Universitätsgesetz (UniG)[23]

(vom 15. März 1998)[1]

1. Teil: Grundlagen

Rechtsform

§ 1.

1

Die Universität ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2

Die Universität plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig.

Zweck und Auftrag

§ 2.

1

Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Sie erbringt in diesem Zusammenhang auch Dienstleistungen.

2

Die Universität vermittelt wissenschaftliche Bildung. Sie schafft damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen.

3

Die Universität pflegt die akademische Weiterbildung und fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs.

Lehrerbildung

§ 2 a.[32]

Die Universität bietet die Aus- und Weiterbildung für die Lehrpersonen der Maturitätsschulen an. Sie arbeitet dabei mit den Stellen zusammen, die von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion bezeichnet werden.

Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft

§ 3.

1

Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.

2

Zur wissenschaftlichen Arbeit gehört die ethische Beurteilung der eingesetzten Mittel sowie der möglichen Folgen für Mensch und Umwelt.

3

Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherstellung der ethischen Verantwortung der Wissenschaft.

Qualitätssicherung

§ 4.

Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.

Zusammenarbeit und Koordination

§ 5.

1

Die Universität und ihre Angehörigen fördern und pflegen die Zusammenarbeit und Koordination innerhalb der Universität sowie mit anderen Universitäten, Fachhochschulen und weiteren schweizerischen und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

2

Die Universität fördert den Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie von Studierenden.

3

Der Regierungsrat kann über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich und über Hochschulbeiträge interkantonale Vereinbarungen abschliessen.

Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

§ 6.

1

Die Universität schliesst mit dem Kanton und den vom Regierungsrat bezeichneten Trägerschaften Verträge ab über die Forschungs- und Lehrleistungen, welche im Gesundheitsbereich erbracht werden.

2

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung[28]

1.Gegenstand und Verfahren der Vertragsschliessung,

2.Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin.

3

Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.

Beteiligung

§ 6 a.[21]

1

Die Universität kann sich an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen.

2

Sie darf in den verantwortlichen Organen dieser juristischen Personen und Gesellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen, ausgenommen bei der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen.

3

Eine Beteiligung ist insbesondere zur Verwertung von Immaterialgüterrechten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhalten zulässig.

4

Beteiligungen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.

5

Sie unterliegen der Genehmigung durch den Universitätsrat.

6

Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten.

Beziehungen zur Öffentlichkeit

§ 7.

1

Die Universität pflegt die Kommunikation mit der Öffentlichkeit und orientiert über ihre Tätigkeit sowie über ihre Anliegen und Bedürfnisse.

2

Die Universität kann zugunsten der Öffentlichkeit besondere wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen.

Bearbeitung von Personendaten

§ 7 a.[26]

1

Die Universität bearbeitet für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von

a.Studierenden,

b.Teilnehmenden an Weiterbildungsstudiengängen und -programmen,

c.Auditorinnen und Auditoren,

d.Studienanwärterinnen und Studienanwärtern,

e.Habilitierenden und Doktorierenden.

2

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

a.Eignung,

b.Leistung,

c.Verhalten.

3

Sie werden auch bearbeitet, wenn eine Person nicht immatrikuliert ist.

4

Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.

Personendaten aus Berufungsverfahren

§ 7 b.[26]

1

Die Hochschulen bewahren Unterlagen aus Berufungsverfahren nach deren Abschluss längstens 30 Jahre auf.

2

Nichtberücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber können verlangen, dass von ihnen eingereichte Unterlagen zurückgegeben oder vernichtet werden.

Aufbewahrungsfristen

§ 7 c.[26]

Der Universitätsrat kann von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007[2] abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Personendaten in

a.Aus- und Weiterbildungsarbeiten,

b.Abschlussarbeiten.

Gleichstellung der Geschlechter

§ 7 d.[32]

1

Die Universität fördert die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.

2

Sie strebt eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an.

Soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen

§ 7 e.[35]

Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports führen oder unterstützen.

