung und der internen Qualitätssicherung zur Verfügung gestellt werden.

7

Die Aufbewahrung und Archivierung der erhobenen Daten, einschliesslich der Ergebnisberichte in Form von detaillierten Einzelberichten zu einzelnen Lehrveranstaltungen oder aggregierter Zusammenstellungen von Ergebnissen, richtet sich nach dem IDG[2] sowie dem Archivgesetz vom 24. September 1995[6] und der Archivverordnung vom 9. Dezember 1998[7].

Inkrafttreten

§ 7.

Dieses Reglement tritt am 14. September 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 535.

[2] LS 170. 4.

[3] LS 170. 41.

[4] LS 415. 11.

[5] LS 415. 115.

[6] LS 432. 11; heute: LS 170. 6.

[7] LS 432. 111; heute: LS 170. 61.

[8] Fassung gemäss B vom 3. Dezember 2013 (OS 70, 123; ABl 2015-03-13). In Kraft seit 1. Februar 2014.

415.121 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08901.02.2014Version öffnen
06714.09.200901.02.2014Version öffnen
06614.09.200914.09.2009Version öffnen