Verordnung über die Einwerbung und die Verwendung zusätzlicher Mittel (Fundraising) der Universität Zürich

(vom 2. März 2015)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeines

Ziele und Zweck

§ 1.

1

Die Verordnung bezweckt die Förderung der Forschung und Lehre sowie der hierfür notwendigen Einrichtungen an der Universität durch Fundraising.

2

Sie regelt die Rahmenbedingungen und das Vorgehen bei der Entgegennahme von Zuwendungen und Sponsoringbeiträgen durch die Organe und Angehörigen der Universität sowie die UZH Foundation.

Geltungsbereich

§ 2.

1

Die Verordnung gilt für sämtliche Organe und Angehörige der Universität.

2

Die Grundsätze dieser Verordnung sind auch für die assoziierten Institute verbindlich. Die Universität schliesst mit diesen entsprechende Vereinbarungen ab.

3

Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Zuwendungen für Forschungskooperationen und kompetitiv eingeworbene Drittmittel, insbesondere solche des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und der EU-Rahmenprogramme, sowie Leistungen im Rahmen einer Auftragsforschung und Einnahmen aus Dienstleistungen zugunsten Dritter.

Anwendbares Recht

§ 3.

Ergänzend zu dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des Finanzreglements der Universität Zürich vom 16. November 2009[5].

II. Begriffe

Fundraising

§ 4.

Fundraising beschreibt die Bemühungen der Universität zur Einwerbung von Zuwendungen und Sponsoringbeiträgen bei Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen sowie im Rahmen von Public Private Partnerships (PPP). Es kann sich um Geldleistungen oder Sachleistungen handeln.

Zuwendungen

§ 5.

1

Zuwendungen sind Leistungen von Privaten (Zuwenderinnen und Zuwender) an Organisationseinheiten, Organe oder Angehörige der Universität, für die keine vertraglich vereinbarte Gegenleistung im Sinne von § 25 erbracht wird.

2

Als Zuwendungen gelten insbesondere Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse (Legate), Spenden sowie Forschungs- und Lehrbeiträge.

Sponsoring

§ 6.

Bei einem Sponsoring erbringt die Universität für die Sponsorin oder den Sponsor eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung.

Public Private Partnerships

§ 7.

«Public Private Partnerships» (PPP) sind vertraglich geregelte Kooperationen zwischen der Universität und privaten Unternehmen oder privaten Organisationen.

Erbschaften und Vermächtnisse

§ 8.

1

«Erbschaften» sind Vermögensanteile aus einem Nachlass zugunsten der Universität, ihrer Organe oder von Angehörigen der Universität als eingesetzten Erben.

2

«Vermächtnisse» sind Vermögensanteile aus einem Nachlass zugunsten der Universität, ihrer Organe oder von Angehörigen der Universität als Vermächtnisnehmer ohne Erbenstellung.

Stiftungsprofessuren

§ 9.

«Stiftungsprofessuren» sind Professuren, die substanziell aus Zuwendungen Privater finanziert werden.

Organe der Universität

§ 10.

«Organe der Universität» sind die Funktionsträgerinnen und -träger gemäss §§ 28 ff. des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998[4].

Assoziierte Einheiten

§ 11.

Als «assoziierte Einheiten» gelten Institutionen, die nicht vollständig in die Universität integriert, sondern mit der Universität durch eine vertragliche Vereinbarung verbunden sind und deren Infrastruktur nutzen.

III. Grundsätze

Schutz der Freiheit von Forschung und Lehre

§ 12.

1

Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte darf die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.

2

Das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Universität dürfen durch Zuwendung und Sponsoringbeiträge nicht gefährdet werden.

Begünstigte und Zweckbindung

§ 13.

1

Zuwendungen und Sponsoringbeiträge sind für die Forschung und Lehre sowie die hierfür notwendigen Einrichtungen an der Universität bzw. ihrer Organe und Angehörigen zu verwenden.

2

Die Zuwendungen und Sponsoringbeiträge können einem bestimmten Zweck gewidmet sein.

3

Die Universität sorgt für die zweckkonforme Verwendung der Mittel.

Prüfung der Herkunft der angebotenen Mittel und Ablehnung von Zuwendungen

§ 14.

1

Die Universität trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um die korrekte Herkunft der ihr durch Dritte angebotenen Mittel sicherzustellen.

2

Sie kann die Entgegennahme von Zuwendungen und Sponsoringbeiträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

3

Die Universität nimmt keine anonymen Zuwendungen oder Sponsoringbeiträge entgegen.

4

Sie respektiert den Wunsch einer Zuwenderin oder eines Zuwenders bzw. einer Sponsorin oder eines Sponsors, nicht namentlich genannt zu werden.

IV. Formvorschriften

Zuwendungen

§ 15.

1

Der Umfang von Zuwendungen muss schriftlich festgelegt werden.

2

Zuwendungen über Fr. 10 000 sowie mit Bedingungen oder Auflagen versehene Zuwendungen benötigen einen schriftlichen Vertrag.

Sponsoringbeiträge

§ 16.

Sponsoringbeiträge sind unabhängig von der Höhe des Beitrags in einem schriftlichen Vertrag zu regeln.

Entgegennahme von Zuwendungen und Sponsoringbeiträgen

§ 17.

1

Zuwendungen und Sponsoringbeiträge sind per Überweisung an die Universität zu übertragen. Das überweisende Finanzinstitut muss der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA oder einer international vergleichbaren Behörde unterstehen.

2

Die Universität nimmt keine Zuwendungen und Sponsoringbeiträge in bar entgegen.

V. Zuständigkeiten

UZH Foundation

§ 18.

