Reglement über den Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht an Berufsfachschulen
(vom 6. Februar 2006)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Titel
Der Titel «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» wird vom Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) und der Universität Zürich verliehen und bescheinigt den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischdidaktischen Grundausbildung für die Lehrtätigkeit im allgemein bildenden Unterricht an Berufsfachschulen.
Trägerschaft
Das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) der Pädagogischen Hochschule Zürich, der Universität Zürich und der ETH Zürich sowie die Universität Zürich sind Träger des Studienganges «Master of Advanced Studies in Secondary an Higher Education».
Zielsetzung
Der Studiengang zum Master «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» für den allgemein bildenden Unterricht an Berufsfachschulen ist eine Ausbildung mit dem Zweck, die Voraussetzungen und Fähigkeiten für den Unterricht an Berufsfachschulen zu vermitteln. Die Ausbildung wird in der Regel berufsbegleitend absolviert. Durch diese Verbindung von Theorie und Praxis wird gemäss Rahmenlehrplan für die Berufsbildungsverantwortlichen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) eine berufspädagogische Handlungskompetenz erworben.
Der Studiengang orientiert sich an folgenden Zielen:
1.Wissensvermittlung, d. h. die Vermittlung von Theorien und empirischen Befunden zur Gestaltung des Unterrichts an Berufsfachschulen und zum Verständnis berufspädagogischer Zusammenhänge,
2.Wissensvertiefung, d. h. die Analyse des neuen Wissens aus der Sicht der praktischen Anwendung,
3.Wissensanwendung, d. h. die konkrete Umsetzung in unterrichtliche Situationen an Berufsfachschulen.
Finanzen
Studierende in diesem Studiengang bezahlen neben dem obligatorischen Semesterbeitrag der Universität Zürich ein Kursgeld von Fr. 580. Davon sind Fr. 290 bei der erstmaligen Einschreibung und Fr. 290 bei der Anmeldung zur modulübergreifenden Prüfung zu bezahlen. Die Prüfungsgebühren sind im Kursgeld enthalten.
Kompetenzbereiche
Der «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» qualifiziert für das Unterrichten der Allgemeinbildung an Berufsfachschulen. Die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung sind in der entsprechenden Verordnung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002[4] aufgeführt. Die Allgemeinbildung soll grundlegende Kompetenzen zur Orientierung im persönlichen Lebenskontext und in der Gesellschaft sowie zur Bewältigung von privaten und beruflichen Herausforderungen vermitteln. Die Aufgaben der Allgemeinbildung werden in einem Rahmenlehrplan konkretisiert, in dem so genannte Kompetenzbereiche definiert sind.
B. Fachwissenschaftliche Voraussetzungen
Fachwissenschaftliche Voraussetzungen
Grundlagen für den allgemein bildenden Unterricht an Berufsfachschulen bilden Fächer der philosphischen, rechtswissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
Die fachwissenschaftliche Ausbildung wird durch einen universitären Abschluss bescheinigt (Lizenziat, Diplom oder Master).
Die für die Zulassung anerkannten Abschlüsse werden in den Richtlinien zur fachwissenschaftlichen Ausbildung festgelegt. Diese werden vom Höheren Lehramt Berufsschulen (HLBS/HLM) zusammen mit den zuständigen Fakultäten oder Instituten in Zusammenarbeit mit den Berufsfachschulen erarbeitet und vom ZHSF erlassen.
Anerkennung auswärtiger Abschlüsse
Über die Anerkennung auswärtiger universitärer Fachabschlüsse entscheiden die zuständigen Fakultäten.
Zusätzliche fachwissenschaftliche Ergänzungsleistungen
Die fachlichen Anforderungen werden in den Richtlinien zur fachwissenschaftlichen Ausbildung gemäss § 6 Abs. 3 aufgeführt.
Die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen, die von Studierenden nicht bereits im Rahmen ihres Fachstudiums erbracht worden sind, können ergänzend nachgeholt werden. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet das HLBS/HLM nach einer Abklärung sur dossier. Der Nachweis der ergänzend zu erbringenden Leistungen hat in der Regel nach dem ersten Studienjahr der Ausbildung zu erfolgen.
