Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt- und Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich
Der Fachhochschulrat,
gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3]
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Dieses Reglement umfasst folgende Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen gemäss Art. 40 und 41 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung (BBV)[5]:
a.Allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen,
b.Berufskundliche Bildung an Berufsfachschulen (Haupt- und Nebenberuf) mit den Spezialisierungen «Wirtschaft und Gesellschaft» sowie «Information, Kommunikation und Administration» (Haupt- und Nebenberuf),
c.Unterrichten in der Berufsmaturität,
d.Lehrpersonen an höheren Fachschulen (Nebenberuf),
e.Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und Lehrwerkstätten (Nebenberuf).
Der Anhang regelt die Besonderheiten der einzelnen Studiengänge.
Zielsetzung
Die Studiengänge sollen die Absolventinnen und Absolventen berufsbegleitend für den Unterricht in der Berufsbildung qualifizieren. Sie orientieren sich an den Vorgaben des Bundes, namentlich an den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche. Die Verbindung von Theorie und Praxis stellt sicher, dass in der Ausbildung berufspädagogische Handlungskompetenz erworben wird.
Gebühren
Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule[4].
Anwendbarkeit
Soweit dieses Reglement und die ihm nachgeordneten Rechtserlasse keine besonderen Vorschriften enthalten, kommen die für die Ausbildungsstudiengänge an der PHZH geltenden Rechtserlasse in ihrer jeweils aktuellen Fassung zur Anwendung.
2. Abschnitt: Studiengänge
A. Zulassung
Voraussetzungen
Die Zulassung richtet sich nach Art. 45 und 46 BBV[5] sowie Art. 13 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen[6].
Die Studierenden müssen während des Studiums das Berufsprofil unterrichten, für das sie ein Lehrdiplom erwerben wollen. In begründeten Fällen kann die Abteilungsleitung Ausnahmen bewilligen.
Der Anhang regelt die studiengangspezifischen Zulassungsbedingungen.
Über die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen entscheidet die Aufnahmekommission.
Ergänzungsleistungen
Abhängig von der Vorbildung sind allgemeinbildende und/ oder fachwissenschaftliche Ergänzungsleistungen zu erbringen.
Diese müssen vor Studienbeginn oder bis zur Anmeldung zur berufspraktischen Prüfung vorliegen. Die Studienpläne regeln die Einzelheiten.
B. Studium
Grundlagen
Das Prorektorat Ausbildung erlässt für jeden Studiengang einen Studienplan und Prüfungsanforderungen sowie folgende allgemeine Richtlinien:
a.Richtlinie zur berufspraktischen Ausbildung (Unterrichtspraktikum),
b.Richtlinie zur Eignungsbeurteilung,
c.Richtlinie zur betrieblichen Erfahrung.
Eignungsbeurteilung
Die Eignungsbeurteilung beruht auf einer Standortbestimmung, die vor Studienbeginn stattfindet.
Treten während des Studiums Zweifel an der beruflichen Eignung auf, wird eine erweiterte Eignungsbeurteilung eingeleitet. Wird dabei festgestellt, dass sich eine Studierende oder ein Studierender für den Lehrberuf nicht eignet, stellt die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der Hochschulleitung Antrag auf Ausschluss vom weiteren Studium. Der entsprechende Beschluss kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
Die Richtlinie zur Eignungsbeurteilung regelt das Verfahren.
Ausbildungsbereiche
Die Ausbildung umfasst die Bereiche Erziehungswissenschaft, Berufspädagogik und Fachdidaktik. In den Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen kommt eine berufspraktische Ausbildung dazu. Diese findet im Rahmen von Unterrichtspraktika statt.
Studienumfang und Studiendauer
Die berufspädagogische Ausbildung zur diplomierten Lehrperson im Hauptberuf umfasst 60 Kreditpunkte, jene für eine nebenberufliche Tätigkeit 10 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS). Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Im Rahmen des aktuellen Studiengangs erworbene Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende des Semesters, in dem sie erworben wurden, für das Lehrdiplom verwendet werden. Eine Verlängerung ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf der Bewilligung der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung.
