Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern an der Universität Zürich

(vom 30. Juni 1992)[1]

Der Erziehungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern ist ein Staatsexamen und bildet den Abschluss der wissenschaftlichen und pädagogischpraktischen Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer an Mittelschulen, Berufsschulen und anderen Ausbildungs-Institutionen wirtschaftlicher Richtung.

§ 2.

Das Diplom wird ausgestellt für die Gesamtheit der Wirtschaftsfächer, wie sie an Mittelschulen und höheren Berufsschulen erteilt werden (siehe auch Studienplan für Handelslehrer).

§ 3.

Entsprechend der Ausbildung zerfällt die Prüfung in einen wissenschaftlichen und einen praktischen Teil. Für die wissenschaftliche Prüfung ist die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, für die pädagogischpraktisch Prüfung die Prüfungskommission (§ 12) zuständig.

§ 4.

Die Diplomprüfung kann frühestens nach dem achten Semester abgelegt werden.

II. Wissenschaftliche Prüfung

§ 5.

Als wissenschaftlicher Teil der Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern wird die an der Universität Zürich abgelegte Wirtschaftswissenschaftliche oder Rechtswissenschaftliche Lizenziatsprüfung anerkannt, sofern diese Prüfung die in § 6 genannten Fächer umfasste.[2]

Über die Anerkennung von anderen Lizenziats- oder Doktorprüfungen und über das Ausmass von Ergänzungsprüfungen entscheidet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät.

Die Kandidatin oder der Kandidat muss mindestens drei Semester an der Wirtschaftswissenschaftlichen oder Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich studiert haben; Dispensation hievon ist ausgeschlossen.[2]

III. Pädagogischpraktische Prüfung

A. Bedingungen

§ 6.

Voraussetzung für die Anmeldung zur pädagogischpraktischen Prüfung sind Ausweise über:

a)[2] die bestandene wissenschaftliche Prüfung gemäss § 5, welche für Kandidatinnen und Kandidaten mit wirtschaftswissenschaftlicher Studienausrichtung die Fächer Betriebswirtschaftslehre II (speziell deklarierter Schwerpunkt Rechnungswesen, schriftlich geprüft), Betriebswirtschaftslehre I oder spezielle Betriebswirtschaftslehre und Handelsrecht oder Bundesstaatsrecht enthalten muss. Ist dies nicht der Fall, hat sich die Kandidatin oder der Kandidat im Fach Betriebswirtschaftslehre II (Schwerpunkt Rechnungswesen) einer fünfstündigen schriftlichen und in den übrigen fehlenden Fächern einer mündlichen Ergänzungsprüfung von je 20 Minuten Dauer zu unterziehen; welche für Kandidatinnen und Kandidaten mit rechtswissenschaftlicher Studienausrichtung die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Volkswirtschaftslehre I oder Volkswirtschaft der Schweiz auf Stufe wirtschaftswissenschaftliches Grundstudium enthalten muss. Die Kandidatin oder der Kandidat hat in den entsprechenden Fächern je eine zweistündige schriftliche Ergänzungsprüfung zu absolvieren,

b)die praktische Tätigkeit in mindestens zwei kaufmännischen Unternehmungen während mindestens eines halben Jahres (mindestens je ein Vierteljahr ohne Unterbrechung), wobei im Zweifelsfalle die Prüfungskommission entscheidet, ob Art und Umfang dieser Betätigung als für die künftige Handelslehrerin oder den künftigen Handelslehrer ausreichend gelten können,

c)die aktive Teilnahme an den Übungen für Handelslehramtskandidatinnen und -kandidaten während mindestens eines Semesters sowie an den didaktischen Besprechungen und Lehrübungen an Wirtschaftsgymnasien und Handelsschulen während mindestens drei Semestern,

d)den Besuch der Vorlesung über die allgemeine Didaktik des Wirtschaftsunterrichtes sowie mindestens je einer Vorlesung aus den Gebieten der Pädagogik und der Psychologie,

e)ein Schulpraktikum in den Wirtschaftsfächern im Umfang von 100 Unterrichtsstunden in ungefähr fünf aufeinander folgenden Wochen unter der Aufsicht einer von der Prüfungskommission beauftragten Handelslehrerin oder eines Handelslehrers.

B. Anmeldung

§ 7.

Die Anmeldung zur pädagogischpraktischen Prüfung ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission zu richten. Ihr sind beizulegen:

a)ein Lebenslauf mit kurzer Darstellung des Bildungsganges,

b)das Testatheft,

c)die in § 6 lit. a bis e erwähnten Ausweise,

d)die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühren (§ 11).

C. Prüfung

§ 8.