C. Studiengang
Umfang und Dauer des Studiums
Die Ausbildung zum Erwerb des «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» umfasst 60 Kreditpunkte (KP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer- und Accumulationsystem). Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Die Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Eine Verlängerung aus triftigen Gründen ist möglich.
Zulassungszeitpunkt und Immatrikulation
Der Studiengang setzt eine ausreichende fachwissenschaftliche Ausbildung voraus und kann frühestens nach dem Erwerb von 120 Kreditpunkten in den Fachwissenschaften begonnen werden. Die Einzelheiten werden in den Richtlinien zur fachwissenschaftlichen Ausbildung geregelt.
Studierende, die nach dem vorliegenden Reglement studieren, müssen an der Universität Zürich immatrikuliert sein. Für Studierende der ETH Zürich erfolgt die Immatrikulation an der Universität nach Abschluss des Fachstudiums.
Ausbildungsbereiche
Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswissenschaften und Berufspädagogik, Fachdidaktik und Berufspraxis. Die Anteile der Bereiche richten sich nach der Struktur- und Stundentafel des ZHSF und den Vorgaben des Rahmenlehrplans für Berufsbildungsverantwortliche des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).
Im Rahmen der Berufspraxis werden Unterrichtspraktika absolviert.
Einzelheiten zu den Unterrichtspraktika werden in den Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung geregelt, die vom ZHSF erlassen werden.
Portfolio
Die Studierenden führen studienbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeiten, mit der Aspekte des Lernprozesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokumentiert werden sollen.
Eignungsbeurteilung
Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung findet eine Eignungsbeurteilung statt. Wird bei einer Studentin oder einem Studenten festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, erfolgt der Ausschluss vom weiteren Studium.
Eine Ausschlussverfügung erfolgt durch die Universität Zürich und kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
Für das Verfahren der Eignungsabklärung erlässt das ZHSF Richtlinien.
Studienordnungen
Das ZHSF erlässt die Studienordnung, die es in Kooperation mit den Partnerhochschulen entwickelt hat.
D. Vorschriften über Module und Kreditpunkte
An- und Abmeldung
Für jedes Modul ist eine Einschreibung erforderlich. Diese enthält auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.
In einer Frist von vier Wochen vor Vorlesungsbeginn bis zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn können Moduleinschreibungen beliebig vorgenommen werden. Bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn können bestehende Einschreibungen jederzeit annulliert werden.
Wer die Kriterien für den Leistungsnachweis eines Moduls insbesondere wegen Fernbleibens, Nichtabgabe oder Abbruchs nicht erfüllt, hat den Leistungsnachweis nicht bestanden. Das HLBS/HLM kann bei Vorliegen triftiger und belegbarer Gründe oder eines ärztlichen Zeugnisses eine bereits erfolgte Anmeldung auf Antrag nachträglich annullieren. Der Antrag ist unmittelbar nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes oder in der Regel spätestens innert 10 Tagen nach dem Termin des Leistungsnachweises einzureichen. Zu ärztlichen Zeugnissen kann eine Zweitmeinung oder ein kantonsärztliches Gutachten verlangt werden.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt das HLBS/HLM den Leistungsnachweis als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde der Titel bereits verliehen, so wird dieser auf Grund eines Beschlusses der Universitätsleitung und des ZHSF aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen.
Zulassung zu Modulen
Die Studierenden können nur dann zu einem Modul zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die in der Studienordnung für das betreffende Modul genannt sind.
Die Fachdidaktikmodule können in der Regel nur dann besucht werden, wenn gleichzeitig mindestens drei Lektionen allgemein bildender Unterricht an einer Berufsfachschule erteilt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Leitung HLBS/HLM Ausnahmen bewilligen.
Wiederholung von Modulen
Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Repetition nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul substituiert werden.
Kreditpunkte für gleiche oder ähnliche Module
Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet werden. In Zweifelsfällen entscheidet das HLBS/ HLM über die Ähnlichkeit von Modulen.
Vergabe von Kreditpunkten
Die für den Erwerb von Kreditpunkten zu erbringenden Leistungen werden mit der Aussage «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Kreditpunkte werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Anrechnung bereits erbrachter Kreditpunkte
Im Rahmen des Master-, Lizenziats- oder Diplomstudiums erbrachte Leistungen sowie auswärtige oder im Hinblick auf den Unterricht auf einer anderen Schulstufe erbrachte Leistungen können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet das HLBS/ HLM.
