Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

(vom 12. März 2024)[1][2]

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und am Departement Geistes-, Sozialund Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).

2

Dieses Reglement gilt für

a.Bewerberinnen und Bewerber zu diesem Studiengang,

b.Studierende dieses Studiengangs.

Trägerschaft

§ 2.

1

Die PHZH und das D-GESS sind gemeinsam Träger des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.

2

Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.

Zielsetzung

§ 3.

Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unterricht an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die im Bereich Fachdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren.

Akademischer Titel

§ 4.

Die PHZH und die ETH Zürich verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH ETH in Mathematics Education».

Anwendbares Recht

§ 5.

1

Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

2

Das Recht der ETH Zürich ist anwendbar:

a.für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen an der ETH Zürich,

b.für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der ETH Zürich,

c.bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infrastruktur der ETH Zürich und

d.bei unredlichem Verhalten und Disziplinarverstössen, sofern diese an der ETH Zürich begangen wurden und die PHZH nicht die Disziplinarhoheit beansprucht.

3

Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügungen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.

4

Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1 und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Vorsteherin oder der Vorsteher des D-GESS der ETH Zürich gemeinsam.

Datenbearbeitung

§ 6.

1

Die PHZH und die ETH Zürich bearbeiten Personendaten von Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.

2

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eignung, Leistung und Verhalten.

3

Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, arbeiten die PHZH und die ETH Zürich zusammen und geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliesslich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Informationspflicht

§ 7.

1

Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

2

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.

Rechtsschutz

§ 8.

Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.

B. Zulassung

Bewerbung

§ 9.

1

Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der PHZH.

2

Die PHZH publiziert die Fristen und Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.

3

Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher erbrachten und für das Studium relevanten Studienleistungen bei der Bewerbung auszuweisen.

4

Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird nicht eingetreten.

Fachliche Voraussetzungen

§ 10.

1

Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:

a.einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Mathematik,

b.einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule.

2

Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss möglich.

Zulassungshindernisse

§ 11.

Wer an der PHZH, der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

Zulassungsentscheid

§ 12.

1

Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Lenkungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung von Bewerberinnen und Bewerbern.

2

Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über den Entscheid des Lenkungsausschusses.

3

Ein Nichtzulassungsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Widerruf der Zulassung

§ 13.

1

Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exmatrikulation.

2

Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.

3

Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw. werden eingezogen.

Fachwissenschaftliche Kompetenzen und Auflagen

§ 14.

1

Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in Mathematik im Umfang von mindestens 48 Kreditpunkten (ECTS Credits) vorausgesetzt.

2

Sofern die fachwissenschaftlichen Kompetenzen nicht bereits im Rahmen der Vorbildung erworben worden sind, werden Auflagen bis zu einem Umfang von 48 Kreditpunkten auferlegt. Diese Auflagen werden im Anschluss an den Zulassungsentscheid auf Antrag der Studiengangsleitung vom Lenkungsausschuss verfügt.

3

Mit den Modulen des Masterstudiums darf erst begonnen werden, wenn mindestens 30 Kreditpunkte an fachwissenschaftlichen Kompetenzen in Mathematik nachgewiesen werden können. Die restlichen Auflagen können parallel zum Masterstudium erarbeitet werden.

4

Die Auflagen müssen vor Beginn der Masterarbeit vollständig erfüllt sein.

C. Immatrikulation

Immatrikulation und Administration

§ 15.

1

Die Studierenden werden an der PHZH immatrikuliert und vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH administriert.

2

Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten den mit der Immatrikulation üblichen Zugang zur Infrastruktur und zu den für den Studiengang erforderlichen Leistungen der PHZH und der ETH Zürich.

3

Die Studierenden müssen während aller Semester, in denen sie Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein.

Gebühren

§ 16.

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule[5] und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich[4].

Änderung persönlicher Daten

§ 17.

1

Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Geschlecht, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu melden.

2

Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.

Exmatrikulation

§ 18.

1

Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung der oder des Studierenden oder einem rechtskräftigen Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung.

2

Ein Abweisungsentscheid kann insbesondere aus den folgenden Gründen erfolgen:

a.Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung,

b.Studienverzicht trotz Immatrikulation.