2. Teil: Die Angehörigen der Universität

A. Universitätspersonal

Zusammensetzung

§ 8.[33]

1

Das Universitätspersonal setzt sich zusammen aus der Professorenschaft, dem Mittelbau und dem administrativen und technischen Personal.

2

Der Universitätsrat kann weitere Kategorien von Angehörigen des Universitätspersonals bilden oder diese wieder aufheben.

Professorenschaft

§ 8 a.[32]

1

Die Professorenschaft setzt sich zusammen aus den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Anspruch auf Prüfung einer unbefristeten Anstellung (Tenure Track) sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren.

2

Sie ist verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihren Fachgebieten. Sie betreut den wissenschaftlichen Nachwuchs, die fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie das administrative und technische Personal.

3

Sie wirkt bei der akademischen Selbstverwaltung mit.

Mittelbau

§ 9.[33]

1

Der Mittelbau setzt sich zusammen aus den Angestellten, die

a.hauptsächlich in der Forschung und Lehre tätig sind oder wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und

b.Qualifikationsstellen oder andere wissenschaftliche Stellen innehaben.

2

Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen wird im Rahmen ihrer Anstellung angemessene Gelegenheit gegeben, sich durch eigene wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Der Mindestanteil der für die eigene Qualifikationsarbeit aufgewendeten Arbeitszeit wird in einem Reglement festgehalten.

3

Der Universitätsrat bezeichnet die Qualifikationsstellen und die anderen wissenschaftlichen Stellen.

Administratives und technisches Personal

§ 10.[33]

1

Das administrative und technische Personal setzt sich zusammen aus den Angestellten, die in der Regel nicht in der Forschung und Lehre tätig sind.

2

Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der zentralen Dienste und der Fakultäten sicher. Es unterstützt damit die Forschung und Lehre sowie die Erbringung von Dienstleistungen.

Rechtsstellung

§ 11.

1

Für das Universitätspersonal gelten grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.

2

Der Universitätsrat erlässt eine Personalverordnung mit besonderen Bestimmungen, die den universitären Verhältnissen Rechnung tragen. Sie können von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen. Die Personalverordnung kann insbesondere privatrechtliche Anstellungen vorsehen.[33]

Offenlegung von Interessenbindungen

§ 11 a.[27]

1

Jede Professorin und jeder Professor unterrichtet die Universitätsleitung schriftlich über:

a.die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,

b.dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,

c.die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

2

Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3

Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Veröffentlichung der Angaben.

Nebentätigkeit

§ 12.

1

Der Universitätsrat regelt die Bewilligungspflicht für die Ausübung von Nebentätigkeiten und öffentlichen Ämtern durch das Universitätspersonal.

2

Er regelt die Abgaben für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal der Universität.

Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke

§ 12 a.[14]

1

Erfindungen, welche das Universitätspersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, stehen im Eigentum der Universität. Vorbehalten bleiben die in Forschungsaufträgen getroffenen Vereinbarungen. Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.

2

Bei Computerprogrammen, die vom Universitätspersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität. Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.

3

Erzielt das Universitätspersonal aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die es in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, einen erheblichen Gewinn, kann es verpflichtet werden, die Universität angemessen daran zu beteiligen.

B. Privatdozentinnen und -dozenten sowie Titularprofessorinnen und -professoren[32]

Privatdozentinnen und -dozenten

§ 12 b.[32]

1

Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der Habilitation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Privatdozentinnen oder -dozenten ernannt.

Titularprofessorinnen und -professoren

§ 12 c.[32]

1

Die Erweiterte Universitätsleitung kann wissenschaftlich ausgewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorinnen oder -professoren ernennen.

2

Die Titularprofessur ist befristet. Sie kann verlängert werden.

3

Der Universitätsrat erlässt eine Rahmenverordnung[7].

4

Die Fakultäten regeln die Einzelheiten in einer Verordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.

Einbezug in die Lehre

§ 12 d.[32]

1

Die Fakultäten berücksichtigen die Titularprofessorinnen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten bei der Planung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogrammen in angemessener Weise.

2

Die Titularprofessorinnen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten haben keinen Anspruch auf

a.Anstellung,

b.Lehrtätigkeit im Rahmen von Studienprogrammen,

c.Entschädigung für Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen.

