Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (VoRK)

(vom 25. März 2024)[1][2]

Der Universitätsrat,

gestützt auf § 46 Abs. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)[4]

1. Teil: Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Organisation der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die Organisation des Sekretariats und das Verfahren vor der Kommission.

2. Teil: Organisation

1. Abschnitt: Rekurskommission

Zusammensetzung

§ 2.

1

Die Rekurskommission besteht aus sieben nebenamtlichen Mitgliedern.

2

Sie setzt sich zusammen aus:

a.der Präsidentin oder dem Präsidenten,

b.der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,

c.fünf weiteren Mitgliedern.

Wahl, Amtsdauer, Entschädigung

§ 3.

1

Der Universitätsrat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.

2

Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verfügen über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und über praktische juristische Erfahrung.

3

Der Universitätsrat legt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission im Wahlbeschluss fest.

Sitz

§ 4.

Der Sitz der Rekurskommission befindet sich beim Universitätsrat.

Unvereinbarkeit, Unabhängigkeit

§ 5.

1

Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Zürcher Hochschulen tätig sein.

2

Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur an das Gesetz gebunden.

Aufsicht, Berichterstattung

§ 6.

1

Der Universitätsrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommission aus.

2

Die Rekurskommission erstattet dem Universitätsrat und dem Fachhochschulrat jährlich Bericht über die Geschäftsführung.

2. Abschnitt: Sekretariat

§ 7.

Der Universitätsrat bestimmt die organisatorische Angliederung des Sekretariats der Rekurskommission.

3. Teil: Verfahren

1. Abschnitt: Grundsatz

§ 8.

1

Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach den Vorschriften des 2. Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[3].

2

Angefochtene Anordnungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

2. Abschnitt: Zuständigkeit

Universität

§ 9.

Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Entscheide der Organe der Universität, mit Ausnahme des Universitätsrates.

Fachhochschulen

§ 10.

Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Entscheide der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).

Künstlerische Vorbildung

§ 11.

Die Rekurskommission entscheidet im Bereich der Vorbildung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der Berufsbildung über Rekurse gegen Entscheide der ZHdK.

3. Abschnitt: Besetzung und Befugnisse

Besetzung, Spruchkörper

§ 12.

1

Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, die den Spruchkörper bilden.

2

Den Vorsitz im Spruchkörper übt die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident aus. Eine Referentin oder ein Referent sowie ein weiteres Mitglied vervollständigen den Spruchkörper.

Präsidialbefugnisse

§ 13.

1

Die oder der Vorsitzende entscheidet über:

a.vorsorgliche Massnahmen,

b.aufschiebende Wirkung,

c.unentgeltliche Rechtspflege,

d.Sistierung,

e.Fristwiederherstellungsgesuch.

2

Die oder der Vorsitzende ist zuständig für die Erledigung eines Rekurses bei:

a.offensichtlicher Unzulässigkeit,

b.Rückzug,

c.Gegenstandslosigkeit.

Referentin oder Referent

§ 14.

Die Referentin oder der Referent stellt den Mitgliedern des Spruchkörpers Antrag über die Entscheide, die nicht der oder dem Vorsitzenden zustehen.

Leiterin oder Leiter Sekretariat

§ 15.

Die Leiterin oder der Leiter des Sekretariats bestimmt für den Rekurs:

a.den Spruchkörper,

b.die zuständige juristische Sekretärin oder den zuständigen juristischen Sekretär.

Juristische Sekretärin oder juristischer Sekretär

§ 16.

1

Die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär leitet den Schriftenwechsel. Soweit erforderlich holt sie oder er schriftliche Berichte ein.

2

Sie oder er arbeitet zuhanden der Referentin oder des Referenten die schriftlichen Anträge und die Entscheidbegründungen aus.

Unterschriftenregelung

§ 17.

Die oder der Vorsitzende sowie die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär unterzeichnen den Entscheid.

4. Abschnitt: Verfahrensablauf

Schriftenwechsel

§ 18.

1

Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden von der Vorinstanz die Akten beigezogen.

2

Unter Benachrichtigung der Rekurrentin oder des Rekurrenten wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.

3

Das Sekretariat kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.

Entscheidfindung

§ 19.

1

Die Rekurskommission entscheidet an Sitzungen oder im Zirkularverfahren. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2

Wird im Zirkularverfahren bei einem schriftlichen Antrag von einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung verlangt, muss eine Sitzung einberufen werden.

3

Die Verhandlungen und Beratungen der Rekurskommission sowie die Eröffnung von Entscheiden sind nicht öffentlich.

4

Die Sitzungen können in virtueller Form stattfinden.

Mitteilungen

§ 20.

Entscheide und sonstige Mitteilungen sind den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitzuteilen.

Verfahrenskosten

§ 21.

1

Zu den Verfahrenskosten gehören die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten gemäss § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[5].

2

Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000.

3

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Spruchgebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 2 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.


[1] OS 79, 205; Begründung siehe ABl 2023-04-05.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2024.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 415. 11.

[5] LS 682.

415.111.7 – Versionen

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12501.08.2024Version öffnen
10026.01.201801.08.2024Version öffnen
05801.08.200726.01.2018Version öffnen
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