Universitätsordnung der Universität Zürich
1. Teil: Aufgaben der Universität
Forschung
In der Forschung hat die Universität die Aufgabe, wissenschaftliche Erkenntnis zu vermehren und zu vertiefen.
Die Universität ermöglicht und fördert die Tätigkeit ihrer Angehörigen in der Grundlagenforschung und in der angewandten Forschung.
Selbstständige Forschung bildet Voraussetzung und Grundlage für die Lehre.
Lehre
In der Lehre hat die Universität die Aufgabe, die Studierenden wissenschaftlich zu bilden, die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Berufen zu vermitteln und die Berufstätigen wissenschaftlich weiterzubilden.
Wissenschaftliche Bildung vermittelt grundlegende Kenntnisse und verleiht die Fähigkeit, Probleme zu erfassen und zu lösen, Erkenntnisse methodisch kontrolliert zu gewinnen, kritisch zu beurteilen, verantwortungsbewusst anzuwenden und weiterzuvermitteln.
Die Universität ermöglicht sowohl fachbezogene als auch interdisziplinäre Bildung und Weiterbildung.
Die universitäre Bildung ist offen für Personen, welche die dafür erforderlichen Qualifikationen nachweisen. Besondere Veranstaltungen können auch für eine breitere Öffentlichkeit angeboten werden.
Die Universität sorgt für die Förderung der Begabten und insbesondere des akademischen Nachwuchses.
Dienstleistungen
Die Universität erbringt im Zusammenhang mit Forschung und Lehre wissenschaftliche Dienstleistungen zugunsten Dritter.
Dienstleistungen dürfen Forschung und Lehre nicht behindern. Sie sind in diese sinnvoll zu integrieren.
Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.
Freiheit von Forschung und Lehre
An der Universität gilt akademische Forschungs-, Lehr- und Lernfreiheit. Sie ist sowohl gegenüber der Trägerschaft und den Organen der Universität als auch gegenüber Dritten gewährleistet.
Ethische Verantwortung
Die Wahrnehmung der ethischen Verantwortung in Forschung, Lehre und Dienstleistung obliegt in erster Linie den wissenschaftlich tätigen Personen.[20]
Soweit ethische Problemstellungen die persönliche Verantwortung übersteigen, werden von den Fachgremien der betreffenden Wissenschaftsbereiche Richtlinien zur Wahrung der ethischen Verantwortung erarbeitet.
Qualitätssicherung
Qualitätssicherung dient dazu, auf allen Stufen der Universität die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie die Erfüllung der Leitungs- und Verwaltungsaufgaben und der Öffentlichkeitsarbeit zu erheben, zu sichern und zu verbessern.
Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und an international anerkannten Massstäben.
Kommunikation
Die Universität pflegt die Kommunikation nach innen und aussen.
Die Universitätsleitung legt ein Kommunikationskonzept fest.
2. Teil: Angehörige der Universität
1. Abschnitt: Universitätspersonal[20]
A. Professorinnen und Professoren[11]
Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren
Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sind verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihrem Fachgebiet.
Sie sind in der Regel auf einen Lehrstuhl ernannt und unbefristet an der Universität angestellt.
Sie können auch ad personam ernannt werden. In diesem Fall sind sie in der Regel befristet an der Universität angestellt. Im Übrigen haben sie die gleiche Stellung wie die Lehrstuhlinhaberinnen und -inhaber.
Von Dritten bezahlte Professorinnen und Professoren haben dieselbe Stellung wie jene, die vom Staat entlöhnt werden.
Voraussetzung für die Professur sind ausgewiesene Forschungs- und Lehrleistungen. Diese können durch eine Habilitation ausgewiesen werden.[17]
Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sind berechtigt, während der Dauer ihrer Anstellung und nach der Emeritierung den Professorentitel zu führen. Die Erweiterte Universitätsleitung kann die Weiterführung des Professorentitels auf Antrag der Fakultät auch Professorinnen und Professoren gestatten, welche die Universität aus anderen Gründen verlassen.
Ein Titel, dessen Weiterführung bei Rücktritt gewährt worden ist, kann von der Erweiterten Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Interessen der Universität ernsthaft verletzt.
Assistenzprofessorinnen und -professoren
Assistenzprofessorinnen und -professoren sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die auf eine Assistenzprofessur ernannt und befristet an der Universität angestellt sind.[20]
Von Dritten bezahlte Assistenzprofessorinnen und -professoren haben dieselbe Stellung wie jene, die vom Staat entlöhnt werden.
Voraussetzung für die Assistenzprofessur ist in der Regel die Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation.[20]
Zur Assistenzprofessorin oder zum Assistenzprofessor kann in der Regel nur ernannt werden, wer im Zeitpunkt der Ernennung das 45. Altersjahr noch nicht überschritten hat.
Assistenzprofessorinnen und -professoren sind berechtigt, während der Dauer ihrer Anstellung den Professorentitel zu führen.
Berufungsverfahren
Die Fakultät erstellt im Rahmen der Entwicklungs- und Finanzplanung eine Lehrstuhlplanung. Diese enthält die Begründung für die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle.
Der Universitätsrat genehmigt auf Antrag der Universitätsleitung die Lehrstuhlplanung. Er kann in besonderen Fällen einen separaten Bericht einfordern.
Die Besetzung von Lehrstühlen ist in der Regel öffentlich auszuschreiben. In das Berufungsverfahren können auch Personen einbezogen werden, die sich nicht beworben haben.
