Reglement über den Studiengang «Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität» an der Pädagogischen Hochschule Zürich
Der Fachhochschulrat,
gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3]
A. Allgemeine Bestimmungen
Lehrdiplom
Das Lehrdiplom für das Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität wird von der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) verliehen. Es bestätigt den Abschluss des Bildungsgangs gemäss Art. 46 Abs. 3 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung (BBV)[5].
Trägerschaft
Die PHZH ist Trägerin des Studiengangs «Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität».
ZHSF
Das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF), getragen von der PHZH, der Universität und der Eidgenössischen Technischen Hochschule, ist für die Kooperation und die Koordination in der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern für die Sekundarstufe II zuständig.
Zielsetzung
Der Studiengang ist eine berufsbegleitende Ausbildung mit dem Zweck, die Studierenden für den Unterricht am Bildungsgang der Berufsmaturität an Berufsfachschulen zu qualifizieren. Durch die Verbindung von Theorie und Praxis wird gemäss Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche des BBT eine berufspädagogische Handlungskompetenz erworben.
Gebühren
Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule[4].
B. Zulassungsbedingungen
Voraussetzungen
Für die Zulassung zum Studium müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a.Hochschulabschluss (Masterdiplom oder gleichwertige altrechtliche Diplome), der zum Unterricht von Fächern am Bildungsgang der Berufsmaturität befähigt,
b.Betriebstätigkeit oder Berufserfahrung von mindestens sechs Monaten.
Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entscheidet die Aufnahmekommission.
Anerkennung ausländischer Ausweise
Über die Anerkennung ausländischer Ausweise der Vorbildung entscheidet die Aufnahmekommission.
C. Studiengang
Grundlagen
Die Leitung des Prorektorats Ausbildung erlässt einen Studienplan, Prüfungsanforderungen und folgende Richtlinien:
a.Richtlinie zur berufspraktischen Ausbildung (Unterrichtspraktikum) BM,
b.Richtlinie zur Eignungsbeurteilung BM,
c.Richtlinie zum ausserschulischen Praktikum BM.
Immatrikulation
Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein.
Umfang und Dauer des Studiums
Die berufspädagogische Ausbildung zur diplomierten Lehrperson für das Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität umfasst 60 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer- and Accumulationsystem, ECTS). Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Die Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Eine Verlängerung ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf der Bewilligung der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung.
Ausbildungsbereiche
Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswissenschaften und Berufspädagogik, Fachdidaktik und Berufspraxis und richtet sich nach den Vorgaben des Rahmenlehrplans für Berufsbildungsverantwortliche des BBT.
Im Rahmen der Berufspraxis sind zwei Unterrichtspraktika zu absolvieren. Diese gelten als Module. Einzelheiten werden in der Richtlinie zur berufspraktischen Ausbildung (Unterrichtspraktikum) BM geregelt.
Portfolio
Die Studierenden führen studienbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeiten, mit der Aspekte des Lernprozesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokumentiert werden.
Eignungsbeurteilung
Die Eignungsbeurteilung besteht aus einer persönlichen Standortbestimmung und einem Assessment.
Sie findet vor Studienbeginn statt. Sind die zur Verfügung stehenden Assessmenttermine alle belegt, kann die Eignungsbeurteilung bis Ende des 1. Semesters nachgeholt werden.
Wird im Assessment keine genügende Beurteilung erreicht, ist die Eignungsabklärung noch nicht abgeschlossen und wird während des Studiums weitergeführt.
Treten während des Studiums Zweifel an der beruflichen Eignung auf, wird eine erweiterte Eignungsbeurteilung eingeleitet. Wird bei einer oder einem Studierenden bei der erweiterten Eignungsbeurteilung festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, stellt die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der Hochschulleitung Antrag auf Ausschluss vom weiteren Studium. Der entsprechende Beschluss kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
Das Verfahren der Eignungsbeurteilung ist in der Richtlinie zur Eignungsbeurteilung BM geregelt.
