Frühere LS-Nr. 415.114

Beschluss des Regierungsrates über das Finanzwesen der Universität


(vom 11. November 1998) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die für die Universität bewilligten Mittel sind zeitlich und sachlich übertragbar, indem Rücklagen bis zum Stand von höchstens 4% der jährlichen Besoldungssumme gebildet werden können. Für die Auflösung von Rücklagen ist der Universitätsrat zuständig. Er kann seine Zuständigkeit an weitere Universitätsorgane delegieren.

II. Die jährliche Abschreibung auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens beträgt bei den Liegenschaften 10%. Das übrige Verwaltungsvermögen wird vom Anschaffungswert entsprechend der betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer abgeschrieben.

III. Drittmittelverträge bedürfen der Genehmigung durch die Universitätsleitung.

IV. Diese Regelung tritt sofort in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten des Finanzreglements der Universität, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000.

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FN1 OS 54, 902

415.112 – Versionen

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