Auf Antrag des Fakultätsvorstands setzt die Universitätsleitung eine Berufungskommission ein, der mindestens zwei externe Expertinnen oder Experten angehören. An der Theologischen Fakultät kann die Fakultätsversammlung die Aufgaben der Berufungskommission wahrnehmen.[15]
Die Berufungskommission erarbeitet einen Einer- bis Dreiervorschlag und stellt einen begründeten Antrag an die Universitätsleitung. Für die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten sind deren wissenschaftlichen Leistungen in Forschung und Lehre sowie deren sozialen Kompetenzen und Führungsqualitäten massgebend. Die Fakultät kann zum Antrag der Berufungskommission die Stellungnahme des Fakultätsausschusses vorsehen.[15]
In begründeten Fällen kann die Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät ein Direktberufungsverfahren ohne Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen.[20]
Die Universitätsleitung überprüft den Antrag und leitet die Berufungsverhandlungen ein. Will die Universitätsleitung dem Antrag nicht Folge leisten, so unterbreitet sie dies vorgängig dem Universitätsrat zur Konsultation.[15]
Die Universitätsleitung stellt dem Universitätsrat Antrag auf Ernennung der oder des Vorgeschlagenen.
Förderungsprofessorinnen und -professoren
Förderungsprofessorinnen und -professoren sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die gestützt auf ein von der Universitätsleitung anerkanntes Förderungsprogramm von Forschungsförderungsinstitutionen, insbesondere des Schweizerischen Nationalfonds, an der Universität angestellt sind.
Für die Antragstellung einer Förderungsprofessur ist die Zustimmung des gastgebenden Instituts, der Fakultät und der Universitätsleitung notwendig. Die Universitätsleitung bestimmt über die Anstellung von weiteren Förderungsprofessorinnen und -professoren.
Förderungsprofessorinnen und -professoren sind berechtigt, während der Dauer ihrer Anstellung den Professorentitel zu führen.
Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Assistenzprofessorinnen und -professoren.
Die Fakultät entscheidet über die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen.
B. Mittelbau[19]
Angehörige des Mittelbaus
Voraussetzung für eine Anstellung im Mittelbau bildet eine der Aufgabe angemessene wissenschaftliche Qualifikation.
Bei der Auswahl ist der Förderung des akademischen Nachwuchses unter Berücksichtigung der Gleichstellung, namentlich der Geschlechter, Rechnung zu tragen.
Die Aufgaben von Mittelbauangehörigen werden in einem individuellen Pflichtenheft festgehalten.
Wissenschaftlicher Nachwuchs
Die Stellen von Oberassistierenden, von Postdoktorierenden, von Assistierenden sowie von Doktorierenden dienen der wissenschaftlichen Qualifikation in Forschung und Lehre. Sie beinhalten die Mitarbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie bei administrativen Aufgaben. Postdoktorierende, Doktorierende und Assistierende widmen sich in diesem Rahmen hauptsächlich Forschung und Lehre.
Die Stellen von Oberassistierenden und Postdoktorierenden dienen der wissenschaftlichen Qualifikation mit dem Ziel der Berufbarkeit auf eine Professur oder eine äquivalente wissenschaftliche Position. Die Stellen von Assistierenden und Doktorierenden dienen der wissenschaftlichen Qualifikation mit dem Ziel der Dissertation.
Die Anstellung ist zeitlich beschränkt.
Stellen in Forschung und Lehre
Die Stellen von wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und -leitern sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen hauptsächlich der Erfüllung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Dienstleistung.
Wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und -leitern soll die selbstständige Betreuung eines Aufgabenbereichs übertragen werden.
Die Anstellung ist in der Regel nicht befristet. Insbesondere Anstellungen, die der Durchführung eines zeitlich begrenzten Projekts dienen, können befristet werden.
C. Administratives und technisches Personal[19]
Das administrative und technische Personal setzt sich aus den Personen zusammen, die an der Universität Zürich angestellt sind und in der Regel nicht in Forschung und Lehre tätig sind.
Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb in den zentralen Diensten sowie in den Fakultäten sicher und unterstützt damit Forschung und Lehre.
Die Anstellung ist in der Regel unbefristet. Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der Personalverordnung der Universität[6].
Den Angehörigen des administrativen und technischen Personals wird im Rahmen ihrer Anstellung die Möglichkeit zur Weiterbildung gegeben.
2. Abschnitt: Übrige Dozentinnen und Dozenten[20]
A. Privatdozentinnen und Privatdozenten[20]
Habilitation
Wissenschaftlich ausgewiesene Personen werden mit der Habilitation zu Privatdozentinnen und -dozenten ernannt. Sie erhalten damit eine Lehrbefugnis (Venia Legendi).
Das Habilitationsverfahren richtet sich nach dem Habilitationsreglement.
Der Titel einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten wird auf Dauer verliehen.
Der Titel kann entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Interessen der Universität ernsthaft verletzt. Der Universitätsrat regelt das Verfahren.
Lehrbefugnis im Rahmen von Studienprogrammen
Die Privatdozentinnen und -dozenten werden bei der Planung und Zuteilung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogrammen angemessen berücksichtigt. Sofern sie Lehrveranstaltungen durchführen, sind sie im Rahmen der Regelungen der Fakultät befugt, Prüfungen abzunehmen.
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogrammen wird entschädigt. Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.
Lehrbefugnis ausserhalb von Studienprogrammen
Privatdozentinnen und -dozenten können in dem Fachgebiet, für das ihnen die Venia Legendi erteilt worden ist, Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen durchführen.
Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen werden nicht entschädigt.
B. Titularprofessorinnen und Titularprofessoren[19]
Ernennung
Wissenschaftlich ausgewiesene Personen können auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor ernannt werden.
Sie erhalten damit das Recht, den Titel einer Professorin oder eines Professors zu führen.
Befristung, Verlängerung und Titelentzug
Die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor ist auf höchstens sechs Jahre befristet. Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung.
Erfolgt keine Verlängerung, erlöschen die Titularprofessur und damit das Recht auf Titelführung mit Ablauf der Befristung.
Nach Ablauf der Titularprofessur kann wieder der Titel einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten geführt werden, sofern eine Habilitation vorliegt und sofern keine Gründe für einen Titelentzug vorliegen.
Titularprofessorinnen und -professoren, die das gesetzliche AHV-Rücktrittsalter erreichen, haben das Recht, ihren Titel weiterzuführen.