C. Externe Lehrpersonen[32]

§ 12 e.[32]

Externe Lehrpersonen sind Dozentinnen und Dozenten, denen hauptsächlich Lehraufgaben übertragen werden und deren Tätigkeit nicht im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung an der Universität erfolgt.

D[33] . Studierende

Immatrikulation

§ 13.[33]

1

Studierende sind Personen, die an der Universität immatrikuliert sind.

2

Voraussetzung für die Immatrikulation zum Bachelorstudium ist:

1.Besitz eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweises,

2.Ausweis über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung oder

3.eine bestandene Aufnahmeprüfung.

3

Die Voraussetzungen für die Immatrikulation zum Masterstudium, zum Doktoratsstudium, zum Studiengang Lehrdiplom für Maturitätsschulen und zu den Weiterbildungsstudiengängen werden in den entsprechenden Verordnungen festgelegt.

4

Weitere Personen können als Auditorinnen und Auditoren einzelne Lehrveranstaltungen während eines oder mehrerer Semester besuchen.

5

Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

Zulassungsbeschränkungen

§ 14.[33]

1

Der Regierungsrat kann auf Antrag des Universitätsrates für einzelne Studienprogramme Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist.

2

Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass

1.die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,

2.die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit der Universität nicht zulassen,

3.die Koordination mit anderen Hochschulträgern gewährleistet ist.

3

Die Zulassungsbeschränkungen sind für jedes Studienjahr neu anzuordnen.

4

Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignung wird mithilfe von Eignungsprüfungen abgeklärt.

5

Studienanwärterinnen und -anwärter können einer anderen Universität zur Immatrikulation zugewiesen werden.[14]

6

Ausserkantonale Studierende sind unter Vorbehalt von § 42 unter den gleichen Bedingungen zuzulassen wie zürcherische Studierende.

7

Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studierenden, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten, beschränken.[22]

Studiendauer

§ 15.

1

Der Universitätsrat legt die Normalstudiendauer fest und kann die Dauer des Studiums und der einzelnen Studienabschnitte beschränken. Für besondere Fälle sind Fristverlängerungen vorzusehen.

2

Die Studiengänge sind so auszugestalten, dass die Studierenden ihr Studium grundsätzlich in der Normalstudiendauer abschliessen können.

Disziplinarordnung

§ 16.

1

Zur Gewährleistung des geordneten Universitätsbetriebs erlässt der Universitätsrat eine Disziplinarordnung.

2

Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung verstösst, kann von der Universität ausgeschlossen werden.

Rechtsstellung der Studierenden

§ 18.

Der Universitätsrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.

E. Alumnae und Alumni[32]

§ 18 a.[32]

1

Die Absolventinnen und Absolventen sowie die ehemaligen Angestellten sind Alumnae und Alumni der Universität.

2

Die Universität pflegt die Verbindung mit ihren Alumnae und Alumni und gewährt ihnen bestimmte Rechte.

3

Es besteht keine Verpflichtung, einer Organisation der Alumnae und Alumni beizutreten.

4

Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.

F. Stände der Universität und Organisation der Studierenden[33]

Stände

§ 19.[33]

1

Zur Mitbestimmung in universitären Angelegenheiten bestehen folgende Stände:

a.Stand der Studierenden, bestehend aus den Studierenden in den Bachelor- und Masterstudiengängen sowie im Studiengang Lehrdiplom für Maturitätsschulen,

b.Stand des wissenschaftlichen Nachwuchses, bestehend aus den immatrikulierten Doktorierenden sowie den Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen,

c.Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, bestehend aus den Inhaberinnen und Inhabern von wissenschaftlichen Stellen sowie den externen Lehrpersonen,

d.Stand des administrativen und technischen Personals.

2

Das Mitbestimmungsrecht darf nur im Rahmen eines einzigen Standes ausgeübt werden.

3

Für Berufungen sowie die Verleihung und den Entzug von akademischen Titeln kann die Mitbestimmung eingeschränkt werden.

4

Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten. Er kann weitere Kategorien von Angehörigen eines Standes vorsehen.

