Universitätsgesetz (UniG)[20]

(vom 15. März 1998)[1]

1. Teil: Grundlagen

Rechtsform

§ 1.

1

Die Universität ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2

Die Universität plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig.

Zweck und Auftrag

§ 2.

1

Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Sie erbringt in diesem Zusammenhang auch Dienstleistungen.

2

Die Universität vermittelt wissenschaftliche Bildung. Sie schafft damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen.

3

Die Universität pflegt die akademische Weiterbildung und fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs.

Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft

§ 3.

1

Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.

2

Zur wissenschaftlichen Arbeit gehört die ethische Beurteilung der eingesetzten Mittel sowie der möglichen Folgen für Mensch und Umwelt.

3

Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherstellung der ethischen Verantwortung der Wissenschaft.

Qualitätssicherung

§ 4.

Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.

Zusammenarbeit und Koordination

§ 5.

1

Die Universität und ihre Angehörigen fördern und pflegen die Zusammenarbeit und Koordination innerhalb der Universität sowie mit anderen Universitäten, Fachhochschulen und weiteren schweizerischen und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

2

Die Universität fördert den Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie von Studierenden.

3

Der Regierungsrat kann über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich und über Hochschulbeiträge interkantonale Vereinbarungen abschliessen.

Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

§ 6.

1

Die Universität schliesst mit dem Kanton und den vom Regierungsrat bezeichneten Trägerschaften Verträge ab über die Forschungs- und Lehrleistungen, welche im Gesundheitsbereich erbracht werden.

2

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Gegenstand und Verfahren der Vertragsschliessung.

3

Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.

Beteiligung

§ 6 a.[18]

1

Die Universität kann sich an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen.

2

Sie darf in den verantwortlichen Organen dieser juristischen Personen und Gesellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen, ausgenommen bei der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen.

3

Eine Beteiligung ist insbesondere zur Verwertung von Immaterialgüterrechten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhalten zulässig.

4

Beteiligungen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.

5

Sie unterliegen der Genehmigung durch den Universitätsrat.

6

Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten.

Beziehungen zur Öffentlichkeit

§ 7.

1

Die Universität pflegt die Kommunikation mit der Öffentlichkeit und orientiert über ihre Tätigkeit sowie über ihre Anliegen und Bedürfnisse.

2

Die Universität kann zugunsten der Öffentlichkeit besondere wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen.

2. Teil: Die Angehörigen der Universität

A. Universitätspersonal

Lehrkörper

§ 8.

1

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus den Professorinnen und Professoren, den Privatdozentinnen und -dozenten sowie den Lehrbeauftragten.

2

Der Universitätsrat kann weitere Kategorien von Angehörigen des Lehrkörpers bilden und bestehende aufheben.

3

Der Lehrkörper trägt Forschung, Lehre und Dienstleistungen und wirkt mit bei administrativen Aufgaben.

Mittelbau

§ 9.

1

Der Mittelbau setzt sich zusammen aus den wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und -leitern, den Oberassistentinnen und Oberassistenten, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Assistierenden, auch wenn sie aus Drittmitteln entlöhnt werden.

2

Der Universitätsrat kann weitere Kategorien von Angehörigen des Mittelbaus bilden und bestehende aufheben.

3

Der Mittelbau wirkt mit bei Forschung, Lehre und Dienstleistungen sowie bei administrativen Aufgaben.

4

Den Angehörigen des Mittelbaus wird im Rahmen ihrer Anstellung angemessene Gelegenheit gegeben, sich durch eigene wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren.

Administratives und technisches Personal

§ 10.

Das administrative und technische Personal setzt sich aus den Personen zusammen, die den Betrieb an der Universität sicherstellen, auch wenn sie aus Drittmitteln entlöhnt werden.

Rechtsstellung

§ 11.

1

Für das Universitätspersonal gelten grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.

