Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

(vom 9. Dezember 1987)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Geltungsbereich

§ 1.

Die Verordnung gilt für die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel.

Zweck der Parkanlage

§ 2.

Die Parkanlage dient der Bevölkerung und den Universitätsangehörigen als Erholungsgebiet.

Bewilligungspflicht

§ 3.

Veranstaltungen und Tätigkeiten, die der Zweckbestimmung des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheblich erschweren, bedürfen einer Bewilligung.

Verweigerung

§ 4.

Bewilligungen werden insbesondere nicht erteilt für:

a.Verkaufsstände und -wagen, ausser im Zusammenhang mit einer bewilligten Festveranstaltung,

b.die Verteilung von Werbematerial und die Durchführung von Werbeveranstaltungen,

c.Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter.

Gebühren

§ 5.

1

Für die bewilligungspflichtige Benützung wird eine Gebühr erhoben.

2

Diese bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und der Lage im Park. Sie beträgt je m2 und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3.

3

Die Gebühr kann auf Gesuch hin reduziert oder erlassen werden, wenn die Benützung einen Bezug zu den umliegenden Quartieren oder zur Universität oder gemeinnützigen Charakter hat.

Zuständigkeit

§ 6.

Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung.

Benützungsbeschränkung

§ 7.

1

Das Rektorat kann einzelne nichtbewilligungspflichtige Tätigkeiten, welche den Park schädigen oder die Benützung durch andere beeinträchtigen, einschränken oder verbieten.

2

Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.

Unterhalt

§ 8.

Die Parkanlage wird von der Baudirektion in Zusammenarbeit mit der Universitätsverwaltung unterhalten. Vorbehalten bleiben Verträge mit der Stadt Zürich.

Strafbestimmung

§ 9.

Wer eine bewilligungspflichtige Benützung ohne Bewilligung vornimmt oder Benützungsbeschränkungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.


[1] OS 50, 265.

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