D. Module und Kreditpunkte
Verhältnis zu anderen Rechtserlassen
Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften enthält, gelten der Abschnitt «Grundlegende Bestimmungen» der Richtlinie zu den Leistungsnachweisen an der PHZH sowie der Abschnitt «Allgemeines zum Prüfungsverfahren» der Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten an der PHZH in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Zulassung zu den Modulen
Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die im Studienplan genannt sind.
Die Fachdidaktikmodule können in der Regel nur dann besucht werden, wenn gleichzeitig mindestens zwei Lektionen in Bildungsgängen der Berufsmaturität unterrichtet werden. In begründeten Einzelfällen kann die Abteilungsleitung Ausnahmen bewilligen.
Wiederholung von Modulen
Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul ersetzt werden.
Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte
An einer Hochschule erbrachte Leistungen können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet die Abteilungsleitung.
E. Diplomprüfung
Verhältnis zu anderen Rechtserlassen
Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten an der PHZH in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Mangels Zwischenprüfung nicht anwendbar sind die §§ 9–13.
Inhalt
Die Diplomprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:
a.eine mündliche Prüfung in Berufspädagogik,
b.eine mündliche Prüfung in Fachdidaktik,
c.eine berufspraktische Prüfung (Lehrprobe und Kolloquium).
Die berufspraktische Prüfung besteht aus einer Prüfungslektion im zu erteilenden Fach der Berufsmaturität und einem halbstündigen Kolloquium. Das Kolloquium dient der Reflexion der Prüfungslektion. Die Lehrprobe und das Kolloquium werden mit je einer Note bewertet.
Teilprüfung Berufspädagogik
Zur Teilprüfung Berufspädagogik wird zugelassen, wer die Module in Berufspädagogik bestanden hat.
Teilprüfung Fachdidaktik
Zur Teilprüfung Fachdidaktik wird zugelassen, wer ein abgeschlossenes, von der Fachdidaktikerin oder dem Fachdidaktiker angenommenes Portfolio vorweist.
Teilprüfung Lehrprobe
Zur berufspraktischen Prüfung wird zugelassen, wer ein abgeschlossenes, von der Fachdidaktikerin oder dem Fachdidaktiker angenommenes Portfolio vorweist.
Prüfungsorganisation
Die Prüfungen werden von der Abteilungsleitung organisiert; für die Lehrprobe geschieht dies in Zusammenarbeit mit einer Prüfungsleiterin oder einem Prüfungsleiter aus dem Berufsfeld.
Bestehen
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn jede der drei Teilprüfungen mit einer genügenden Leistung bestanden ist.
Die Teilprüfungen werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Wiederholung der Prüfungsteile
Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann der nicht bestandene Teil frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen beschliesst die Leitung des Prorektorats Ausbildung den Ausschluss vom Studiengang.
An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine qualifizierte Person, die von der Abteilungsleitung bestimmt wird, als Expertin oder Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung.
F. Titel und Diplomurkunde
Lehrdiplom
Das «Lehrdiplom für das Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement und Studienplan und Prüfungsanforderungen erfüllt sind.
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde enthält:
a.die Personalien der oder des Diplomierten,
b.den Vermerk «Lehrdiplom für das Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität»,
c.die Bezeichnung des Unterrichtsfaches,
d.die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abteilungsleitung,
e.den Vermerk «Das Diplom ist vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannt. Es bestätigt den Abschluss des Bildungsgangs gemäss Art. 46 Abs. 3 der Berufsbildungsverordnung ».
Transcript of Records
Im Transcript of Records werden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt.
Diploma Supplement
Zu jedem Diplom wird ein «Diploma Supplement» in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
[1] OS 66, 563; Begründung siehe ABl 2011, 2006.
[2] Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.
[3] LS 414. 10.
[4] LS 414. 20.
[5] SR 412. 101.