Der Titel kann entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Interessen der Universität ernsthaft verletzt. Der Universitätsrat regelt das Verfahren.
Verfahren
Die Fakultät regelt das Verfahren zur Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie zur Verlängerung der Titularprofessur in einem Reglement. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.
Lehrbefugnis
Für die Lehrbefugnis im Rahmen von Studienprogrammen und ausserhalb von Studienprogrammen gelten die §§ 12 und 12 a sinngemäss.
§§ 15 und 16.[21]
C. Weitere Dozentinnen und Dozenten[20]
Externe Lehrpersonen
Externe Lehrpersonen sind Personen, denen ausschliesslich definierte Lehraufgaben zugewiesen werden und deren Lehrtätigkeit nicht bereits im Rahmen oder zusätzlich zu einer anderen Anstellung an der Universität geregelt ist.
Klinische Dozentinnen und Dozenten
Qualifizierten Lehrbeauftragten der Medizinischen Fakultät kann nach mindestens fünfjähriger Lehrtätigkeit und Überprüfung ihrer didaktischen Fähigkeiten sowie ihrer Publikationstätigkeit auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung der Titel einer klinischen Dozentin oder eines klinischen Dozenten verliehen werden. Das Recht, diesen Titel zu führen, erlischt durch Rücktritt von der Lehrtätigkeit oder durch Entzug durch die Erweiterte Universitätsleitung nach Massgabe von § 16.
Die Medizinische Fakultät regelt das weitere Verfahren und legt den Erlass der Erweiterten Universitätsleitung zur Genehmigung vor.
Gastprofessorinnen und -professoren
Die Universitätsleitung und die Fakultäten können Gastprofessuren bewilligen.
§§ 19–21.[21]
3. Abschnitt: Studierende
Rechtsstellung der Studierenden
Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)[7].
Studierendenrat
Der Studierendenrat besteht aus 70 Mitgliedern. Er wird durch die immatrikulierten Studierenden fakultätsweise im Proporzwahlverfahren gewählt.
Die Mandate werden unter die Fakultäten im Verhältnis zur Zahl der Studierenden verteilt, wobei jede Fakultät Anspruch auf mindestens drei Mandate hat.
Der Studierendenrat wählt die studentischen Vertreterinnen und Vertreter in die gesamtuniversitären Organe, in welchen den Studierenden eine Vertretung zukommt.
Der Studierendenrat informiert die Studierenden über studentische und hochschulpolitische Angelegenheiten und vertritt die Studierenden gegenüber den Universitätsorganen und der Öffentlichkeit. Er hat kein allgemein politisches Mandat.
Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Rechtsstellung des Universitätspersonals
Anstellung sowie Rechte und Pflichten des Universitätspersonals richten sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen sowie der Personalverordnung der Universität.
Die Personalverordnung kann, soweit es die universitären Verhältnisse erfordern, von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen.
Gleichstellung der Geschlechter
Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.
Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an. Insbesondere in Habilitations- und Berufungskommissionen soll in der Regel eine Professorin Einsitz nehmen können.[20]
Beim Erlass und bei der Anwendung von Regelungen, insbesondere bezüglich Habilitation, Berufungs- und Beförderungskommissionen, ist der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen.[20]
Die Universitätsleitung ernennt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten. Sie oder er berät und unterstützt die Angehörigen und Organe der Universität sowie der Fakultäten und Institute in Gleichstellungsfragen.
Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen
Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen.
Die Universitätsleitung setzt eine Beratungsstelle Studium und Behinderung ein. Diese berät die Universitätsangehörigen und Organe der Universität.
Mitbestimmung
Die Delegierten der Stände wirken im Universitätsrat sowie in den Organen und Kommissionen der Universität, der Fakultäten und der Institute nach Massgabe der entsprechenden Bestimmungen mit.
Die Wahl der Delegierten richtet sich nach dem Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in Organe der Universität.
Die Mitbestimmungsrechte des administrativen und technischen Personals richten sich nach der Personalverordnung.
Vereinswesen
Für die Gründung, Organisation und Auflösung von Vereinen im universitären Bereich gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die Universitätsleitung kann Vereine, die im universitären Bereich tätig sind, als «Verein an der Universität Zürich» anerkennen, wenn die Aktivmitgliedschaft nur von Angehörigen der Universität Zürich und gegebenenfalls der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich erworben werden kann und die Organe durch die Aktivmitglieder bestellt werden.
Anerkannte Vereine haben die Statuten und deren Änderungen sowie das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder bei der Universitätsleitung zu hinterlegen.
Die anerkannten Vereine haben folgende Rechte:
1.[20] Sie werden mit ihrer Kontaktadresse auf der Webseite der Universität aufgeführt,
2.sie können den Zusatz «Verein an der Universität Zürich» verwenden,
3.sie werden, sofern sie es ausdrücklich wünschen, von den Universitätsorganen angemessen informiert,
4.sie haben Vorrang bei der Benützung von Räumlichkeiten der Universität.
Die Universitätsleitung kann den Vereinigungen von Angehörigen der Universität zur Pflege wissenschaftlicher und gemeinnütziger Bestrebungen, der Kultur und des Sports finanzielle Beiträge bewilligen oder Räumlichkeiten zur Benutzung zur Verfügung stellen.
Benutzung von wissenschaftlichen Einrichtungen
Die Einrichtungen der Universität stehen den Angehörigen der Universität nach Massgabe der Benutzungsregelungen offen.
Soziale und kulturelle Einrichtungen
Die Universität unterhält eine Psychologische Beratungsstelle für Studierende.
Die Universität erleichtert durch Einrichtungen zur Kinderbetreuung Studierenden sowie dem Universitätspersonal die Erfüllung von Betreuungspflichten.
Die Universität kann für ihre Angehörigen weitere soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder entsprechende Institutionen finanziell unterstützen.
Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Hochschulen geführt werden.
Akademischer Sportverband
Die Universität ist Mitglied des Akademischen Sportverbandes Zürich (ASVZ). Sie unterstützt die Aktivitäten des ASVZ.
