Reglement über den Studiengang allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen am ZHSF

(vom 25. November 2008)[1]

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Titel

§ 1.

Der Titel diplomierte Berufsfachschullehrerin oder diplomierter Berufsfachschullehrer wird vom Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) und von der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) verliehen. Das Diplom ist vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannt. Es bestätigt den Abschluss des Bildungsgangs gemäss Art. 46 Abs. 3 der Berufsbildungsverordnung[3].

Trägerschaft

§ 2.

Das ZHSF der Pädagogischen Hochschule Zürich, der Universität Zürich und der ETH Zürich sowie die PHZH sind Träger des Studiengangs zur Ausbildung von Berufsfachschullehrpersonen auf der Sekundarstufe II.

Zielsetzung

§ 3.

Der Studiengang ist eine berufsbegleitende Ausbildung mit dem Zweck, die Studierenden für den Unterricht an Berufsfachschulen zu qualifizieren. Durch die Verbindung von Theorie und Praxis wird gemäss Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche des BBT eine berufspädagogische Handlungskompetenz erworben.

Gebühren

§ 4.

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule.

Kompetenzbereich

§ 5.

Das Diplom als Berufsfachschullehrerin oder Berufsfachschullehrer qualifiziert für das Unterrichten in Allgemeinbildung an Berufsfachschulen.

B. Zulassungsbedingungen

Voraussetzungen

§ 6.

1

Für die Zulassung zum Studium müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Fachhochschulabschluss gemäss Abs. 2 und

ausserschulisches Praktikum von sechs Monaten.

2

Zulassungsberechtigt sind Personen, die einen Master of Arts in Secondary Education bzw. ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I besitzen oder über einen für den allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen relevanten Master einer Fachhochschule verfügen.

3

Über die Zulassung aufgrund vergleichbarer Fachhochschulabschlüsse entscheidet die Aufnahmekommission der PHZH in Zusammenarbeit mit der Studienleitung.

Anerkennung ausländischer Ausweise

§ 7.

Über die Anerkennung ausländischer Ausweise der Vorbildung entscheidet die Aufnahmekommission der PHZH in Zusammenarbeit mit der Studienleitung.

C. Studiengang

Umfang und Dauer des Studiums

§ 8.

1

Die berufspädagogische Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Lehrperson für den allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen umfasst 60 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer- und Akkumulationssystem. Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

2

Die Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Eine Verlängerung ist nur in begründeten Fällen möglich und muss von der Studienleitung bewilligt werden.

3

Zusätzlich zum berufspädagogischen Studium sind je nach Vorbildung ergänzende fachwissenschaftliche Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind in den Richtlinien zur fachwissenschaftlichen Ausbildung festgehalten. Der Nachweis dieser Ergänzungsleistungen hat in der Regel im ersten Studienjahr zu erfolgen.

Immatrikulation

§ 9.

Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein. Die Zulassungsbedingungen richten sich nach §§ 6 ff.

Ausbildungsbereiche

§ 10.

1

Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswissenschaften und Berufspädagogik, Fachdidaktik und Berufspraxis. Die Anteile der Bereiche richten sich nach der Struktur- und Stundentafel Berufsbildung des ZHSF und den Vorgaben des Rahmenlehrplans für Berufsbildungsverantwortliche des BBT.

2

Im Rahmen der Berufspraxis sind zwei Unterrichtspraktika zu absolvieren. Diese gelten als Module.

3

Einzelheiten zu den Unterrichtspraktika werden in den Richtlinien zum Unterrichtspraktikum des ZHSF geregelt.

Portfolio

§ 11.

Die Studierenden führen studienbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeiten, mit der Aspekte des Lernprozesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokumentiert werden.

Eignungsbeurteilung

§ 12.

1

Vor Studienbeginn findet eine Eignungsbeurteilung statt. Diese besteht aus einer persönlichen Standortbestimmung und einem Assessment.