2

Der Universitätsrat erlässt eine Personalverordnung mit besonderen Bestimmungen, welche den universitären Verhältnissen Rechnung tragen. Sie können von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen. Die Personalverordnung kann in besonderen Fällen privatrechtliche Anstellungen vorsehen.

Nebentätigkeit und Erfindungen

§ 12.

1

Der Universitätsrat regelt die Bewilligungspflicht für die Ausübung von Nebentätigkeiten und öffentlichen Ämtern durch das Universitätspersonal.

2

Er regelt die Abgaben für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal der Universität.

Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke

§ 12 a.[11]

1

Erfindungen, welche das Universitätspersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, stehen im Eigentum der Universität. Vorbehalten bleiben die in Forschungsaufträgen getroffenen Vereinbarungen. Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.

2

Bei Computerprogrammen, die vom Universitätspersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität. Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.

3

Erzielt das Universitätspersonal aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die es in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, einen erheblichen Gewinn, kann es verpflichtet werden, die Universität angemessen daran zu beteiligen.

B. Studierende

Immatrikulation

§ 13.

1

Die Studierenden werden mit der Immatrikulation zum Studium zugelassen.

2

Voraussetzungen der Immatrikulation sind

1.Besitz eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweises oder

2.Ausweis über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung oder

3.eine bestandene Aufnahmeprüfung.

3

Weitere Personen können als Auditorinnen und Auditoren einzelne Lehrveranstaltungen während eines Semesters oder mehrerer Semester besuchen.

4

Der Universitätsrat regelt das Verfahren der Immatrikulation.

Zulassungsbeschränkungen

§ 14.[5]

1

Der Regierungsrat kann auf Antrag des Universitätsrates für einzelne Lehrgebiete Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist.

2

Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass

1.die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,

2.die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit der Universität nicht zulassen,

3.die Koordination mit anderen Hochschulträgern gewährleistet ist.

3

Die Zulassungsbeschränkungen sind für jedes Studienjahr neu anzuordnen.

4

Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignungsabklärung erfolgt vor Aufnahme des Studiums durch Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen.

5

Studienanwärterinnen und -anwärter können einer anderen Universität zur Immatrikulation zugewiesen werden.[11]

6

Ausserkantonale Studierende sind unter Vorbehalt von § 42 unter den gleichen Bedingungen zuzulassen wie zürcherische Studierende.

7

Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studierenden, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten, beschränken.[19]

Studiendauer

§ 15.

1

Der Universitätsrat legt die Normalstudiendauer fest und kann die Dauer des Studiums und der einzelnen Studienabschnitte beschränken. Für besondere Fälle sind Fristverlängerungen vorzusehen.

2

Die Studiengänge sind so auszugestalten, dass die Studierenden ihr Studium grundsätzlich in der Normalstudiendauer abschliessen können.

Disziplinarordnung

§ 16.

1

Zur Gewährleistung des geordneten Universitätsbetriebs erlässt der Universitätsrat eine Disziplinarordnung.

2

Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung verstösst, kann von der Universität ausgeschlossen werden.

Organisation der Studierenden

§ 17.[21]

1

Die immatrikulierten Studierenden der Universität bilden eine öffentlichrechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Bei der Einschreibung kann jede Studierende und jeder Studierende gegenüber der Körperschaft den Austritt erklären. Von der Mitgliedschaft in der Körperschaft unberührt ist der Bestand der privatrechtlichen Organisationen der Studierenden.

2

Die Körperschaft nimmt ohne allgemeines politisches Mandat die studentischen Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertritt sie in hochschulpolitischen Angelegenheiten. Sie arbeitet mit den Fachvereinen zusammen. Diese nehmen insbesondere die Interessen der Studierenden auf Instituts- und Fakultätsebene wahr.

3

Die Körperschaft regelt in den Statuten insbesondere ihre Organisation und Aufgaben. Die Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Universitätsrat.

4

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Körperschaft in den Statuten Mitgliederbeiträge festlegen. Diese betragen höchstens 2% der Semestergebühren. Die Universität erhebt die Mitgliederbeiträge.