Organisation der Studierenden

§ 20.[33]

1

Die Angehörigen des Standes der Studierenden bilden eine öffentlichrechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Bei der Einschreibung können sie den Austritt aus der Körperschaft erklären. Von der Mitgliedschaft in der Körperschaft unberührt ist der Bestand privatrechtlicher Organisationen der Studierenden.

2

Die Körperschaft nimmt ohne allgemeines politisches Mandat die studentischen Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertritt sie in hochschulpolitischen Angelegenheiten. Sie arbeitet mit den Fachvereinen zusammen. Diese nehmen insbesondere die Interessen der Studierenden auf Instituts- und Fakultätsebene wahr.

3

Die Körperschaft regelt in den Statuten insbesondere ihre Organisation und Aufgaben. Die Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Universitätsrat.

4

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Körperschaft in den Statuten Mitgliederbeiträge festlegen. Diese betragen höchstens 2% der Semestergebühren. Die Universität erhebt die Mitgliederbeiträge.

5

Anordnungen der Körperschaft können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

3. Teil: Gliederung der Universität

Fakultäten

§ 22.

1

Die Universität gliedert sich in Fakultäten. Die Universitätsordnung bezeichnet die Fakultäten.

2

In den Fakultäten können weitere Organisationseinheiten gebildet werden, denen Kompetenzen übertragen werden können.

Institute und Kliniken

§ 23.

1

An den Fakultäten bestehen für die einzelnen Forschungs- und Lehrgebiete Institute. Die Kliniken der Universitätsspitäler sind den Instituten in universitären Belangen gleichgestellt.[33]

2

Die Institute verwalten sich im Rahmen der Institutsordnung selbst.

3

Die Institutsordnung legt die Bereiche fest, in welchen das Institut in eigenem Namen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten begründen kann.

Aufgaben der Fakultäten und Institute

§ 24.[33]

1

Die Fakultäten und Institute sind verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleistungen.

2

Die Fakultäten verleihen den Doktortitel und andere akademische Grade nach Massgabe der Promotionsverordnungen und der Rahmenverordnungen für das Studium.

3

Die Fakultäten erlassen Studienordnungen und regeln die Weiterbildung. Die Erlasse unterliegen der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.

4. Teil: Kantonale Behörden

Kantonsrat

§ 25.

1

Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.

2

Ihm obliegen:

1.Beschluss über das Globalbudget sowie Bewilligung der weiteren Staatsleistungen,

2.[15] Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

3.Genehmigung der Vereinbarungen über Hochschulbeiträge und weiterer Konkordate,

4.[36] Genehmigung der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Universitätsrates,

5.[39] Genehmigung der Eigentümerstrategie,

6.[39] Kenntnisnahme des jährlichen Berichts über die Umsetzung der Eigentümerstrategie.

Regierungsrat

§ 26.

1

Dem Regierungsrat obliegt die allgemeine Aufsicht über die Universität.

2

Er hat zuhanden des Kantonsrates folgende Aufgaben:

1.Verabschiedung des Globalbudgets sowie Antragstellung zu den weiteren Staatsleistungen,

2.[15] Verabschiedung des Rechenschaftsberichts,

3.Abschluss der Vereinbarungen über Hochschulbeiträge und weiterer Konkordate,

4.[36] Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Universitätsrates sowie Festlegung der Entschädigung,

5.[39] Festlegung der Eigentümerstrategie mit Vorgaben insbesondere betreffend

a.wissenschaftliche Leistungen,

b.universitäre Medizin und Zusammenarbeit mit den Trägerschaften gemäss § 6,

c.Personalpolitik,

d.Anstaltsorganisation,

e.Infrastruktur einschliesslich Liegenschaften,

f.Finanzen,

g.Risikomanagement,

h.Berichterstattung und Information.

i.Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,

j.Nachhaltigkeit.

3

Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:[37]

1.Erlass der Verordnung über die Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich,

2.Genehmigung der Personalverordnung und des Finanzreglements,

3.Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

4.[39] Beschluss des jährlichen Berichts über die Umsetzung der Eigentümerstrategie,

5.[39] Überprüfung der Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre.