Mitteilung der Studienresultate
Die Studierenden erhalten am Ende jedes Semesters eine Aufstellung über die bisher erworbenen Kreditpunkte. Sie sind verpflichtet, allfällige Unstimmigkeiten schriftlich innert 30 Tagen dem HLBS/HLM zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die aufgeführten Daten als akzeptiert.
Rekurs
Ein allfälliger Rekurs richtet sich nach der Verordnung über die Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998[3].
E. Modulübergreifende Prüfung
Voraussetzungen
Die modulübergreifende Prüfung kann abgelegt werden, wenn das fachwissenschaftliche Studium abgeschlossen ist und die Voraussetzungen gemäss Studienordnung erfüllt sind. Zusätzlich muss der Nachweis eines ausserschulischen Praktikums von mindestens sechs Monaten Dauer erbracht worden sein.
Inhalte
Die modulübergreifende Prüfung umfasst folgende Teile:
– eine halbstündige mündliche Prüfung in Berufspädagogik,
– eine viertelstündige mündliche Prüfung in Fachdidaktik,
– zwei Prüfungslektionen im allgemein bildenden Unterricht.
Geltung
Die modulübergreifende Prüfung wird als ein Modul aufgefasst. Der entsprechende Leistungsnachweis ist erbracht, wenn sämtliche Teilprüfungen mit einer genügenden Leistung bestanden sind. Kompensationen sind nicht möglich.
Benotung
Die Teilprüfungen der modulübergreifenden Prüfung werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Repetition
Die Teilprüfungen der modulübergreifenden Masterprü-fung können je einmal wiederholt werden. Beim wiederholten Nichtbestehen einer Teilprüfung erfolgt der Ausschluss vom Studiengang.
Prüfungen in Berufspädagogik und Fachdidaktik
Die Prüfung in Berufspädagogik wird von einem zuständigen Professor oder einer zuständigen Professorin durchgeführt: Eine vom HLBS/HLM bezeichnete, fachlich und didaktisch qualifizierte Person ist als Beisitzer anwesend.
Die Prüfung in Fachdidaktik wird von einer Dozentin oder einem Dozenten für Erziehungswissenschaften oder der Fachdidaktik durchgeführt; eine zweite vom HLBS/HLM bezeichnete, fachlich und didaktisch qualifizierte Person ist als Beisitzer anwesend.
Prüfungslektionen
Prüfende Person ist eine Fachdidaktikerin oder ein Fachdidaktiker. Diese führt im Anschluss an die Prüfungslektionen ein halbstündiges Kolloquium durch. Die beiden Prüfungslektionen sowie das Kolloquium werden mit je einer Note bewertet.
Als weitere prüfende Personen fungieren eine vom HLBS/HLM bezeichnete fachlich qualifizierte Person und eine didaktischpädagogisch qualifizierte Person.
Die Prüfung wird von einem Prüfungsleiter oder einer Prüfungsleiterin in Zusammenarbeit mit der Studienleitung organisiert.
Anmeldung zur modulübergreifenden Prüfung
Bei der Anmeldung zur Prüfung müssen folgende Dokumente vorliegen:
– Lizenziat, Master oder Diplom der fachwissenschaftlichen Ausbildung,
– Allfällige Ausweise über erfolgreich erbrachte ergänzende Studienleistungen im fachwissenschaftlichen Bereich,
– Bestätigung über das ausserschulische Praktikum,
– Bestätigung über eine Unterrichtspraxis im allgemein bildenden Unterricht,
– Nachweis über die erbrachten Leistungen bzw. die erworbenen Kreditpunkte in den Bereichen Erziehungswissenschaften, Fachdidaktik und Berufspraxis,
– Abgeschlossenes Portfolio.
Eine Verschiebung eines festgelegten Prüfungstermins ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe, insbesondere bei Krankheit, möglich.
Wiederholung der Prüfungsteile
Wird eine Prüfung nicht bestanden, so kann der nicht bestandene Teil frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.
