Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich

(vom 25. Februar 2010)[1]

Die Universitätsleitung,

gestützt auf § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998[2] und § 56 Abs. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998[3]

Geltungsbereich

§ 1.

1

Die allgemeine Hausordnung der Universität Zürich gilt für sämtliche Gebäude und das gesamte Areal der Universität Zürich.

2

Für die einzelnen Gebäude und Areale der Universität können zudem Hausordnungen oder andere Bestimmungen erlassen werden, die in Ergänzung zur allgemeinen Hausordnung weitere Vorschriften enthalten. Dabei sind die in der vorliegenden allgemeinen Hausordnung enthaltenen Grundsätze zu beachten.

Zweck

§ 2.

Die allgemeine Hausordnung bezweckt, dass die der Universität Zürich obliegenden Aufgaben in den Bereichen Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie bei Veranstaltungen störungsfrei wahrgenommen werden können. Dazu sind insbesondere die Sicherheit und Ordnung sowie die Bewahrung vor Schäden an der Universität Zürich zu gewährleisten.

Publikation der Öffnungszeiten der öffentlichen Bereiche

§ 3.

Die Öffnungszeiten der öffentlichen Bereiche werden auf den Webseiten der Universität Zürich publiziert.

Verhaltensregeln

§ 4.

Innerhalb des Geltungsbereichs gemäss § 1 Abs. 1 sind alle Personen verpflichtet:

a.Sicherheitsvorschriften und Notfallanweisungen zu beachten und einzuhalten,

b.Ein- und Ausgänge, Notausgänge und Fluchtwege, Korridore, Treppenhäuser sowie Liftzugänge jederzeit freizuhalten,

c.mit Strom, Wärme, Wasser und anderen Ressourcen sparsam umzugehen,

d.Lärm und sonstige Störungen jeder Art zu unterlassen,

e.sämtliche Installationen und Einrichtungen sorgfältig zu behandeln und Schaden bestmöglich abzuwenden,

f.übermässige Verunreinigungen selbst zu beseitigen,

g.die Entsorgungsrichtlinien der Universität Zürich einzuhalten,

h.Mängel und Schäden an Gebäuden, Leitungen, Einrichtungen, Geräten usw. sowie Diebstähle von Universitätseigentum dem zuständigen ServiceCenter zu melden.

Bewilligungspflicht

§ 5.

1

Einer Bewilligung bedürfen:

a.Veranstaltungen gemäss dem Reglement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich,

b.Fahrnisbauten oder andere Stände,

c.das Aufhängen von Plakaten, Transparenten, Bannern und anderen Informationen ausserhalb der dafür vorgesehenen Aushangflächen,

d.das Verteilen oder Auflegen von Flugblättern, Zeitungen und anderen Drucksachen sowie von sonstigem Werbematerial,

e.Akquisitionen,

f.Foto-, Video- oder Filmaufnahmen,

g.Spendensammlungen,

h.Unterschriftensammlungen und Personenbefragungen.

2

Bewilligungen werden durch die Delegierte oder den Delegierten der Rektorin oder des Rektors erteilt. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden.

Verbote

§ 6.

1

Unzulässig ist allgemein:

a.das Betteln und Hausieren,

b.das unbewilligte Mitführen oder Lagern von verbotenen, gefährlichen oder übelriechenden Stoffen und Gegenständen.

2

Unzulässig im Innern von universitären Gebäuden ist zudem:

a.das Rauchen ausserhalb der dafür speziell gekennzeichneten Raucherzonen,

b.das Essen an Orten, wo entsprechende Verbote angebracht sind,

c.das Mitbringen von Haustieren. Vorbehalten bleibt das Mitführen von Assistenz- und Diensthunden sowie die Tierhaltung für Forschung und Lehre sowie in Dienstwohnungen,

d.das Mitführen oder Abstellen von Fahrrädern,

e.das Benutzen von allen übrigen Fortbewegungsmitteln auf Rädern, mit Ausnahme von Hilfsmitteln für Menschen mit Mobilitätsbehinderung,

f.das Mitbringen von zusätzlichem Mobiliar in Hörsäle und Seminarräume.

Sanktionen

§ 7.

Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser allgemeinen Hausordnung können Personen von den zuständigen universitären Stellen aus den Gebäuden und vom Areal verwiesen, mit einem Hausverbot belegt, disziplinarisch belangt, strafrechtlich verfolgt und/ oder zu einer finanziellen Entschädigung verpflichtet werden.

Inkrafttreten

§ 8.

Diese allgemeine Hausordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Hausordnung für die Universität Zürich vom 26. August 1914.


[1] OS 65, 156.

[2] LS 415. 11.

[3] LS 415. 111.

[4] Unter Fahrnisbauten versteht man Bauten, die nicht als Dauereinrichtung erstellt wurden (Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Service-Stationen für Sport- und Freizeitgeräte, Hütten, Buden, Baracken usw. ).

415.111.411 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09901.12.2017Version öffnen
06901.04.201001.12.2017Version öffnen