1

Die Entgegennahme von Zuwendungen erfolgt in der Regel durch die UZH Foundation, wenn

a.die Zuwendung für ein mehrjähriges Projekt ausgerichtet wird oder

b.die Zuwendung Fr. 250 000 oder mehr beträgt oder

c.die Zuwendung direkt der UZH Foundation angeboten wird.

2

Alle anderen Zuwendungen werden in der Regel über die Universität entgegengenommen.

3

Die UZH Foundation nimmt keine Sponsoringbeiträge zugunsten der Universität entgegen.

4

Ausnahmen von Abs. 1 sind möglich, wenn

a.die Zuwenderin oder der Zuwender trotz diesbezüglicher Anfrage durch die UZH Foundation auf einer Engegennahme durch die Universität besteht oder

b.die Universitätsleitung dies so beschliesst.

5

Die Universität schliesst mit der UZH Foundation eine Vereinbarung über die Modalitäten der Zusammenarbeit ab.

Organe und Angehörige der Universität

§ 19.

1

Organe und Angehörige der Universität sind grundsätzlich frei, Fundraisingaktivitäten für universitäre Zwecke zu initiieren.

2

Sie informieren frühzeitig die UZH Foundation über ihre entsprechenden Aktivitäten.

3

Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 1 ist die Entgegennahme von Mitteln über die UZH Foundation abzuwickeln.

Finanzielle Zuständigkeiten

§ 20.

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Zuwendungen und Sponsoringbeiträgen richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich vom 16. November 2009[5].

VI. Stiftungsprofessuren

Benennng und Finanzierung von Stiftungsprofessuren

§ 21.

1

Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden:

a.Stiftungen und Einzelpersonen als Geldgeber: Geldgeber-Professur für Lehrumschreibung,

b.Unternehmen als Geldgeber: Professur für Lehrumschreibung, gestiftet von Geldgeber,

c.Benennung zu Ehren verstorbener Personen: Personenname-Professur für Lehrumschreibung.

2

Die Benennung gemäss Abs. 1 wird so lange verwendet, wie die Finanzierung andauert. Über Ausnahmen entscheidet die Universitätsleitung.

3

In offiziellen Dokumenten, Publikationen und Datenbanken ist die Bezeichnung der Professur gemäss Abs. 1 zu verwenden.

4

Die Professorin oder der Professor wird nicht nach der Stifterin oder dem Stifter benannt.

5

Diese Bestimmungen gelten analog für die Bezeichnung von Instituten und anderen Einrichtungen der Universität.

VII. Annahmeverfahren

Annahme von Zuwendungen

§ 22.

Das Annahmeverfahren für Zuwendungen zugunsten der Universität, die gemäss § 18 durch die UZH Foundation entgegengenommen werden, wird in der Vereinbarung zwischen der Universität und der UZH Foundation gemäss § 18 Abs. 5 geregelt.

Annahme von Sponsoringbeiträgen

§ 23.

Sponsoringverträge werden durch die Universität abgeschlossen. Sie nimmt daraus resultierende Mittel direkt entgegen.

VIII. Anerkennung bei Zuwendungen

Anerkennung

§ 24.

1

Zur Ehrung von Zuwenderinnen und Zuwendern kann die Universitätsleitung unter anderem folgende Anerkennungen vorsehen:

a.Namensnennung,

b.Ehrentafel,

c.Einladung zu besonderen Anlässen.

2

Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.

3

Die Verwendung von Forschungsresultaten durch die Zuwenderin oder den Zuwender ist nur gestützt auf eine schriftliche, von der Universitätsleitung genehmigte Vereinbarung zulässig.

IX. Verpflichtungen bei Sponsoring

Gegenleistungen

§ 25.

1

Beim Sponsoring kann die Universitätsleitung unter anderem folgende Anerkennungen und vertragliche Gegenleistungen vorsehen:

a.Namensnennung,

b.Ehrentafel,

c.Einladung zu besonderen Anlässen,

d.Namensnennung der Sponsorin oder des Sponsors auf Webseiten der Universität unter Beachtung des Merkblatts für die Nutzung von Kommunikationsmitteln und Infrastruktur der Universität Zürich zu Werbezwecken und zur Imageförderung Dritter vom 16. Juni 2009 in seiner jeweils gültigen Fassung,

e.das Recht der Sponsorin oder des Sponsors, das Engagement in der Werbung zu dokumentieren.

2

Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.

3

Die Verwendung von Forschungsresultaten durch die Sponsorin oder den Sponsor ist nur gestützt auf eine schriftliche, von der Universitätsleitung genehmigte Vereinbarung zulässig.

X. Transparenz

Prinzip der Öffentlichkeit

§ 26.

1

Die Universität veröffentlicht die von ihr gestützt auf diese Verordnung abgeschlossenen Verträge. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 des Kantons Zürich (IDG)[3].

2

Die Universitätsleitung kann bei Zuwendungen und Sponsoringbeiträgen unter 1 Million Franken auf eine Veröffentlichung verzichten.

3

Die Veröffentlichung von Verträgen, die durch die UZH Foundation abgeschlossen werden, wird in der Vereinbarung gemäss § 18 Abs. 5 geregelt.

XI. Datenbank

Fundraisingdatenbank

§ 27.

Für die Erhebung und Bearbeitung von Daten bestehender und potenzieller Partner gelten die Richtlinien für den Umgang mit personenbezogenen Daten an der Universität Zürich.


[1] OS 70, 179; Begründung siehe ABl 2015-03-20.

[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2015.

[3] LS 170. 4.

[4] LS 415. 11.

[5] LS 415. 112.

415.113 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10401.02.2019Version öffnen
09401.09.201601.02.2019Version öffnen
08919.06.201501.09.2016Version öffnen
02331.03.2000Version öffnen