5

Anordnungen der Körperschaft können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

Rechtsstellung der Studierenden

§ 18.

Der Universitätsrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Mitbestimmung

§ 19.

1

Die Privatdozentinnen und -dozenten, die Angehörigen des Mittelbaus sowie die Studierenden bilden die Stände.

2

Die Stände haben ein Recht auf Mitbestimmung.

3

Die Universitätsordnung regelt die Mitbestimmung.

Gleichstellung

§ 20.

1

Die Universität fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern.

2

Die Universität strebt eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an.

Soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen

§ 21.[12]

Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports führen oder unterstützen.

3. Teil: Gliederung der Universität

Fakultäten

§ 22.

1

Die Universität gliedert sich in Fakultäten. Die Universitätsordnung bezeichnet die Fakultäten.

2

In den Fakultäten können weitere Organisationseinheiten gebildet werden, denen Kompetenzen übertragen werden können.

Institute und Kliniken

§ 23.

1

An den Fakultäten bestehen für die einzelnen Forschungs- und Lehrgebiete Institute. Ihnen sind bezüglich der universitären Belange die Kliniken der Universitätsspitäler gleichgestellt.

2

Die Institute verwalten sich im Rahmen der Institutsordnung selbst.

3

Die Institutsordnung legt die Bereiche fest, in welchen das Institut in eigenem Namen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten begründen kann.

Aufgaben der Fakultäten und Institute

§ 24.

1

Die Fakultäten und Institute sind verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleistungen.

2

Die Fakultäten verleihen den Doktortitel und andere akademische Grade nach Massgabe der Prüfungs- und Promotionsordnungen.

3

Die Fakultäten erlassen Studienordnungen und regeln die Weiterbildung.

4. Teil: Kantonale Behörden

Kantonsrat

§ 25.

1

Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.

2

Ihm obliegen:

1.Beschluss über das Globalbudget sowie Bewilligung der weiteren Staatsleistungen,

2.[12] Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

3.Genehmigung der Vereinbarungen über Hochschulbeiträge und weiterer Konkordate.

Regierungsrat

§ 26.

1

Dem Regierungsrat obliegt die allgemeine Aufsicht über die Universität.

2

Er hat zuhanden des Kantonsrates folgende Aufgaben:

1.Verabschiedung des Globalbudgets sowie Antragstellung zu den weiteren Staatsleistungen,

2.[12] Verabschiedung des Rechenschaftsberichts,

3.Abschluss der Vereinbarungen über Hochschulbeiträge und weiterer Konkordate.

3

Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:[20]

1.Erlass der Verordnung über die Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich,

2.Genehmigung der Personalverordnung und des Finanzreglements,

3.Wahl des Universitätsrates,

4.Anordnung von Zulassungsbeschränkungen.

5. Teil: Die Organe der Universität

A. Universitätsrat

Zusammensetzung und Wahl

§ 28.

1

Dem Universitätsrat gehören sieben bis neun Mitglieder an:

1.[10] von Amtes wegen: das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates;

2.durch den Regierungsrat gewählt: Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und Politik.

2

Der Regierungsrat kann im Rahmen von Vereinbarungen den Universitätsrat durch Vertreterinnen oder Vertreter anderer Kantone erweitern.

3

Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Universitätsrates.

4

Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.

5

An den Sitzungen des Universitätsrates nehmen eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion und ein Mitglied des Spitalrates des Universitätsspitals Zürich sowie die Universitätsleitung mit beratender Stimme teil und haben das Antragsrecht. Die Universitätsleitung regelt den Beizug weiterer Vertreterinnen oder Vertreter der Professorenschaft und der Stände mit beratender Stimme.[17]

Funktion und Aufgaben

§ 29.[12]

1

Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität.

2

Dem Universitätsrat obliegen zuhanden des Regierungsrates die folgenden Aufgaben:

1.Antragstellung zum Globalbudget sowie zu den weiteren Staatsleistungen,

2.Antragstellung auf Genehmigung der Personalverordnung und des Finanzreglements,

3.Antragstellung betreffend Zulassungsbeschränkungen,

4.Verabschiedung des Rechenschaftsberichts.

