Reglement über den Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education in einem Schritt

(vom 24. Oktober 2005)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Titel

§ 1.

Der Titel «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» wird vom Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) und der Universität Zürich verliehen und bescheinigt den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischdidaktischen Grundausbildung für die Lehrtätigkeit in den ausgewiesenen Unterrichtsfächern an Maturitätsschulen (Kurz- und Langgymnasium), Fachmittelschulen und – bei Wahl einer berufspädagogischen Vertiefung – auch an Berufsschulen.

Trägerschaft

§ 2.

Das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) der Pädagogischen Hochschule Zürich, der Universität Zürich und der ETH Zürich sowie die Universität Zürich sind Träger des Studienganges «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education».

Finanzen

§ 3.

Studierende in diesem Studiengang bezahlen neben dem obligatorischen Semesterbeitrag der Universität Zürich ein Kursgeld von Fr. 580. Davon sind Fr. 290 bei der erstmaligen Einschreibung und Fr. 290 bei der Anmeldung zur modulübergreifenden Prüfung zu bezahlen. Die Prüfungsgebühren sind im Kursgeld enthalten.

Fächer

§ 4.

Der «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» wird grundsätzlich für zwei Unterrichtsfächer erworben, die im Maturitäts-Anerkennungsreglement vom 16. Januar 1995[3] aufgeführt sind.

Der «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» für das Unterrichtsfach Wirtschaft und Recht wird ohne Prüfung für ein weiteres Unterrichtsfach erworben.

Der «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» kann für weitere Unterrichtsfächer erworben werden.

B. Fachwissenschaftliche Voraussetzungen

Fachwissenschaftliche Voraussetzungen

§ 5.

Die fachwissenschaftliche Ausbildung wird durch einen universitären Abschluss bescheinigt (Lizenziat, Diplom oder Master). Dieser muss entweder in zwei Hauptfächern oder in einem Haupt- und einem Nebenfach erworben werden.

Für das Unterrichtsfach Wirtschaft und Recht muss der Universitätsabschluss sowohl Volkswirtschaftslehre als auch Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaften umfassen.

Die fachlichen Anforderungen für die einzelnen Fächer werden in den Richtlinien zur fachwissenschaftlichen Ausbildung aufgeführt. Diese werden vom Höheren Lehramt Mittelschulen (HLM) zusammen mit den für das Unterrichtsfach zuständigen Fakultäten oder Instituten in Zusammenarbeit mit den Mittelschulen erarbeitet und vom ZHSF erlassen.

Anerkennung auswärtiger Abschlüsse

§ 6.

Über die Anerkennung auswärtiger universitärer Fachabschlüsse entscheiden die zuständigen Fakultäten.

Zusätzliche fachwissenschaftliche Studienleistungen

§ 7.

Fachwissenschaftliche Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 3, die von Studierenden nicht bereits im Rahmen ihres Fachstudiums erbracht worden sind, können ergänzend nachgeholt werden. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet das HLM nach einer Abklärung «sur dossier». Der Nachweis der ergänzend zu erbringenden Leistungen hat in der Regel nach dem ersten Studienjahr der Ausbildung zu erfolgen.

Für moderne Fremdsprachen ist zudem der in den gleichen Richtlinien beschriebene Nachweis eines Aufenthalts im Gebiet der fremden Sprache erforderlich.

C. Studiengang

Umfang und Dauer des Studiums

§ 8.

Die Ausbildung zum Erwerb des «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» umfasst 60 Kreditpunkte (Kp) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem (European-Credit- Transfer- and Accumulationsystem). Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

Die Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Eine Verlängerung aus triftigen Gründen ist möglich.

Zulassungszeitpunkt und Immatrikulation

§ 9.

Die Ausbildung setzt eine ausreichende fachwissenschaftliche Ausbildung voraus und kann frühestens nach dem Erwerb von 120 Kreditpunkten in den Fachwissenschaften begonnen werden. Die Einzelheiten werden in den Richtlinien zur fachwissenschaftlichen Ausbildung geregelt.

Studierende, die nach der vorliegenden Verordnung studieren, müssen an der Universität Zürich immatrikuliert sein. Für Studierende der ETH Zürich erfolgt die Immatrikulation an der Universität nach Abschluss des Fachstudiums.

Ausbildungsbereiche

§ 10.

Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswissenschaften, Fachdidaktik und Berufspraxis. Für Studierende, die sich in ihren Fächern auch für den Unterricht an Berufsschulen qualifizieren wollen, ist ein genügender Anteil an Berufspädagogik vorzusehen. Die Fachdidaktik erstreckt sich auf beide gewählten Unterrichtsfächer bzw. für das Unterrichtsfach Wirtschaft und Recht auf Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre. Die Anteile der Bereiche richten sich nach der Studienordnung.