5. Teil: Die Organe der Universität

A. Universitätsrat

Zusammensetzung und Wahl

§ 28.

1

Dem Universitätsrat gehören sieben bis neun Mitglieder an:

1.[13] von Amtes wegen: das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates;

2.durch den Regierungsrat gewählt: Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und Politik.

2

Der Regierungsrat kann im Rahmen von Vereinbarungen den Universitätsrat durch Vertreterinnen oder Vertreter anderer Kantone erweitern.

3

Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Universitätsrates.

4

Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.

5

An den Sitzungen des Universitätsrates nehmen eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion und ein Mitglied des Spitalrates des Universitätsspitals Zürich sowie die Universitätsleitung mit beratender Stimme teil und haben das Antragsrecht. Die Universitätsleitung regelt den Beizug weiterer Vertreterinnen oder Vertreter der Professorenschaft und der Stände mit beratender Stimme.[20]

Funktion und Aufgaben

§ 29.

1

Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität.

2

Dem Universitätsrat obliegen zuhanden des Regierungsrates die folgenden Aufgaben:

1.Antragstellung zum Globalbudget sowie zu den weiteren Staatsleistungen,

2.Antragstellung auf Genehmigung der Personalverordnung und des Finanzreglements,

3.Antragstellung betreffend Zulassungsbeschränkungen,

4.Verabschiedung des Rechenschaftsberichts,

5.[39] Verabschiedung des jährlichen Berichts über die Umsetzung der Eigentümerstrategie.

3

Für die Antragstellung gilt das Organisationsrecht des Regierungsrates.

4

Der Universitätsrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Universität aus.

5

Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:[28][33]

1.Erlass der Universitätsordnung und weiterer Verordnungen im gesamtuniversitären Bereich, insbesondere der Rahmenverordnungen über die Habilitation und die Weiterbildung sowie der Rahmeninstitutsverordnung,

2.Genehmigung des Leitbilds der Universität,

3.Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans,

4.Verabschiedung der Evaluationsplanung der Universität,

5.Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promotionsverordnungen der Fakultäten,

6.Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin,

7.[31] Genehmigung der Anstellung der Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren,

8.Ernennung, Beförderung und Entlassung der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren mit Tenure Track sowie der Leiterin oder des Leiters der Evaluationsstelle,

9.Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Fakultäten, Instituten und weiteren Organisationseinheiten der Universität,

10.Genehmigung von Kompetenzzentren,

11.Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,

12.Wahl der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,

13.Festlegung der Kontrakte.

6

Vorbehalten bleibt für die Medizinische Fakultät betreffend Ziff. 9, 11 und 13 die Regelung gemäss § 6.[33]

B. Senat, Universitätsleitung, Erweiterte Universitätsleitung

Senat

§ 30.

1

Der Senat setzt sich zusammen aus der Professorenschaft, den Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren, den Delegierten der Stände sowie – mit beratender Stimme – den emeritierten Professorinnen und Professoren.[33]

2

Er stellt zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin.[28]

3

Er kann zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeutung Stellung nehmen.

Universitätsleitung

§ 31.

1

Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:

1.der Rektorin oder dem Rektor,

2.[28] den Prorektorinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin,

3.[31] den Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren.

2

Die Universitätsleitung ist das operative Leitungsorgan der Universität für den gesamtuniversitären Bereich.

3

Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

1.Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,

2.Beschlussfassung über die Organisation, soweit die Universitätsgesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,

3.Führung des Finanzhaushalts,

4.[33] Erlass der Institutsordnungen,

5.Führung der Berufungsverhandlungen und Antragstellung auf Ernennung und Beförderung von Professorinnen und Professoren zuhanden des Universitätsrates,

6.[33] Ernennung und Entlassung von Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track sowie Verlängerung dieser Assistenzprofessuren,

7.[15] Erstellung des Rechenschaftsberichts zuhanden des Universitätsrates,

8.[38] Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Universitätsspitälern im Bereich der Medizin.