2

Treten Zweifel an der beruflichen Eignung auf, wird eine erweiterte Eignungsbeurteilung eingeleitet, die insbesondere im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung stattfindet.

3

Wird bei einer oder einem Studierenden bei der erweiterten Eignungsbeurteilung festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, stellt die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH der Hochschulleitung Antrag auf Ausschluss vom weiteren Studium. Der entsprechende Beschluss kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

4

Für das Verfahren der Eignungsbeurteilung erlässt das ZHSF Richtlinien.

Studienordnung

§ 13.

Das ZHSF erlässt in Kooperation mit den Partnerhochschulen eine Studienordnung.

D. Vorschriften über Module und Kreditpunkte

Leistungsnachweise

§ 14.

Die Kriterien für erbrachte oder nicht erbrachte Leistungsnachweise werden von den Dozierenden festgelegt und stützen sich sinngemäss auf die Richtlinien zu den Leistungsnachweisen der PHZH.

Betrugshandlungen

§ 15.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt die PHZH den Leistungsnachweis als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde der Titel bereits verliehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlusses der PHZH und des ZHSF aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen.

Zulassung zu den Modulen

§ 16.

1

Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in der Studienordnung für das betreffende Modul genannt sind.

2

Die Fachdidaktikmodule können in der Regel nur dann besucht werden, wenn gleichzeitig mindestens drei Lektionen allgemeinbildender Unterricht an einer Berufsfachsschule erteilt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Studienleiterin oder der Studienleiter Ausnahmen bewilligen.

Wiederholung von Modulen

§ 17.

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul ersetzt werden. § 28 bleibt vorbehalten.

Kreditpunkte für gleiche und ähnliche Module

§ 18.

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet die Studienleiterin oder der Studienleiter.

Vergabe von Kreditpunkten

§ 19.

Die für den Erwerb von Kreditpunkten zu erbringenden Leistungen werden mit der Aussage «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Kreditpunkte werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte

§ 20.

An einer Hochschule erbrachte Leistungen können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet die Studienleiterin oder der Studienleiter.

E. Diplomprüfung

Inhalt

§ 21.

Die Diplomprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:

eine halbstündige mündliche Prüfung in Berufspädagogik,

eine viertelstündige mündliche Prüfung in Fachdidaktik,

eine berufspraktische Prüfung im allgemeinbildenden Unterricht.

Benotung

§ 22.

1

Die Diplomprüfung stellt ein Modul dar. Der entsprechende Leistungsnachweis ist erbracht, wenn jede der drei Teilprüfungen mit einer genügenden Leistung bestanden ist.

2

Diese Teilprüfungen werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Validierung

§ 23.

Das ZHSF validiert die Ergebnisse der Diplomprüfung.

Prüfungen in Berufspädagogik und Didaktik

§ 24.

1

Die Prüfungen in Berufspädagogik und Fachdidaktik werden von einer Dozentin oder einem Dozenten durchgeführt.

2

Den Prüfungen wohnt eine fachlich und didaktisch qualifizierte Person als Expertin oder Experte bei. Diese wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter bestimmt.

Lehrprobe

§ 25.

1

Die berufspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslektionen und einem halbstündigen Kolloquium. Das Kolloquium dient der Reflexion der Prüfungslektionen. Die beiden Prüfungslektionen und das Kolloquium werden je mit einer Note bewertet.

2

Examinatorin oder Examinator ist eine Fachdidaktikerin oder ein Fachdidaktiker. Als Expertin oder Experte fungiert eine fachlich und didaktisch qualifizierte Person.

3

Die Prüfungen werden von einer Prüfungsleiterin oder einem Prüfungsleiter in Zusammenarbeit mit der Studienleitung organisiert.

Anmeldung zur Lehrprobe

§ 26.

