Reglement über den Studiengang für Lehrpersonen berufskundlicher Bildung an Berufsfachschulen am ZHSF

(vom 21. August 2006)[1]

Die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Titel

§ 1.

Der Titel diplomierte Berufsfachschullehrerin oder diplomierter Berufsfachschullehrer wird vom Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) und der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) verliehen und bescheinigt den erfolgreichen Abschluss einer eidgenössisch anerkannten pädagogischdidaktischen Grundausbildung auf Fachhochschulstufe für die Lehrtätigkeit berufskundlicher Bildung an Berufsfachschulen.

Trägerschaft

§ 2.

Das ZHSF der Pädagogischen Hochschule Zürich, der Universität Zürich und der ETH Zürich sowie die PHZH sind Träger des Studiengangs zur Ausbildung von Berufsfachlehrpersonen auf der Sekundarstufe II.

Zielsetzung

§ 3.

Der Studiengang ist eine berufsbegleitende Ausbildung mit dem Zweck, die Studierenden für den Unterricht an Berufsfachschulen zu qualifizieren. Durch die Verbindung von Theorie und Praxis wird gemäss Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) eine berufspädagogische Handlungskompetenz erworben.

Gebühren

§ 4.

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule[2].

Kompetenzbereich

§ 5.

Das Diplom als Berufsfachschullehrerin oder Berufsfachschullehrer qualifiziert für das Unterrichten in berufskundlicher Bildung an Berufsfachschulen.

B. Zulassungsbedingungen

Fachliche Voraussetzungen

§ 6.

Für die Zulassung zum Studium müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

entsprechender Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule (Berufsbildungsverordnung Art. 46 Abs. 2 lit. a),

Betriebstätigkeit oder Berufserfahrung von mindestens sechs Monaten.

Allgemeinbildung

§ 7.

1

Falls auf Grund der Vorbildung Voraussetzungen im Bereich Allgemeinbildung fehlen, können Ergänzungsleistungen verlangt werden.

2

Für die Festlegung und Überprüfung der Ergänzungsleistungen ist die Aufnahmekommission der PHZH zuständig. Die Studienleiterin oder der Studienleiter wird bei den Entscheiden der Aufnahmekommission einbezogen.

3

Ein Studienbeginn ist erst möglich, wenn die Ergänzungsleistungen erfolgreich abgelegt worden sind.

Unterrichtserfahrung

§ 8.

Die Studierenden müssen sich vor Studienbeginn darüber ausweisen, dass sie mindestens ein Jahr Unterricht mit durchschnittlich mindestens vier Lektionen pro Woche berufskundlichen Unterricht an einer Berufsfachschule erteilt haben.

Anerkennung ausländischer Ausweise

§ 9.

Über die Anerkennung ausländischer Ausweise der Vorbildung entscheidet die Aufnahmekommission der PHZH in Zusammenarbeit mit der Studienleitung.

C. Studiengang

Umfang und Dauer des Studiums

§ 10.

1

Die Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Lehrperson berufskundlicher Bildung umfasst 60 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer- und Akkumulationssystem. Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

2

Die Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Eine Verlängerung ist nur in begründeten Fällen möglich und muss von der Studienleitung bewilligt werden.

Immatrikulation

§ 11.

Studierende, die nach dem vorliegenden Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein. Die Zulassungsbedingungen richten sich nach §§ 6 ff.

Ausbildungsbereiche

§ 12.

1

Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswissenschaften und Berufspädagogik, Fachdidaktik und Berufspraxis. Die Anteile der Bereiche richten sich nach der Struktur- und Stundentafel Berufsbildung des ZHSF und den Vorgaben des Rahmenlehrplans für Berufsbildungsverantwortliche des BBT.

2

Im Rahmen der Berufspraxis sind zwei Unterrichtspraktika zu absolvieren. Diese gelten als Module.

3

Einzelheiten zu den Unterrichtspraktika werden in den Richtlinien zum Unterrichtspraktikum geregelt, die vom ZHSF erlassen werden.

Portfolio

§ 13.

Die Studierenden führen studienbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeiten, mit der Aspekte des Lernprozesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokumentiert werden.