D. Studium

Umfang des Studiengangs

§ 19.

1

Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.

2

Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

Individuelles Studienprogramm

§ 20.

1

Alle Studierenden erhalten ein verbindliches, individuelles Studienprogramm, mit dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt werden.

2

Das individuelle Studienprogramm wird vom Lenkungsausschuss auf Antrag der Studiengangsleitung verfügt. Es enthält eine Auflistung

a.der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflichtund Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang,

b.der für den Nachweis der fachwissenschaftlichen Kenntnisse angerechneten Vorleistungen und

c.der (fachwissenschaftlichen) Auflagen.

3

Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht mehr angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen Studienprogramms zulässig.

Ausbildungsbereiche

§ 21.

1

Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft, Berufspraxis und Fachliche Vertiefung.

2

In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Studienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zu absolvieren.

3

Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen folgende Leistungen zu erbringen:

a.Fachdidaktik: 30 Kreditpunkte,

b.Erziehungswissenschaft: 12 Kreditpunkte,

c.Berufspraxis: 6 Kreditpunkte,

d.Fachliche Vertiefung: 12 Kreditpunkte.

4

Der Ausbildungsbereich Fachliche Vertiefung umfasst zwei Vertiefungen, die den Studierenden in Abhängigkeit der Vorbildung zugeteilt werden:

a.Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren die fachliche Vertiefung zum Thema Fachwissenschaftliche Spezialisierung.

b.Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium nicht über eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren die fachliche Vertiefung zu den Themen Erziehungswissenschaft und Pädagogik.

Masterarbeit

§ 22.

1

Das Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht und umfasst 30 Kreditpunkte.

2

Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Mathematik behandelt.

3

Die Masterarbeit wird grundsätzlich durch eine am Studiengang Fachdidaktik Mathematik beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der PHZH, des D-GESS oder der Kernprofessuren der didaktischen Ausbildung in den mathematischen Fächern der ETH Zürich betreut.

4

Studierende können eigene Themen für die Masterarbeit sowie eine Betreuungsperson vorschlagen. Die von den Studierenden vorgeschlagenen Masterarbeitsthemen und Betreuungspersonen müssen vom Lenkungsausschuss genehmigt werden. Der Lenkungsausschuss kann ausnahmsweise fachlich qualifizierte Betreuungspersonen aus anderen Institutionen für die Betreuung von Masterarbeiten zulassen.

5

Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlängern.

6

Die Masterarbeit wird benotet.

Endgültige Abweisung

§ 23.

Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul definitiv nicht substituiert werden, sind die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und erfolgt die endgültige Abweisung vom Studiengang durch die Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH.

E. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Modulstruktur

§ 24.

1

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Einheiten (Module) gegliedert.

2

Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und umfassen mindestens einen Leistungsnachweis.

An- und Abmeldung

§ 25.

Für jedes Modul ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum Leistungsnachweis.

Formen von Leistungsnachweisen

§ 26.

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.

Bestehen

§ 27.

1

Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenügend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.

2

Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

3

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.

Wiederholung eines Moduls

§ 28.

1

Ein nicht bestandenes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann einmal wiederholt werden.

2

Ist ein Wahlpflichtmodul des individuellen Studienprogramms definitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul substituiert werden.

Wiederholung der Masterarbeit

§ 29.

1

Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.

2

Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer neuen Masterarbeit zu einem neuen Thema gemäss § 22. Über die Form der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der Betreuungsperson.

3

Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson die Frist für die Überarbeitung fest.

Unverschuldeter Hinderungsgrund

§ 30.

1

Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Entsprechende Gesuche sind an die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

2

Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Meldung mit Begründung und Beleg des Verhinderungsgrundes bei der Abteilungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

3

Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes als unverschuldeter Verhinderungsgrund.

4

Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

Nichterscheinen oder Nichteinreichen

§ 31.

1

Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Verhinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht bestanden» bewertet.

2

Besteht die Prüfung oder Teilprüfung aus einer schriftlichen Arbeit und wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird diese mit «nicht bestanden» bewertet.

Leistungsübersicht

§ 32.