Die Angehörigen der Universität sind berechtigt, das Angebot des ASVZ gegen Entrichtung einer Gebühr zu nutzen.
Der Beitrag der Studierenden wird mit der Semestergebühr erhoben.
3. Teil: Forschung
Allgemeine Mittel für die Forschung
Die Institute erhalten mit ihren Betriebsmitteln eine Grundfinanzierung für die Forschung.
Deren Höhe wird periodisch überprüft.
Forschungskredit
Die Universität führt einen Forschungskredit, aus dem ausgewählte Forschungsprojekte von Angehörigen der Universität finanziert werden.
Der Förderung des Forschungsnachwuchses ist Rechnung zu tragen.
Die Mittel können sowohl für die Grundlagenforschung als auch für die anwendungsorientierte Forschung eingesetzt werden.
Die Verteilung der Mittel aus dem Forschungskredit erfolgt auf der Grundlage der Qualität der bisher erzielten sowie der zu erwartenden Ergebnisse.
Die Beurteilung der Gesuche erfolgt in einem Konkurrenzverfahren, allenfalls unter Beizug externer Expertisen.
Externe Forschungsmittel
Die Universität unterstützt die Förderung von Forschungsvorhaben ihrer Angehörigen durch externe Institutionen.
Die Beanspruchung externer Förderungsprogramme setzt voraus, dass deren Vergaberichtlinien mit den an der Universität Zürich geltenden Grundsätzen vereinbar sind.
Die Benutzung der Infrastruktur der Universität erfolgt ohne Rechtsanspruch nach Massgabe der Möglichkeiten.
Publikation
Die Angehörigen der Universität haben die Erkenntnisse und Ergebnisse ihrer Forschung in angemessener Form zu publizieren.
In Veröffentlichungen müssen alle Personen, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben, nach Massgabe des Urheberrechts aufgeführt werden.
Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, von jedem selbstständigen wissenschaftlichen Werk, das sie während ihrer Tätigkeit an der Universität veröffentlichen, der Zentralbibliothek und der Instituts- oder zuständigen Fachbibliothek ein Exemplar abzugeben.
Die Fakultäten bestimmen die Anzahl und die Form von Pflichtexemplaren, die von Dissertationen und Habilitationsschriften abzugeben sind.
4. Teil: Lehre 1. Abschnitt: Studienprogramme20
Studiengestaltung
Die Fakultäten geben den Studierenden in Studienordnungen, Studienplänen oder Wegleitungen Richtlinien für Aufbau und Gestaltung der Studiengänge.
Sie sorgen für die Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.
Bei Einführung einer Studienzeitbeschränkung erlässt der Universitätsrat besondere Regelungen für Teilzeitstudierende.
Bachelorstudium
Das Bachelorstudium dient der Vermittlung der Grundlagen der Studienfächer und bildet die Voraussetzung für das Masterstudium.
Das Bachelorstudium wird mit einer Anzahl Kreditpunkte abgeschlossen. Das erfolgreiche Absolvieren des Bachelorstudiums führt zur Verleihung eines Bachelortitels durch die Fakultät.
Masterstudium
Das Masterstudium dient der fachspezifischen Bildung im Kontakt mit der Forschung sowie dem Erwerb professioneller Kompetenz.
Das Masterstudium wird mit einer Anzahl Kreditpunkte, dem Staatsexamen oder einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen. Das erfolgreiche Absolvieren des Masterstudiums führt zur Verleihung eines Mastertitels durch die Fakultät.
Lehrdiplom für Maturitätsschulen
Der Studiengang Lehrdiplom für Maturitätsschulen vermittelt eine pädagogischdidaktische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen als Zusatz zu einem universitären fachwissenschaftlichen Masterabschluss oder einem äquivalenten Abschluss.
Doktoratsstudium
Das Doktoratsstudium dient der wissenschaftlichen Vertiefung und der eigenen Forschung durch die Ausarbeitung einer Dissertation.[20]
2. Abschnitt: Lehrveranstaltungen
Ziele
In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und vertieft. Die Studierenden werden mit den wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut gemacht.
Lehrangebot
Die Fakultäten legen die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Studienordnungen fest und bestimmen die Anforderungen für die einzelnen Lehrveranstaltungen.
Vorlesungsverzeichnis
Alle Lehrveranstaltungen eines Semesters sind im Vorlesungsverzeichnis anzukündigen, das vor Schluss des vorangehenden Semesters in geeigneter Form herausgegeben wird.
Semester
Die Semesterdauer ist in Koordination mit den anderen schweizerischen Hochschulen festzusetzen.
Blockkurse und Exkursionen können auch in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.
3. Abschnitt: Weiterbildung und lebenslanges Lernen[19]
Berufsbegleitende Weiterbildung
Die berufsbegleitende Weiterbildung dient Inhaberinnen und Inhabern eines akademischen Abschlusses, sich mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Verfahren auseinanderzusetzen und so ihre fachliche Qualifikation auf einem aktuellen Stand zu halten oder zu vertiefen.
Didaktische Weiterbildung
Die Universitätsleitung sorgt für ein genügendes Angebot an hochschuldidaktischen Lehrveranstaltungen für die in der Lehre tätigen Angehörigen der Universität.
Weiterbildung der Lehrkräfte für Maturitätsschulen
Die Universität bietet Weiterbildungsmöglichkeiten für Lehrkräfte der Maturitätsschulen an.
5. Teil: Gliederung und Organisation der Universität 1. Abschnitt: Gliederung der Universität
Fakultäten
Die Universität gliedert sich in folgende Fakultäten:
1.die Theologische,
2.die Rechtswissenschaftliche,
3.die Wirtschaftswissenschaftliche,
4.die Medizinische,
5.die Veterinärmedizinische,
6.die Philosophische,
7.die Mathematischnaturwissenschaftliche.