Studienaufbau
Die Studiengänge sind modular aufgebaut. Die Studienpläne regeln die Einzelheiten. Namentlich legen sie die Pflicht- und gegebenenfalls Wahlpflichtmodule mit den dazugehörigen Kreditpunkten fest.
Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten sind als «genügend» beurteilte Leistungsnachweise in den Modulen.
Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul ersetzt werden.
Präsenz
Leistungsnachweise können nur abgelegt werden, wenn die Studierenden in den Lehrveranstaltungen eine Präsenz von mindestens 80% nachweisen. Das Prorektorat Ausbildung regelt die Ausnahmen.
Portfolio
Die Studierenden führen studienbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeiten, mit der Aspekte des Lernprozesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokumentiert werden. Studierende, die bereits über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe II verfügen, sind von dieser Pflicht befreit. Die Studienpläne können weitere Ausnahmen vorsehen.
Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt eine Genehmigung des Portfolios durch die oder den betreuenden Dozierenden voraus.
Anrechnung von früheren Leistungen
An einer Hochschule oder im Rahmen einer Ausbildung für ein anderes Lehrdiplom früher erbrachte Leistungen können anerkannt und die Kreditpunkte angerechnet werden, sofern die Leistungen äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet die Abteilungsleitung.
C. Diplomprüfung
Inhalt
In den Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen mit Ausnahme jener gemäss Abs. 3 umfasst die Diplomprüfung folgende Teilprüfungen:
a.eine mündliche Prüfung in Berufspädagogik,
b.eine mündliche Prüfung in Fachdidaktik,
c.eine berufspraktische Prüfung (Lehrprobe und Kolloquium).
In den Studiengängen für nebenberufliche Lehrpersonen besteht die Diplomprüfung aus einer mündlichen Prüfung in Fachdidaktik.
In der berufspädagogischen Nachqualifikation für Lehrpersonen mit gymnasialer Lehrbefähigung wird das Lehrdiplom aufgrund der bestandenen Leistungsnachweise ohne zusätzliche Diplomprüfung vergeben.
Die Prüfungsanforderungen regeln die Einzelheiten.
Organisation
Die Prüfungen werden von der Abteilungsleitung organisiert, die Lehrprobe in Zusammenarbeit mit einer Prüfungsleiterin oder einem Prüfungsleiter aus dem Berufsfeld.
Bestehen
Die Diplomprüfung ist in Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Teilprüfungen mit einer genügenden Note bewertet ist. In den Studiengängen für nebenberufliche Lehrpersonen muss die Prüfung in Fachdidaktik mit einer genügenden Note bewertet sein.
Die Prüfungen werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die niedrigste Note darstellt. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Wiederholung
Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Ein erneutes Nichtbestehen hat den Ausschluss vom Studiengang zur Folge.
An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine Fachperson, die von der Abteilungsleitung bestimmt wird, als Expertin oder Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung.
D. Diplomverleihung
Lehrdiplom
Das Lehrdiplom wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement, Studienplan und Prüfungsanforderungen erfüllt sind.
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde enthält:
a.die Personalien der oder des Diplomierten,
b.die genaue Bezeichnung des Lehrdiploms,
c.die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abteilungsleitung,
d.gegebenenfalls den Vermerk, dass das Lehrdiplom vom zuständigen Bundesamt anerkannt ist.
Über die Aufnahme der Noten der Diplomprüfung entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor.
Der Anhang nennt die genaue Bezeichnung des Lehrdiploms.
Transcript of Records
Im Transcript of Records werden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt.
Diploma Supplement
Zu jedem Lehrdiplom wird ein «Diploma Supplement» in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
3. Abschnitt: Schlussbestimmung
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit der Inkraftsetzung des vorliegenden Reglements werden die folgenden Rechtserlasse aufgehoben:
a.Reglement über den Studiengang «Berufskundliche Bildung an Berufsfachschulen» an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 14. Dezember 2010,
b.Reglement über den Studiengang «Allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen» an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 14. Dezember 2010,
c.Reglement über den Studiengang «Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität» an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 5. Juli 2011.