An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des HLBS/HLM als Experte oder Expertin mit Stimmrecht teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung.
F. Titel und Diplomurkunde
Titel «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education»
Der Titel eines «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education für den allgemein bildenden Unterricht an Berufsfachschulen» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement erfüllt sind.
Studierende, bei denen die modulübergreifende Prüfung als ungenügend qualifiziert wurde, erhalten einen Nachweis über die erzielten Leistungen.
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde enthält
– die Bezeichnungen «Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik der Pädagogischen Hochschule Zürich, der Universität Zürich und der ETH Zürich» und «Universität Zürich»,
– die Personalien der oder des Diplomierten,
– den Vermerk «Lehrdiplom für Berufsfachschulen und höhere Schulen»,
– den Titel «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education – allgemein bildender Unterricht an Berufsfachschulen»,
– die Kompetenzbereiche, für die es ausgestellt ist, sowie die in den Teilprüfungen der modulübergreifenden Prüfung erzielten Noten,
– die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der Universität Zürich sowie des Vorstehers oder der Vorsteherin des Zürcher Hochschulinstituts für Schulpädagogik und Fachdidaktik,
– den Ort und das Datum,
– den Vermerk
: «Eidgenössich anerkanntes Diplom».
Transcript of record
Im Transcipt of record werden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt.
Diploma supplement
Zu jedem Diplom wird ein «Diploma supplement» in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Zusätzlich werden Status und Funktion der ZHSF mit folgendem Text erklärt: «Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, die Universität Zürich und die Pädagogische Hochschule Zürich haben am 15. August 2002 das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) errichtet, um in der Lehrerbildung zu kooperieren und die Studiengänge strukturähnlich zu gestalten und zu koordinieren. Das ZHSF ist zuständig für die Ausarbeitung des Studiengangreglements an der Universität Zürich. Die Rektoren der drei Institutionen bilden die oberste Leitung des ZHSF.»1 Vorbehältlich der Anerkennung durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) gemäss Art. 51 und 52 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom 19. November 2003[5] und zukünftig in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gemäss Art. 3 lit. c der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
Weitere Unterrichtsfächer
Die Prüfung für zusätzliche Unterrichtsfächer an Gymnasien kann abgelegt werden, wenn das fachwissenschaftliche Studium in einem Unterrichtsfach abgeschlossen und die Leistungen in den Bereichen Fachdidaktik und Berufspraxis des entsprechenden Faches erbracht worden sind. Die §§ 36–41 des Reglements über den Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education in zwei Schritten (Gymnasialpädagogik) vom 24. Oktober 2005[2] kommen sinngemäss zur Anwendung.
G. Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2006 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen an der Universität vom 31. August 1983.
Übergangsbestimmungen
Studierende, welche ihr Studium in den Fachwissenschaften an der Universität Zürich noch vor dem 1. Oktober 2006 aufgenommen haben, sind berechtigt, die fachwissenschaftlichen Bedingungen nach alter Ordnung während längstens fünf Jahren geltend zu machen.
Studierende, welche ihr Studium des pädagogischpraktischen Teils der Berufsschullehrerausbildung noch vor dem 1. Oktober 2006 aufgenommen haben, sind berechtigt, die Prüfungen während längstens vier Jahren noch nach alter Ordnung abzulegen. Dabei können sie keinen Anspruch auf das Angebot der Lehrveranstaltungen nach alter Ordnung geltend machen, sondern müssen gegebenenfalls äquivalente Lehrveranstaltungen nach neuer Ordnung belegen. Über die Äquivalenz entscheidet das HLBS/HLM.
Die ersten Studiengänge gemäss neuem Reglement beginnen im Wintersemester 2006/07. Auf Gesuch kann der Wechsel zur neuen Studienordnung bewilligt und Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erbracht wurden, können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet das HLBS/HLM.
Die bisher von den Diplomkommissionen unter der alten Ordnung wahrgenommenen Aufgaben und Kompetenzen werden auf das Inkrafttreten dieses Reglements hin an die darin bestimmten Gremien übertragen.
[2] LS 414. 582.
[3] LS 415. 111. 7.
[4] SR 412. 10.
[5] SR 412. 101.