2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der gesamtuniversitären Organe und Gremien
A. Der Universitätsrat
Vertretung der Universität
An den Sitzungen des Universitätsrates nehmen neben der Universitätsleitung mit beratender Stimme teil:
1.eine Delegierte oder ein Delegierter der Professorenschaft auf Wahl durch den Senat,
2.je eine Delegierte oder ein Delegierter der Stände.
Der Universitätsrat kann einzelne Geschäfte aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Persönlichkeitsschutzes, ohne die Delegierten der Professorenschaft und der Stände behandeln.
B. Der Senat
Zusammensetzung
Der Senat setzt sich zusammen aus den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren.[17]
Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 3% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht. Die Delegierten verteilen sich angemessen auf die Fakultäten.
Die emeritierten Professorinnen und Professoren, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie eine Anzahl von Delegierten des administrativen und technischen Personals, die 3% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Aufgaben und Informationsrechte
Der Senat kann zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeutung Stellung nehmen und zu diesem Zweck von anderen Universitätsorganen Auskunft verlangen über bestimmte Ereignisse und über ihre Tätigkeit im Allgemeinen.
Ihm steht ein Antragsrecht im Zusammenhang mit der Wahl der Universitätsleitung gemäss § 54 Abs. 5 zu.
Einberufung
Die ordentliche Sitzung des Senats findet jährlich statt.
Im Übrigen versammelt sich der Senat auf Anordnung der Universitätsleitung, der Erweiterten Universitätsleitung oder auf Begehren einer Fakultät oder von mindestens vierzig stimmberechtigten Mitgliedern.
Der Besuch der Senatssitzungen ist Amtspflicht.
Verhandlung und Beschlussfassung
Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Senatsmitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Die Rektorin oder der Rektor leitet die Senatssitzung. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.
Der Senat kann bestimmte Geschäfte der Schweigepflicht unterstellen.
C. Die Universitätsleitung
Zusammensetzung
Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:[23]
1.der Rektorin oder dem Rektor,
2.den Prorektorinnen und Prorektoren,
3.der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin,
4.der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Aktuariat und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Universitätsleitung teil.
Gewählte Nachfolgerinnen und Nachfolger von Mitgliedern der Universitätsleitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Wahl der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin
Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Wahl der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin. Er setzt die Findungskommission ein.
Der Universitätsrat legt die Anzahl der Mitglieder der Findungskommission fest und bestimmt höchstens die Hälfte ihrer Mitglieder.
Die Findungskommission setzt sich aus mindestens einem Mitglied des Universitätsrates (Vorsitz) sowie mindestens einer externen Persönlichkeit zusammen, die vom Universitätsrat ernannt werden.
Die übrigen Mitglieder der Findungskommission werden von der Erweiterten Universitätsleitung bestimmt. In die Findungskommissionen für die Direktorin oder den Direktor Universitäre Medizin ist eine Vertretung der Vertragsspitäler des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich (UMZH) zu wählen.
Der Universitätsrat kann auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten, wenn sich die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Er holt dazu die Stellungnahme der Erweiterten Universitätsleitung ein. Bei der Wiederwahl der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin ist zusätzlich eine Stellungnahme der Vertragsspitäler UMZH einzuholen.
Die Findungskommission erarbeitet eine Liste mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten oder mehreren Kandidierenden. Diese Nominationsliste wird nach Genehmigung durch den Universitätsrat an den Senat weitergeleitet. Bei mehreren Kandidierenden können die Findungskommission und der Universitätsrat eine Rangierung vornehmen.
Die Kandidierenden stellen sich persönlich bei Fakultäten und Ständen vor. Der Senat stellt auf der Grundlage der Nominationsliste des Universitätsrates und der persönlichen Vorstellung der Kandidierenden zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl. Er kann weitere Persönlichkeiten zur Wahl beantragen.
Die Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Prorektoren und der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Im Fall des Rücktritts oder der Entlassung vor Ablauf der Amtszeit und im Fall der dauernden Verhinderung eines Mitglieds der Universitätsleitung an der Amtsführung erfolgt für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl.
Erfolgt der Rücktritt oder die Entlassung der Rektorin oder des Rektors im Verlaufe des letzten Jahres der Amtsdauer, kann der Universitätsrat die bereits gewählte Nachfolgerin oder den bereits gewählten Nachfolger oder eine Prorektorin oder einen Prorektor mit der interimistischen Geschäftsführung betrauen.
Ernennung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors
Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Ernennung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors. Er setzt die Findungskommission gemäss § 54 Abs. 2 ein.
Die Findungskommission erarbeitet eine Nominationsliste mit einer oder mehreren Kandidaturen.
Es findet eine Anhörung der Kandidatinnen und Kandidaten durch die Erweiterte Universitätsleitung statt.
Die Universitätsleitung ernennt auf der Grundlage der Nominationsliste und der Anhörung die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor.
Die Ernennung unterliegt der Genehmigung durch den Universitätsrat.
Freistellung
Während ihrer Amtsdauer werden die Prorektorinnen und Prorektoren in angemessenem Rahmen von den Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt.
Aufgaben
Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgenden Bereichen:
1.Festsetzung des Budgets der Universität, konsolidiert aus den Budgets der Fakultäten, der Universitätsleitung und der Universitätsverwaltung,
2.Erlass der Institutsordnungen,
3.Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und weiteren Organisationseinheiten der Fakultäten,
4.Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
5.Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
6.Festlegung der Studiengebühren im Einvernehmen mit der Erweiterten Universitätsleitung.
Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstellung betreffend Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.
Der Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz insbesondere die folgenden Aufgaben:
1.Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,
2.Beschlussfassung über die Organisation, soweit die Universitätsgesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,
3.Aufsicht über die Fakultäten,
4.Aufsicht über die Universitätsverwaltung,
5.Zuweisung von Ressourcen aus gesamtuniversitären Pools,
6.Durchführung von Berufungsverhandlungen,
7.Genehmigung der Umbenennung von Instituten,
8.Verabschiedung des Vorlesungsverzeichnisses,
9.Durchführung von Verhandlungen im Namen der Gesamtuniversität,
10.Genehmigung von Verträgen von Angehörigen und unterstellten Organen der Universität mit Dritten,
11.Berichterstattung an den Universitätsrat.