Die Prüfung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission (§ 12) organisiert. Sie umfasst:

a)zwei Probelektionen aus zwei verschiedenen Gebieten der Wirtschafts- und Rechtsfächer. Die beiden Lektionen sind in verschiedenen Klassen an verschiedenen Arten von Schulen zu erteilen. Den Probelektionen schliessen sich Kolloquien mit den Mitgliedern der Prüfungskommission von wenigstens je einer Viertelstunde Dauer an,

b)eine mündliche Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer im Fach allgemeine Didaktik des Wirtschaftsunterrichtes,

c)eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Fach Betriebswirtschaftslehre II (Schwerpunkt Rechnungswesen), sofern diese Prüfung nicht schon im Rahmen der Lizenziatsexamen abgelegt worden ist (siehe § 6 lit. a).

§ 9.

Die Prüfungsergebnisse werden durch folgende Noten festgestellt: vorzüglich, sehr gut, gut, genügend, ungenügend.

Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Probelektion (einschliesslich Kolloquium), in der mündlichen Prüfung in allgemeiner Didaktik des Wirtschaftsunterrichtes, in der allfälligen schriftlichen Klausur im Fach Betriebswirtschaftslehre II (Schwerpunkt Rechungswesen) sowie in jedem Fachgebiet der allfälligen Ergänzungsprüfungen (siehe § 6 lit.

a)mindestens die Note «genügend» erreicht worden ist.

§ 10.

Bei nicht bestandener Prüfung kann diese frühestens nach einem Semester wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.

IV. Gebühren

§ 11.

Die Gebühren betragen:

a)für die Lizenziats- und Doktorprüfung: siehe Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät,

b)für die pädagogischpraktische Prüfung: Fr. 200. Die Gebühren sind an die Kanzlei der Universität Zürich einzuzahlen. Vorzeitiger Abbruch der Prüfung durch die Kandidatin oder den Kandidaten begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

V. Prüfungskommission

§ 12.

Der Bildungsrat ernennt aus dem Kreise der die Prüfungsfächer vertretenden Dozentinnen und Dozenten der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Schulleiterinnen und Schulleiter zürcherischer Wirtschaftsgymnasien und Handelsschulen oder ihrer Stellvertretungen eine Prüfungskommission von 5 bis 7 Mitgliedern und bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Diese oder dieser nimmt die Anmeldungen zur pädagogischpraktischen Prüfung (§ 7) entgegen und organisiert deren Durchführung (§ 8) durch ihr oder sein Sekretariat.[2]

Die Prüfungskommission nimmt Kenntnis vom Ergebnis der wissenschaftlichen Prüfung durch die Fakultät und stellt das Ergebnis der pädagogischpraktischen Prüfung fest. Ist das Gesamtergebnis der Prüfung genügend, so beantragt die Diplomprüfungskommission der Bildungsdirektion die Erteilung des Diploms. Die Verleihung des Diploms wird im Schulblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.[2]

Die Prüfungskommission kann in Ausnahmefällen zu Gunsten einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten von den in diesem Reglement festgelegten Regeln abweichen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur pädagogischpraktischen Prüfung oder für die Erteilung des Diploms im Wesentlichen erfüllt sind.

VI. Diplom

§ 13.

Das Diplom dient als Ausweis über die zur Ausübung eines Lehramtes in Wirtschaftsfächern an einer der in § 1 genannten Schulen notwendige Vorbildung.

Es enthält folgende Angaben:

a)die Aufzählung der einzelnen Fächer der Lizenziats- oder Doktorprüfung und allfälliger Ergänzungsprüfungen,

b)die Gesamtqualifikation der Lizenziats- oder Doktorprüfung sowie die Noten allfälliger Ergänzungsprüfungen,

c)die einzelnen Noten der Klausurarbeit, der Probelektionen (mit Angabe des Fachgebietes) und der Prüfung in allgemeiner Didaktik des Wirtschaftsunterrichtes.

§ 14.[2]

Das Diplom trägt die Unterschrift der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors, der Dekanin oder des Dekans der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission. Es wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch die Bildungsdirektion zugestellt.

VII. Übergangsbestimmungen

§ 15.

Dieses Reglement ersetzt dasjenige über die Diplomprüfung für das Höhere Lehramt in den Handelsfächern vom 30. August 1983. Es tritt auf Beginn des Wintersemesters 1992/93 in Kraft.

§ 16.

Kandidatinnen oder Kandidaten, die ihre Studien vor Beginn des Wintersemesters 1990/91 begonnen haben, können auf ihren Wunsch nach dem bisherigen Reglement vom 30. August 1983 geprüft werden. Dieses Recht erlischt fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Reglementes.


[1] OS 56, 159.

[2] Fassung gemäss B vom 8. Mai 2000 (OS 56, 164) In Kraft seit 8. Mai 2000.

414.56 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07201.04.201101.02.2014Version öffnen
06301.02.200901.04.2011Version öffnen
05101.01.200601.01.2006Version öffnen
03001.01.2006Version öffnen