Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen[6]

(vom 19. Oktober 1998)[1][2]

1. Teil: Organisation

Zusammensetzung, Amtsdauer

§ 1.

1

Die Rekurskommission besteht aus sieben nebenamtlichen Mitgliedern.

2

Der Universitätsrat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.[8]

3

Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Zürcher Hochschulen tätig sein.[6]

4

Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident müssen über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und über praktische juristische Erfahrung verfügen.

Unabhängigkeit

§ 2.

1

Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur an das Gesetz gebunden.

2

Der Universitätsrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommission aus. Diese erstattet ihm und dem Fachhochschulrat alljährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.[6]

Sekretariat

§ 3.

1

Der Universitätsrat bestimmt das Sekretariat der Rekurskommission und deren Leiterin oder Leiter.

2

Das Sekretariat kann der Bildungsdirektion übertragen werden.

Sitz

§ 4.

Der Sitz der Rekurskommission befindet sich beim Universitätsrat.

2. Teil: Verfahren

I. Grundsatz

Grundsatz

§ 5.[6]

1

Das Verfahren der Rekurskommission richtet sich nach den Vorschriften des 2. Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3].

2

Angefochtene Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

II. Zuständigkeit[6]

Zuständigkeit im Universitätsbereich

§ 6.[6]

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen entscheidet über Rekurse gegen Entscheide der Organe der Universität, mit Ausnahme des Universitätsrates.

Zuständigkeit im Fachhochschulbereich

§ 7.[6]

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen entscheidet über Rekurse gegen Entscheide der Organe staatlicher Hochschulen der Zürcher Fachhochschule sowie gegen letztinstanzliche Entscheide über Diplomprüfungen nichtstaatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich und letztinstanzliche Entscheide über Prüfungen am Institut Unterstrass an der Pädagogischen Hochschule Zürich.

Zuständigkeit ausserhalb des Fachhochschulbereichs

§ 7a.[7]

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen entscheidet ausserhalb des Fachhochschulbereichs über Rekurse gegen Entscheide der Organe der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) in den Bereichen Tanz und gestalterisches Propädeutikum.

III. Besetzung und Entscheidfindung[6]

Besetzung

§ 8.[6]

1

Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern.

2

Nach Eingang des Rekurses bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Referentin oder den Referenten und das weitere Mitglied. Dabei ist der fachlichen Eignung und der Geschäftslast der Mitglieder Rechnung zu tragen.

3

Den Vorsitz übt die Präsidentin oder der Präsident aus. Sie oder er kann den Vorsitz für einzelne Rekursverfahren auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten übertragen.

4

Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet für den Rekurs, in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des Sekretariats, die verantwortliche juristische Sekretärin oder den verantwortlichen juristischen Sekretär.

Präsidialbefugnisse

§ 9.[6]

1

Die oder der Vorsitzende trifft die erforderlichen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung eines Rekurses und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2

Die oder der Vorsitzende ist für die Erledigung eines Rekurses infolge offensichtlicher Unzulässigkeit, Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit zuständig.

Referentin oder Referent

§ 10.[6]

Die Referentin oder der Referent stellt der Kommission Antrag über die Entscheide, die nicht der oder dem Vorsitzenden zustehen.

Juristische Sekretärin oder juristischer Sekretär

§ 11.[6]

1

Die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär leitet namens der Referentin oder des Referenten den Schriftenwechsel und kann Amtsberichte sowie schriftliche Auskünfte einholen.

2

Sie oder er arbeitet die schriftlichen Anträge zuhanden der Referentin oder des Referenten und die Entscheidbegründungen aus.

Entscheidfindung

§ 12.[6]

1

Die Rekurskommission entscheidet an Sitzungen oder auf dem Zirkulationsweg. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2

Wird bei der Zirkulation eines schriftlichen Antrags von einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung verlangt, muss eine Sitzung einberufen werden.

3

Die Verhandlungen und Beratungen der Rekurskommission sowie die Eröffnung von Entscheiden sind nicht öffentlich.

IV. Verfahrensablauf[6]

Schriftenwechsel

§ 13.[6]

1

Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbegründet, so werden von der Vorinstanz die Akten beigezogen. Gleichzeitig wird unter Benachrichtigung der Rekurrentin oder des Rekurrenten den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.

2

Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrensbeteiligten die Besetzung mitgeteilt.

3

Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur statt, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör es erfordert oder die Feststellung des richtigen Rechts dadurch wesentlich erleichtert wird.

Mitteilungen an Verfahrensbeteiligte

§ 14.[6]

1

Entscheide und sonstige Mitteilungen sind den Beteiligten rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

2

Vor-, Zwischen- und Endentscheide werden gegen Rückschein zugestellt; in den übrigen Fällen genügt ein eingeschriebener Brief.

Verfahrenskosten

§ 15.[6]

1

Zu den Verfahrenskosten gehören die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten gemäss § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[4].

2

Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000.

3

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Spruchgebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 2 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.

V. Übergangsbestimmungen[5]

Übergangsbestimmung

§ 16.[5]

1

Der Rechtsmittelweg richtet sich nach neuem Recht. Rekurse aus dem Fachhochschulbereich, welche am 31. Dezember 2003 bei den Schulräten oder der Schulrekurskommission hängig sind, werden von der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erledigt.

2

Am 31. Juli 2007 an der Hochschule Musik und Theater Zürich und der Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich hängige Rekurse in den Bereichen Tanz und gestalterisches Propädeutikum des Personals gegen Anordnungen der designierten Hochschulleitung ZHdK sowie der Studierenden sind der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu überweisen.[7]


[1] OS 54, 742.

[2] Vom Universitätsrat erlassen.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 682.

[5] Eingefügt durch URB vom 17. Dezember 2003 (OS 59, 13). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[6] Fassung gemäss URB vom 17. Dezember 2003 (OS 59, 13). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[7] Eingefügt durch URB vom 20. August 2007 (OS 62, 322). In Kraft seit 1. August 2007.

[8] Fassung gemäss URB vom 6. November 2017 (OS 73, 60; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Januar 2018.

415.111.7 – Versionen

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