Die Universitätsleitung ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Organisation
Die Universitätsleitung erlässt ein Organisationsreglement.
Sie kann Kommissionen einsetzen.
D. Die Erweiterte Universitätsleitung
Zusammensetzung
Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen aus der Universitätsleitung, aus den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie aus je zwei Delegierten der Stände.
Die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellungskommission sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Erweiterte Universitätsleitung kann weitere Personen als ständige Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.[20]
Aufgaben
Der Erweiterten Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgenden Bereichen:
1.Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans,
2.[20] Verabschiedung der Rahmenverordnungen für das Studium und für die Habilitation sowie der Promotionsverordnungen der Fakultäten.
Der Erweiterten Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz insbesondere die folgenden Aufgaben:
1.Verabschiedung des Leitbildes der Universität,
2.Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe der Universität,
3.Genehmigung der Organisationsreglemente der Fakultäten,
4.Genehmigung der Geschäftsordnung des Studierendenrates,
5.[20] Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur und weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akademischer Titel,
6.Bewilligung zur Weiterführung sowie Entzug des Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt,
7.Wahl der ständigen Kommissionen der Universität sowie von deren Präsidentinnen oder Präsidenten,
8.[19] Delegation von Aufgaben an Kommissionen.
Sitzungen
Die Erweiterte Universitätsleitung wird von der Rektorin oder vom Rektor nach Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern einberufen.
Sie ist ausser in dringenden Fällen nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.[20]
Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Rektorin oder der Rektor den Stichentscheid.
Die Erweiterte Universitätsleitung kann bestimmte Geschäfte der Schweigepflicht unterstellen.
E. Der Universitätsanwalt
F. Kommissionen[20]
Zusammensetzung und Rechenschaftspflicht der Kommissionen
Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitätsleitung verfügen je über ständige Kommissionen. Die Kommissionen sind gegenüber dem jeweiligen Gremium rechenschaftspflichtig. Das Generalsekretariat publiziert die ständigen Kommissionen der Universitätsleitung und der Erweiterten Universitätsleitung.
In den Kommissionen sind im Grundsatz alle Fakultäten und Stände vertreten.
Vertreter der Stände sind gegenüber ihrem Stand rechenschaftspflichtig. Vertreter der Fakultäten sind gegenüber ihrer Dekanin oder ihrem Dekan berichterstattungspflichtig.
Die Kommissionsmitglieder werden, sofern keine abweichende Regelung besteht, auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Rekurskommission
Zusammensetzung, Organisation und Aufgaben der Rekurskommission richten sich nach der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Universität Zürich[4].
Evaluationsstelle
Die Evaluationsstelle unterstützt die Universitätsorgane bei der Sicherung der Qualität der Aufgabenerfüllung durch regelmässige Evaluationen von Forschung, Lehre und Dienstleistungen, der Nachwuchsförderung sowie der Leitungs- und Verwaltungstätigkeit. Die Evaluationsresultate sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Die Leitung der Evaluationsstelle obliegt einer oder mehreren wissenschaftlich hoch qualifizierten Personen.
Der Universitätsrat regelt Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Evaluationsstelle.
Gleichstellungskommission
Die Gleichstellungskommission unterstützt die Universitäts-, Fakultäts- und Institutsorgane in ihren Bestrebungen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter.
Sie arbeitet zu diesem Zweck mit den zuständigen Instanzen der Universität, der Fakultäten und Institute zusammen und erhält dazu die notwendigen Informationen.
Sie stellt zuhanden der Universitätsleitung Antrag auf Anstellung und Entlassung der Gleichstellungsbeauftragten oder des Gleichstellungsbeauftragten.
Die Gleichstellungskommission wird aus Vertreterinnen und Vertretern der Fakultäten und der Stände zusammengesetzt.
Kommission Studium und Behinderung
Die Kommission Studium und Behinderung unterstützt die Tätigkeit der Beratungsstelle Studium und Behinderung in ihren Bestrebungen zur Realisierung der Gleichstellung der Universitätsangehörigen mit Behinderung.
Sie arbeitet zu diesem Zweck mit den für ihren Auftrag relevanten Organisationen zusammen und erhält dazu die notwendigen Informationen.
Die Kommission Studium und Behinderung setzt sich zusammen aus sechs Vertreterinnen und Vertretern der Universität sowie höchstens drei externen Mitgliedern.
Die Mitglieder der Kommission Studium und Behinderung werden von der Universitätsleitung gewählt.
Ethikkommission
Die Ethikkommission unterstützt die Angehörigen der Universität bei der Wahrnehmung ethischer Verantwortung in Forschung, Lehre und Dienstleistung.
Sie wird aus Vertreterinnen und Vertretern der Fakultäten und der Stände zusammengesetzt.
Forschungskommission
Die Forschungskommission entscheidet im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen über die Zuteilung der Mittel aus dem Forschungskredit. Sie beurteilt Gesuche an Institutionen der Forschungsförderung.
In der Forschungskommission sind jede Fakultät und jeder Stand durch ein Mitglied vertreten. Ein Mitglied der Universitätsleitung führt den Vorsitz.
Die Mitglieder der Forschungskommission werden auf Vorschlag der Fakultäten und der Stände durch die Erweiterte Universitätsleitung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.
Lehrkommission
Die Lehrkommission behandelt Fragen im Zusammenhang mit der Lehre. Sie beurteilt und fördert neue Lehrformen und die Entwicklung neuer Technologien für die Lehre. Sie befasst sich mit Fragen der Hochschuldidaktik und unterstützt die Universitätsleitung in der Mittelzuteilung für die Lehre.
Sie besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern. Jede Fakultät und jeder Stand ist durch mindestens ein Mitglied vertreten. Ihre Mitglieder werden auf Vorschlag der Fakultäten sowie der Stände durch die Erweiterte Universitätsleitung gewählt. Ein Mitglied der Universitätsleitung führt den Vorsitz.