3

Für die Antragstellung gilt das Organisationsrecht des Regierungsrates.

4

Der Universitätsrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Universität aus.

5

Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:[20]

1.Erlass der Universitätsordnung und weiterer Verordnungen im gesamtuniversitären Bereich,

2.Genehmigung des Leitbilds der Universität,

3.Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans,

4.Verabschiedung der Evaluationsplanung der Universität,

5.Erlass der Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen der Fakultäten,

6.Genehmigung der Institutsordnungen,

7.Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen und Prorektoren,

8.Genehmigung der Anstellung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors,

9.Ernennung, Beförderung und Entlassung der Professorinnen und Professoren sowie der Leiterin oder des Leiters der Evaluationsstelle,

10.Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Fakultäten, Instituten und weiteren Organisationseinheiten der Universität,

11.Genehmigung von Kompetenzzentren,

12.Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,

13.Wahl der Rekurskommission für die Universität,

14.Festlegung der Kontrakte.

6

Vorbehalten bleibt für die Medizinische Fakultät betreffend Ziff. 10, 12 und 14 die Regelung gemäss § 6.

B. Senat, Universitätsleitung, Erweiterte Universitätsleitung

Senat

§ 30.

1

Der Senat setzt sich zusammen aus den Professorinnen und Professoren, den Delegierten der Stände sowie − mit beratender Stimme − den emeritierten Professorinnen und Professoren.

2

Er stellt zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen und Prorektoren.

3

Er kann zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeutung Stellung nehmen.

Universitätsleitung

§ 31.

1

Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:

1.der Rektorin oder dem Rektor,

2.den Prorektorinnen und Prorektoren,

3.der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.

2

Die Universitätsleitung ist das operative Leitungsorgan der Universität für den gesamtuniversitären Bereich.

3

Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

1.Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,

2.Beschlussfassung über die Organisation, soweit die Universitätsgesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,

3.Führung des Finanzhaushalts,

4.Erlass der Institutsordnungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat,

5.Führung der Berufungsverhandlungen und Antragstellung auf Ernennung und Beförderung von Professorinnen und Professoren zuhanden des Universitätsrates,

6.[12] Erstellung des Rechenschaftsberichts zuhanden des Universitätsrates.

4

Sie ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

5

Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Universitätsleitung und in der Erweiterten Universitätsleitung. Sie oder er vertritt die Universität gegen aussen.

Erweiterte Universitätsleitung

§ 32.[12]

1

Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:

1.der Universitätsleitung,

2.den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten,

3.den Delegierten der Stände.

2

An den Sitzungen der Erweiterten Universitätsleitung nehmen die Delegierten des administrativen und technischen Personals sowie die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teil.

3

Die Erweiterte Universitätsleitung ist das oberste Organ im akademischen Bereich.

4

Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

1.Verabschiedung des Leitbilds der Universität unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat,

2.Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans zuhanden des Universitätsrates,

3.Verabschiedung der Prüfungs- und Promotionsordnungen der Fakultäten zuhanden des Universitätsrates,

4.Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände in Organe der Universität,

5.Genehmigung der Organisationsreglemente der Fakultäten,

6.Erteilung der venia legendi sowie Verleihung von akademischen Titeln,

7.Wahl der ständigen Kommissionen der Universität.

C. Fakultäts- und Institutsorgane

Fakultätsorgane

§ 33.

1

Fakultätsorgane sind die Fakultätsversammlung sowie die Dekanin oder der Dekan.

2

Die Fakultäten können einen Fakultätsausschuss einsetzen.

Fakultätsversammlung

§ 34.[16]

1

Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den Professorinnen und Professoren sowie den Delegierten der Stände zusammen. Für einzelne Geschäfte können weitere Personen beigezogen werden.