Im Rahmen der Berufspraxis ist für jedes Unterrichtsfach ein zeitlich zusammenhängendes Unterrichtspraktikum zu absolvieren.

Einzelheiten zu den Unterrichtspraktika werden in den Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung geregelt, die vom ZHSF erlassen werden.

Portfolio

§ 11.

Die Studierenden führen studienbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeiten, mit der Aspekte des Lernprozesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokumentiert werden sollen.

Eignungsbeurteilung

§ 12.

Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung findet eine Eignungsbeurteilung statt. Wird bei einer Studentin oder einem Studenten festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, erfolgt der Ausschluss vom weiteren Studium.

Eine Ausschlussverfügung erfolgt durch die Universität Zürich und kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

Für das Verfahren der Eignungsabklärung erlässt das ZHSF Richtlinien.

Studienordnung

§ 13.

Das ZHSF erlässt die Studienordnung, die es in Kooperation mit den Partnerhochschulen entwickelt hat.

D. Vorschriften über Module und Kreditpunkte

An- und Abmeldung

§ 14.

Für jedes Modul ist eine Einschreibung erforderlich. Diese enthält auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.

In einer Frist von vier Wochen vor Vorlesungsbeginn bis zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn können Moduleinschreibungen vorgenommen werden. Bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn können bestehende Einschreibungen jederzeit annulliert werden.

Wer die Kriterien für den Leistungsnachweis eines Moduls insbesondere wegen Fernbleibens, Nichtabgabe oder Abbruchs nicht erfüllt, hat den Leistungsnachweis nicht bestanden. Das Höhere Lehramt Mittelschulen kann bei Vorliegen triftiger und belegbarer Gründe oder eines ärztlichen Zeugnisses eine bereits erfolgte Anmeldung auf Antrag nachträglich annullieren. Der Antrag ist unmittelbar nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes oder in der Regel spätestens innert 10 Tagen nach dem Termin des Leistungsnachweises einzureichen. Zu ärztlichen Zeugnissen kann eine Zweitmeinung oder ein kantonsärztliches Gutachten verlangt werden.

Betrugshandlungen

§ 15.

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt das HLM den Leistungsnachweis als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

Wurde der Titel bereits verliehen, so wird dieser auf Grund eines Beschlusses der Universitätsleitung und des ZHSF aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen.

Wiederholung von Modulen

§ 16.

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Repetition nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul substituiert werden.

Kreditpunkte für gleiche und ähnliche Module

§ 17.

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet werden. In Zweifelsfällen entscheidet das HLM über die Ähnlichkeit von Modulen.

Vergabe von Kreditpunkten

§ 18.

Die für den Erwerb von Kreditpunkten zu erbringenden Leistungen werden mit der Aussage «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Kreditpunkte werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte

§ 19.

Im Rahmen des Master-, Lizenziats- oder Diplomstudiums erbrachte Leistungen sowie auswärtige oder im Hinblick auf den Unterricht auf einer anderen Schulstufe erbrachte Leistungen können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet das HLM.

Mitteilung der Studienresultate

§ 20.

Die Studierenden erhalten am Ende jedes Semesters eine Aufstellung über die bisher erworbenen Kreditpunkte. Sie sind verpflichtet, allfällige Unstimmigkeiten innert 30 Tagen schriftlich dem HLM zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die aufgeführten Daten als akzeptiert.

Rekurs

§ 21.

Ein allfälliger Rekurs richtet sich nach der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998[5].

E. Modulübergreifende Prüfung

Voraussetzungen

§ 22.

Die modulübergreifende Prüfung kann abgelegt werden, wenn das fachwissenschaftliche Studium abgeschlossen ist und die Voraussetzungen gemäss Studienordnung erfüllt sind. Zusätzlich muss der Nachweis eines ausserschulischen Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer erbracht worden sein.

Inhalt

§ 23.

Die modulübergreifende Prüfung umfasst folgende Teile: – eine halbstündige mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaften,

eine viertelstündige mündliche Prüfung in Fachdidaktik des ersten Unterrichtsfaches,

je eine Prüfungslektion in den zwei gewählten Unterrichtsfächern bzw. zwei Prüfungslektionen in Wirtschaft und Recht.

Geltung

§ 24.

