Reglement über den Studiengang «Berufskundliche Bildung an Berufsfachschulen» an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 14. Dezember 2010)[1][2]

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Lehrdiplom

§ 1.

Das Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen wird von der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) verliehen. Es bestätigt den Abschluss des Bildungsgangs gemäss Art. 46 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung (BBV)[5].

Trägerschaft

§ 2.

Die PHZH ist Trägerin des Studiengangs «Berufskundliche Bildung an Berufsfachschulen».

ZHSF

§ 3.

Das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF), getragen von der PHZH, der Universität und der Eidgenössischen Technischen Hochschule, ist für die Kooperation und die Koordination in der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern für die Sekundarstufe II zuständig.

Zielsetzung

§ 4.

Der Studiengang ist eine berufsbegleitende Ausbildung mit dem Zweck, die Studierenden für den Unterricht an Berufsfachschulen zu qualifizieren. Durch die Verbindung von Theorie und Praxis wird gemäss Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche des BBT eine berufspädagogische Handlungskompetenz erworben.

Gebühren

§ 5.

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule[4].

B. Zulassungsbedingungen

Voraussetzungen

§ 6.

1

Für die Zulassung zum Studium müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

a.entsprechender Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule (Bachelor- oder Masterdiplom, gleichwertige altrechtliche Diplome),

b.Betriebstätigkeit oder Berufserfahrung von mindestens sechs Monaten.

2

Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entscheidet die Aufnahmekommission.

Allgemeinbildung

§ 7.

1

Falls aufgrund der Vorbildung Voraussetzungen im Bereich Allgemeinbildung fehlen, legt die Aufnahmekommission Ergänzungsleistungen fest.

2

Ein Studienbeginn ist erst möglich, wenn die Ergänzungsleistungen erfolgreich abgelegt worden sind.

Unterrichtserfahrung

§ 8.

Die Studierenden müssen sich vor Studienbeginn darüber ausweisen, dass sie mindestens ein Jahr Unterricht mit durchschnittlich mindestens vier Lektionen pro Woche berufskundlichen Unterricht an einer Berufsfachschule erteilt haben.

Anerkennung ausländischer Ausweise

§ 9.

Über die Anerkennung ausländischer Ausweise der Vorbildung entscheidet die Aufnahmekommission.

C. Studiengang

Grundlagen

§ 10.

Die Leitung des Prorektorats Ausbildung erlässt einen Studienplan, Prüfungsanforderungen und folgende Richtlinien:

a.Richtlinie zur berufspraktischen Ausbildung (Unterrichtspraktikum) BK,

b.Richtlinie zur Eignungsbeurteilung BK,

c.Richtlinie zum ausserschulischen Praktikum BK.

Immatrikulation

§ 11.

Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein.

Umfang und Dauer des Studiums

§ 12.

1

Die berufspädagogische Ausbildung zur diplomierten Lehrperson berufskundlicher Bildung umfasst 60 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer- and Accumulationsystem, ECTS). Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

2

Die Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Eine Verlängerung ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf der Bewilligung der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung.

Ausbildungsbereiche

§ 13.

1

Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswissenschaften und Berufspädagogik, Fachdidaktik und Berufspraxis und richtet sich nach den Vorgaben des Rahmenlehrplans für Berufsbildungsverantwortliche des BBT.

2

Im Rahmen der Berufspraxis sind zwei Unterrichtspraktika zu absolvieren. Diese gelten als Module. Einzelheiten werden in der Richtlinie zur berufspraktischen Ausbildung BK (Unterrichtspraktikum) geregelt.

Portfolio

§ 14.

Die Studierenden führen studienbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeiten, mit der Aspekte des Lernprozesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokumentiert werden.

Eignungsbeurteilung

§ 15.

1

Die Eignungsbeurteilung besteht aus einer persönlichen Standortbestimmung und einem Assessment.

2

Sie findet vor Studienbeginn statt. Sind die zur Verfügung stehenden Assessmenttermine alle belegt, kann die Eignungsbeurteilung bis Ende des 1. Semesters nachgeholt werden.

3

Wird im Assessment keine genügende Beurteilung erreicht, ist die Eignungsabklärung noch nicht abgeschlossen und wird während des Studiums weitergeführt.

4

Treten während des Studiums Zweifel an der beruflichen Eignung auf, wird eine erweiterte Eignungsbeurteilung eingeleitet. Wird bei einer oder einem Studierenden bei der erweiterten Eignungsbeurteilung festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, stellt die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der Hochschulleitung Antrag auf Ausschluss vom weiteren Studium. Der entsprechende Beschluss kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

5

Das Verfahren der Eignungsbeurteilung ist in der Richtlinie zur Eignungsbeurteilung BK geregelt.