Nachwuchsförderungskommission
Die Nachwuchsförderungskommission erarbeitet zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Grundsätze zur Nachwuchsförderung. Sie beurteilt Gesuche von Nachwuchskräften an Institutionen der Forschungsförderung.
In der Nachwuchsförderungskommission sind jede Fakultät und jeder Stand durch mindestens ein Mitglied vertreten. Die Universitätsleitung regelt den Vorsitz.
Die Mitglieder der Nachwuchsförderungskommission werden auf Vorschlag der Fakultäten und der Stände durch die Erweiterte Universitätsleitung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.
Personalkommission
Zusammensetzung und Aufgaben der Personalkommission werden in der Personalverordnung geregelt.
G. Die Universitätsverwaltung
Aufgaben
Die Universitätsverwaltung erbringt im Auftrag der Universitätsleitung zentrale Dienstleistungen für die Gesamtuniversität sowie für die Fakultäten und Institute.
Sie stellt den Führungsinstanzen der Universität die Informationen, Instrumente und Dienstleistungen, die für die Führung und Entwicklung der Universität erforderlich sind, stufengerecht zur Verfügung.
Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der Ressourcen zur Verfügung. Zu den wichtigsten Bereichen gehören das Rechnungswesen, das Personalwesen, die Informatik, die Entwicklungs- und Finanzplanung sowie die Bewirtschaftung der räumlichen Infrastruktur.
3. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der Fakultäten und Institute
A. Fakultäten
Fakultätsversammlung
Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte.
Im Zusammenhang mit ihrer Prüfungstätigkeit steht den Privatdozentinnen und -dozenten sowie den Titularprofessorinnen und -professoren in der Fakultätsversammlung das Stimmrecht zu.
Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei oder vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der Fakultät und die Aufsicht über die Institute. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.
Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultätsversammlung und den allfälligen Fakultätsausschuss.
Weitere Fakultätsorgane
Die Fakultäten können einen Fakultätsvorstand und einen Fakultätsausschuss einrichten und ihnen einzelne Befugnisse übertragen.
Im Fakultätsausschuss ist die Vertretung der Stände zu gewährleisten.
Die Einzelheiten regeln die Organisationsreglemente der Fakultäten.
Freistellung
Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und allenfalls weitere Angehörige des Fakultätsausschusses in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt.
Weitere Organisationseinheiten
Die Fakultäten können weitere Organisationseinheiten bilden und ihnen Kompetenzen übertragen.
Es können auch fakultätsübergreifende Organisationseinheiten gebildet werden.
Für die weiteren Organisationseinheiten können analoge Organe wie für die Fakultäten geschaffen werden.
Organisationsreglement
Die Fakultäten erlassen ein Organisationsreglement, das der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung unterliegt.
Das Organisationsreglement bestimmt, welche Aufgaben der Fakultätsversammlung, allfälligen weiteren Organisationseinheiten, dem Fakultätsausschuss, der Dekanin oder dem Dekan und allfälligen Kommissionen obliegen.
Im Organisationsreglement sind die Geschäfte zu bezeichnen, welche der Schweigepflicht unterstehen.
Aufgaben
Die Fakultäten sind für Forschung, Lehre und Dienstleistungen zuständig. Sie sorgen insbesondere für die erforderliche Koordination.
Sie sind zuständig für die Lehrstuhlplanung, für die Berufungs- und Habilitationsverfahren sowie für die Nachwuchsförderung.
Sie verleihen den Doktortitel aufgrund eines entsprechenden Leistungsnachweises oder ehrenhalber sowie den Bachelor- und den Mastertitel. Sie können weitere Titel verleihen oder besondere Prüfungsausweise ausstellen sowie diese Titel entziehen.[20]
Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung insbesondere in folgenden Bereichen:
1.Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiterer Organisationseinheiten,
2.Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
3.Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
4.Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und weiteren Organisationseinheiten,
5.[15] Einsetzung der Berufungs- und Beförderungskommissionen.
Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung insbesondere in folgenden Bereichen:
1.Erlass und Änderung der Prüfungs- und Promotionsordnungen,
2.[20] Verleihung und Entzug des Titels einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten sowie Erteilung der Venia Legendi,
3.[20] Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor, zur Klinischen Dozentin oder zum Klinischen Dozenten, Verlängerung der Titularprofessur sowie Entzug des Titels der Titularprofessorin oder des Titularprofessors,
4.[20] Bewilligung zur Weiterführung sowie Entzug des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors bei vorzeitigem Rücktritt.
Den Fakultäten obliegt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Universitätsleitung die Umbenennung von Instituten.
Den Fakultäten obliegt in abschliessender Kompetenz
1.die Bewilligung von Gastprofessuren,
2.[20] Lehranstellungen und weitere Entschädigungen für Lehrtätigkeit,
3.die Verteilung der Ressourcen auf die Institute und weitere Organisationseinheiten.
Den Fakultäten obliegt überdies
1.die Auswahl und die Führung des Personals für ihren Bereich,
2.die Zuweisung von Ressourcen aus den Fakultäts-Pools an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,
3.die Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für ihren Bereich,
4.die Information nach innen und aussen über die Arbeit und Entwicklung in der Fakultät.
Berufungs- und Beförderungskommissionen
Die Berufungs- und Beförderungskommissionen der Fakultäten stellen zuhanden der Universitätsleitung Antrag auf Berufung und Beförderung von Professorinnen und Professoren.
B. Sonderregelungen für die Medizinische Fakultät[22]
Grundsatz
Für die Medizinische Fakultät gelten die §§ 74–80 a, vorbehältlich abweichender Regelungen in der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003[5] sowie in den nachfolgenden Bestimmungen.
Direktorium
Die Leitung der Medizinischen Fakultät obliegt dem Direktorium.