Die modulübergreifende Prüfung wird als ein Modul aufgefasst. Der entsprechende Leistungsnachweis ist erbracht, wenn sämtliche Teilprüfungen mit einer genügenden Leistung bestanden sind. Kompensationen sind nicht möglich.

Benotung

§ 25.

Die Teilprüfungen der modulübergreifenden Prüfung werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Validierung

§ 26.

Das ZHSF validiert die Ergebnisse der modulübergreifenden Prüfungen.

Repetition

§ 27.

Die Teilprüfungen der modulübergreifenden Masterprü-fung können je einmal wiederholt werden. Beim wiederholten Nichtbestehen einer Teilprüfung erfolgt der Ausschluss vom Studiengang.

Erste Prüfungslektion

§ 28.

Die erste Prüfungslektion ist im Rahmen des Unterrichtspraktikums des zweiten Fachs abzulegen.

Prüfende Person ist eine Fachdidaktikerin oder ein Fachdidaktiker des entsprechenden Fachs. Diese führt im Anschluss an die Prüfungslektion ein viertelstündiges Kolloquium durch. Prüfungslektion und Kolloquium werden zusammen mit einer Note bewertet.

Als zweite prüfende Person fungiert eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter der Universität oder eine andere vom HLM bezeichnete, fachlich und didaktisch qualifizierte Person.

Als dritte prüfende Person bestimmt das HLM in Absprache mit der Schulleitung eine Maturitätsschullehrerin oder einen Maturitätsschullehrer als Prüfungsleiterin oder Prüfungsleiter.

Die Prüfung wird von der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter in Zusammenarbeit mit der prüfenden Fachdidaktikerin oder dem prüfenden Fachdidaktiker und in Absprache mit der Schulleitung organisiert. Das HLM bietet Unterstützung in administrativen Belangen.

Die Prüfung kann sich über mehr als eine Lektion erstrecken. Die Fachdidaktikerin oder der Fachdidaktiker entscheidet in Absprache mit der Praktikumsleiterin oder dem Praktikumsleiter über die vorgesehene Dauer.

Anmeldung zur Teilprüfung in Erziehungswissenschaften

§ 29.

Bei der Anmeldung zur Prüfung in Erziehungswissenschaften müssen folgende Dokumente vorliegen:

Lizenziat, Master oder Diplom der fachwissenschaftlichen Ausbildung,

allfällige Ausweise über erfolgreich erbrachte ergänzende Studienleistungen im fachwissenschaftlichen Bereich,

Bestätigung über das ausserschulische Praktikum,

Nachweis über die erbrachten Leistungen bzw. die erworbenen Kreditpunkte in den Bereichen Erziehungswissenschaften, Fachdidaktik und Berufspraxis,

abgeschlossenes Portfolio,

Ausweis über das Bestehen der ersten Prüfungslektion. Eine Verschiebung eines festgelegten Prüfungstermins ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe, insbesondere bei Krankheit, möglich.

Prüfungen in Erziehungswissenschaften und Fachdidaktik

§ 30.

Die Prüfung in Erziehungswissenschaften wird von einer zuständigen Professorin oder einem zuständigen Professor durchgeführt; eine Fachdidaktikerin oder ein Fachdidaktiker ist als Beisitzer anwesend.

Die Prüfung in Fachdidaktik wird von einer Dozentin oder einem Dozenten für Fachdidaktik durchgeführt; eine zweite, vom HLM benannte Person ist als Beisitzer anwesend.

Zweite Prüfungslektion

§ 31.

Die zweite Prüfungslektion findet im ersten Unterrichtsfach statt.

Prüfende Person ist eine Fachdidaktikerin oder ein Fachdidaktiker des entsprechenden Fachs. Diese führt im Anschluss an die Prüfungslektion ein viertelstündiges Kolloquium durch. Prüfungslektion und Kolloquium werden zusammen mit einer Note bewertet.

Als zweite prüfende Person fungiert eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter der Universität, oder eine andere vom HLM bezeichnete fachlich und didaktisch qualifizierte Person.

Als dritte prüfende Person bestimmt das HLM in Absprache mit der Schulleitung eine Maturitätsschullehrerin oder einen Maturitätsschullehrer des betreffenden Fachs als Prüfungsleiterin oder Prüfungsleiter.

Die Prüfung wird von der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter in Zusammenarbeit mit der prüfenden Fachdidaktikerin oder dem prüfenden Fachdidaktiker und in Absprache mit der Schulleitung organisiert. Das HLM bietet Unterstützung in administrativen Belangen.

Wiederholung der Prüfungsteile

§ 32.