Eignungsbeurteilung

§ 14.

1

Vor Studienbeginn findet eine Eignungsbeurteilung statt. Diese besteht aus einer persönlichen Standortbestimmung und einem Assessment.

2

Treten Zweifel an der beruflichen Eignung auf, wird eine erweiterte Eignungsbeurteilung eingeleitet, die insbesondere im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung stattfindet.

3

Wird bei einer Studentin oder einem Studenten bei der erweiterten Eignungsbeurteilung festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, stellt die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH der Schulleitung einen Antrag auf Ausschluss vom weiteren Studium. Die entsprechende Verfügung kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

4

Für das Verfahren der Eignungsbeurteilung erlässt das ZHSF Richtlinien.

Studienordnung

§ 15.

Das ZHSF erlässt eine Studienordnung in Kooperation mit den Partnerhochschulen.

D. Vorschriften über Module und Kreditpunkte

Leistungsnachweise

§ 16.

Die Kriterien für erbrachte oder nicht erbrachte Leistungsnachweise werden von den Dozierenden festgelegt und stützen sich sinngemäss auf die Richtlinien zu den Leistungsnachweisen der PHZH.

Betrugshandlungen

§ 17.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt die PHZH den Leistungsnachweis als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde der Titel bereits verliehen, so wird dieser auf Grund eines Beschlusses der PHZH und des ZHSF aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen.

Zulassung zu den Modulen

§ 18.

1

Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in der Studienordnung für das betreffende Modul genannt sind.

2

Die Studierenden haben während des Studiums berufskundlichen Unterricht an einer Berufsfachschule zu erteilen.

Wiederholung von Modulen

§ 19.

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul ersetzt werden. § 30 bleibt vorbehalten.

Kreditpunkte für gleiche und ähnliche Module

§ 20.

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet die Studienleiterin oder der Studienleiter.

Vergabe von Kreditpunkten

§ 21.

Die für den Erwerb von Kreditpunkten zu erbringenden Leistungen werden mit der Aussage «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Kreditpunkte werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte

§ 22.

An einer Hochschule erbrachte Leistungen können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet die Studienleiterin oder der Studienleiter.

E. Diplomprüfung

Inhalt

§ 23.

Die Diplomprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:

eine halbstündige mündliche Prüfung in Berufspädagogik,

eine viertelstündige mündliche Prüfung in Fachdidaktik,

eine berufspraktische Prüfung im berufskundlichen Unterricht.

Benotung

§ 24.

1

Die Diplomprüfung stellt ein Modul dar. Der entsprechende Leistungsnachweis ist erbracht, wenn jede der drei Teilprüfungen mit einer genügenden Leistung bestanden ist.

2

Diese Teilprüfungen werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Validierung

§ 25.

Das ZHSF validiert die Ergebnisse der Diplomprüfung.

Prüfungen in Berufspädagogik und Didaktik

§ 26.

1

Die Prüfung in Berufspädagogik wird von der zuständigen Professorin oder vom zuständigen Professor durchgeführt:

2

Die Prüfung in Fachdidaktik wird von einer Dozentin oder einem Dozenten durchgeführt.

3

Den Prüfungen wohnt eine fachlich und didaktisch qualifizierte Person als Expertin oder Experte bei. Diese wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter bestimmt.

Lehrprobe

§ 27.

1

Die berufspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslektionen und einem halbstündigen Kolloquium. Das Kolloquium dient der Reflexion der Prüfungslektionen. Prüfungslektionen und Kolloquium führen zu einer gemeinsamen Note.

2

Examinatorin oder Examinator ist eine Fachdidaktikerin oder ein Fachdidaktiker. Als Expertin oder Experte fungiert eine fachlich und didaktisch qualifizierte Person.

3

Die Prüfungen werden von einer Prüfungsleiterin oder einem Prüfungsleiter in Zusammenarbeit mit der Studienleitung organisiert. Sie oder er ist eine qualifizierte Berufsschullehrperson und wird von der Professur für Berufsbildung bestimmt.

Anmeldung zur Lehrprobe

§ 28.