D. Module und Kreditpunkte

Verhältnis zu anderen Rechtserlassen

§ 16.

Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften enthält, gelten der Abschnitt «Grundlegende Bestimmungen» der Richtlinie zu den Leistungsnachweisen an der PHZH sowie der Abschnitt «Allgemeines zum Prüfungsverfahren» der Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten an der PHZH in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Zulassung zu den Modulen

§ 17.

1

Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die im Studienplan genannt sind.

2

Die Studierenden haben während des Studiums berufskundlichen Unterricht an einer Berufsfachschule zu erteilen.

Wiederholung von Modulen

§ 18.

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul ersetzt werden.

Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte

§ 19.

An einer Hochschule erbrachte Leistungen können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet die Abteilungsleitung.

E. Diplomprüfung

Verhältnis zu anderen Rechtserlassen

§ 20.

Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten an der PHZH in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Mangels Zwischenprüfung nicht anwendbar sind die §§ 9–13.

Inhalt

§ 21.

1

Die Diplomprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:

a.eine mündliche Prüfung in Berufspädagogik,

b.eine mündliche Prüfung in Fachdidaktik,

c.eine berufspraktische Prüfung im berufskundlichen Unterricht (Lehrprobe und Kolloquium).

2

Die berufspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslektionen und einem halbstündigen Kolloquium. Das Kolloquium dient der Reflexion der Prüfungslektionen. Die Lehrprobe und das Kolloquium werden mit je einer Note bewertet.

Teilprüfung Berufspädagogik

§ 22.

Zur Teilprüfung Berufspädagogik wird zugelassen, wer die Module in Berufspädagogik bestanden hat.

Teilprüfung Fachdidaktik

§ 23.

Zur Teilprüfung Fachdidaktik wird zugelassen, wer ein abgeschlossenes, von der Fachdidaktikerin oder dem Fachdidaktiker angenommenes Portfolio vorweist.

Teilprüfung Lehrprobe

§ 24.

Zur berufspraktischen Prüfung wird zugelassen, wer eine Bestätigung der Unterrichtspraxis im berufskundlichen Unterricht und ein abgeschlossenes, von der Fachdidaktikerin oder dem Fachdidaktiker angenommenes Portfolio vorweist.

Prüfungsorganisation

§ 25.

Die Prüfungen werden von der Abteilungsleitung organisiert; für die Lehrprobe geschieht dies in Zusammenarbeit mit einer Prüfungsleiterin oder einem Prüfungsleiter aus dem Berufsfeld.

Bestehen

§ 26.

1

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn jede der drei Teilprüfungen mit einer genügenden Leistung bestanden ist.

2

Die Teilprüfungen werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Wiederholung der Prüfungsteile

§ 27.

1

Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann der nicht bestandene Teil frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen beschliesst die Leitung des Prorektorats Ausbildung den Ausschluss vom Studiengang.

2

An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine qualifizierte Person, die von der Abteilungsleitung bestimmt wird, als Expertin oder Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung.

F. Titel und Diplomurkunde

Lehrdiplom

§ 28.

Das «Lehrdiplom für die berufskundliche Bildung an Berufsfachschulen» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement und Studienplan und Prüfungsanforderungen erfüllt sind.

Diplomurkunde

§ 29.

Die Diplomurkunde enthält:

a.die Personalien der oder des Diplomierten,

b.den Vermerk «Lehrdiplom für berufskundliche Bildung an Berufsfachschulen»,

c.die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abteilungsleitung,

d.den Vermerk «Das Diplom ist vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannt. Es bestätigt den Abschluss des Bildungsgangs gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung[5] ».

Transcript of Records

§ 30.

Im Transcript of Records werden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt.

Diploma Supplement

§ 31.

Zu jedem Diplom wird ein «Diploma Supplement» in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

G. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 32.

1

Das Reglement über den Studiengang für Lehrpersonen berufskundlicher Bildung an Berufsfachschulen am ZHSF vom 21.August 2006 wird aufgehoben.

2

Die Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education für das Erteilen von berufskundlichem Unterricht an Berufsfachschulen» erfolgt letztmals für Studierende mit Studienbeginn im Herbstsemester 2010.


[1] OS 66, 234; Begründung siehe ABl 2011, 44.

[2] Inkrafttreten: 1. April 2011.

[3] LS 414. 10.

[4] LS 414. 20.

[5] SR 412. 101.

[6] Vorbehältlich der Anerkennung durch das BBT.

414.55 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11601.04.2022Version öffnen
10801.03.202001.04.2022Version öffnen
08401.02.201401.03.2020Version öffnen
07201.04.201101.02.2014Version öffnen
05601.10.200601.04.2011Version öffnen
05101.01.200601.01.2006Version öffnen
02801.01.2006Version öffnen