4

Sie ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

5

Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Universitätsleitung und in der Erweiterten Universitätsleitung. Sie oder er vertritt die Universität gegen aussen.

Erweiterte Universitätsleitung

§ 32.[15]

1

Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:

1.der Universitätsleitung,

2.den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten,

3.den Delegierten der Stände.

2

An den Sitzungen der Erweiterten Universitätsleitung nehmen die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Universität und die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teil. Die Erweiterte Universitätsleitung kann weitere Personen als ständige Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.[33]

3

Die Erweiterte Universitätsleitung ist das oberste Organ im akademischen Bereich.

4

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:[33]

1.Verabschiedung des Leitbilds der Universität unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat,

2.Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans mit Ausnahme des Jahresbudgets zuhanden des Universitätsrates,

3.Verabschiedung der Rahmenverordnungen über die Habilitation, die Titularprofessur und die Weiterbildung sowie der Rahmeninstitutsverordnung zuhanden des Universitätsrates,

4.Verabschiedung der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promotionsverordnungen zuhanden des Universitätsrates,

5.Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über Weiterbildungsstudiengänge und über die Titularprofessur sowie der Habilitationsordnungen der Fakultäten,

6.Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals in Organe der Universität,

7.Genehmigung der Organisationsreglemente der Fakultäten,

8.Erteilung und Entzug der Venia Legendi, Verleihung, Verlängerung und Entzug des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors sowie weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akademischer Titel,

9.Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen der Universität.

C. Fakultäts- und Institutsorgane

Fakultätsorgane

§ 33.[33]

1

Fakultätsorgane sind die Fakultätsversammlung, die Dekanin oder der Dekan sowie in der Medizinischen Fakultät die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin.

2

Die Fakultäten können weitere Organe einsetzen.

Fakultätsversammlung

§ 34.[33]

1

Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den Professorinnen und Professoren sowie den Delegierten der Stände zusammen. Für einzelne Geschäfte können weitere Personen beigezogen werden.

2

Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ der Fakultät.

3

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.Antragstellung auf Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium sowie der Promotionsverordnungen zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung,

2.Antragstellung auf Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über Weiterbildungsstudiengänge und über die Titularprofessur sowie der Habilitationsordnung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung,

3.Verabschiedung des Organisationsreglements der Fakultät unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung,

4.Wahl der Dekanin oder des Dekans,

5.Antragstellung auf Erteilung und Entzug der Venia Legendi, auf Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur sowie auf Verleihung und Entzug von akademischen Titeln zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung,

6.Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade.

4

Das Organisationsreglement regelt die Organisation der Fakultät und die Vertretung der Stände.

Fakultätskommission

§ 34 a.[18]

Die Antragstellung auf Berufung und Beförderung von Professorinnen und Professoren zuhanden der Universitätsleitung erfolgt durch eine Kommission der Fakultät. Bei Berufungen gehören ihr mindestens zwei externe Expertinnen und Experten an.

Dekanin oder Dekan

§ 35.

1

Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

2

Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

3

In der Medizinischen Fakultät übernimmt die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans, soweit der Universitätsrat keine abweichende Regelung vorsieht.[32]

Institutsorgane

§ 36.

Institutsorgane sind die Institutsversammlung sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher des Instituts.

Institutsversammlung

§ 37.

1

Die Institutsversammlung stellt Antrag auf Erlass der Institutsordnung zuhanden der Universitätsleitung.

2

Die Institutsordnung regelt die Organisation des Instituts, die Zusammensetzung der Institutsversammlung sowie die Vertretung der Stände.[33]

6. Teil: Planung und Finanzen

A. Planung

Entwicklungs- und Finanzplan

§ 38.[22]

Die Universität erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und Schwerpunkten von Forschung, Lehre und Dienstleistungen. Sie ist dabei an die Vorgaben des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) des Regierungsrates gebunden.

B. Mittel der Universität

Staatsmittel

§ 39.[30]

1

Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget die Kostenbeiträge für den Betrieb der Universität.

2

Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Universität.

Bauten

a. Grundsatz

§ 39 a.[29]

1

Der Kanton stellt der Universität die Bauten gegen Verrechnung der Kapitalkosten zur Verfügung.