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Anhänge
Anhang
1. Studiengang «Allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen» 1.1 Zulassungsbedingungen
Für eine Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a.Hochschulabschluss in einem für den allgemeinbildenden Unterricht massgeblichen Fach oder Lehrbefähigung für die obligatorische Schule (EDK-anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I, Bachelor of Arts in Primary Education, Diplom als Turn- und Sportlehrer/in) und
b.betriebliche Erfahrung von mindestens sechs Monaten.
1.2 Diplomurkunde
Die Bezeichnung auf der Diplomurkunde lautet «Lehrdiplom für den allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen».
2. Studiengang «Berufskundliche Bildung an Berufsfachschulen» (Haupt- und Nebenberuf) 2.1 Allgemeine Zulassungsbedingungen
Für eine Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a.Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule im entsprechenden Lehrgebiet und
b.betriebliche Erfahrung von mindestens sechs Monaten.
Bei Fehlen eines Abschlusses gemäss Abs. 1 lit. a entscheidet die Abteilungsleitung nach Rücksprache mit der kantonalen Behörde, ob die fachlichen Voraussetzungen genügen.1 Für eine Zulassung mit der Spezialisierung «Wirtschaft und Gesellschaft» müssen neben den allgemeinen Zulassungsbedingungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
2.2 Besondere Zulassungsbedingungen
a.Hochschulabschluss in Wirtschaft oder Recht und
b.Ergänzungsleistungen im jeweils anderen Fachbereich. 2 Für eine Zulassung mit der Spezialisierung «Information, Kommunikation und Administration» sind in diesen Bereichen vertiefte Fachkenntnisse vorzuweisen.1 Die Bezeichnung auf der Diplomurkunde lautet «Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen (Hauptberuf)» bzw. «Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen (Nebenberuf)».2
2.3 Diplomurkunde
Die Bezeichnung mit Spezialisierung «Wirtschaft und Gesellschaft» lautet «Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen in Wirtschaft und Gesellschaft».
Die Bezeichnung mit Spezialisierung «Information, Kommunikation und Administration» lautet «Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen im Fach Information, Kommunikation und Administration (Hauptberuf)» oder «Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen im Fach Information, Kommunikation und Administration (Nebenberuf)».
3. Studiengang «Unterrichten in der Berufsmaturität» 3.1 Zulassung
Für eine Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a.Hochschulabschluss (Masterdiplom oder gleichwertiges altrechtliches Diplom) in einem für die Berufsmaturität massgeblichen Fach und
b.betriebliche Erfahrung von mindestens sechs Monaten.
3.2 Diplomurkunde
Die Bezeichnung auf der Diplomurkunde lautet «Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen, inklusive Berufsmaturität» mit dem entsprechenden Fach.1 Eine Zulassung setzt einen Hochschulabschluss, einen Abschluss einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Qualifikation in denjenigen Fächern voraus, in denen die Studierenden unterrichten.2
4. Studiengang für Lehrpersonen an höheren Fachschulen (Nebenberuf) 4.1 Zulassungsbedingungen
Falls ein entsprechender Abschluss fehlt, entscheidet die Abteilungsleitung nach Rücksprache mit der kantonalen Behörde, ob die fachlichen Voraussetzungen genügen.
4.2 Diplomurkunde
Die Bezeichnung auf der Diplomurkunde lautet «Diplom für das Unterrichten an höheren Fachschulen (Nebenberuf)».
5. Studiengang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und Lehrwerkstätten (Nebenberuf) 5.1 Zulassungsbedingungen
Für eine Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a.Abschluss einer höheren Berufsbildung oder gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem die Studierenden unterrichten, und
b.zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
5.2 Diplomurkunde
Die Bezeichnung auf der Diplomurkunde lautet «Diplom Berufsbildner/in in überbetrieblichen Kursen und Lehrwerkstätten (Nebenberuf)».
[1] OS 68, 402; Begründung siehe ABl 2013-09-06.
[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2014.
[3] LS 414. 10.
[4] LS 414. 20.
[5] SR 412. 101.
[6] SR 412. 101. 61.