1

Die Studierenden können jederzeit über eine Web-Applikation der PHZH einen Leistungsüberblick einsehen, der eine Aufstellung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte und die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen.

2

Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.

Informationszugang und Akteneinsicht

§ 33.

1

Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Studienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende Modul durchgeführt hat.

2

Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu richten.

3

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das Modul durchführenden Hochschule.

Anrechnung von Kreditpunkten

§ 34.

1

Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Studienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können für den Masterabschluss angerechnet werden, falls

a.die Studienleistungen äquivalent sind zu Inhalten des individuellen Studienprogramms,

b.die vorgängig erbrachten Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang ausgewiesen wurden und

c.es sich nicht um die Masterarbeit handelt.

2

Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf schriftlichen Antrag der Studierenden. Die Studierenden sind verpflichtet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studiengangsleitung einzureichen.

3

Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung des individuellen Studienprogramms.

Gültigkeit von Kreditpunkten

§ 35.

1

Die in diesem Studiengang erworbenen Kreditpunkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für das Masterdiplom gültig und damit anrechenbar.

2

In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch den Lenkungsausschuss verlängert werden.

Urheberrecht

§ 36.

1

Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH.

2

Auf Antrag sind abweichende Vereinbarungen möglich.

F. Masterabschluss

Titelvergabe und Entzug

§ 37.

1

Der Titel «Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik» wird verliehen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens erteilt, wird dieser durch die PHZH und das D-GESS der ETH Zürich entzogen.

Notenausweis

§ 38.

1

Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.

2

Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module sowie die Lehranteile der beteiligten Hochschulen inhaltlich und umfangmässig in Kreditpunkten aufgeführt.

3

Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Diplomurkunde

§ 39.

1

Die Diplomurkunde enthält:

a.die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,

b.den akademischen Titel «Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik»,

c.die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo,

d.die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,

e.die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich.

2

Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.

Diplomzusatz

§ 40.

1

Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Supplement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Masterabschlusses.

2

Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Übergangsbestimmung

§ 41.

Für Studierende, die das Studium vor Herbstsemester 2024 aufgenommen haben, gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 13. Dezember 2016.

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Anhänge

Anhang: Curriculum

BereichModulModulbezeichnungECTS
FachdidaktikFDM 605Stufenspezifische Aspekte der Mathematik - didaktik A3
FDM 610Mathematikdidaktik als wissenschaftliche Disziplin3
FDM 625Stufenspezifische Aspekte der Mathematik - didaktik B3
FDM 630Bildungspolitische Entwicklungen im Bereich Mathematik(unterricht)3
FDM 640Aktuelle Themen der Mathematikdidaktik A3
FDM 641Aktuelle Themen der Mathematikdidaktik B3
FDM 650Wahrnehmung, Analyse und Reflexion von Mathematikunterricht3
FDM 660Historische und gesellschaftliche Aspekte von Mathematik(unterricht)3
FDM 670Herausforderungen beim Lehren und Lernen von Mathematik3
FDM 680Mathematikdidaktik unter internationaler Perspektive3
Berufspraktische AusbildungFDM 520Hospitationen2
FDM 540Praktikum auf tertiärer Stufe4
Erziehungs - wissenschaftFDM 420Menschliches Lernen2
FDM 430Unterstützung und Diagnose von Wissenserwerbs - prozessen3
FDM 470Einführung in die fachdidaktische Forschung 13
FDM 475Einführung in die fachdidaktische Forschung 24
Fachliche Vertie - fung A: Fachwis - senschaftliche SpezialisierungFDM 150Geschichte der Mathematik4
FDM 170Mathematik im Technorama4
FDM 171Schulmathematik zum Weiterdenken4
Fachliche Vertiefung B: Erziehungs - wissenschaft und PädagogikFDM 440Lernen und Entwicklung4
FDM 450Inklusive Bildung4
FDM 530Schulisches Praktikum4
MasterarbeitFDM 900Masterarbeit30

[1] OS 79, 243; Begründung siehe ABl 2024-03-28.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2024.

[3] LS 414. 10.

[4] LS 414. 410. 5.

[5] LS 414. 20.

414.422.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12601.09.2024Version öffnen
09601.03.201701.09.2024Version öffnen