2

Der Regierungsrat schliesst mit der Universität eine Vereinbarung über die Anforderungen an die universitären Bauten ab. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

b. Planung und Erstellung

§ 39 b.[29]

1

Die Universität erstellt eine langfristige Investitionsplanung.

2

Sie beauftragt in der Regel den Kanton mit der Erstellung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Sie schliesst mit dem Kanton eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit ab.

c. Verordnung

§ 39 c.[29]

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Grundzüge der Investitionsplanung und der Vereinbarungen sowie über das Verfahren. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

Drittmittel und Dienstleistungen

§ 40.

1

Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.

2

Das Finanzreglement regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.

3

Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.

Studien- und Prüfungsgebühren

§ 41.

1

Der Universitätsrat setzt Immatrikulations-, Semester- und Prüfungsgebühren fest. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei. Sie sind unter Berücksichtigung der an den anderen schweizerischen Universitäten geltenden Ansätze und unter der Wahrung des gleichen Zugangs aller Personen mit der nötigen Vorbildung zur Universität zu bemessen.

2

Für Studierende, welche die durch den Universitätsrat festgesetzte Studiendauer ohne wichtigen Grund überschreiten, können die Studiengebühren höchstens bis zu den anrechenbaren Nettokosten erhöht werden.

3

Für besondere Kurse und Veranstaltungen können von den Studierenden spezielle Gebühren erhoben werden.

4

Die Universitätsleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

Gebühren für ausserkantonale Studierende

§ 42.

1

Der Regierungsrat kann von Studierenden mit massgebendem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich eine zusätzliche Gebühr als Beitrag an die Deckung der Nettokosten der Universität erheben. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Nettokosten sind die Kosten für bauliche Investitionen sowie ein Anteil für Forschung und Standortvorteile abzuziehen.

2

Massgebender Wohnsitz ist in der Regel der Ort, an welchem die Studierenden zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten. Im Rahmen einer Vereinbarung über Hochschulbeiträge kann ein anderer massgebender Wohnsitz bestimmt werden.

3

Die zusätzliche Gebühr wird ganz oder teilweise erlassen, wenn der entsprechende Wohnsitzkanton, der Bund oder ein ausländischer Staat direkt oder im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung einen Beitrag leistet, der die anteilmässigen Nettokosten deckt.

4

In Bezug auf Studierende mit massgebendem Wohnsitz im Ausland kann berücksichtigt werden, wie der Zugang von Schweizer Studierenden an Universitäten des betreffenden Staates geregelt ist.

Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen

§ 42 a.[14]

Nachdiplomstudien und berufsbegleitende Weiterbildungsveranstaltungen sind kostendeckend in Rechnung zu stellen. Der Universitätsrat regelt die Ausnahmen.

Gebühren für soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen

§ 42 b.[14]

1

Für Dienstleistungen sozialer und kultureller Einrichtungen sowie von Einrichtungen des Hochschulsports, welche die Universität oder in ihrem Auftrag Dritte für Universitätsangehörige erbringen, kann die Universitätsleitung angemessene Gebühren festsetzen.

2

Die Gebühren dürfen die anrechenbaren Nettokosten nicht übersteigen.

Benutzungsgebühren

§ 43.

1

Die Universitätsleitung setzt angemessene Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten der Universität fest.

2

Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abgestuft werden. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen ist eine Reduktion oder ein Erlass der Gebühren vorzusehen.

C. Finanzhaushalt und Rechnungsführung

Finanzhaushalt und Rechnungsführung

§ 44.[22]

1

Die Universität ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2

Der Universitätsrat erlässt ein Finanzreglement. Dieses kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die universitären Verhältnisse erfordern.

Kostenrechnung

§ 45.

Die Universität führt eine Kostenrechnung.

7. Teil: Rechtspflege und Titelschutz

Rechtspflege

§ 46.

1

Anordnungen des Universitätsrates können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[3] mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.[23]

2

Anordnungen der übrigen Organe der Universität können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen Medizinalgesetzgebung.[23]

3

Der Universitätsrat regelt Zusammensetzung und Verfahren der Rekurskommission.

