Evaluationsreglement der Universität Zürich

(vom 15. Mai 2018)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Evaluationskonzept

§ 1.

1

Das Evaluationsverfahren bildet zusammen mit den Bereichen Akademische Führung und Lehrevaluation ein integriertes Evaluationskonzept. Dieses ist Teil des Systems zur Strategie- und Qualitätsentwicklung der Universität.

2

Die Universitätsleitung ist für die Bereiche Akademische Führung und Lehrevaluation zuständig und gewährleistet die Koordination mit dem Evaluationsverfahren.

3

Der Universitätsrat ist für die Evaluation der Universitätsleitung zuständig.

Zweck der Evaluation

§ 2.

Die Zwecke der Evaluation sind:

1.Entscheidungshilfen für die mittel- und langfristige Planung zu erarbeiten,

2.die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie die Qualität der Arbeit in der Leitung und der Verwaltung zu erheben und weiter zu entwickeln,

3.Rechenschaft abzulegen gegenüber der Öffentlichkeit.

B. Organisation

Evaluationsstelle

§ 3.

1

Die Evaluationsstelle organisiert und begleitet die Evaluationen. Sie kann zuhanden der zuständigen Stellen Empfehlungen gemäss § 16 abgeben. Für die Belange der Medizinischen Fakultät bleibt § 6 des Universitätsgesetzes[4] vorbehalten.

2

Die Evaluationsstelle ist als fachlich unabhängige Organisationseinheit der Universitätsleitung unterstellt. Der Leitung steht ein Stab von Fachleuten sowie administratives Personal zur Verfügung.

3

Der Universitätsrat ernennt und entlässt die Leiterin oder den Leiter der Evaluationsstelle.

4

Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

Evaluationsplanung

§ 4.

1

Die Universitätsleitung erstellt in Zusammenarbeit mit der Evaluationsstelle und den Fakultätsleitungen einen Rahmenplan sowie eine jährliche Evaluationsplanung. Diese werden dem Universitätsrat jährlich zur Genehmigung vorgelegt.

2

Der Rahmenplan erstreckt sich über den gesamten Evaluationszyklus und umfasst alle Einheiten der Universität. Die Detailplanung erfolgt rollend und berücksichtigt namentlich die Ergebnisse aus den Bereichen Akademische Führung und Lehrevaluation.

3

Die Einheiten gemäss § 6 können bei der Evaluationsstelle Evaluationen beantragen.

C. Verfahren

Verfahrensstandards

§ 5.

1

Das Evaluationsverfahren basiert auf Verständigung zwischen den Beteiligten. Die Stände werden in das Verfahren einbezogen.

2

Das Verfahren richtet sich nach nationalen und internationalen Evaluationsstandards. Es wird von der Evaluationsstelle laufend weiterentwickelt und regelmässig einer externen Prüfung unterzogen.

Evaluationsgegenstände

§ 6.

1

Evaluationen beurteilen Einheiten und Tätigkeitsbereiche sowie die betreffenden Strukturen, Prozesse und Ergebnisse. Sie können unter strategischer Perspektive mehrere Einheiten und Tätigkeitsbereiche umfassen.

2

Einheiten sind insbesondere Institute, Seminare, Kliniken, Fakultäten, Dekanate, Universitätsverwaltung und Universitätsleitung sowie Studiengänge, Professuren und Forschungsschwerpunkte.

3

Tätigkeitsbereiche sind insbesondere Forschung, Lehre und Dienstleistung, Nachwuchsförderung sowie Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten.

4

Die Universitätsleitung oder die Fakultätsleitungen können im Rahmen der Evaluationsplanung weitere Evaluationsgegenstände festlegen.

Evaluationskriterien

§ 7.

1

Oberstes Kriterium aller Evaluationen ist die Qualität.

2

Die Universitätsleitung oder die Fakultätsleitungen legen die Evaluationskriterien in Zusammenarbeit mit der Evaluationsstelle und der evaluierten Einheit fest. Die Festlegungen orientieren sich an den strategischen Zielen der Universität und der Fakultäten.

3

Die Evaluationen erfolgen aufgrund von qualitativen und quantitativen Indikatoren. Sie sind in ihren Zielsetzungen und Methoden einheits- und tätigkeitsspezifisch.

Evaluationsvereinbarung

§ 8.

Die Festlegungen gemäss §§ 6 und 7 werden unter Mitwirkung der Evaluationsstelle in einer Evaluationsvereinbarung festgehalten.

Evaluationsrhythmus und -umfang

§ 9.