2

An den Sitzungen der Fakultätsversammlung nehmen die Delegierten des administrativen und technischen Personals mit beratender Stimme teil.

3

Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ der Fakultät.

4

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.Antragstellung auf Erlass der Prüfungs- und Promotionsordnungen zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung,

2.Verabschiedung des Organisationsreglements der Fakultät unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung,

3.Wahl der Dekanin oder des Dekans,

4.Antragstellung auf Erteilung der venia legendi sowie Verleihung von akademischen Titeln zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung,

5.Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade.

5

Das Organisationsreglement regelt die Organisation der Fakultät und die Vertretung der Stände und des administrativen und technischen Personals.

Fakultätskommission

§ 34 a.[15]

Die Antragstellung auf Berufung und Beförderung von Professorinnen und Professoren zuhanden der Universitätsleitung erfolgt durch eine Kommission der Fakultät. Bei Berufungen gehören ihr mindestens zwei externe Expertinnen und Experten an.

Dekanin oder Dekan

§ 35.

1

Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

2

Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Institutsorgane

§ 36.

Institutsorgane sind die Institutsversammlung sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher des Instituts.

Institutsversammlung

§ 37.

1

Die Institutsversammlung stellt Antrag auf Erlass der Institutsordnung zuhanden der Universitätsleitung.

2

Die Institutsordnung regelt die Organisation des Instituts, die Zusammensetzung der Institutsversammlung sowie die Vertretung der Stände und des administrativen und technischen Personals.

6. Teil: Planung und Finanzen

A. Planung

Entwicklungs- und Finanzplan

§ 38.[19]

Die Universität erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und Schwerpunkten von Forschung, Lehre und Dienstleistungen. Sie ist dabei an die Vorgaben des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) des Regierungsrates gebunden.

B. Mittel der Universität

Staatsmittel

§ 39.

1

Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget die Kostenbeiträge für den Betrieb der Universität.

2

Der Kanton stellt der Universität die Bauten gegen Verrechnung der Kapitalkosten zur Verfügung. Er erstellt die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten der Baufachorgane.

3

Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Universität.

Drittmittel und Dienstleistungen

§ 40.

1

Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.

2

Das Finanzreglement regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.

3

Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.

Studien- und Prüfungsgebühren

§ 41.

1

Der Universitätsrat setzt Immatrikulations-, Semester- und Prüfungsgebühren fest. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei. Sie sind unter Berücksichtigung der an den anderen schweizerischen Universitäten geltenden Ansätze und unter der Wahrung des gleichen Zugangs aller Personen mit der nötigen Vorbildung zur Universität zu bemessen.

2

Für Studierende, welche die durch den Universitätsrat festgesetzte Studiendauer ohne wichtigen Grund überschreiten, können die Studiengebühren höchstens bis zu den anrechenbaren Nettokosten erhöht werden.

3

Für besondere Kurse und Veranstaltungen können von den Studierenden spezielle Gebühren erhoben werden.

4

Die Universitätsleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

Gebühren für ausserkantonale Studierende

§ 42.

1

Der Regierungsrat kann von Studierenden mit massgebendem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich eine zusätzliche Gebühr als Beitrag an die Deckung der Nettokosten der Universität erheben. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Nettokosten sind die Kosten für bauliche Investitionen sowie ein Anteil für Forschung und Standortvorteile abzuziehen.

2

Massgebender Wohnsitz ist in der Regel der Ort, an welchem die Studierenden zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten. Im Rahmen einer Vereinbarung über Hochschulbeiträge kann ein anderer massgebender Wohnsitz bestimmt werden.

3

Die zusätzliche Gebühr wird ganz oder teilweise erlassen, wenn der entsprechende Wohnsitzkanton, der Bund oder ein ausländischer Staat direkt oder im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung einen Beitrag leistet, der die anteilmässigen Nettokosten deckt.

4

In Bezug auf Studierende mit massgebendem Wohnsitz im Ausland kann berücksichtigt werden, wie der Zugang von Schweizer Studierenden an Universitäten des betreffenden Staates geregelt ist.

Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen

§ 42 a.[11]

Nachdiplomstudien und berufsbegleitende Weiterbildungsveranstaltungen sind kostendeckend in Rechnung zu stellen. Der Universitätsrat regelt die Ausnahmen.

Gebühren für soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen

§ 42 b.[11]

1

Für Dienstleistungen sozialer und kultureller Einrichtungen sowie von Einrichtungen des Hochschulsports, welche die Universität oder in ihrem Auftrag Dritte für Universitätsangehörige erbringen, kann die Universitätsleitung angemessene Gebühren festsetzen.

2

Die Gebühren dürfen die anrechenbaren Nettokosten nicht übersteigen.

Benutzungsgebühren

§ 43.

1

Die Universitätsleitung setzt angemessene Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten der Universität fest.

2

Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abgestuft werden. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen ist eine Reduktion oder ein Erlass der Gebühren vorzusehen.

C. Finanzhaushalt und Rechnungsführung

Finanzhaushalt und Rechnungsführung

§ 44.[19]

1

Die Universität ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2

Der Universitätsrat erlässt ein Finanzreglement. Dieses kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die universitären Verhältnisse erfordern.

Kostenrechnung

§ 45.

Die Universität führt eine Kostenrechnung.

7. Teil: Rechtspflege und Titelschutz

Rechtspflege

§ 46.

1

Anordnungen des Universitätsrates können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[2] mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.[20]

2

Anordnungen der übrigen Organe der Universität können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen Medizinalgesetzgebung.[20]

3

Der Universitätsrat regelt Zusammensetzung und Verfahren der Rekurskommission.

4

Angefochtene Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

5

Die Entscheide der Rekurskommission sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

Titelschutz

§ 47.

1

Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.

2

Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.

8. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen

§ 48.

Die Erweiterte Universitätsleitung kann zu den Ausführungsbestimmungen Anträge stellen. Fakultäten und Stände werden vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen angehört.

Übergangsbestimmungen

§ 49.

1

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente weiter.

2

Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einer nach neuem Recht unzuständigen Behörde hängig sind, werden noch von dieser erledigt. Der Rechtsmittelweg richtet sich nach neuem Recht.

Liegenschaften

§ 50.

Die von der Universität in der Stadt Zürich belegten Gebäude und Liegenschaften an der Blümlisalpstrasse 10, Freiestrasse 15, Hirschengraben 56, Mühlegasse 21, Plattenstrasse 22 und 24, Sumatrastrasse 30 sowie die Baulandreserve am Häldeliweg 4 im Betrag von 25,5 Mio. Franken werden vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen übertragen.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 51.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die §§ 124 bis 164 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859[3] aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts

§ 52.

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .[6]

§ 53.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[7].

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. April 2007

(OS 62, 202)

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.


[1] OS 54, 502.

[2] LS 175. 2.

[3] LS 410. 1.

[4] Obsolet.

[5] Teilinkraftsetzung vom 6. Mai 1998 auf den 8. Mai 1998 (OS 54, 555).

[6] Text siehe OS 54, 502.

[7] In Kraft seit 1. Oktober 1998 (OS 54, 672).

[8] Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

[9] Aufgehoben durch Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

[10] Fassung gemäss G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 166).

[11] Eingefügt durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. September 2003 (OS 58, 192).

[12] Fassung gemäss G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. September 2003 (OS 58, 192).

[13] Aufgehoben durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. September 2003 (OS 58, 192).

[14] Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).

[15] Eingefügt durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 447).

[16] Fassung gemäss G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 447).

[17] Fassung gemäss G über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005 (OS 61, 426; ABl 2003, 126). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[18] Eingefügt durch Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; ABl 2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).

[19] Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; ABl 2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).

[20] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[21] Fassung gemäss G vom 29. August 2011 (OS 67, 478; ABl 2011, 1418). In Kraft seit 1. Oktober 2012.

415.11 – Versionen

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