4

Angefochtene Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

5

Die Entscheide der Rekurskommission sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3] an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

Titelschutz

§ 47.

1

Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.

2

Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.

8. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 49.

1

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente weiter.

2

Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einer nach neuem Recht unzuständigen Behörde hängig sind, werden noch von dieser erledigt. Der Rechtsmittelweg richtet sich nach neuem Recht.

Liegenschaften

§ 50.

Die von der Universität in der Stadt Zürich belegten Gebäude und Liegenschaften an der Blümlisalpstrasse 10, Freiestrasse 15, Hirschengraben 56, Mühlegasse 21, Plattenstrasse 22 und 24, Sumatrastrasse 30 sowie die Baulandreserve am Häldeliweg 4 im Betrag von 25,5 Mio. Franken werden vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen übertragen.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 51.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die §§ 124 bis 164 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859[4] aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts

§ 52.

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .[9]

§ 53.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[10].

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. April 2007

(OS 62, 202)

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.


[1] OS 54, 502.

[2] LS 170. 4.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 410. 1.

[5] LS 415. 111. 2.

[6] LS 415. 23.

[7] LS 415. 24.

[8] Teilinkraftsetzung vom 6. Mai 1998 auf den 8. Mai 1998 (OS 54, 555).

[9] Text siehe OS 54, 502.

[10] In Kraft seit 1. Oktober 1998 (OS 54, 672).

[11] Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

[12] Aufgehoben durch Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

[13] Fassung gemäss G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 166).

[14] Eingefügt durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. September 2003 (OS 58, 192).

[15] Fassung gemäss G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. September 2003 (OS 58, 192).

[16] Aufgehoben durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. September 2003 (OS 58, 192).

[17] Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).

[18] Eingefügt durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 447).

[19] Fassung gemäss G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 447).

[20] Fassung gemäss G über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005 (OS 61, 426; ABl 2003, 126). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[21] Eingefügt durch Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; ABl 2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).

[22] Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; ABl 2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).

[23] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[24] Fassung gemäss G vom 29. August 2011 (OS 67, 478; ABl 2011, 1418). In Kraft seit 1. Oktober 2012.

[25] Eingefügt durch G vom 22. September 2014 (OS 70, 148; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Juli 2015.

[26] Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 71, 463; ABl 2016-10-14).

[27] Eingefügt durch G vom 16. November 2015 (OS 71, 441; ABl 2015-02-13). In Kraft seit 1. Januar 2017.

[28] Fassung gemäss G vom 16. November 2015 (OS 73, 131; ABl 2015-04-17). In Kraft seit 1. August 2018.

[29] Eingefügt durch G vom 14. September 2015 (OS 74, 96; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2019 (ABl 2019-02-01).

[30] Fassung gemäss G vom 14. September 2015 (OS 74, 96; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2019 (ABl 2019-02-01).

[31] Fassung gemäss G vom 26. November 2018 (OS 74, 377; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 1. August 2019.

[32] Eingefügt durch G vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABl 2018-06-15). In Kraft seit 1. April 2020.

[33] Fassung gemäss G vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABl 2018-06-15). In Kraft seit 1. April 2020.

[34] Aufgehoben durch G vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABl 2018-06-15). In Kraft seit 1. April 2020.

[35] Nummerierung gemäss G vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABl 2018-06-15). In Kraft seit 1. April 2020.

[36] Eingefügt durch G vom 13. Juni 2022 (OS 77, 547; ABl 2021-09-24). In Kraft seit 1. Januar 2023.

[37] Fassung gemäss G vom 13. Juni 2022 (OS 77, 547; ABl 2021-09-24). In Kraft seit 1. Januar 2023.

[38] Eingefügt durch G über das Universitätsspital Zürich vom 3. April 2023 (OS 78, 491; ABl 2022-06-03). In Kraft seit 1. Januar 2024.

[39] Eingefügt durch G vom 16. September 2024 (OS 80, 145; ABl 2022-10-21). In Kraft seit 1. Juli 2025.

415.11 – Versionen

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