Dieses setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin sowie der Dekanin oder dem Dekan der Medizinischen Fakultät und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Ein Mitglied des Direktoriums vertritt die klinischen, ein anderes die nichtklinischen Bereiche.
Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin steht dem Direktorium vor. Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kann keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin.
Das Direktorium ist zuständig für die
1.Umsetzung der Dachstrategie Universitäre Medizin,
2.Budgetplanung der Fakultät sowie die Zuweisung der Ressourcen an die Institute,
3.Wahrnehmung der fakultären Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Rahmen des universitären Immobilienmanagements.
Im Übrigen obliegt ihm die Vorbereitung und Umsetzung von Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin bzw. der Dekanin oder des Dekans.
Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin
Der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin obliegt die Koordination und operative Leitung des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich nach Massgabe der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich[5].
Sie oder er ist weiter zuständig insbesondere für die
1.Anträge zur Zusammensetzung der Berufungskommissionen sowie auf Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
2.Anträge zur Entwicklungs- und Finanzplanung,
3.Forschungsplanung,
4.akademische Berichterstattung und Kommunikation,
5.Qualitätssicherung und Evaluation,
6.Vertretung der Medizinischen Fakultät sowie der die Medizinische Fakultät betreffenden Geschäfte der Universitätsleitung nach aussen,
7.Koordination der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen.
Sie oder er kann bestimmte Aufgaben an die Dekanin oder den Dekan und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter übertragen.
Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter leiten die Fakultät, soweit dafür nicht die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin zuständig ist.
Sie sind zuständig für die
1.Leitung der Fakultätsversammlung und der weiteren Fakultätsorgane,
2.Führung des Dekanats,
3.Anträge auf Ernennung, Beförderung und Entlassung von Privatdozentinnen und -dozenten, Titularprofessorinnen und -professoren sowie weitere Personalgeschäfte,
4.Anträge auf Erlass der Institutsordnungen,
5.Planung und Organisation der Ausbildung in Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik,
6.Verwaltung der finanziellen Mittel,
7.Zuteilung von Aufgaben und Zuständigkeiten an die Prodekaninnen oder Prodekane,
8.Förderung von Lehre und Forschung,
9.Förderung des akademischen Nachwuchses und der Chancengleichheit.
Sie wirken mit an der Vorbereitung und Umsetzung der Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin.
Organisationsreglement
Das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät[8] regelt die Einzelheiten.
C.[23] Institute
Institutsorgane
Der Institutsvorsteherin oder dem Institutsvorsteher obliegt die Institutsleitung. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.
Der Mitbestimmung der Stände sowie des administrativen und technischen Personals ist in der Institutsversammlung angemessen Rechnung zu tragen. Die Institutsordnung regelt die Einzelheiten.
Aufgaben
Den Instituten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultät insbesondere in folgenden Bereichen:
1.Institutsbudget,
2.Entwicklungs- und Finanzplanung des Instituts,
3.Umbenennung des Instituts,
4.Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
5.Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten,
6.Bewilligung von Gastprofessuren.
7.. . .
Den Instituten obliegt die Mitwirkung bei der Lehrstuhlplanung und bei der Vorbereitung von Berufungsverhandlungen.
Den Instituten obliegt überdies
1.die Auswahl und die Führung des Personals für ihren Bereich,
2.die Verteilung der zugewiesenen Ressourcen innerhalb des Instituts,
3.die Berichterstattung für ihren Bereich.
6. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen[13]
Inkrafttreten
Die Universitätsordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Universitätsordnung vom 11. März 1920 aufgehoben.
Bisherige Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie bisherige Titularprofessorinnen und -professoren
Privatdozierende, denen die Venia Legendi vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen erteilt worden ist, haben bis höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen das Recht auf den Erhalt der PD-Entschädigung, sofern sie in diesem Zeitraum für die Universität Lehrleistungen erbringen und sofern die Entschädigung nicht im Rahmen einer anderen Anstellung an der Universität geregelt ist. Es besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogrammen.
§ 11 Abs. 3 gilt auch für Privatdozierende, die den Titel vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erhalten haben.
Titularprofessorinnen und -professoren, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ernannt wurden, haben das Recht, sofern kein Grund für den Titelentzug gemäss § 14 besteht, den Titel während höchstens sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen nach dem bisherigen Recht weiterzuführen. Lehrleistungen und Entschädigung richten sich nach § 84 a Abs. 1.
[2] Vom Universitätsrat erlassen.
[3] LS 415. 111. 1.
[4] LS 415. 111. 7.
[5] LS 415. 16.
[6] LS 415. 21.
[7] LS 415. 31.
[8] LS 415. 431.
[10] Eingefügt durch URB vom 30. Oktober 2000 (OS 56, 369). In Kraft seit 1. Januar 2001.
[11] Fassung gemäss URB vom 30. Oktober 2000 (OS 56, 369). In Kraft seit 1. Januar 2001.
[12] Eingefügt durch URB vom 7. Juli 2003 (OS 58, 187). In Kraft seit 1. September 2003.
[13] Fassung gemäss URB vom 7. Juli 2003 (OS 58, 187). In Kraft seit 1. September 2003.
[14] Eingefügt durch URB vom 27. Juni 2005 (OS 60, 448). In Kraft seit 1. Januar 2006.
[15] Fassung gemäss URB vom 27. Juni 2005 (OS 60, 448). In Kraft seit 1. Januar 2006.
[16] Fassung gemäss URB vom 14. Dezember 2009 (OS 65, 39). In Kraft seit 1. Februar 2010.
[17] Fassung gemäss URB vom 29. Juni 2015 (OS 70, 307; ABl 2015-07-24). In Kraft seit 1. Oktober 2015.
[18] Fassung gemäss URB vom 29. August 2016 (OS 72, 1; ABl 2016-09-16). In Kraft seit 1. August 2017.
[19] Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2017.
[20] Fassung gemäss URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2017.
[21] Aufgehoben durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2017.
[22] Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2018.
[23] Fassung gemäss URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2018.