Bei der Anmeldung zur berufspraktischen Prüfung müssen folgende Dokumente vorliegen:

je ein Ausweis zu den bestandenen Teilprüfungen der Diplomprüfung in Berufspädagogik und in Fachdidaktik (gemäss § 24),

Bestätigung der Unterrichtspraxis im allgemeinbildenden Unterricht (gemäss § 16),

Nachweis über die erbrachten Leistungen bzw. die erworbenen Kreditpunkte in den Modulen des Studiengangs,

abgeschlossenes und von der Fachdidaktikerin oder dem Fachdidaktiker angenommenes Portfolio.

Verbindlichkeit der Anmeldung

§ 27.

1

Eine Verschiebung eines festgelegten Prüfungstermins ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe, insbesondere bei Krankheit und Unfall, möglich.

2

Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne einen zwingenden Grund nicht an einem Prüfungstermin, wird die Prüfung als nicht bestanden gewertet.

Wiederholung der Prüfungsteile

§ 28.

1

Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann der nicht bestandene Teil frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen beschliesst die Institutsleitung des ZHSF den Ausschluss vom Studiengang.

2

An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine qualifizierte Person, die von der Studienleitung bestimmt wird, als Expertin oder Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung.

F. Titel und Diplomurkunde

Titel «diplomierte Berufsfachschullehrerin / diplomierter Berufsfachschullehrer»

§ 29.

1

Der Titel diplomierte Berufsfachschullehrerin oder diplomierter Berufsfachschullehrer wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement und Studienordnung erfüllt sind.

2

Studierende, bei denen die Diplomprüfung als ungenügend qualifiziert wurde, erhalten einen Nachweis über die erzielten Leistungen.

Diplomurkunde

§ 30.

Die Diplomurkunde enthält:

die Bezeichnungen «PHZH» und «Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik der Pädagogischen Hochschule Zürich, der Universität Zürich und der ETH Zürich»,

die Personalien der oder des Diplomierten,

den Vermerk «BBT-anerkanntes Lehrdiplom für allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen»,

den Titel diplomierte Berufsfachschullehrerin oder diplomierter Berufsfachschullehrer für den allgemeinbildenden Unterricht,

Hochschulabschluss,

die Kompetenzbereiche, für die es ausgestellt ist, sowie die in den Teilprüfungen der Diplomprüfung erzielten Noten,

die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH sowie jene der Vorsteherin oder des Vorstehers des Zürcher Hochschulinstituts für Schulpädagogik und Fachdidaktik,

den Ort und das Datum,

den Vermerk «Das Diplom ist vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannt. Es bestätigt den Abschluss des Bildungsgangs gemäss Art. 46 Abs. 3 der Berufsbildungsverordnung .».

Master of Advanced Studies

§ 31.

Studierenden, welche das zur Zulassung berechtigende Studium mit einem Master abgeschlossen haben, wird zusätzlich der Titel «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht an Berufsfachschulen» verliehen.

Transcript of Records

§ 32.

Im Transcript of Records werden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt.

Diploma Supplement

§ 33.

1

Zu jedem Diplom wird ein «Diploma Supplement» in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

2

Zusätzlich werden Status und Funktion des ZHSF mit folgendem Text erklärt: «Die Pädagogische Hochschule Zürich, die Universität Zürich und die ETH Zürich haben am 15. August 2002 das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) errichtet, um in der Lehrerbildung zu kooperieren und die Studiengänge strukturähnlich zu gestalten und zu koordinieren. Für das Studiengangreglement zeichnet das ZHSF verantwortlich. Die Rektoren der drei Institutionen bilden die oberste Leitung des ZHSF.».

G. Inkraftsetzung

Inkrafttreten

§ 34.

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Es gilt für die Studierenden mit Studienbeginn ab Herbstsemester 2009.


[1] OS 63, 620.

[2] LS 414. 10.

[3] SR 412. 101.

414.56 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07201.04.201101.02.2014Version öffnen
06301.02.200901.04.2011Version öffnen
05101.01.200601.01.2006Version öffnen
03001.01.2006Version öffnen