Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement)
Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst:
I. Allgemeines
Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der folgenden Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität sowie der Fakultäten und Institute:
1.wissenschaftlicher Nachwuchs,
2.fortgeschrittene Forschende und Lehrende,
3.administratives und technisches Personal.
Für die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich gilt das Reglement nur mit Bezug auf die Wahlen in Gremien der Universität Zürich.
Vorbehalt abweichender Zuständigkeiten
Sieht das Universitätsgesetz[4] oder ein anderer übergeordneter Erlass vor, dass ein Universitätsorgan ein Gremium wählt oder einsetzt, bedarf die Wahl der Ständevertretungen nach dem vorliegenden Wahlreglement der Bestätigung durch das betreffende Universitätsorgan.
Wahlrecht und Wählbarkeit
Wahlberechtigt und wählbar in gesamtuniversitäre Gremien sind alle Angehörigen des betreffenden Standes, unabhängig von der Mitgliedschaft in der Standesorganisation.
Wahlberechtigt und wählbar in die Gremien der Fakultäten und Institute sind alle Angehörigen des betreffenden Standes der betreffenden Fakultät oder des betreffenden Instituts, unabhängig von der Mitgliedschaft in der Standesorganisation.
Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum betreffenden Stand erlöschen das Wahlrecht und die Wählbarkeit.
Anzahl Delegierter
Die Anzahl Delegierter in den einzelnen Gremien und deren Verteilung auf die Organisationseinheiten richten sich nach den massgebenden Regelungen für die entsprechenden Gremien.
Ist die Anzahl Delegierter in den massgebenden Regelungen in Prozent angegeben, wird die Zahl mit Stichtag 1. Januar des Wahljahres durch die Universitätsleitung festgesetzt. Sie gilt für die ganze Amtsdauer, unabhängig von allfälligen Veränderungen.
II. Wahlverfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
Durchführung der Wahlen
Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt den zuständigen Standesorganisationen unter der Aufsicht des Generalsekretariats der Universität.
Die Universitätsleitung schliesst mit den Standesorganisationen entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.
Bei elektronischen Wahlen kann die Abteilung Recht und Datenschutz der Universität beigezogen werden.
Wahltermin
Die ordentlichen Wahlen der Delegierten der Stände finden alle zwei Jahre im Juni an einem einheitlichen Wahltermin statt.
Ersatzwahlen gemäss § 23 Abs. 3 finden bei Bedarf höchstens einmal pro Semester statt. Die nachfolgenden Regelungen finden sinngemäss auch auf Ersatzwahlen Anwendung.
B. Schriftliche und elektronische Wahlen
Wahlausschreibung
Die Ausschreibung der Wahl erfolgt spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin auf den Websites der Stände und durch E-Mail an die Wahlberechtigten.
Die zuständigen Stellen stellen die Kontaktdaten der Wahlberechtigten zur Verfügung.
Wahlvorschläge
Die Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt durch schriftlichen Vorschlag an die zuständige Standesorganisation bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin.
Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein von
a.mindestens zehn Wahlberechtigten für Ämter in gesamtuniversitä-ren Gremien,
b.mindestens fünf Wahlberechtigten für Ämter in Gremien der Fakultäten,
c.mindestens drei Wahlberechtigten für Ämter in Gremien der Institute.
Ein Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
1.Name und Adresse der Kandidatin oder des Kandidaten,
2.Standeszugehörigkeit,
3.angestrebtes Amt.
Die Standesorganisationen können weitere Angaben verlangen.
Dem Wahlvorschlag ist eine unterschriebene Erklärung beizulegen, dass die Wahl im Fall des Wahlerfolgs angenommen wird.
Kandidaturen
Eine gleichzeitige Kandidatur für mehrere Gremien ist zulässig.
Die Standesorganisationen prüfen die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten.
Bekanntgabe der Kandidaturen
Die Kandidaturen werden bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin bekannt gegeben.
Schriftliche, elektronische und stille Wahl
Das Wahlverfahren ist schriftlich oder elektronisch, sofern nicht eine stille Wahl zustande kommt.
Werden für ein Amt nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, wie Sitze zu vergeben sind, findet keine Wahl statt. Die Liste der in stiller Wahl Gewählten wird gemäss § 15 Abs. 3 veröffentlicht.
Zustellung der Wahlunterlagen
Die Standesorganisationen stellen den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen mit den notwendigen Informationen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zu. Die Zustellung kann elektronisch erfolgen.
Bei schriftlichen Wahlen ist für jedes zu besetzende Amt ein Wahlzettel zur Verfügung zu stellen. Dieser enthält so viele Zeilen, wie Sitze zu besetzen sind.
Bei elektronischen Wahlen ist das Wahltool mit den Wahlunterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zugänglich zu machen.
Ausübung des Wahlrechts
Bei schriftlichen Wahlen müssen die ausgefüllten Wahlzettel in einem Umschlag verschlossen werden. Dieser ist gemeinsam mit dem unterzeichneten Wahlausweis per Post an die Standesorganisation zurückzusenden. Ohne Wahlausweis ist die Stimme ungültig.
Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Umschlag mit den Wahlzetteln vor der Öffnung vom Wahlausweis zu trennen.
Die Wahlzettel müssen spätestens am Wahltag bei der zuständigen Standesorganisation eintreffen.
Bei elektronischen Wahlen müssen die angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Wahrung des Wahlergebnisses getroffen werden.
Wahlergebnis
Die Ermittlung der Wahlergebnisse erfolgt durch die Standesorganisation im Beisein von mindestens einer Vertrauensperson des Generalsekretariats.
Gewählt sind jene Kandidatinnen und Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird von der Standesorganisation unter Aufsicht einer Vertrauensperson gemäss Abs. 1 gezogen.
Wahlprotokoll
Spätestens eine Woche nach dem Wahltermin verfasst die Standesorganisation ein Protokoll über die Wahlresultate.
Die zuständige Vertrauensperson des Generalsekretariats bestätigt durch ihre Mitunterzeichnung des Wahlprotokolls die korrekte Ermittlung der Wahlergebnisse.
Das Wahlprotokoll wird im Internet veröffentlicht und den Kandidatinnen und Kandidaten, dem Generalsekretariat sowie der Leitung der betroffenen Organisationseinheit (Dekanat, Institutsleitung usw.) zugestellt.
C. Wahlen an einer Wahlversammlung
Zulässigkeit
In den Instituten können die Wahlen an einer Wahlversammlung durchgeführt werden, wenn es nicht mehr als 50 Wahlberechtigte gibt.
Wahlausschreibung
Die Ausschreibung der Wahl sowie die Bekanntgabe des Termins für die Wahlversammlung erfolgt spätestens vier Wochen vor der Wahlversammlung.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können bis spätestens zwei Wochen vor der Wahlversammlung gemacht werden.
Im Übrigen gelten §§ 8 und 9 analog.
Bekanntgabe der Kandidaturen
Die Kandidaturen werden spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung bekannt gegeben.
Wahlversammlung
Teilnahme- und wahlberechtigt sind alle Angehörigen des Standes der entsprechenden Organisationseinheit.
Die Wahl erfolgt offen, sofern nicht ein Viertel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geheime Wahl verlangt.
Im Übrigen gelten § 11 Abs. 2 sowie §§ 14 und 15 analog.
III. Ausübung des Mandats
Amtsdauer
Die Amtsdauer der Delegierten beträgt zwei Jahre, sofern nicht die für ein Gremium massgebenden Regelungen eine andere Amtsdauer vorsehen.
Die Amtsdauer beginnt am 1. August des Wahljahres.
Wiederwahl ist möglich, sofern dies die massgebende Regelung nicht ausschliesst.
Stellvertretung
Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten übernehmen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen die Funktion von stellvertretenden Delegierten.
Ist eine Delegierte oder ein Delegierter an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, organisiert sie oder er die Stellvertretung und orientiert die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des betroffenen Gremiums darüber. Die Universitätsleitung und die Fakultäten können die Einzelheiten regeln.
Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum betreffenden Stand oder zur Organisationseinheit, für die jemand als Delegierte oder Delegierter gewählt wurde, scheidet sie oder er aus dem Amt.
Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus dem Amt, rückt die nachfolgende Kandidatin oder der nachfolgende Kandidat nach Massgabe der erreichten Stimmenzahlen nach.
Sind keine nachfolgenden Delegierten mehr vorhanden, ist eine Ersatzwahl durchzuführen.
Tritt die Vakanz weniger als ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtsdauer ein, erfolgt keine Ersatzwahl.
Bis zur Bestimmung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in einer Ersatz- oder Neuwahl kann der Vorstand der Standesorganisation eine interimistische Vertretung bestimmen. Er informiert das betroffene Gremium sowie die Standesangehörigen darüber.
IV. Aufsicht und Rechtsschutz
Aufsicht
Das Generalsekretariat überprüft die korrekte Durchführung der Wahlen und ordnet nötigenfalls rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen zur Behebung von Mängeln an.
Die Standesorganisationen orientieren das Generalsekretariat über die einzelnen Verfahrensschritte.
Rechtsschutz
Gegen Verfahrensfehler und die Ergebnisse der Wahlen kann innert fünf Tagen ab Empfang einer Mitteilung oder anderweitiger Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erhoben werden.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. September 2019 des Universitätsgesetzes (Angehörige der Universität) in Kraft[2].
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die bisherigen Wahlreglemente der einzelnen Stände aufgehoben.
Erste ordentliche Wahl
Die erste ordentliche Wahl nach dem vorliegenden Reglement erfolgt im Juni 2020.
Bis dahin bleiben die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber im Amt. Ersatzwahlen erfolgen nach bisherigem Recht.
[1] OS 75, 148; Begründung siehe ABl 2020-01-17.
[2] Inkrafttreten: 1. April 2020.
[3] LS 175. 2.
[4] LS 415. 11.