1

Evaluationen werden in regelmässigen Abständen in je zu bestimmenden Einheiten sowie auf Antrag hin durchgeführt.

2

Evaluationen umfassen in der Regel alle Tätigkeitsbereiche einer evaluierten Einheit. Es können thematische Schwerpunkte definiert werden.

3

Ergebnisse aus externen Evaluationen und Akkreditierungen, die den Standards gemäss § 5 genügen und die Evaluationsgegenstände gemäss § 6 angemessen prüfen, werden berücksichtigt.

Transparenz

§ 10.

1

Die Evaluationsstelle trifft Vorkehrungen für die Transparenz der Evaluationsvorgänge und ihrer Verarbeitung in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten.

2

Sie informiert alle Beteiligten rechtzeitig über Arbeitsschritte und Ergebnisse.

Information

§ 11.

Die Universitätsleitung informiert bei Bedarf die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Evaluationsergebnisse.

D. Evaluation

Grundsatz

§ 12.

Das Evaluationsverfahren umfasst in der Regel eine Selbstevaluation und eine Evaluation durch externe Expertinnen und Experten.

Selbstevaluation

§ 13.

1

Die zu evaluierende Einheit erstellt ein Evaluationsdossier nach standardisierten Kriterien. Sie stützt sich dabei weitgehend auf bestehende Informationen, namentlich den Akademischen Bericht, die Lehrberichte sowie weitere Daten und Informationen der Zentralen Dienste.

2

Die Evaluationsstelle unterstützt die Einheit bei der Erstellung des Dossiers. Sie kann eigene Erhebungen und Analysen durchführen.

Evaluation

§ 14.

1

Die externen Expertinnen und Experten werden auf Antrag der zu evaluierenden Einheit von der Fakultäts- oder Universitätsleitung und im Einvernehmen mit der Evaluationsstelle bestimmt.

2

Die Expertinnen und Experten verfassen einen Expertenbericht. Sie erhalten für ihre Beurteilung das Evaluationsdossier der Einheit sowie die Berichte zu Erhebungen und Analysen der Evaluationsstelle zur Kenntnis.

3

Die Evaluierten können zum Expertenbericht Stellung nehmen.

Auswertung und Empfehlungen

§ 15.

1

Die Evaluationsstelle wertet die Dokumente aus und erstellt eine Liste mit Empfehlungen.

2

Die Evaluationsstelle übermittelt die Dokumente zusammen mit der Stellungnahme der Evaluierten und der Liste der Empfehlungen an die zuständigen Stellen gemäss § 16.

E. Konsequenzen der Evaluation

Massnahmen

§ 16.

1

Der Universitätsrat, die Universitätsleitung, die Fakultäten und die evaluierten Einheiten legen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Massnahmen fest.

2

Die Massnahmen orientieren sich an den Evaluationsberichten sowie der Liste der Empfehlungen und erfolgen unter Einbezug der Betroffenen.

Festlegung und Umsetzung

§ 17.

1

Die Festlegung der Massnahmen und die Begleitung ihrer Umsetzung erfolgt im Rahmen der Strategie- und Entwicklungsgespräche des Bereichs Akademische Führung.

2

Die Universitätsleitung informiert den Universitätsrat periodisch über die Evaluationsergebnisse, die vereinbarten Massnahmen und deren Umsetzung.

F. Rechtsschutz

Datenschutz

§ 18.

1

Die Evaluationsstelle ist berechtigt, die für die Aufgabenerfüllung gemäss Evaluationsvereinbarung geeigneten und erforderlichen Informationen aus den Datensammlungen der Universität zu bearbeiten, Auskünfte zu verlangen und Befragungen durchzuführen. Die zu evaluierenden Einheiten sind zur Mitwirkung verpflichtet.

2

Für die Bearbeitung der Daten gilt das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007[3] sowie die weiterführenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Universität.

3

Die Evaluationsstelle regelt in Absprache mit der oder dem Datenschutzdelegierten besondere datenschutzrechtliche Aspekte in einer allgemeinen Dokumentation zum Evaluationsverfahren und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

Rekurs

§ 19.

Die Anordnungen der Evaluationsstelle unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen gemäss § 46 des Universitätsgesetzes[4].


[1] OS 73, 299; Begründung siehe ABl 2018-06-08.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2018.

[3] LS 170. 4.

[4] LS 415. 11.

415.115 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10201.08.2018Version öffnen
03001.08.2018Version öffnen
00031.03.2000Version öffnen