Die Wiederholung der ersten Prüfungslektion kann ausserhalb eines Unterrichtspraktikums erfolgen. In diesem Fall kommt § 23 sinngemäss zur Anwendung.

An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine Professorin oder ein Professor für Mittelschulpädagogik als Expertin bzw. Experte mit Stimmrecht teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung.

F. Titel und Diplomurkunde

Titel «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education»

§ 33.

Der Titel eines «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement erfüllt sind.

Studierende, bei denen die modulübergreifende Prüfung als ungenügend qualifiziert wurde, erhalten einen Nachweis über die erzielten Leistungen.

Diplomurkunde

§ 34.

Die Diplomurkunde enthält

die Bezeichnungen «Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik der Pädagogischen Hochschule Zürich, der Universität Zürich und der ETH Zürich» und «Universität Zürich»,

die Personalien der oder des Diplomierten,

den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen und höhere Schulen»,

den Titel «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education»,

die Unterrichtsfächer, für die es ausgestellt ist, sowie die in den Teilprüfungen der modulübergreifenden Prüfung erzielten Noten,

die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der Universität Zürich sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers des Zürcher Hochschulinstituts für Schulpädagogik und Fachdidaktik,

den Ort und das Datum,

den Vermerk

1

: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren).».

Transcript of records

§ 35.

Im Transcript of records werden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt.

Diploma Supplement

§ 36.

Zu jedem Diplom wird ein «Diploma Supplement» in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Zusätzlich werden Status und Funktion des ZHSF mit folgendem Text erklärt: «Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, die Universität Zürich und die Pädagogische Hochschule Zürich haben am 15. August 2002 das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) errichtet, um in der Lehrerbildung zu kooperieren und die Studiengänge strukturähnlich zu gestalten und zu koordinieren. Das ZHSF ist zuständig für die Ausarbeitung des Studiengangreglements an der Universität Zürich. Die Rektoren der drei Institutionen bilden die oberste Leitung des ZHSF.»1

Vorbehältlich der Anerkennung durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gemäss Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 (EDK)[2].

Weitere Unterrichtsfächer

§ 37.

Die Prüfung für weitere Unterrichtsfächer kann abgelegt werden, wenn ergänzend zum «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» in zwei Fächern das fachwissenschaftliche Studium in einem weiteren Unterrichtsfach abgeschlossen und die Leistungen in den Bereichen Fachdidaktik und Berufspraxis des entsprechenden Faches erbracht worden sind. Die §§ 36–41 des Reglements über den Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education in zwei Schritten[4] kommen sinngemäss zur Anwendung.

G. Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 38.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Es ersetzt die folgenden Reglemente:

Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den philologischhistorischen Fächern an der Universität Zürich vom 27. Februar 1996

Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den mathematischnaturwissenschaftlichen Fächern an der Universität Zürich vom 27. Februar 1996

Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern an der Universität Zürich vom 30. Juni 1992

Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in neusprachlichen Fächern der Berufsschulen an der Universität vom 12. März 1997

Übergangsbestimmungen

§ 39.

Studierende, welche ihre fachwissenschaftliche Ausbildung (Lizenziat, Diplom oder Master) an der Universität Zürich noch vor dem Wintersemester 2006/07 aufgenommen haben, sind berechtigt, die fachwissenschaftlichen Bedingungen nach alter Ordnung während längstens fünf Jahren zu erfüllen.

Studierende, welche ihr Studium des pädagogischpraktischen Teils der Maturitätsschullehrerausbildung noch vor dem Wintersemester 2006/07 aufgenommen haben, sind berechtigt, die Prüfungen während längstens vier Jahren noch nach alter Ordnung abzulegen. Dabei können sie keinen Anspruch auf das Angebot der Lehrveranstaltungen nach alter Ordnung geltend machen, sondern müssen gegebenenfalls äquivalente Lehrveranstaltungen nach neuer Ordnung belegen. Über die Äquivalenz entscheidet das HLM.

Die ersten Studiengänge gemäss neuem Reglement beginnen im Wintersemester 2006/07. Auf Gesuch kann der Wechsel zur neuen Studienordnung bewilligt und Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erbracht wurden, anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet das HLM.

Die bisher von den Diplomkommissionen unter der alten Ordnung wahrgenommenen Aufgaben und Kompetenzen werden auf das Inkrafttreten dieses Reglements hin an die darin bestimmten Gremien übertragen.


[1] OS 60, 545.

[2] 410. 411.

[3] 410. 5.

[4] 414. 582.

[5] 415. 111. 7.

414.581 – Versionen

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05101.01.200601.02.2010Version öffnen