Bei der Anmeldung zur berufspraktischen Prüfung müssen folgende Dokumente vorliegen:

je ein Ausweis zu den bestandenen Teilprüfungen der Diplomprüfung in Berufspädagogik und in Fachdidaktik (gemäss § 26),

Bestätigung der Unterrichtspraxis im berufskundlichen Unterricht (gemäss § 18),

Nachweis über die erbrachten Leistungen bzw. die erworbenen Kreditpunkte in den Modulen des Studiengangs,

abgeschlossenes und von der Fachdidaktikerin oder dem Fachdidaktiker angenommenes Portfolio.

Verbindlichkeit der Anmeldung

§ 29.

1

Eine Verschiebung eines festgelegten Prüfungstermins ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe, insbesondere bei Krankheit und Unfall, möglich.

2

Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne einen zwingenden Grund nicht an einem Prüfungstermin, wird die Prüfung als nicht bestanden gewertet.

Wiederholung der Prüfungsteile

§ 30.

1

Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann der nicht bestandene Teil frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen beschliesst die Institutsleitung des ZHSF den Ausschluss vom Studiengang.

2

An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine qualifizierte Person, die von der Studienleitung bestimmt wird, als Expertin oder Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung.

F. Titel und Diplomurkunde

Titel «diplomierte Berufsfachschullehrerin / diplomierter Berufsfachschullehrer»

§ 31.

1

Der Titel diplomierte Berufsfachschullehrerin oder diplomierter Berufsfachschullehrer wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement und Studienordnung erfüllt sind.

2

Studierende, bei denen die Diplomprüfung als ungenügend qualifiziert wurde, erhalten einen Nachweis über die erzielten Leistungen.

Diplomurkunde

§ 32.

Die Diplomurkunde enthält:

die Bezeichnungen «PHZH» und «Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik der Pädagogischen Hochschule Zürich, der Universität Zürich und der ETH Zürich»,

die Personalien der oder des Diplomierten,

den Vermerk «BBT anerkanntes Lehrdiplom für berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen»,

den Titel diplomierte Berufsfachschullehrerin oder diplomierter Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht,

Abschluss der höheren Berufsbildung oder Hochschule,

die Kompetenzbereiche, für die es ausgestellt ist, sowie die in den Teilprüfungen der Diplomprüfung erzielten Noten,

die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH sowie jene der Vorsteherin oder des Vorstehers des Zürcher Hochschulinstituts für Schulpädagogik und Fachdidaktik,

den Ort und das Datum,

den Vermerk «Eidgenössisch anerkanntes Diplom auf Fachhochschulstufe».

Master of Advanced Studies

§ 33.

Studierenden, welche im fachwissenschaftlichen Studium mit einem Master abgeschlossen haben, wird zusätzlich der Titel «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education für das Erteilen von berufskundlichem Unterricht an Berufsfachschulen verliehen».

Transcript of Records

§ 34.

Im Transcript of Records werden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt.

Diploma Supplement

§ 35.

1

Zu jedem Diplom wird ein «Diploma Supplement» in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

2

Zusätzlich werden Status und Funktion des ZHSF mit folgendem Text erklärt: «Die Pädagogische Hochschule Zürich, die Universität Zürich und die ETH Zürich haben am 15. August 2002 das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) errichtet, um in der Lehrerbildung zu kooperieren und die Studiengänge strukturähnlich zu gestalten und zu koordinieren. Für das Studiengangreglement zeichnet das ZHSF verantwortlich. Die Rektoren der drei Institutionen bilden die oberste Leitung des ZHSF.»

G. Inkraftsetzung

Inkrafttreten

§ 36.

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.


[1] OS 62, 58. Vom Schulrat der Pädagogischen Hochschule am 7. September 2006, vom Fachhochschulrat am 28. November 2006 genehmigt.

[2] LS 414. 20.

[3] SR 412. 101.

414.55 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11601.04.2022Version öffnen
10801.03.202001.04.2022Version öffnen
08401.02.201401.03.2020Version öffnen
07201.04.201101.02.2014Version öffnen
05601.10.200601.04.2011Version öffnen
05101.01.200601.01.2006Version öffnen
02801.01.2006Version öffnen